Wir danken Christina für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im November 2011 in NRW gelaufenen 2. Klausur im Zivilrecht.
Falls jemand noch Informationen und Ergänzungen hinzufügen möchte, kann er sich gern bei uns melden.
Weiterhin wären wir euch dankbar, wenn ihr uns eure Sachverhalte aus dem Examen schicken könntet. Nur so können wir die Examensklausuren möglichst vollständig bereitstellen. Das Projekt lebt von eurer Mitarbeit!
Sachverhalt
-A,B,C sind Gesellschafter einer GbR, die keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert
-sie interessieren sich für ein Grundstück des P
-A führt die Verhandlungen mit P. P will jedoch 500 000 Euro für das Grundstück, A möchte höchstens 200 000 Euro bezahlen. Somit erklärt P die Verhandlungen für gescheitert. Das will A nicht geltend machen und sagt ihm, dass er P seine Freunde aus dem Fitnessstudio vorbei schicken würde, sollte er sich dagegen entscheiden
-P entscheidet sich also nun doch aus Angst für den Verkauf und trifft sich mit A,B,C zur Auflassung vor dem Notar. B und C wissen nichts von As Drohung. Sie werden gemäß § 47 GBO ins Grundbuch eingetragen
– A und B zerstreiten sich mit C und mit deren Zustimmung verkauft C seinen Gesellschaftsanteil an D. Einen Monat später vertragen sie sich wieder und C möchte wieder zurück in die Gesellschaft, D möchte jedoch nicht verkaufen. C stellt fest, dass er ja immer noch als Gesellschafter im Grundbuch steht und meint zu A und B, somit könne man ja einfach so weiter machen wie bisher.
-E hat Interesse an dem Grundstück und tritt mit A,B, C in Verhandlungen und kauft das Grundstück für 600 000 Euro. Er weiß nicht, dass C gar kein Gesellschafter mehr ist. Sie lassen das Grundstück auf und lassen eine Vormerkung für E eintragen
-P hat Mut gefasst und beschließt, dass er das Geschäft nicht mehr gelten lassen will. Dies erklärt er ggü A,B,C und D, von dessen Gesellschafterstellung er zufällig erfuhr. Ferner ließ er einen Widerspruch im Grundbuch eintragen .
-Nun wird E in das Grundbuch eingetragen.
-Ein Gläubiger des E erwirkt einen vollstreckbaren Titel gegen E und vollstreckt in das Grundstück. Noch vor der Zwangsversteigerung schreitet P ein und erhebt Klage, denn er behauptet, dass das Grundstück noch sein Eigentum sei
Hat die Klage Aussicht auf Erfolg?
Zusatzfrage:
Angenommen P hat nicht die Anfechtung erklärt, kann D, der sich übergangen fühlt, das Grundstück von E herausverlangen? A und B wollen das Geschäft auf jeden Fall gelten lassen.
Herausgabeanspruch der GbR gegen E?
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