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Schlagwortarchiv für: November 2014

Redaktion

Klausurlösung: ÖI – November 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Lösungsskizzen, Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit dem Repetitorium Jura Online (www.jura-online.de) eine unverbindliche Lösungsskizze der im November 2014 gelaufenen ÖI Klausur in NRW (Sachverhalt und auch unten). Mittels der Skizze soll es euch möglich sein, euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. Am Ende des Beitrags verweist Jura Online abschließend auf eigene Lernangebote.
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

Die X-GmbH ist Eigentümerin eines Grundstücks in der Gemeinde G. Ihr Geschäft besteht darin, Grundstücke in guter Lage zu kaufen und darauf Funktürme zu errichten, auf welchen ihre Kunden dann gegen Miete Antennen installieren können. Die Gemeinde G schließt mit der X-GmbH 1999 einen Vertrag, Jahresgebühr 3.000,00 DM, und errichtet auf diesem eine Antenne, die sie für den Feuerwehrfunk einsetzt. Nach zwei Jahren kündigt der Landrat diesen Betrag und erlässt eine Duldungsverfügung, die sich auf § 28 FSHG NRW stützt und besagt, dass die X-GmbH die weitere Nutzung kostenfrei zu dulden hat. Die Antenne der Gemeinde sei eine Alarmeinrichtung iSd §28 FSHG, sie diene der sicheren und schnellen Koordinierung der Einsatzkräfte bei Bränden, außerdem sei kein anderes geeignetes Grundstück vorhanden. Die X-GmbH ist empört. Das greife in Ihre Grundrechte auf Eigentum und Berufsfreiheit ein. Das Gesetz ist verfassungswidrig. Der Gesetzgeber habe nicht vorhersehen können, dass Menschen Vermietungen solcher Art beruflich machen würden. Wenn sie jetzt von Polizei und Feuerwehr kein Geld mehr für ihre geschäftlichen Dienste bekommen könnte, wäre das ein besonders intensiver Eingriff. Der Landrat sagt das Gesetz sei verfassungsgemäß. Die X-GmbH habe eine Duldungspflicht und die Grundrechte sind erst gar nicht betroffen, daher müsse das Gesetz auch nicht verfassungskonform restriktiv ausgelegt werden. Insbesondere kann die X- GmbH die kosten an ihre anderen Kunden weitergeben.

Prüfen Sie die formelle rechtmäßige Duldungsverfügung auf ihre materielle Rechtmäßigkeit.

Anhang:

Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG)

§ 28

Pflichten der Grundstückseigentümer und -besitzer (1) Eigentümer und Besitzer von Gebäuden und Grundstücken sind verpflichtet, die Brandschau und die Anbringung von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen sowie von Hinweisschildern zur Gefahrenbekämpfung ohne Entschädigung zu dulden.

(2) Die Eigentümer und Besitzer der von Schadenfeuer, Unglücksfällen oder öffentlichen Notständen betroffenen Grundstücke, Gebäude und Schiffe sind verpflichtet, den beim Einsatz dienstlich tätigen Personen Zutritt zu gestatten und Arbeiten zur Abwendung der Gefahr zu dulden. Sie haben Wasservorräte, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf ihren Grundstücken gewonnen werden können, sowie sonstige Hilfsmittel, insbesondere für die Schadensbekämpfung verwendbare Geräte, auf Anforderung zur Verfügung zu stellen und zur Benutzung zu überlassen. Sie haben ferner die von dem Einsatzleiter im Interesse eines wirkungsvollen Einsatzes und zur Verhütung einer weiteren Ausdehnung des Schadensfalles angeordneten Maßnahmen wieRäumung von Grundstücken, Gebäuden und Schiffen, Beseitigung von Bäumen, Sträuchern und Pflanzen, von Einfriedungen, Gebäudeteilen und Gebäuden zu dulden. Diese Maßnahmen dürfen nicht zu Schäden führen, die erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 2 haben auch die Eigentümer und Besitzer der umliegenden Grundstücke, Gebäude und Schiffe.

(4) Das Betretungsrecht nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gilt auch zur Erkundung und für Übungszwecke, soweit dies wegen der Ausdehnung, des Gefährdungspotentials oder der Besonderheit des Objektes zur Vorbereitung auf einen Einsatzfall erforderlich ist.

