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Schlagwortarchiv für: Neues Widerrufsrecht

Samuel Ju

Bundesregierung legt Gesetzentwurf zur Änderung des Widerrufsrechts vor

Schuldrecht, Zivilrecht

Wie aus einer Pressemitteilung des Deutschen Bundestages vom 23.03.2011 hervorgeht, hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf (17/5097) zur Änderung des Widerrufsrechts vorgelegt, nach dem der Anspruch eines Unternehmers gegen einen Verbraucher auf Zahlung von Nutzungswertersatz beim Widerruf eines Warenlieferungsvertrags im Fernabsatz weiter eingeschränkt werden soll.
Strenge Voraussetzungen für Wertersatzanspruch des Unternehmers
Der Unternehmer solle zukünftig vom Verbraucher nur Wertersatz erhalten, soweit dieser die gelieferte Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Weitere Voraussetzung sei, dass der Unternehmer den Verbraucher auf diese Regelung hingewiesen und auf dessen Widerrufsrecht aufmerksam gemacht habe (§ 312e Abs. 1 BGB n.F.).
Anlass für den Gesetzentwurf: EuGH Urteil vom 3.9.2009
Hintergrund ist ein Urteil des EuGH vom Anfang September 2009 (wir berichteten), in dem er entschieden hatte, dass die Bestimmung der Richtlinie vom Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz einer nationalen Regelung entgegenstünde, nach der ein Unternehmer von einem Verbraucher für die Nutzung der im Fernabsatz verkauften Ware bei fristgerechtem Widerruf generell Wertersatz verlangen könne.
Neufassung der Musterbelehrungen ebenfalls geplant
Die Musterbelehrungen für das Widerrufs- und Rückgaberecht sollen ebenfalls neu gefasst werden. Allerdings steht noch nicht fest, ob und wann die Neuregelungen in Kraft treten sollen.
Examensrelevanz
Obwohl für die mündliche Prüfung als auch für die Examensklausuren sind angesichts zahlreicher BGH Entscheidungen die verschiedenen Problemkreise im Widerrufsrecht derzeit besonders examensrelevant. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich, sich noch einmal über die aktuellen Entscheidungen im Widerrufsrecht einen Überblick zu verschaffen.
Hier eine Auflistung von Artikeln bei juraexamen.info zum Widerrufsrecht

09.04.2011/1 Kommentar/von Samuel Ju
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2011-04-09 19:17:292011-04-09 19:17:29Bundesregierung legt Gesetzentwurf zur Änderung des Widerrufsrechts vor
Samuel Ju

OLG Brandenburg: Wenn bei der Kostentragungsvereinbarung das Wort „regelmäßig“ fehlt

Schuldrecht, Zivilrecht, Zivilrecht

Wie hatten bereits über einige aktuelle Entscheidungen zu den Widerrufsvorschriften berichtet und auf die hohe Examensrelevanz der Widerrufsvorschriften – insbesondere auch nach der Neuordnung des Widerrufsrecht im Juni 2010 – hingewiesen.
In einem aktuellen Urteil des OLG Brandenburg vom 22.02.2011 (6 U 80/10) ging es wieder einmal um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Widerrufsrecht. In der Widerrufsbelehrung des Onlinehändlers fehlte bei der Kostentragungsvereinbarung das Wort regelmäßig – d.h. er hatte nur geschrieben:
„Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“
Das OLG Brandenburg entschied, dass der Onlinehändler wettbewerbswidrig handele, wenn dieses Wort bei der Kostentragungsvereinbarung nicht enthalten sei.
Aus dem Urteil:

