Wir freuen uns Euch heute einen Gastbeitrag von Stefan Glasmacher vorstellen zu können. Stefan Glasmacher hat bis zum Jahre 2011 Rechtswissenschaften an der Universität Bonn studiert und im Anschluss bei Professor Dr. Löwer zu einem umweltrechtlichen Thema promoviert. Derzeit ist er Referendar im Landgerichtsbezirk Köln und in der Wahlstation in Washington, D. C.
Nachbarschaftliche Rechtsbeziehungen werden oft zum Gegenstand von Prüfungen, da die Materie als Teil des Deliktsrechts die Chance bietet, allgemeine mit besonderen Strukturen, „einfache“ mit „schwierigen“ Fragestellungen sowie „klassisches“ mit „aktuellem“ Prüfungswissen zu verknüpfen. Daher vermittelt der folgende Kurzbeitrag einen Überblick über die zu prüfenden Anspruchsgrundlagen, soweit es um Schadensersatzansprüche geht. Daneben stehen Unterlassens- und Beseitigungsansprüche, die außerhalb der Betrachtung bleiben.
I. Ausgangspunkt der nachbarrechtlichen Schadensersatzansprüche
Der „Anwendungsbereich“ nachbarschaftlicher Schadensersatzansprüche ist eröffnet, wenn die Parteien Eigentümer benachbarter Grundstücke sind. Das ist immer dann der Fall, wenn die Grundstücke unmittelbar aneinander angrenzen. Typische Konstellationen sind dann beispielsweise: Bäume fallen auf das Grundstück des Nachbarn und beschädigen dessen Hausdach, Wasser läuft aus dem Wassersystem des Hauses und beschädigt die elektronischen Geräte des Nachbarn oder aber die Silvesterrakete, die in der Scheune des Nachbarn explodiert. All diese Konstellationen laufen oft auf die Prüfung des nachbarschaftlichen Ausgleichsanspruchs gem. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog hinaus, da dieser verschuldensunabhängig Schadensersatz gewährt. Zu einer umfassenden Prüfung gehören jedoch vier Anspruchsgrundlagen, die im Einzelnen vorgestellt werden sollen.
II. Anspruchsgrundlagen
- §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i. V. m. dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis
In der Literatur wird teilweise vertreten, das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis stelle eine Art Schuldverhältnis im Rahmen des § 280 Abs. 1 BGB dar, das besondere Pflichten zur gegenseitigen Rücksichtnahme kreiert. Für diese Ansicht spricht, dass der Gesetzgeber in §§ 906 ff. BGB und in den Nachbargesetzen der Länder besondere Pflichten statuiert hat, die über den Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB besondere gegenseitige Pflichten der Nachbarn untereinander fordern. Dagegen stellt sich jedoch fast einhellig die herrschende Auffassung der Literatur und Rechtsprechung. Der Grundsatz von Treu und Glauben vermittle nur eine besondere Schranke der Nutzung eines Grundstücks. Weitergehende Ansprüche seien nicht vorgesehen und nicht zweckmäßig. Wer der herrschenden Auffassung folgt, lehnt diese Anspruchsgrundlage mit der entsprechenden Argumentation ab.[1]
Dieser Anspruch zählt zu dem „klassischen“ Repertoire im Anspruchskanon des Schadensersatzrechts. Schwerpunkte im nachbarschaftlichen Verhältnis liegen in der Herausarbeitung der Pflichtverletzung und des Verschuldens.
Nicht selten liegt die Pflichtverletzung in einem Verstoß gegen eine Verkehrssicherungspflicht (oder anders genannt: Verkehrspflicht). Grundsätzlich besteht zwar kein allgemeines Gebot andere vor deren Selbstschädigung zu schützen. Jedoch obliegt dem Verursacher oder Unterhalter einer Gefahrenquelle die allgemeine Rechtsplicht, diejenigen, welche mit der Gefahrenquelle in Kontakt kommen, möglichst effektiv gegen die davon ausstrahlenden Gefahren abzusichern.[2] Gefahrenquellen können beispielsweise durch einen dichten Baumbestand hervorgerufen werden, der verlangt, regelmäßig auf die Standfestigkeit hin überprüft zu werden.
Sollten Verkehrssicherungspflichten bejaht werden, stellt sich die Frage nach dem Verschulden. Meistens wird es daran fehlen. Denn der Baumbesitzer hat beispielsweise durch die Beauftragung einer Garten- und Landschaftsfirma die entscheidende Vorkehrung getroffen, um von der Standsicherheit seiner Bäume auszugehen oder der drohende Wasserrohrbruch war nicht durch eine beauftragte Handwerksfirma festgestellt worden.
Mangels Verschulden wird dieser Anspruch zumeist wenig Erfolg versprechen.
- § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. einem Schutzgesetz
Ähnlich kurz wird auf den Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB einzugehen sein, weil dieser dem Verschulden nach das rechtliche Schicksal des § 823 Abs. 1 BGB teilt. Als Schutzgesetz gelten solche Normen, die zumindest auch dem Schutz eines Einzelnen zu dienen bestimmt sind. Schutzgesetze finden sich oftmals in öffentlich-rechtlichen Normen, die unter dem Klausursachverhalt abgedruckt sind.
- § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog
Wer diese Hürden gemeistert hat, wird sodann zum Kern vieler nachbarschaftsrechtlicher Klausuren vordringen. Dieser liegt in der Prüfung des nachbarschaftlichen Ausgleichsanspruchs gem. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog.
Dabei liegt die Analogie gleich „doppelt“ vor. Denn § 906 Abs. 2 S. 2 BGB (direkt) umfasst lediglich Fälle, in denen eine Duldungspflicht vorliegt und unwägbare Stoffe zugeführt werden. Im Fall des nachbarschaftlichen Ausgleichsanspruchs liegt gerade keine Duldungspflicht vor und es werden wägbare Stoffe (oder sog. Grobimmissionen) zugeführt. Wenn demjenigen ein Anspruch erwächst, obwohl er einer Duldungspflicht unterliegt, dann muss ihm erst Recht ein Anspruch zustehen, wenn er keiner Duldungspflicht unterliegt. Diese Analogie soll für jede Einwirkung von außen auf das Eigentum gelten. Dazu zählt nach aktueller Rechtsprechung des BGH auch die Einwirkung im Rahmen von Wohnungseigentum, wenn das Sondereigentum durch fremdes Sondereigentum beeinträchtigt wird.[3]
Die Rechtsprechung gewährt dem Eigentümer des gestörten Grundstücks in den Fällen des faktischen Duldungszwangs einen Ausgleichanspruch. Der Eigentümer hätte nämlich im Vorfeld einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch geltend machen können, der sich durch die Beschädigung seines Eigentums nun in einen Schadensersatzanspruch wandelt. Dagegen wird teilweise seitens der Literatur eingewandt, dass die Wertungen des Deliktsrechts diesem Ergebnis zuwiderlaufen. Dieses sehe nur eine verschuldensabhängige Haftung vor, die durch eine verschuldensunabhängige Haftung systemwidrig erweitert werde. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass es teilweise nur vom Zufall abhängt, ob der Unterlassungsanspruch vor oder nach dem Schadensereignis geltend gemacht wird und die Gefahrenquelle in der Sphäre des Nachbarn liegt, sodass diesem auch die Pflicht zur Schadenswidergutmachung obliegt.
Dann müsste der Geschädigte auch Anspruchsberechtigter sein. Dies ist beim Eigentümer unproblematisch. Fraglich ist, ob auch der Besitzer einen Anspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog geltend machen kann. Dies wird von der wohl herrschenden Meinung für den berechtigten Besitz bejaht, da ihm eine schützenswerte Rechtsposition erwächst.
Auf der anderen Seite muss der Nachbar Störer sein. Der Anspruch richtet sich gegen den Nutzer als denjenigen, der die Nutzungsart des betreffenden Grundstücks maßgeblich bestimmt. Derjenige muss als Handlungs- oder Zustandsstörer verantwortlich sein. Gegen diesen hätte (präventiv) ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB zur Verfügung gestanden, da die Einwirkung nicht zu dulden gewesen wäre.
Rechtsfolge des Anspruchs aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog ist eine angemessene Entschädigung in Geld, die hinter dem Rechtsgedanken des § 249 Abs. 1 BGB zurückbleibt.
III. Fazit
Es gilt sich bei nachbarschaftsrechtlichen Rechtsverhältnissen nicht blenden zu lassen. Auch wenn ein Flugplatz oder ein Waldgrundstück (in öffentlicher Hand) angrenzen, handelt es sich um die gleichen Fragestellungen, wie sie oben skizziert wurden. Anhand einer sauberen Subsumtion unter die Anspruchsgrundlagen bahnen sich gute Bearbeiter souverän den Weg zum nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog und prüfen – unter Anwendung des „Fachvokabulars“ – dessen Voraussetzungen.
Empfehlung zur weitergehenden Lektüre:
Literatur:
Grigoleit/ Riehm, Schuldrecht IV, 2011, Fall 2
Aktuelle Entscheidungen:
LG Bonn, Urteil vom 6 Juli 2015, 9 O 342/14 – zitiert nach juris
BGH, NJW 2014, 458-461
Klassische Entscheidung:
BGH, NJW 2009, 3787 – 3790
[1] Vgl. Grigoleit/Riehm, Schuldrecht IV, 2011, Rn. 399ff. m. w. N.
[2] Palandt/Sprau, BGB-Kommentar, 74. Auflage, 2015, § 823 Rn. 45.
[3] BGH, NJW 2014, 458-461.