Unverbindliche Lösungsskizze

I. Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid: § 28 I FSHG

– Voraussetzung: Verfassungsmäßigkeit (= Wirksamkeit) des § 28 I FSHG

1. Formelle Verfassungsmäßigkeit

a) Zuständigkeit

Hier: Land zuständig, Art. 70 GG

b) Verfahren und Form (+)

2. Materielle Verfassungsmäßigkeit

a) Verstoß gegen Art 14 I GG

aa) Schutzbereich

(1) Persönlicher Schutzbereich

(+); Arg.: Art. 19 III GG

(2) Sachlicher Schutzbereich: Eigentum

(+); Arg.: Duldungspflicht des § 28 I FSHG betrifft die Möglichkeit der Eigentümer, mit ihrem Grundstück nach Belieben zu verfahren.

bb) Eingriff (+)

cc) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

(1) Schranke

– Einfacher Gesetzesvorbehalt; Arg.: § 28 I FSHG = Inhalts- und Schrankenbestimmung, Art. 14 I 2 GG (und keine Enteignung gem. Art. 14 III GG)

(2) Verhältnismäßigkeit

(a) Zulässiger Zweck

Hier: schnelle und sichere Koordinierung der Einsatzkräfte bei Bränden

(b) Geeignetheit (+)

(c) Erforderlichkeit

(+); Arg.: Alternativflächen nicht vorhanden.

(d) Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne

Hier: Entschädigungslose Duldungspflicht wohl unangemessen; Arg.: Brandschutz vom Steuerzahler zu schultern. Aber eventuell verfassungskonforme Auslegung und Anwendung der Norm möglich und angezeigt, so dass im Einzelfall, insbesondere bei gezielter gewerblicher Nutzung des Grundstücks, eine Entschädigung gewährt wird.

b) Verstoß gegen Art 12 I GG

aa) Schutzbereich

(1) Persönlich

(+); Arg.: Art. 19 III GG

(2) Sachlich: Beruf

(+); Arg.: Vermietung von Funkturmflächen auf Dauer angelegt und auf Gewinnerzielung gerichtet.

bb) Eingriff

(1) Klassisch („Subjektiv berufsregelnde Tendenz“)

(-); Arg.: § 28 I FSHG richtet sich nicht final gegen berufliche Nutzung von Grundstücken

(2) Modern („Objektiv berufsregelnde Tendenz“)

(+); Arg.: Verdienstausfälle können gewisse Intensität haben.

cc) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

(1) Schranke

– Einfacher Gesetzesvorbehalt

(2) Verhältnismäßigkeit

(a) Zweck (s.o.)

(b) Geeignetheit (s.o.)

(c) Erforderlichkeit

(d) Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne

– 3-Stufen-Theorie

Hier: 1. Stufe (Berufsausübungsregel), d.h. vernünftige Gründe des Gemeinwohls ausreichend, um den Eingriff zu rechtfertigen.

Hier: Effektiver Brandschutz grundsätzlich ausreichend, aber Duldungspflicht „ohne Entschädigung“ bei gewerblicher Nutzung wohl unangemessen (s.o.). Abwälzung der Verdienstausfälle auf andere Nutzer ungewiss. Evtl. aber verfassungskonforme Auslegung und Anwendung möglich und angezeigt.

II. Formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides (+)

III. Materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides

1. Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage

a) Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken (+)

b) Anbringung von Alarmeinrichtungen (+)

c) Einschränkende verfassungskonforme Auslegung im Einzelfall

Hier: Erforderlich im Hinblick auf Art. 14 I und 12 I GG, da die X-GmbH ihre Funkturmflächen gewerblich abgibt. Ohne Entschädigung ist die konkrete Inanspruchnahme nicht verfassungskonform.

2. Ergebnis: (-)

III. Ergebnis

Der Bescheid ist rechtswidrig.