„Die Vorschrift des § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB bestimmt, dass dem Verbraucher im Falle des Widerrufsrechts gemäß § 312 d Abs. 1 Satz 1 BGB (Fernabsatzvertrag) unter bestimmten weiteren Voraussetzungen die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden dürfen.
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut dürfen folglich nicht beliebige Rücksendekosten auf den Verbraucher abgewälzt werden, sondern ausschließlich die regelmäßigen Kosten.
Mit außergewöhnlichen oder sonst besonderen Kosten, wie sie etwa durch Einschaltung aufwendiger Abholdienste anfallen können, darf der Verbraucher nicht belastet werden. Die zur Abwälzung der Rücksendekosten erforderliche vertragliche Vereinbarung muss sich deshalb auf die regelmäßigen Kosten der Rücksendung beschränken, anderenfalls verstößt die Vereinbarung gegen das Gesetz.
Eine vertragliche Vereinbarung, die – wie bei der vom Verfügungsbeklagten verwendeten AGB-Klausel der Fall – die Kosten der Rücksendung ohne einschränkenden Zusatz bezeichnet, wird der Vorschrift des § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB nicht gerecht.
Bei Verwendung der Worte „Kosten der Rücksendung“ besteht, sofern anderes auch sonst nicht zum Ausdruck kommt, kein Raum für eine Auslegung dahin, dass nicht sämtliche tatsächlich anfallenden, sondern nur die regelmäßigen Kosten erfasst werden.“

Zu beachten ist hier jedoch, dass das Wort „regelmäßig“ auch nicht in der Musterwiderrufsbelehrung enthalten ist. Doch auch hierzu nimmt das OLG Brandenburg Stellung:

„Nach dem Muster der Widerrufsbelehrung […] reicht es folglich aus, den Verbraucher dahin zu belehren, dass er „die Kosten der Rücksendung“ zu tragen hat. Dennoch ist für die vertragliche Vereinbarung, welche die Grundlage für Kostenabwälzung abgibt, ein Inhalt zu verlangen, der sich auf die nach dem Gesetz abwälzbaren „regelmäßigen Kosten der Rücksendung“ beschränkt.
Das Belehrungserfordernis setzt nämlich erst ein, wenn der Verbraucher nach der vertraglichen Vereinbarung zur Kostentragung verpflichtet ist. Allerdings dürfte die Belehrung ihren Zweck besser erfüllen, wenn sie ebenfalls die „regelmäßigen Kosten“ erwähnt. Sinn und Zweck der Informationspflicht über das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen ist es, den Verbraucher über das Widerrufsrecht und die Folgen des Widerrufs so zuverlässig im Kenntnis setzten, dass er in der Lage ist, darüber zu entscheiden, ob er von dem Widerrufsrecht Gebrauch machen will.
Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es aber nicht, den nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB zu verlangenden Inhalt der vertraglichen Vereinbarung an den Erfordernissen der Informationspflicht einengend auszurichten. Während die vertragliche Vereinbarung nur die wirklich abwälzbaren „regelmäßigen Kosten der Rücksendung“ erfassen darf und deshalb auch bezeichnen muss, ist eine Widerrufsbelehrung mit Erwähnung der „Kosten der Rücksendung“ geeignet, den Verbraucher hinreichend vor der Kostenpflicht im Falle des Widerrufs zu warnen.
Das naheliegende Argument, dass der Verbraucher nur bei einheitlicher Begriffswahl zuverlässig und widerspruchsfrei informiert wird, ist nicht durchgreifend, weil die Informationslage des Verbrauchers noch schlechter wäre, wenn er nach allen Vertragsunterlagen annehmen müsste, er habe alle nur denkbaren „Kosten der Rücksendung“ zu erstatten.“

Somit durfte also das Wort „regelmäßig“ bei der Kostentragungsvereinbarung nicht fehlen. Eine Aufnahme dieses Wortes in die Musterwiderrufsbelehrung zur Beseitigung der Unterschiede zwischen Musterwiderrufsbelehrung und Kostentragungsvereinbarung wird zurzeit mit einem Regierungsentwurf im Parlament diskutiert. (siehe Seite 9 [11] des Gesetzesentwurfs, der inzwischen in den Bundestag eingebracht wurde.

