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Dr. Yannik Beden, M.A.

Tätowierung bei Polizeibeamten: Bewerber darf nicht ohne gesetzliche Grundlage abgelehnt werden

Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht

Eine brandaktuelle Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen beschäftigt sich mit dem nach wie vor kontrovers diskutierten Problemfeld des zulässigen Ausmaßes von Tätowierungen bei Beamten. Mit seiner Entscheidung vom 12.9.2018 – 6 A 2272/18 urteilte das Gericht, dass einem Bewerber für den Polizeivollzugsdienst seine Einstellung nicht aufgrund einer großflächigen Tätowierung am Unterarm untersagt werden darf. Die Entscheidung steht in engem Zusammenhang zu einem Grundsatzurteil des BVerwG aus dem vergangenen Jahr (Urteil v. 17.11.2017 – 2 C 25/17, NJW 2018, 1185), nach dem Regelungen über das zulässige Ausmaß von Tätowierungen bei Beamten eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung voraussetzen. Beide Urteile behandeln eine Fülle höchst examensrelevanter Problemstellungen (Parlamentsvorbehalt, Grundrechte im Beamtenverhältnis, Reichweite des APR usw.), die im Folgenden aufgezeigt werden:  
I. Sachverhalt der OVG Münster Entscheidung (Pressemitteilung entnommen)
„Der in Mülheim lebende Kläger hatte sich für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen zum 1. September 2017 beworben. Er trägt auf der Innenseite seines linken Unterarms eine Tätowierung in Gestalt eines Löwenkopfes mit einer Größe von 20 cm x 14 cm. Das zuständige Landesamt lehnte unter Berufung auf einen entsprechenden Verwaltungserlass die Einstellung des Klägers ab, weil sich die Tätowierung – beim Tragen der Sommeruniform – im sichtbaren Bereich befinde und mehr als handtellergroß sei. Nachdem das Verwaltungsgericht Düsseldorf das Land im Eilverfahren verpflichtet hatte, den Kläger zum weiteren Auswahlverfahren zuzulassen (Beschluss vom 24. August 2017 – 2 L 3279/17 -), wurde er nach dessen erfolgreichem Abschluss zum Kommissaranwärter ernannt. Das Land behielt sich aber ausdrücklich eine spätere Entlassung vor, sollte es im gerichtlichen Hauptsacheverfahren obsiegen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied mit Urteil vom 8. Mai 2018, dass das Land den Kläger nicht allein wegen seiner Tätowierung hätte ablehnen dürfen.“ (Ergänzung: Hiergegen legte das Land Berufung ein)
II. Urteil des Oberverwaltungsgerichts