05.01.2015/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-01-05 10:00:202015-01-05 10:00:20Klausurlösung: ÖI – November 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Öffentliches Recht – November 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend erhaltet ihr nun auch ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht des 1. Staatsexamens in NRW im November 2014. Vielen Dank hierfür an Lisa. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Die X-GmbH ist Eigentümerin eines Grundstücks in der Gemeinde G. Ihr Geschäft besteht darin, Grundstücke in guter Lage zu kaufen und darauf Funktürme zu errichten, auf welchen ihre Kunden dann gegen Miete Antennen installieren können. Die Gemeinde G schließt mit der X-GmbH 1999 einen Vertrag, Jahresgebühr 3.000,00 DM, und errichtet auf diesem eine Antenne, die sie für den Feuerwehrfunk einsetzt. Nach zwei Jahren kündigt der Landrat diesen Betrag und erlässt eine Duldungsverfügung, die sich auf 28 FSHG NRW stützt und besagt, dass die X-GmbH die weitere Nutzung kostenfrei zu dulden hat.
Die Antenne der Gemeinde sei eine Alarmeinrichtung iSd §28 FSHG, sie diene der sicheren und schnellen Koordinierung der Einsatzkräfte bei Bränden, außerdem sei kein anderes geeignetes Grundstück vorhanden.
Die X-GmbH ist empört. Das greife in Ihre Grundrechte auf Eigentum und Berufsfreiheit ein. Das Gesetz ist verfassungswidrig. Der Gesetzgeber habe nicht vorhersehen können, dass Menschen Vermietungen solcher Art beruflich machen würden. Wenn sie jetzt von Polizei und Feuerwehr kein Geld mehr für ihre geschäftlichen Dienste bekommen könnte, wäre das ein besonders intensiver Eingriff.
Der Landrat sagt das Gesetz sei verfassungsgemäß. Die X-GmbH habe eine Duldungspflicht und die Grundrechte sind erst gar nicht betroffen, daher müsse das Gesetz auch nicht verfassungskonform restriktiv ausgelegt werden. Insbesondere kann die X-GmbH die kosten an ihre anderen Kunden weitergeben.
Prüfen Sie die formell rechtmäßige Duldungsverfügung auf ihre materielle Rechtmäßigkeit.
Original Urteil hierzu: BVerwG 6 C 1.12

08.12.2014/5 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-12-08 16:00:222014-12-08 16:00:22Öffentliches Recht – November 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZIII – November 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vorliegend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der dritten Klausur des 1. Staatsexamens im Zivilrecht im November 2014 in NRW. Vielen Dank dafür an Lisa. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
V ist Eigentümer eines Hauses in Köln. In der fünften Etage hat Galerist G seine Galerie, im Dachgeschoss wohnt Mutter M mit ihren beiden Kindern (und Mann?), in der zweiten und Dritten Etage leben jeweils Alleinstehende, die unterste Etage hat er seit dem 1. Juli an den Psychologen P vermietet. In der Folgezeit kommt es zu Beschwerden. Die Patienten des P, zu welchen sehr viele Suchtpatienten zählen, die bei ihm deshalb in Behandlung sind, nutzen den Aufzug und das Treppenhaus als Aufenthaltsort und vermüllen diese Bereiche und den Eingangsbereich. Die anderen Mieter beschweren sich über den Anblick der Patienten und deren Verhalten mehrfach bei V. Er wendet sich an P mit der Meinung, er habe ihn darüber informieren müssen, dass er so viele Suchtkranke behandle und fühlt sich daher hintergangen. P meint es sei ein normales Berufsfeld eines Psychologen, damit habe er rechnen müssen, da er ja schließlich von seinem Beruf wusste. Es sei ein wichtiger Beitrag für die Gesellschaft und eine große Hilfe für diese Leute, außerdem könne man sich in einer Stadt von der Größenordnung von Köln nicht von vereinzeltem gesellschaftlichem Elend und der Konfrontation mit diesem schützen.
Im August eskaliert die Situation. M ist mit ihrer Tochter T ( 2 Jahre alt ) im Treppenhaus und wird von einem Brief, den sie aus dem Briefkasten geholt hat, einige Minuten abgelenkt. T ist langweilig und macht sich auf durch den Flur, in dem Müllsäcke mit Spritzen stehen, die die Putzfrau des V nicht ordnungsgemäß entsorgt hatte. H ist sonst immer zuverlässig und ordentlich, heute hat sie aber aufgrund von Zeitmangel den Flurbereich übergangen. T verletzt sich schwer an einer Spritze, blutet stark und schreit laut. Bis der Krankenwagen eintrifft, bildet sich eine immer größere Menschenmenge.
Bei G, der gerade eine Vernissage hat, geraten die Leute in Unruhe, da sie hören, im Flur habe sich ein Kind mit einer „Drogenspitze“ verletzt. Sie verlassen die Vernissage und gehen runter zu T, dabei fällt eine dem G von Künstler K geliehen Installation um und geht zu Bruch. Außerdem wird das von G bestellte Buffet für 1000€ € nun gar nicht genutzt.
V holt sich für folgende Fragen Rat von seinem Anwalt:
1.) Kann er P kurzfristig loswerden? P zahlt immer pünktlich seine Miete und sagt, er habe sich auch „sonst nichts zu schulden kommen lassen“, was zutrifft.
2.) Muss er der T die ( tatsächlich entstandenen) Behandlungskosten ersetzen? Kann er sich dabei wenigstens ein Mitverschulden der M anrechnen lassen?
3.) Muss er G die Kosten für das Buffet ersetzen?
4.) Kann K ihn wegen der kaputten Installation in Anspruch nehmen?
Es ist davon auszugehen, dass V mit der Reinigung des Flurs betraut ist.