27.03.2011/0 Kommentare/von Samuel Ju
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2011-03-27 20:47:472011-03-27 20:47:47OLG Brandenburg: Wenn bei der Kostentragungsvereinbarung das Wort „regelmäßig“ fehlt
Samuel Ju

Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht zum 11.6.2010

Schuldrecht, Zivilrecht

Wir hatten bereits über die Reform des Polizeigesetzes NRW und das Inkrafttreten des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) zum 1.11.2011 im Bereich des Öffentlichen Rechts berichtet.
Auch im Zivilrecht gibt es in diesem Monat einige Neuordnungen. Am 11.06.2010 tritt das „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht“ in Kraft.
Abgesehen von der sehr hohen Praxisrelevanz insbesondere für Online- oder Ebay-Shopbetreiber, die ihre Belehrungen zum Stichtag anpassen müssen, um Abmahnungen zu vermeiden, gibt es auch für Examenskandidaten einige wichtige Änderungen im Widerrufsrecht, über die man Bescheid wissen sollte.
Im Folgenden ein kurzer Überblick über die Änderungen:

  • Neben den Musterbelehrungen werden zum 11.06.2010 auch die übrigen Regelungen zum Fernabsatz und zum elektronischen Geschäftsverkehr aus der BGB-InfoV in den neuen Artikel 246 EGBGB übertragen. Dies hat zur Folge, dass die aktuellen Musterwiderrufsbelehrungen, die auf die Belehrungspflichten aus der BGB-InfoV verweisen, mit Ablauf des 10.06.2010 automatisch falsch werden. Wer seine Belehrung zu spät oder gar nicht anpasst, riskiert eine Abmahnung; dasselbe gilt aber auch für denjenigen, der zu früh umstellt.
  • Die Gesetzesänderungen bringen auch eine Angleichung der Fristen für normale Onlineshops und Internetauktionsplattformen wie Ebay. Bisher musste hier zwischen der 14-Tage-Frist und der Monatsfrist unterschieden werden. Ab dem 11.06.2010 ist es für die Geltung der 14-Tage-Frist anders als noch heute ausreichend, wenn dem Kunden eine ausreichende Widerrufsbelehrung unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F.). Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich nach Vertragsschluss, gilt die Monatsfrist. Nach der Gesetzesbegründung bedeutet „unverzüglich“, dass der Unternehmer die erste ihm zumutbare Möglichkeit ergreifen muss, um dem Verbraucher die Belehrung in Textform mitzuteilen, regelmäßig innerhalb eines Tages.
  • Auch für den Wertersatz gibt es eine vergleichbare Änderung. § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB n.F. enthält die Voraussetzungen, unter denen der Kunde durch eine Mitteilung in Textform unverzüglich nach Vertragsschluss zum Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache verpflichtet ist.
  • Ganz neu eingefügt ist § 360 BGB. § 360 BGB konkretisiert in den Absätzen 1 und 2 die gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufs- und Rückgabebelehrung. Und solange die neuen, nun im EGBGB enthaltenen Musterbelehrungen verwendet werden, erfüllt man nach der ausdrücklichen Regelung in § 360 Abs. 3 BGB n.F. die gesetzlichen Anforderungen. Bis jetzt war es so gewesen, dass man, obwohl man die offizielle Musterbelehrung verwendete, abgemahnt wurde. Mit dem § 360 BBG ist damit nun Schluss und insbesondere Shopbetreiber können nun ein bisschen ruhiger schlafen.

Einige weiterführende Links:

  • Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
  • Details zum Gesetzgebungsverfahren findet ihr auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Justiz.
  • Pressemitteilung des BMJ zu den Änderungen
02.06.2010/0 Kommentare/von Samuel Ju
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2010-06-02 14:17:552010-06-02 14:17:55Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht zum 11.6.2010

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