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Schlagwortarchiv für: mündliche

Dr. Yannik Beden, M.A.

Mündliche Prüfung: Tornado-Kampfjet über Demonstrantenlager

Examensvorbereitung, Fallbearbeitung und Methodik, Lerntipps, Mündliche Prüfung, Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Polizei- und Ordnungsrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Startseite, Versammlungsrecht

Anknüpfend an unsere Simulation einer mündlichen Examensprüfung im Strafrecht aus der letzten Woche soll diese Woche das Öffentliche Recht im Fokus stehen. Mit seinem Urteil vom 25.10.2017 – 6 C 46/16, NJW 2018, 716 hat sich das BVerwG zu besonders praxis- und examensrelevanten Fragestellungen des Polizeirechts sowie Versammlungsrechts geäußert. Neben klassischen Problemstellungen wie der Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts und der Zulässigkeit von Gefahrerforschungsmaßnahmen bietet die Entscheidung auch Anlass, grundrechtlichen Fragestellungen vertieft nachzugehen. Zudem lässt sich der Fall – wie in der mündlichen Prüfung im Öffentlichen Recht üblich – problemlos prozessual einkleiden:  
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte stellen Sie sich folgenden Sachverhalt vor, der einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Herbst letzten Jahres zugrunde lag:
Vom 6. bis 8. Juni 2007 findet in Heiligendamm das jährliche Gipfeltreffen der acht großen Industriestaaten (G8) statt. In Abstimmung mit dem Innenministerium soll die Bundeswehr der Landespolizei unterstützende Hilfeleistungen im Rahmen der Vorbereitung des Gipfeltreffens erbringen. Zu diesem Zwecke führt die Bundeswehr im Mai 2007 mehrere Aufklärungsflüge durch. Diverse Überflüge in der Umgebung des Austragungsortes finden statt, bei denen Infrarot- und optische Kameras zu Anfertigung von Luftbildaufnahmen eingesetzt werden. Diese sollen mögliche Erddepots erkennen sowie etwaige Manipulationen an wichtigen Straßenzügen erfassen. Am 29. Mai 2007 errichten Gegner des Gipfeltreffens in der Gemeinde Reddelich ein Camp für die Unterkunft von bis zu 5000 Personen, die an Protestaktionen teilnehmen wollen. Teilnehmerin A hält sich vom 1. bis 6. Juni 2007 in diesem Camp auf und nahm von dort aus an diversen Veranstaltungen und Versammlungen im Zusammenhang zum G8 Gipfel in Heiligendamm teil.
Am 5. Juni 2007 überfliegt ein Kampfflugzeug der Bundeswehr vom Typ Tornado gegen 10:30 Uhr das Camp. A befindet sich zu dieser Zeit auch im Lager. Aufgrund der Witterungsbedingungen beträgt die Flughöhe lediglich ca. 114 Meter. Die Kampfflugzeuge verursachen zudem einen beträchtlichen Lärm, der von allen im Camp anwesenden Teilnehmer deutlich zu hören ist. Während des Überflugs werden Aufnahmen durch Kameras angefertigt, die an dem Kampfflugzeug befestigt sind. 19 Luftbilder werden anschließend durch Bundeswehrmitarbeiter für polizeiliche Zwecke ausgewählt und zur Auswertung an die Polizeidirektion zur Auswertung übermittelt. Bei einem Teil der Aufnahmen handelt es sich um Übersichtsaufnahmen und Ausschnittsvergrößerungen, auf denen das Camp Reddelich sowie Personengruppen abgebildet sind, die sich dort aufhalten.
A ist empört über die Vorkommnisse und möchte gerichtlich geklärt wissen, dass der Überflug des Kampfjets am 5. Juni 2007 sowie die Fertigung, Weitergabe und Verwertung der Bildaufnahmen sie in ihren Rechten verletzt.   
Herr Hoprecht, die Demonstrationsteilnehmerin A möchte nun gegen den Tiefflug des Kampfflugzeugs gerichtlich vorgehen. Ist der Weg zum Verwaltungsgericht eröffnet?