05.12.2014/6 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-12-05 11:00:302014-12-05 11:00:30Zivilrecht ZIII – November 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Strafrecht SI – November 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Leonie für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im Strafrecht in NRW im November 2014. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
A ist in Geldnöten wegen eines zu hohen Kredits. Er kennt
sich durch seinen Beruf gut in den Häusern seiner Kunden aus. Das Haus des V hat es ihm besonders angetan, da er in diesem Haus auch den
Mechanismus der Alarmanlage genau kennt.
Eines Abends will er, um seine Geldnöte zu schmälern, den V um sein Vermögen erleichtern. Er hat es auf die Beute im Safe des V abgesehen, in denen sich – wie er weiss? – Goldstücke in erheblichem Wert befinden. Mit einem gekonnt gebogenen Draht öffnet er die Haustüre der Villa des V, nachdem er vorher die Alarmanlage ausgeschaltet hat. Er schleicht sich in das Arbeitszimmer des V, wo dieser am Schreibtisch sitzt. A holt seine mitgebrachte Pistole hervor, richtet sie auf den V und ruft „Gold her, oder es knallt!“. V holt gezwungenermaßen den Schlüssel aus einem Geheimfach seines Schreibtisches (von dem A vorher nichts gewusst hatte). In diesem Moment hört der A aus dem Nebenzimmer ein Geräusch. Darüber ist er dermaßen erschrocken, dass sich versehentlich aus der Pistole ein Schuss löst, der den V trifft. Die Pistole war ungeladen und A war absoluter Waffenanfänger. V ist derart getroffen, dass er sofort stirbt. Darüber wiederum ist A erneut so überrascht, dass er seine weitere Tat aufgibt. Den Tod des V hatte er zu keinem Zeitpunkt gewollt und so auch nicht vorhergesehen.
Nachdem er das Zimmer des V verlassen hat, denkt er sich, dass es blöd wäre, seine Tat jetzt aufzugeben, wo er schon mal im Haus ist und sich seine Hände eh schon schmutzig gemacht hat. Da er weiss, dass sich im Wohnzimmer ein Picasso im Wert von 2 Mio. Euro befindet, begibt er sich dorthin. Im Wohnzimmer sitzt der S, der Sohn des V, der Hüter über einen speziellen Knopf ist, mit dem er jederzeit einen Alarm auslösen kann, der dann die Polizei benachrichtigt. A weiss von diesem Knopf, weswegen er sich leise an S heranschleicht. S bekommt aufgrund der guten Schallisolation des Hauses nichts von dem Anschleichen mit. A haut dem S die Pistole über den Kopf, die er dieses Mal jedoch gesichert hatte. S geht bewusstlos zu Boden. A hat nun die Zeit, den Picasso von der Wand zu nehmen und ihn mitzunehmen. Bei S bleiben keine weiteren Verletzungen und er kommt schnell wieder zu sich.
A hatte jedoch von Anfang an einen Rückführungswillen bzgl. des Bildes, da er genau weiss, dass das Bild zu bekannt ist um auf dem Kunstmarkt nicht als Diebesware erkannt zu werden. Er bietet deshalb in den folgenden Tagen dem S telefonisch das Bild zu einem Rückkaufpreis von 200.000 Euro an, was dieser auch erfreut annimmt. Zu einem Rückkauf kommt es aber nicht mehr, da A von der Polizeit festgenommen wird.
Strafbarkeit des A?
Nicht zu prüfen waren der 16.-18. Abschnitt des StGB, ausser §222 StGB. Nicht zu prüfen war  ausserdem § 123 StGB.

