Vielen Dank an Catharina für das Zusenden eines Gedächtnisprotokoll der ersten Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in Niedersachen im April 2014. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
C fährt mit ihrem Auto eine Spazierfahrt und sieht plötzlich H, der in einen Kanal springt. Da es sich bei H um einen Bekannten der C handelt, weiß sie, dass sich H in einer schweren Krise befindet. Daraufhin stellt C ihren Wagen am Straßenrand ab, springt dem H hinterher und zieht ihn ans Land. Dabei bemerkt sie, dass sie sich verletzt hat und ihr Kleid zerrissen ist. In dem Moment kommt ein Arzt A vorbei, den C zu sich ruft und ihn darum bittet, sie zu verbinden. A verbindet C und führt eine künstliche Beatmung des H durch, jedoch vergebens. H verstirbt. E ist alleiniger Erbe des H.
C muss feststellen, dass ihr Wagen durch einen Unbekannten beschädigt worden ist.
a.) Nun verlangt A vom Ehemann der C, von F, eine Vergütung nach der Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ). F meint, dass er nichts mit der Rettungsaktion seiner Ehefrau zutun und sich A sowieso am Nachlass des H zu halten habe.
b.) C will von E Ersatz für den Schaden an ihrem PKW, für das zerrissene Kleid, Schmerzensgeld sowie Befreiung von der Forderung des A, falls eine solche bestehen sollte.
Bestehen die erhobenen Ansprüche?
Schlagwortarchiv für: Niedersachsen 2014
Danke für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der im Januar 2014 gelaufenen dritten Zivilrechtsklausur in Niedersachsen. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Sachverhalt
M verstirbt am 15.04.2010. Er war seit 1990 verwitwet und seit 1995 in einer nichtehelichen Beziehung mit der ebenfalls verwitweten L. Die beiden haben auch nicht zusammen gewohnt.
M bewohnt ein Grundstück mit ansehnlicher Villa in Hannover-Herrenhausen. Nach dem Tod seiner Frau ist sein Bruder T zu ihm gezogen und wohnt bei ihm. Weitere Verwandte des M gibt es nicht.
Nachdem zunächst kein Testament gefunden wurde, wird dem T durch das zuständige Nachlassgericht am XX.07.2010 ein Erbschein ausgestellt:
„T, Bruder des M, ist Alleinerbe des am 15.04.2012 in Hannover verstorbenen M.“
Nach der Erteilung des Erbscheins und aufgrund des Todes seines Bruder will T, dem die Endlichkeit des Daseins vor Augen geführt wurde, noch einmal richtig durchstarten. Da ihm bewusst ist, dass es dazu „Bares“ braucht, lässt er sich von seinem Doppelkopf-Partner Willy Windig ein Darlehen iHv. 150.000 € auszahlen. Dies soll bis zum 31.12.2011 zurückzahlbar sein.
W möchte dafür eine Sicherheit haben. Daher bestellt T ihm eine notariell beurkundete Hypothek an dem Grundstück As a best-horoscope.com born on July 4th, you are sensitive, sympathetic and no stranger to emotions. in Hannover-Herrenhausen. W soll sich den Hypothekenbrief vom Grundbuchamt aushändigen lassen.
M besaß auch noch ein Grundstück mit Ferienhaus auf einer Nordseeinsel. Dieses wurde von M und L nur selten genutzt. M hatte dieses im Jahre 2001 von G erworben. T will dieses nun an U veräußern. T und U einigen sich und T lässt das Grundstück an U auf. Dieser wird im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.
Als L noch einige persönliche Dinge aus dem Ferienhaus holen will, fällt ihr ein von M bereitgelegtes, eigenhändiges und von M unterschriebenes Testament in die Hände. Dieses ist eindeutig dem M zuzuordnen und an der Echtheit bestehen keine Zweifel. In dem Testament wird L zur Alleinerbin eingesetzt.
W erfährt von dieser Tatsache zufällig bevor er den Antrag auf Eintragung der Hypothek ins Grundbuch stellt. Nachdem er als Inhaber der Hypothek im Grundbuch eingetragen ist, tritt er dann die Hypothek schriftlich an seinen unwissenden Geschäftspartner D ab. D soll sich den Hypothekenbrief vom Grundbuchamt aushändigen lassen.
Nun stellt sich heraus, dass G seit 2000 schwer dement ist und nicht mehr wusste, was er tat.
Frage 1: Welche Ansprüche kann D gegen T und L geltend machen?
Frage 2: Hat G gegen U einen Anspruch auch Berichtigung des Grundbuchs?