Mangels einer aufdrängenden Sonderzuweisung richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 VwGO. Es müsste sich zunächst um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handeln. Nach der sog. modifizierten Subjektstheorie ist eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Natur, wenn die streitentscheidenden Normen dem Öffentlich Recht zuzuordnen sind. Das ist der Fall, wenn die Norm stets einen Träger öffentlicher Gewalt in seiner Funktion berechtigt oder verpflichtet. Streitentscheidend sind die Generalklausel des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (hier § 13 MVSOG) und Art. 8 Abs. 1 GG. Erstere Norm berechtigt und verpflichtet stets die Polizeibehörde als Träger öffentlicher Gewalt, Art.8 Abs. 1 GG verpflichtet jedenfalls Träger öffentlicher Gewalt, vgl. Art. 1 Abs. 3 GG. Dies gilt auch für Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG (Recht auf informationelle Selbstbestimmung). Mangels doppelter Verfassungsunmittelbarkeit ist die Streitigkeit zudem nichtverfassungsrechtlicher Art. Eine abdrängende Sonderzuweisung ist nicht ersichtlich, sodass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.  
Herr Obermüller, welche Klage ist in unserem Fall statthaft?
In Betracht kommt eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO. Mit dieser kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Unter einem Rechtsverhältnis sind dabei rechtliche Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Die Anwendung der Rechtsnorm auf einen bestimmten Sachverhalt muss zudem zwischen den Beteiligten streitig sein.
Zum Zeitpunkt, zu dem der Kampfjet über das Camp flog, hielt sich A in diesem auf. Zu diesem Zeitpunkt wurden auch Aufnahmen durch die am Flugzeug befestigten Kameras angefertigt, welche anschließend an die Polizei übermittelt wurden. Dieser Sachverhalt ist im Hinblick auf die möglicherweise berührten Grundrechte aus Art. 8 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geeignet, im Sinne eines nach § 43 Abs. 1 VwGO feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses rechtliche Beziehungen zwischen der Polizeibehörde, der die beschriebenen Handlungen zuzurechnen sind, und der A zu begründen.
Wie sieht es mit der Klagebefugnis der A aus, Herr Wormser?
In analoger Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO müsste die A auch klagebefugt sein. Klagebefugt ist danach, wer durch das Handeln der Behörde möglicherweise in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist. Es lässt sich nicht von vornherein ausschließen, dass der Tiefflug des Tornado Kampfjets über dem Camp, in dem sich die A befand, diese in ihren grundrechtlichen geschützten Rechtspositionen aus Art. 8 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. A ist demnach klagebefugt.
Herr Hoprecht, kommen wir kurz zum Feststellungsinteresse der A.
Das berechtigte Interesse i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet ist oder jedenfalls erscheint, die Rechtsposition der Klägerin in diesen Aspekten zu verbessern. Ausreichend ist dabei, wenn die Art des mit der Klage gerügten Eingriffs die Anerkennung eines Feststellungsinteresses erfordert, also insbesondere, wenn die unmittelbare Belastung, die durch den in Rede stehenden Hoheitsakt erfolgte, sich auf eine Zeitspanne beschränkte, in der die Entscheidung des Gerichts gar nicht oder nur kaum zu erlangen gewesen wäre. Dies ist mit Blick auf die kurze Zeitspanne, in dem der Tiefflug des Kampfflugzeugs stattfand sowie einer möglichen Vorwirkung des aus Art. 8 Abs. 1 GG resultierenden Schutzes der Fall. Auf eine Wiederholungsgefahr oder ein Rehabilitationsinteresse kommt es nicht an.  
So ist es. Das soll uns für den prozessrechtlichen Teil erst einmal genügen. Kommen wir zur Begründetheit der Klage. Sie dürfen im Folgenden davon ausgehen, dass die Aufklärungsflüge der Bundeswehr der zuständigen Landespolizeibehörde als Unterstützungsleistung zugerechnet werden. Art. 87a II GG lassen wir vor außen vor. Herr Wabschke, auf welche Norm ließe sich die Maßnahme wohl stützen?