04.12.2014/20 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-12-04 13:00:172014-12-04 13:00:17Strafrecht SI – November 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Christian Muders

Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen

Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Strafrecht

Im Folgenden eine Übersicht über im November veröffentlichte, interessante Entscheidungen des BGH in Strafsachen (materielles Recht):
I. BGH, Beschluss vom 7. August 2014 – 3 StR 105/14
An einem unmittelbaren Ansetzen im Sinne des § 22 StGB kann es ausnahmsweise – trotz der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals – fehlen, wenn der Täter damit noch nicht zu der die Strafbarkeit begründenden eigentlichen Rechtsverletzung ansetzt. Dies kann bei einem bandenmäßigen Einbrechen in einen Geschäftsraum zum Stehlen (schwerer Diebstahl nach § 244a Abs. 1 StGB) etwa dann der Fall sein, wenn der Täter nicht gleichzeitig mit seiner Handlung zur Verwirklichung des Grunddeliktes ansetzt, weil er nach dem Einbruch eine planmäßige Pause einlegt, um später zurückzukehren, um den in den Räumlichkeiten befindlichen Tresor aufzubrechen.
II. BGH, Beschluss vom 11. September 2014 – 4 ARs 12/14
Der 4. Strafsenat des BGH hält auf den Anfragebeschluss des 2. Senats vom 28. Januar 2014 – 2 StR 495/12 – (vgl. § 132 Abs. 3 S. 1 GVG) daran fest, dass eine Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei zulässig ist. Die Wahlfeststellung verstößt danach nicht gegen das Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG. Denn der Umstand, dass bei einer Verurteilung auf der Grundlage einer sog. echten Wahlfeststellung nicht feststeht, welcher der alternativ in Betracht kommenden Straftatbestände verletzt worden ist, ändere nichts daran, dass die maßgeblichen strafbewehrten Verbote für den Normadressaten in Tragweite und Anwendungsbereich erkennbar waren. Zudem darf ein Angeklagter im Fall einer echten Wahlfeststellung nur verurteilt werden, wenn die nach der Ausschöpfung aller Beweismöglichkeiten alternativ in Betracht kommenden Sachverhalte jeweils einen (anderen) Straftatbestand vollständig erfüllen und andere Sachverhaltsalternativen sicher ausscheiden, sodass auch gewährleistet bleibe, dass nur der Gesetzgeber über die Strafbarkeit entscheidet.
III. BGH, Beschluss vom 16. September 2014 – 3 StR 373/14
Der Täter, der einer weiteren Person dabei hilft, den Gewahrsam an einem allein von dieser durch das Einstecken in einen Jutebeutel erlangten Notebook gegen den Eigentümer durch Schläge zu verteidigen, begeht nicht selbst einen räuberischen Diebstahl, wenn er nicht Mittäter der vorherigen Tat gewesen ist und daher nicht die von der Vorschrift des § 252 StGB verlangte Besitzerhaltungsabsicht hat.
IV. BGH, Beschluss vom 17. September 2014 – 1 StR 387/14
Eine Entziehung oder Vorenthaltung Minderjähriger durch Drohung mit einem empfindlichen Übel (§ 235 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB) liegt nicht nur dann vor, wenn das Kind mit dem vorgenannten Nötigungsmittel räumlich von einem Elternteil getrennt wird, sondern auch, wenn der geschädigte Elternteil durch ebendieses Nötigungsmittel (hier: Drohung mit dem Tode) von seinem Kind ferngehalten wird. Der vorgenannte Tatbestand kann jedenfalls dann tateinheitlich mit einer Nötigung (§ 240 StGB) zusammentreffen, die nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktritt, wenn der Täter ein über die Kindesentziehung hinausgehenden Zweck verfolgt (zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
V. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 – 5 StR 395/14
Ein nicht beendeter Diebstahl im Rahmen eines räuberischen Diebstahls gemäß § 252 StGB liegt solange vor, wie der Täter seinen Gewahrsam noch nicht gefestigt und gesichert hat. Dies betrifft auch die Situation, dass der Täter den unmittelbaren Herrschaftsbereich des Bestohlenen (hier: einen Supermarkt) zwar bereits verlassen hat, sich aber immer noch in Sichtweite des ihn alsbald verfolgenden Inhabers (hier: an einer Bushaltestelle) befindet, da dann noch das Risiko besteht, die Beute infolge der Nacheile wieder herausgeben zu müssen.