Das OVG Münster wies die vom Land eingelegte Berufung zurück. Im Kern entscheidend ist: Regelungen über die Zulässigkeit von Tätowierungen im Beamtenverhältnis bedürfen aufgrund ihrer besonderen Grundrechtsintensität einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Das Stichwort lautet hier „Parlamentsvorbehalt“ als Konkretisierung des Prinzip des Gesetzesvorbehalts. Den schonenden Ausgleich zwischen widerstreitenden Grundrechten sowie kollidierende Verfassungspositionen ist dem Parlament vorbehalten, was bedeutet, dass die auch die wesentlichen Inhalte des Beamtenverhältnisses zwingend durch Gesetz zu regeln sind (vgl. BVerwG Urteil v. 17.11.2017 – 2 C 25/17, NJW 2018, 1185 (1188)). Da im streitigen Fall nur ein Erlass der Verwaltung regelte, welche Tätowierungen zur Ablehnung eines Bewerbers führen und keine gesetzliche Grundlage vorlag, durfte der Kläger nicht aufgrund seiner Tätowierung abgelehnt werden. Der parlamentarische Gesetzgeber – so das OVG Münster – müsse die für die Grundrechtsverwirklichung bedeutsamen Regelungen selbst treffen (Parlamentsvorbehalt!) und dürfe die Entscheidung über den konkreten Ausgleich der widerstreitenden Interessen nicht der Entscheidungsgewalt der Exekutive schrankenlos überlassen. Zudem sei es auch Aufgabe des Gesetzgebers, die gesellschaftlichen Wertungen hinsichtlich Tätowierungen und die daraus resultierende rechtliche Relevanz einzuschätzen und festzulegen. Entscheidend sei nach Auffassung des Gerichts vor allem, dass aus einer solchen parlamentarischen Regelung klar hervorgehen müsse, welche Maßnahmen dem Bürger gegenüber rechtmäßig sein sollen. Blickt man auf die bisherige Judikatur des BVerwG,  gilt danach auch für Verordnungsermächtigungen, dass die parlamentarische Leitentscheidung aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar sein muss (BVerwG Urteil v. 17.11.2017 – 2 C 25/17, NJW 2018, 1185 (1188), Beschluss v. 21.4.2015 – 2 BvR 1322/12, NVwZ 2015, 1279 (1280)).
III. Reglementierung von Tätowierungen im Beamtenverhältnis nach BVerwG – Die Grundsatzentscheidung vom 17.11.2017
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bestätigt die jüngste Entwicklung in der Rechtsprechung des BVerwG. In seinem Urteil vom 17.11.2017 setzte sich das Gericht mit der Entfernung eines Polizeikommissars aus dem Beamtenverhältnis wegen diverser Tätowierungen mit verfassungsfeindlichem Inhalt auseinander. Der damalige Beklagte war an verschiedenen Körperregionen mit nationalsozialistisch geprägten Kennzeichen tätowiert, etwa die Sigrune in ihrer doppelten Verwendung als Kennzeichen der Waffen-SS sowie die Wolfsangel, welche von mehreren Panzerdivisionen als Emblem verwendet wurde (ausführlich BVerwG Urteil v. 17.11.2017 – 2 C 25/17, NJW 2018, 1185 (1188 f.)). Das BVerwG judizierte in dieser Entscheidung, dass Regeln über das zulässige Ausmaß von Tätowierungen bei Beamten eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung voraussetzen. Zu einem ähnlichen Entschluss fand das BVerwG bereits in einer vorherigen Entscheidung bezüglich Bestimmungen zu Einstellungshöchstaltersgrenzen, die traditionell durch Verwaltungsvorschriften bestimmt worden sind, nunmehr aber – als Konsequenz einer weitgehenderen Anwendung des Parlamentsvorbehalts i.R.v. Art. 33 Abs. 2 GG – ebenso auf einer hinreichend bestimmten Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers beruhen müssen (vgl. BVerwG Beschluss v. 21.4.2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12, NVwZ 2015, 1279).
Den Ausgangspunkt der Entwicklung in der Rechtsprechung bildet die Feststellung, dass Grundrechte auch im Beamtenverhältnis Wirkung entfalten. Berührt eine Regelung grundrechtlich geschützte Rechtspositionen, bedarf es für die Austarierung der widerstreitenden Grundrechtspositionen bzw. der kollidierenden Verfassungspositionen einer parlamentarischen Entscheidung. Geht es um die Zulässigkeit von Tätowierungen, sieht das BVerwG neben dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 GG i.Vm. Art. 1 Abs. 1 GG auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) berührt. Dies mag auf den ersten Blick verwundern, da das Gericht für Fälle des Schneidens von Kopfhaaren den Anwendungsbereich noch verneint hat (BVerwG Urteil v. 2.3.2006 – 2 C 3/05, NVwZ-RR 2007, 781). Für Tätowierungen sei diese Judikatur jedoch aufgrund des offenkundigen körperlichen Schmerzes, der mit der Entfernung von Tätowierungen verbunden sei, nicht übertragbar. In der Summe lässt sich sagen: Nach der neueren Rechtsprechung handelt es sich bei Vorschriften zu Art und Umfang zulässiger Tätowierungen im Beamtenverhältnis um einen derart grundrechtsensiblen Regelungsbereich, dass der Parlamentsvorbehalt eine eigenständige Entscheidung des Gesetzgebers unabdingbar macht. Der Konkretisierung durch die Exekutive muss diese Entscheidung auch jedenfalls in Gestalt einer Verordnungsermächtigung vorangestellt werden.     
IV. Kurze Summa
Regelungen über die Zulässigkeit von Tätowierungen im Beamtenverhältnis bedürfen aufgrund ihrer besonderen Grundrechtsintensität einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Das Urteil des OVG Münster bestätigt insoweit die jüngste Rechtsprechung des BVerwG. Die Entscheidungen machen deutlich, dass der Parlamentsvorbehalt mit Blick auf Art. 33 Abs. 2, 5 GG von besonderer Bedeutung ist, da Grundrechte auch im Beamtenverhältnis Wirkung entfalten. Wesentliche Entscheidungen über Beschränkung und Austarierung grundrechtlich geschützter Positionen müssen vom Gesetzgeber getroffen werden. Summa summarum also ein Urteil, welches eine vertiefte Auseinandersetzung verdient.