In Betracht kommt die polizeirechtliche Generalklausel, in Mecklenburg-Vorpommern also § 13 MVSOG. Danach haben die Polizei- und Ordnungsbehörden im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird. Allerdings könnte es sich bei dem Demonstrantencamp auch um eine Versammlung handeln, sodass an eine Anwendung des VersG zu denken ist. Nach dem Grundsatz der Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts wird das allgemeine Polizeirecht bei Maßnahmen gegen Versammlungen grundsätzlich durch die spezielleren Regelungen des VersG verdrängt.  
Da sprechen Sie einen guten Punkt an. Handelt es sich denn bei dem Demonstrantencamp um eine Versammlung?
Nach der Rechtsprechung des BVerfG handelt es sich bei Versammlungen um örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Maßgeblich ist dabei, dass die Meinungsbildung und –Äußerung mit dem Ziel stattfinden, auf die Öffentlichkeit einzuwirken. Hinsichtlich des Camps mag es zwar durchaus möglich erscheinen, dass teilweise mit an den G8 Gipfel gerichtete Protestanliegen kommunikative Anliegen und Aktivitäten stattfanden. Zum Zeitpunkt der Flugaktivitäten durch den Tornado Kampfjet geschah dies jedoch nicht. Das Camp in Reddelich war demnach als solches keine Versammlung.
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ist jedoch in zeitlicher Hinsicht nicht auf die Durchführung der Versammlung begrenzt. Vielmehr entfaltet es bereits im Vorfeld schützende Wirkung. Art. 8 Abs. 1 GG schützt deshalb auch den Vorgang des Sichversammelns, mithin auch den Zugang sowie die Abreise zu einer Versammlung. Der Aufenthalt im Camp stand in unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zu Demonstrationen, die anlässlich des Gipfeltreffens stattfinden sollen bzw. stattgefunden haben. Da auch keine alternativen Unterbringungsmöglichkeiten ersichtlich sind, war der Aufenthalt im Camp Reddelich zwingend, um an den Protesten teilnehmen zu können. Unter diesen Umständen schützt Art. 8 Abs. 1 GG bereits den Vorgang des Versammelns im Camp.
Was bedeutet das nun für unsere Ermächtigungsgrundlage, Herr Hoprecht?
Die polizeirechtliche Generalklausel umfasst nicht nur Maßnahmen, die auf die Beseitigung einer aus der ex-ante Perspektive zu bestimmenden konkreten Gefahr gerichtet sind. Ebenso zulässig sind sog. Gefahrerforschungsmaßnahmen. Diese zeichnen sich durch ihren vorläufigen Charakter aus und dienen der Aufklärung bzw. Wissensbeschaffung zur Vorbereitung weiterer polizeilicher Maßnahmen. Der Tiefflug, verbunden mit der Anfertigung von Bildaufnahmen, lässt sich als Teilakt einer Gefahrerforschungsmaßnahme der Bundeswehr, die der Polizeibehörde zuzurechnen ist, qualifizieren.
Sehr richtig, das lässt sich hören! Lassen Sie uns über die grundrechtliche Dimension des Falls sprechen. Herr Obermüller, wird in Art. 8 I GG eingegriffen?
Der Grundrechtsschutz ist nicht auf herkömmliche Eingriffe im Sinne des klassischen Eingriffsverständnisses begrenzt. Nach dem modernen Eingriffsbegriff können auch mittelbar faktische Beeinträchtigungen, die eine Ausübung grundrechtlich geschützten Verhaltens erschweren oder unmöglich machen, als Eingriff zu qualifizieren sein. Ein faktischer Eingriff in die Versammlungsfreiheit kann danach auch angenommen werden, wenn eine staatliche Maßnahme einschüchternd oder abschreckend wirkt oder geeignet ist, die freie (kollektive) Willensbildung und die Entschlussfreiheit der Personen, die sich versammlungsspezifisch betätigen, zu beeinflussen.