VI. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 – 4 StR 208/14
Eine „gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben“ im Sinne des Erpressungstatbestandes (§§ 253, 255 StGB) liegt auch bei einer Dauergefahr vor, d.h. einer solchen, die jederzeit – unmittelbar, alsbald oder auch später – in einen Schaden umschlagen kann. Daher ist in einem Fall, in dem der Täter das ihm bekannte Opfer mit einem Messer bedroht, nicht entscheidend, ob er damit rechnet, sofort die von ihm verlangte Geldzahlung zu erhalten.
VII. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2014 – 5 StR 380/14
Sonstige niedrige Beweggründe im Sinne des Mordtatbestandes (§ 211 Abs. 2, 1. Fallgruppe, Var. 4 StGB) können auch bei einem außergewöhnlich brutalen, eklatant menschenverachtenden äußeren Tatbild der Tötung vorliegen. Aus diesem muss ersichtlich werden, dass der Adressat des Angriffs nicht einmal mehr ansatzweise als Person, sondern nur noch wie ein beliebiges Objekt, mit dem man nach hemmungslosem Gutdünken verfahren kann, behandelt wurde, wobei ein Handeln des Täters mit dolus eventualis hinsichtlich der Tötung seines Opfers ausreichend ist (Einzelheiten des Geschehens s. Urteil).
– – –
Zuletzt noch zwei strafprozessuale Entscheidungen des BGH, zum einen zur Pflicht der staatlichen Behörden, bereits im Ermittlungsverfahren dem Beschuldigten einen Verteidiger zu bestellen, zum anderen zum Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots nach § 136a StPO:
VIII. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 5 StR 176/14
Es besteht ohne Besonderheiten des Einzelfalls keine Pflicht dem Beschuldigten stets bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren, etwa beginnend mit dem Verdacht eines (auch schweren) Verbrechens, einen Verteidiger zu bestellen, was auch dann gilt, wenn ein Haftbefehl besteht. Denn der Gesetzgeber hat den Zeitpunkt der rechtlich zwingenden Bestellung eines Pflichtverteidigers in § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO in Kenntnis der bestehenden Rechtsprechung bewusst (erst) auf den Beginn der Vollstreckung der Untersuchungshaft festgelegt (zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
IX. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 – 5 StR 296/14
Eine die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten beeinträchtigende Ermüdung im Sinne des § 136a Abs. 1 Satz 1 StPO liegt regelmäßig dann vor, wenn dieser mindestens 38 Stunden nicht geschlafen hatte und anschließend einer konfrontativen Befragung durch die Polizei ausgesetzt wird (zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).

01.12.2014/1 Kommentar/von Christian Muders
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Christian Muders https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Christian Muders2014-12-01 14:00:432014-12-01 14:00:43Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen

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Tätowierungen als Einstellungshindernis im Polizeidienst?

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Die vom VG Berlin zu beantwortende Frage, ob die Ablehnung einer Bewerbung für den Polizeidienst wegen sichtbarer Tätowierungen rechtswidrig erfolgt, wirft eine Vielzahl examensrelevanter Fragestellungen auf: Aufgrund der Eilbedürftigkeit im […]

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03.06.2025/0 Kommentare/von Miriam Hörnchen
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Miriam Hörnchen https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Miriam Hörnchen2025-06-03 08:45:032025-06-06 10:50:46Tätowierungen als Einstellungshindernis im Polizeidienst?

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