17.09.2018/1 Kommentar/von Dr. Yannik Beden, M.A.
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Yannik Beden, M.A. https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Yannik Beden, M.A.2018-09-17 14:53:342018-09-17 14:53:34Tätowierung bei Polizeibeamten: Bewerber darf nicht ohne gesetzliche Grundlage abgelehnt werden
Redaktion

Juraexamen.info verdoppelt (abgelehnte) Spende Rechtsextremer an Kinderhospiz

Startseite, Verschiedenes

Liebe Leser,
kurzfristig hat sich juraexamen.info entschieden, an das Kinderhospiz in Tambach-Dietharz eine Spende in Höhe von 1000 Euro anzuweisen. Hintergrund ist ein Vorfall, über den heute mehrere Medien und auch das Hospiz selbst berichten: Durch einen bekannten Thüringer Neonazi wurden zugunsten des Hospizes eine Spendenaktion durchgeführt und die persönliche Übergabe an das Hospiz angekündigt. Die Gesinnung des Spenders wird u.a. dadurch deutlich, dass er am 20. April im Rahmen eines Geburtstagsangebotes Schnitzel für 8,88 Euro anbot. Aufgrund dieser Gesinnung und der Instrumentalisierung der Spende lehnte das Hospiz diese ab und erteilte ein Hausverbot.
Wir von juraexamen.info sind der Ansicht, dass dies zurecht erfolgte und absolut nachvollziehbar ist. Pecunia non olet kann nicht immer gelten. Dennoch soll dem Hospiz kein Schaden hierdurch entstehen, da es jegliche Spenden dringend benötigt, sodass wir uns zu einer Verdoppelung der Spende entschlossen haben.
Wir hoffen, dies ist auch im Interesse unserer Leser, ohne die jegliche Spenden nicht möglich wären.
Euer Team  von juraexamen.info
 

12.08.2016/8 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-08-12 15:48:242016-08-12 15:48:24Juraexamen.info verdoppelt (abgelehnte) Spende Rechtsextremer an Kinderhospiz
Samuel Ju

VG Neustadt: NPD-Versammlung mit rassistischem Motto anlässlich des Länderspiels in Kaiserlautern bleibt verboten

Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht

Wie aus einer aktuellen Pressemitteilung hervorgeht, hat das VG Neustadt an der Weinstraße mit Beschluss vom 25.03.2011 (5 L 266/11.NW) ein durch die Stadt erlassenes Versammlungsverbot nach § 15 VersG für eine am nächsten Tag geplante Versammlung des NPD-Kreisverbandes Westpfalz bestätigt, welche unter dem Motto „Weiß ist nicht nur eine Trikotfarbe – für eine echte deutsche Nationalmannschaft“ stehen sollte. Die Versammlung sollte am 26.3.2011 zwischen 18.00 und 20.00 Uhr vor dem Hauptbahnhof Kaiserslautern abgehalten werden, also vor dem Länderspiel zwischen Deutschland und Kasachstan stattfinden. Das VG Neustadt lehnte den Eilantrag ab.
Die Stadt hatte geltend gemacht, dass das Motto rassistisch sei und sich in verächtlich machender Weise gegen deutsche Staatsbürger mit Migrationshintergrund richte, zudem bestehe die unmittelbare Gefahr der Verwirklichung des Straftatbestandes des § 130 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr.2 StGB (Volksverhetzungsparagraph). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet, Ersatzveranstaltungen anderswo im Stadtgebiet wurden ebenfalls verboten. Der Antragsteller vertrat jedoch die Auffassung, das Motto habe keinen volksverhetzenden Inhalt, so dass die Versammlung nicht wegen Verletzung der Grundrechte aus Art. 8 GG und Art. 5 GG verboten werden könne.
Das VG Neustadt hat sich jedoch der Auffassung der Stadt angeschlossen, dass das Motto nach Wortlaut und Begleitumständen nicht anders verstanden werden könne, als dass der Begriff „weiß“ für Angehörige einer „weißen Rasse“ stehe und – auch in Verbindung mit dem Begriff „echt“ somit Deutsche anderer Hautfarbe bzw. mit Migrationshintergrund in böswilliger und verächtlich machender Weise als nicht zur deutschen Nation gehörend ausgrenzen wolle. Die Grenzen der Meinungsfreiheit seien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber überschritten, wenn in dieser Weise die Würde anderer angetastet werde, auch wenn dies in oder durch eine Versammlung geschehe.
In diesem Zusammenhang sollte man sich auch noch einmal das BVerfG Urteil vom Dezember 2009 zu § 130 IV StGB und die aktuelle BVerfG Entscheidung (1 BvR 1106/08) vom 8.12.2010 zum uneingeschränkten Publikationsverbot bezüglich „rechtsextremistischen oder nationalsozialistischen Gedankenguts“ anschauen.
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 25. März 2011 – 5 L 266/11.NW –

29.03.2011/1 Kommentar/von Samuel Ju
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2011-03-29 08:12:042011-03-29 08:12:04VG Neustadt: NPD-Versammlung mit rassistischem Motto anlässlich des Länderspiels in Kaiserlautern bleibt verboten
Dr. Simon Kohm

BVerfG: Uneingeschränktes Publikationsverbot bzgl. „rechtsextremistischen oder nationalsozialistischen Gedankenguts“

Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Verfassungsrecht

Wir bedanken uns recht herzlich für einen Gastbeitrag von Nicolas zu einem aktuellen und examensrelevanten Fall, der dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegen hat.
In einer aktuellen Entscheidung des BVerfG (BVerfG, 1 BvR 1106/08 vom 8.12.2010 – ) wurde die Frage aufgeworfen, ob ein Publikationsverbot, das sich – ohne nähere Angaben – auf „rechtsextremistisches oder nationalsozialistisches Gedankengut“ bezieht, verfassungsmäßigen Anforderungen gerecht wird. Ein schöner Fall, der gut als Teilaspekt in einer Examensklausur auftauchen kann.
Sachverhalt:
Der wegen zahlreicher rechtsextremistischer Taten (Volksverhetzung gem. § 130 StGB, unerlaubten Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gem. § 86a StGB) vorbestrafte A war im Jahr 2005 u.a. wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und dem unerlaubten Führen einer Schusswaffe verurteilt worden. 2008 wurde im Rahmen der Führungsaufsicht durch das OLG aufgrund § 68b I Nr. 4 StGB angeordnet, dass es A für die Dauer von 5 Jahren uneingeschränkt verboten sei (vgl. § 145a StGB), „rechtsextremistisches oder nationalsozialistisches Gedankengut publizistisch zu verbreiten“. Begründet wurde dies damit, dass für diese Zeit weitere Taten gemäß §§ 130, 86a StGB durch A zu erwarten seien, da dieser schon während seiner Haftzeit „extremistische, antijüdische und antiamerikanische Parolen“ in diversen rechten Zeitungen veröffentlich habe. Aus den im Jahre 2005 und in der früheren Vergangenheit begangenen Delikte ließe sich eine gewisse Kontinuität erkennen, sodass A auch in Zukunft wegen politisch motivierter Taten straffällig werden würde.
A sieht sich durch das Publikationsverbot in seinem Recht auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt.
Entscheidung des BVerfG:
A. Persönlicher und sachlicher Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
A als natürliche Person wird von der Meinungsfreiheit nach Art. 1 Satz 1 GG erfasst, sodass der persönliche Schutzbereich eröffnet ist. Fraglich könnte sein, ob dies auch in sachlicher Hinsicht zutrifft. Dafür müssten auch rechtsextremistische Anschauungen unter „Meinung“ fallen. „Meinung“ erfasst grundsätzlich jedes Werturteil, jede Ansicht oder Anschauung, unabhängig davon, ob sie private oder öffentliche Angelegenheiten betrifft.  Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG gilt dies für jegliche Form der Meinung, also auch für rechtsextreme Meinungen. Der Schutzbereich ist demnach in sachlicher Hinsicht eröffnet. (Hier lohnt in der Klausur allerdings ein Blick in den Sachverhalt. Denn bei bewusst unwahren Behauptungen endet beispielsweise der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Jedenfalls darf man in der Klausur nicht reflexartig dazu tendieren, rechtsextremen Äußerungen den Schutz von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu verwehren.
B. Eingriff
Ein Eingriff ist vorliegend problemlos zu bejahen. Das BVerfG dazu:
„Das staatlich auferlegte Publikationsverbot greift folglich auch in die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers ein.“
 
C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
I. Schranken
Eine Beschränkung der Meinungsfreiheit kann gemäß Art. 5 Abs. 2 GG nur durch allgemeine Gesetze erfolgen. Demzufolge müsste es sich bei der Weisungsbefugnis im Rahmen der Führungsaufsicht gemäß  § 68b I Nr. 4 StGB um ein allgemeines Gesetz handeln. Ein allgemeines Gesetz verbietet (grundsätzlich) keine bestimmte Meinung. (Vgl. dazu aber die Rechtsprechung des BVerfG zu § 130 StGB)
Das BVerfG bejaht dies vorliegend  unproblematisch:
„[Unter  die allgemeinen Gesetze] fällt auch die Weisungsbefugnis im Rahmen der Führungsaufsicht gemäß § 68b Abs. 1 Nr. 4 StGB, da dieser keine inhaltsbezogene Meinungsbeschränkung zum Gegenstand hat, die sich von vornherein nur gegen bestimmte Überzeugungen, Haltungen oder Ideologien richtet (vgl. BVerfGE 124, 300 <323>).“
 