Blickt man auf die extreme Lärmentfaltung und den durchaus bedrohlichen Anblick der Tornado Kampfflugzeuge sowie der witterungsbedingten Tiefe, auf der die Jets flogen, ist von einem mittelbar faktischen Eingriff in Art. 8 Abs. 1 GG auszugehen. Gleiches ergibt sich aus der Überraschungswirkung des Tiefflugs sowie des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs zu den geplanten Demonstrationen.  
À la bonne heure, Herr Obermüller! Ein durchschnittlicher Bürger würde bei diesem angsteinflößenden Erscheinungsbild sicherlich erschrecken. Herr Wabschke, wir gehen zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung des Eingriffs über.
Die Art und Weise der Durchführung der polizeilichen Gefahrerforschungsmaßnahme unter Berücksichtigung der konkreten Umstände muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Die Maßnahme muss einen legitimen Zweck verfolgen, hierzu geeignet, erforderlich und angemessen sein.
Der Überflug des Camps unter Verwendung von Kameras zur Aufnahme von diversen Bildaufnahmen beabsichtigte, festzustellen, ob etwaige Erddepots sowie Manipulationen an den für das Gipfeltreffen relevanten Straßenzügen vorhanden waren. Die Flugeinsätze und die damit verbundene bildliche Erfassung der örtlichen Gegebenheiten förderten die Durchsetzung dieser Zwecke und waren mithin geeignet. Ob mildere, gleich geeignete Mittel bestanden, muss mit Blick auf alternative Möglichkeiten zur Anfertigung der Aufnahmen beantwortet werden. Jedenfalls war es aufgrund der Witterungsbedingungen nicht möglich, die Aufnahmen bei erhöhter Flughöhe anzufertigen. Andere Flugzeugtypen, die eventuell weniger einschüchternd wirken, einsetzbar gewesen wären, kann nicht abschließend beantwortet werden. Bei der Angemessenheit der Maßnahme gilt es, die einschüchternde Wirkung, die der Tiefflug des Kampfflugzeugs auf die potentiellen Demonstrationsteilnehmer haben kann und die damit verbundene Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit der tatsächlichen Gefahrenlage sowie den Handlungsmöglichkeiten der Polizeibehörde gegenüberzustellen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Unterschreitung der Mindestflughöhe von 150 Metern auf Witterungsbedingungen zurückzuführen war, die außerhalb des Machtbereichs der Behörde liegen. Sofern die Polizeibehörde bereits Erkenntnisse über Aktivitäten von Personengruppen im Bereich des Camps hatte, die sich auf die Begehung künftiger gewaltsamer Ausschreitungen beziehen, ist auch dies in die Wertung mit einzubeziehen. Hinsichtlich der Schwere der Grundrechtsbeeinträchtigung ist anzumerken, dass zumindest für Art. 8 Abs. 1 GG ein rein mittelbar faktischer Eingriff vorlag, der hierüber hinaus auf die Vorfeldwirkung des durch die Versammlungsfreiheit vermittelten Schutzes beschränkt war. In der Gesamtbetrachtung war die Maßnahme auch angemessen, die Versammlungsfreiheit der A wurde nicht verletzt.   
Das lässt sich so vertreten. Schön, das soll uns für die Prüfung im Öffentlichen Recht genügen. Wie Sie sehen, ist die Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts immer wieder ein praxisrelevantes Problem. Gleiches gilt für den Versammlungsbegriff und die Reichweite von Art. 8 I GG. Der Aufenthalt in einer Unterkunft für potentielle Demonstrationsteilnehmer kann mit Blick auf die Vorwirkung der Versammlungsfreiheit von Art. 8 I GG geschützt sein, wenn eine Teilnahme an der Versammlung ohne die Unterbringungsmöglichkeit schon gar nicht zu realisieren ist. Der Tiefflug von Kampfjets über ein derartiges Demonstrantencamp ist zudem als mittelbar-faktischer Eingriff zu qualifizieren.Wer sich zum Problemfeld des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG im Zusammenhang mit den im Fall angefertigten Bildaufnahmen beschäftigen möchte, sollte die Urteilsanmerkung von Roggan, NJW 2018, 723 lesen. Vielen Dank.
