I. Anwendbarkeit neben EBV
→ (+), da EBV nur für Nutzungen, Schadensersatz und Verwendungen abschließend, § 993 I a.E. BGB
II. Verfügung eines Nichtberechtigten
1. Verfügung
→ Verfügung ist jedes Rechtsgeschäft, durch das auf ein bestehendes Recht eingewirkt wird, sei es durch Aufhebung, Übertragung, Belastung oder Inhaltsänderung
2.Nichtberechtigter
→ Verfügender ist weder Rechtsinhaber noch nach § 185 BGB zur Verfügung berechtigt
III. Entgeltlichkeit
IV. Wirksam gegenüber Berechtigten
1. Gutgläubiger Erwerb (z.B. §§ 932 ff. BGB)
2. Nachträgliche Genehmigung des Berechtigten, § 185 II BGB
→ Konkludent durch Geltendmachung des Anspruchs aus § 816 I 1
→ Genehmigung beschränkt sich auf Rechtsfolgen, sonst keine Verfügung eines Nichtberechtigten (§184 I BGB)
V. Rechtsfolge
→ Herausgabe des Erlangten
(P): Umfang des Herausgabeanspruchs
e.A.: Objektiver Marktwert
h.M.: Tatsächlicher Veräußerungserlös