Die Beschränkung durch § 68b I Nr. 4 StGB ist damit grundsätzlich möglich. (Bezüglich der Verfassungsmäßigkeit des Instituts der Führungsaufsicht im Strafrecht hegt das BVerfG im übrigen keine Zweifel.)
II. Sog. Schranken-Schranken
1. Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot
Die Begründung des Publikationsverbot unter Bezugnahme auf „rechtsextremistisches oder nationalsozialistisches Gedankengut“ könnte gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG verstoßen. Hiernach müsste das Verbot inhaltlich so konkret umschrieben sein, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Strafnorm zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen.
„Das dem Beschwerdeführer auferlegte Publikationsverbot erstreckt sich allgemein auf die Verbreitung von nationalsozialistischem oder rechtsextremistischem Gedankengut. Mit dieser Umschreibung ist weder für den Rechtsanwender noch für den Rechtsunterworfenen das künftig verbotene von dem weiterhin erlaubten Verhalten abgrenzbar und damit im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch nicht hinreichend beschränkt. Schon bezüglich des Verbots der Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts lässt sich dem Beschluss des Oberlandesgerichts nichts dazu entnehmen, ob damit jedes Gedankengut, das unter dem nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürregime propagiert wurde, erfasst sein soll oder nur bestimmte Ausschnitte der nationalsozialistischen Ideologie, und falls letzteres der Fall sein sollte, nach welchen Kriterien diese Inhalte bestimmt werden können. Erst Recht fehlt es dem Verbot der Verbreitung rechtsextremistischen Gedankenguts an bestimmbaren Konturen. Ob eine Position als rechtsextremistisch – möglicherweise in Abgrenzung zu „rechtsradikal“ oder „rechtsreaktionär“ – einzustufen ist, ist eine Frage des politischen Meinungskampfes und der gesellschaftswissenschaftlichen Auseinandersetzung. Ihre Beantwortung steht in unausweichlicher Wechselwirkung mit sich wandelnden politischen und gesellschaftlichen Kontexten und subjektiven Einschätzungen, die Abgrenzungen mit strafrechtlicher Bedeutung (vgl. § 145a StGB), welche in rechtsstaatlicher Distanz aus sich heraus bestimmbar sind, nicht hinreichend erlauben.“
 
Damit ist ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot gegeben
 
2. Daneben: Abwägungsdefizit im Rahmen der Verhältnismäßigkeit
Die ansonsten geeignete und erforderliche Maßnahme könnte zudem nicht angemessen sein.
„[…] Bei Maßnahmen, die an den Inhalt einer Äußerung anknüpfen, bedarf es jedoch einer besonders sorgfältigen Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs einerseits und dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit und dem Grad der Wahrscheinlichkeit insoweit drohender Rechtsgutverletzungen andererseits. Für die Schwere des Eingriffs ist insbesondere die inhaltliche Reichweite und die zeitliche Dauer des Verbots, das Spektrum der verbotenen Medien sowie die strafrechtliche Bewehrung gemäß § 145a StGB maßgeblich. […] Je mehr sie hingegen im Ergebnis eine inhaltliche Unterdrückung bestimmter Meinungen selbst zur Folge hat, desto höher sind die Anforderungen an den Grad der drohenden Rechtsgutgefährdung (vgl.BVerfGE 124, 300 <333 f.> ). Unverhältnismäßig sind jedenfalls an Meinungsinhalte anknüpfende präventive Maßnahmen, die den Bürger für eine gewisse Zeit praktisch gänzlich aufgrund seiner gehegten politischen Überzeugungen von der – die freiheitlich demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierenden – Teilhabe an dem Prozess der öffentlichen Meinungsbildung ausschließen; dies kommt einer Aberkennung der Meinungsfreiheit selbst nahe, die nur unter den Bedingungen des Art. 18 GG zulässig ist. […] Im Ergebnis macht sie [die Maßnahme] es damit dem Beschwerdeführer – abhängig von seinen Ansichten – in weitem Umfang unmöglich, überhaupt mit seinen politischen Überzeugungen am öffentlichen Willensbildungsprozess teilzunehmen. Dies ist mit der Meinungsfreiheit nicht vereinbar. Auch das staatliche Interesse der Resozialisierung des Beschwerdeführers rechtfertigt ein so weitgehendes Verbot nicht, da auch das Resozialisierungsinteresse nur in Anerkennung der Meinungsfreiheit des Betreffenden verwirklicht werden kann.“
Damit ist, neben dem Bestimmtheitsgebot, auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Angemessenheit verletzt. Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung besteht insgesamt nicht.
Ergebnis: A ist in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt.