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10.12.2018/4 Kommentare/von Dr. Yannik Beden, M.A.
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Yannik Beden, M.A. https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Yannik Beden, M.A.2018-12-10 09:00:192018-12-10 09:00:19Mündliche Prüfung: Tornado-Kampfjet über Demonstrantenlager
Dr. Gerrit Forst

Die mündliche Prüfung im 2. Staatsexamen

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Im zweiten Staatsexamen ist die mündliche Prüfung mindestens so wichtig wie im ersten Staatsexamen, vielleicht sogar wichtiger, denn sie fließt mit bis zu 40% in die Gesamtnote ein (§ 5d Abs. 4 DRiG), ohne dass dieser Anteil an der Gesamtnote noch durch eine Schwerpunktnote verwässert würde. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die mündliche Prüfung im zweiten Staatsexamen in NRW, lässt sich in vielen Teilen aber auch auf andere Bundesländer übertragen.
I. Prüfungsablauf im Überblick
Die mündliche Prüfung im zweiten Staatsexamen findet in der Regel fünf Monate nach den schriftlichen Prüfungen in Düsseldorf im Justizministerium statt. Als Kandidat erhält man drei Wochen vor seinem Prüfungstermin die Ladung, erst dann sind die Namen der Prüfer bekannt. Die Noten der Klausuren erhält man schon zu einem früheren Zeitpunkt (ca. drei Monate nach den Klausuren).
Die Prüfung selbst besteht aus einem Aktenvortrag und einem Prüfungsgespräch. Das Prüfungsgespräch gliedert sich in die Teile Zivilrecht, Strafrecht und öffentliches Recht. Der Vortrag kann aus diesen drei Rechtsgebieten sowie zusätzlich aus dem Arbeitsrecht stammen. Das Rechtsgebiet des Vortrags wird mit der Ladung mitgeteilt.
Weitere Informationen gibt es hier.
II. Vorbereitung
Eine Vorbereitung auf die mündliche Prüfung stellt den Kandidaten im zweiten Staatsexamen vor ähnlich große Herausforderungen wie im ersten Examen: Bis die Namen der Prüfer bekannt sind, ist eine gezielte Vorbereitung kaum möglich. Ich persönlich habe aktuelle Urteile gelesen und im Übrigen in einer privaten Lerngruppe Aktenvorträge geübt. Das LJPA NRW stellt hier kostenlos Originalaktenvorträge zu Übungszwecken zur Verfügung.
Sobald die Namen der Prüfer bekannt sind, sollte man sich die Protokolle zu diesen Prüfern besorgen. Es gibt – wie im ersten Staatsexamen – Prüfer, die immer dieselben Themen prüfen (keine Garantie: Bei mir ist der Prüfer bewusst von seinem üblichen Themenbereich abgewichen). Es gibt aber auch Prüfer, die immer etwas anderes prüfen. Selbst wenn sich aus den Protokollen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, was man zu erwarten hat, bekommt man doch ein Gespür für die Prüfungsmethode, den Charakter und die Notengebung „seiner“ Kommissionsmitglieder. Dadurch kann man sich besser auf den großen Tag einstellen.
Prüfprotokolle können beim Personalrat der Referendare des LG Düsseldorf gegen ein „Pfand“ angefordert werden, das man zurückbekommt, wenn man selber seine Protokolle abliefert. Der Personalrat bearbeitet Anfragen sehr zügig und zuverlässig, dennoch sollte man sich frühzeitig um die Protokolle bemühen. Eine mögliche Alternative dazu ist dieser Anbieter. Die Protokolle sind auch hier kostenlos, wenn man eigene Protokolle erstellt. Allerdings erhält man hinterher einen Anruf von einer Agentur, die sich auf die Vermittlung von Juristen spezialisiert hat. Ich habe mir bei beiden Einrichtungen die Protokolle meiner Kommission besorgt, was sich als richtig erwiesen hat, weil trotz vieler Überschneidungen auch „Exklusivprotokolle“ bei jeweils einem der Anbieter zu finden waren.