06.01.2011/0 Kommentare/von Dr. Simon Kohm
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Simon Kohm https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Simon Kohm2011-01-06 15:19:172011-01-06 15:19:17BVerfG: Uneingeschränktes Publikationsverbot bzgl. „rechtsextremistischen oder nationalsozialistischen Gedankenguts“
Dr. Simon Kohm

BVerfG zu § 130 IV StGB (Volksverhetzung)

Öffentliches Recht, Strafrecht

In Ergänzung zu unseren Artikeln zum Tod des Beschwerdeführers und zum NPD Gedenkmarsch befasst sich der folgende Artikel mit dem Beschuss des BVerfG vom 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08, insbesondere im Hinblick auf § 130 StGB, dessen Auslegung, Verfassungsmäßigkeit und Bedeutung im Rahmen von Art. 5 GG.
Vorab bleibt noch festzuhalten, dass man den § 130 StGB fürs Examen zumindest kennen und sich die wesentlichen Definitionen zu Gemüte geführt haben sollte, insbesondere da es einem in der Klausur schwer fallen wird, die Tatbestandsmerkmale des § 130 StGB improvisatorisch zu definieren. Die Definitionen finden sich wie immer in jedem Lehrbuch oder Kommentar. Im Rahmen der Prüfung ist insbesondere zu beachten, dass im Rahmen des § 130 Abs. 1 StGB ein reines „Geeignetsein“ ausreicht; § 130 Abs. 3 StGB erfasst die sog. „Auschwitzlüge“.
Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist im vorliegenden Fall als berührt anzusehen. Hier lohnt im Rahmen einer Klausur eine genaue Analyse des Sachverhalts, denn liegen im Zusammenhang mit einer Demonstration oder sonstigen Kundgabe erwiesene oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen vor, endet in diesen Fällen der Schutz von Art. 5 Abs.1 Satz 1 GG. In einem solchen Fall sollte aber schon eine sorgfältige Abgrenzung zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptungen erfolgen. Auch ist durch § 130 Abs. 4 StGB in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 I GG eingegriffen, da bestimmte Meinungsäußerungen unter Strafe stehen.
Das BVerfG nimmt in der Folge ausführlich Stellung zur Einschränkbarkeit von Art. 5 I GG, hier durch § 130 StGB. Eingriffe sind in diesem Zusammenhang nur denkbar auf Grund eines allgemeinen Gesetzes gem. Art. 5 Abs. 2 Alternative 1 GG. Zu beachten ist, dass unter „Gesetzen“ auch materielle Gesetze, also Verordnungen oder Satzungen zu verstehen sind. Ein Gesetz ist dann als „allgemein“ zu bezeichnen, wenn es sich nicht gegen eine Meinung als solche richtet. Von einem „unzulässigen Sonderrecht“ kann dann ausgegangen werden, wenn das beschränkende Gesetz nicht offen genug gefasst ist und sich von vorneherein nur gegen eine bestimmte Haltung richtet. Bedeutend sind vorliegend die Ausführungen des Senats zu nationalsozialistischem Gedankengut; es wird verdeutlich, dass dieses als “ als radikale Infragestellung der geltenden Ordnung“ nicht schon von vorneherein aus dem Schutzbereich des Art. 5 I GG herausfällt, denn das Grundgesetz vertraue auf „die Kraft der freien Auseinandersetzung als wirksamste Waffe auch gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien.
Mit diesen sehr eindringlichen Ausführungen betont das BVerfG den freiheitlichen Geist des Grundgesetzes, um im Folgenden konkret auf § 130 Abs.4 StGB einzugehen. In diesem Zusammenhang stellt das BVerfG (erstmal überraschend) fest, dass § 130 Abs. 4 StGB kein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG darstelle, da es explizit auf nationalsozialistische Ideologie abstelle. Dennoch sei die Bestimmung auch als nicht allgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 vereinbar. Das BVerfG macht vorliegend eine explizite Ausnahme und begründet diese mit dem Schrecken und Terror des nationalsozialistischen Regimes und dem Grundgesetz als „Gegenentwurf“ zu diesem. Hier lohnen sich meiner Meinung nach besonders die Originalausführungen des Senats, sehr eindringlich und gut verständlich.
Darüber stellt der Senat fest, dass § 130 StGB mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist. Zweck sei die Erhaltung des öffentlichen Friedens, zu beachten sei in diesem Zusammenhang auch die nicht zu beanstandende Einschätzung des Gesetzgebers. Ebenso genügt § 130 IV StGB im Ergebnis auch der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, insbesondere, da kein Pauschalverbot bestehe.
Weiterhin genügt § 130 IV  StGB dem Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG, insbesondere im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der „Störung des öffentlichen Friedens“. In diesem Zusammenhang ist insbesondere hervorzuheben, dass der Senat das genannte Tatbestandsmerkmal als „Korrektiv“ ansieht, denn der Gesetzgeber hätte auch schon den Tatbestand des Absatzes IV ohne die „Störung“ unter Strafe stellen können.
Insgesamt eine wichtige, interessante und gleichsam examensrelevante Entscheidung, bei der sich die Lektüre der originalentscheidung lohnt. Das Bundesverfassungsgericht man dezidierte Ausführungen zum „allgemeinen Gesetz“, zum „nicht allgemeinen Gesetz“ zum Freiheitsgedanken des Grundgesetzes und dessen Verhältnis zum nationalsozialistischen Gedankengut. Wenn man sich diese Ausführungen grob merken und in der Klausur dann, richtig verortet wiedergeben kann, wird man sicher gut punkten können. Mit den Ausführungen zum „nicht allgemeinen Gesetz“ muss man sich ganz sicher in einer Klausur auseinandersetzen. Die „Ausnahmeregelung“ des BVerfG in diesem Zusammenhang ist sicher diskussionsbedürftig. Interessant, aber aus meiner Sicht problematisch sind die Ausführungen des Senats zum Bestimmtheitsgrundsatz, denn § 130 IV StGB wurde nun mal in der vorliegenden Fassung erlassen, eine hypothetische Betrachtung in diesem Zusammenhang erscheint jedenfalls ebenso diskussionswürdig wie die Ausführungen zum“nicht allgemeinen Gesetz“.

04.12.2009/5 Kommentare/von Dr. Simon Kohm
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Simon Kohm https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Simon Kohm2009-12-04 10:30:542009-12-04 10:30:54BVerfG zu § 130 IV StGB (Volksverhetzung)

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Das Betäubungsmittelstrafrecht – Ein Überblick über Begriff, Menge und Straftatbestände

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Wir freuen uns, nachfolgenden Gastbeitrag von Sabrina Prem veröffentlichen zu können. Die Autorin ist Volljuristin. Ihr Studium und Referendariat absolvierte sie in Düsseldorf. Ist das Betäubungsmittelstrafrecht – zumindest als Lehrmaterie – im […]

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01.02.2023/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2023-02-01 10:00:002023-01-25 11:49:57Das Betäubungsmittelstrafrecht – Ein Überblick über Begriff, Menge und Straftatbestände
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Neue Rechtsprechung des BGH zur Ersatzfähigkeit von „Schockschäden“

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Wir freuen uns, nachfolgenden Gastbeitrag von Simon Mantsch veröffentlichen zu können. Er studiert Rechtswissenschaften an der Universität Bonn und ist als Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Flick Gocke Schaumburg tätig. Ein nach §§ 823 […]

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16.01.2023/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2023-01-16 15:42:082023-01-25 11:42:19Neue Rechtsprechung des BGH zur Ersatzfähigkeit von „Schockschäden“
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Praktikum in einer Großkanzlei – Einblicke in das FGS „Intern-Programm“

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Wir freuen uns, nachfolgend einen Gastbeitrag von Maximilian Drews veröffentlichen zu können. Der Autor studiert Rechtswissenschaften an der Universität Bonn und berichtet über sein absolviertes Pflichtpraktikum in einer Bonner Großkanzlei. […]

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03.01.2023/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2023-01-03 07:26:222023-01-04 10:57:01Praktikum in einer Großkanzlei – Einblicke in das FGS „Intern-Programm“

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