Schließlich besteht noch die Möglichkeit, eine echte Prüfung als Zuschauer zu besuchen. Ob dies sinnvoll ist, muss jeder selber entscheiden. Ich habe die Gelegenheit wahrgenommen, hatte aber nicht das Gefühl, dadurch viel „gewonnen“ zu haben.
III. Prüfungstag
Der Prüfungstag beginnt für viele Kandidaten mit einer mehr oder weniger langen Anreise nach Düsseldorf. Vom HBF ist das Justizministerium in ca. 15 bis 20 Minuten fußläufig zu erreichen. Natürlich sollte man einen Puffer für Zugausfälle etc. einplanen oder gleich in Düsseldorf übernachten.
Gesetze und Kommentare werden gestellt. Im Ministerium gibt es abschließbare Spinde, die – Achtung – mit einer Zwei-Euro-Münze bedient werden. Da der Kaffeeautomat in Düsseldorf nur Scheußliches produziert, würde ich mir eine Thermoskanne mit richtigem Kaffee mitnehmen.
Einleitend führt der Vorsitzende zunächst ein kurzes Gespräch mit allen Kandidaten. Diese Gespräche variieren offenbar sehr stark nach der Person des Vorsitzenden. „Mein“ Vorsitzender war sehr gut vorbereitet, kannte alle Stationen meiner Ausbildung seit dem Abitur und wollte unter anderem wissen, wohin meine berufliche Reise geht. Je nachdem, wie tolerant ein Vorsitzender in den Protokollen erscheint, kann man hier mit offenen Karten spielen oder sich eher bedeckt halten. Manche Vorsitzenden scheinen Erfahrungsberichten nach zu glauben, ihr Beruf sei der allein glückselig machende und erwarten anscheinend, dass jeder ihnen darin nacheifert. Bei mir war das zum Glück kein Problem, da ich einen toleranten Vorsitzenden erwischt hatte.
Im Anschluss an das Gespräch hat man in der Regel eine kurze Wartezeit, an die sich die Vorbereitung des Aktenvortrags anschließt.
IV. Vortrag
Die Vorbereitungszeit für den Vortrag beträgt wie im ersten Staatsexamen eine Stunde. Dennoch sind die Anforderungen im zweiten Staatsexamen höher, weil man nicht einen feststehenden Sachverhalt bekommt, sondern ein Aktenstück von immerhin zehn bis zwölf Seiten. Außerdem muss nicht nur eine materiell-rechtliche Lösung präsentiert werden, sondern es wird eine praxistaugliche Entscheidung erwartet.
Der eigentliche Vortrag dauert maximal zwölf Minuten. Er findet im Prüfungsraum vor der Kommission und etwaigen Zuhörern statt. Die anderen Kandidaten warten derweil vor der Tür. Weitere Informationen zum Aktenvortrag gibt es hier.
V. Prüfungsgespräch
Das eigentliche Prüfungsgespräch läuft dann imWesentlichen wie im ersten Staatsexamen ab. Geprüft wird in drei Abschnitten von jeweils ca. einer Stunde Dauer, durch mehr oder weniger lange Pausen unterbrochen. Unterschiede zum ersten Staatsexamen ergeben sich in der Theorie daraus, dass hier fast ausschließlich Praktiker prüfen, die die Praxistauglichkeit der Kandidaten untersuchen sollen. Theorie und Praxis sind aber bekanntlich zweierlei Dinge.
Im zweiten Staatsexamen wurde ich im Strafrecht zum Völkerstrafrecht ausgequetscht (Praxisrelevanz?!), im ersten Staatsexamen wolle man von mir im Strafrecht wissen, was zu veranlassen sei, wenn die Polizei nachts anruft, weil sie einen Besoffenen auf der Landstraße aufgegabelt hat. Die naheliegende Antwort, man müsse als Richter respektive bei Gefahr im Verzug als Staatsanwalt eine Blutprobenentnahme durch einen Arzt anordnen (§ 81a StPO), wurde als zu theoretisch verworfen. Am Ende braucht man eben auch etwas Glück…
Euch allen wünsche ich eben dieses. Ihr habt es bald geschafft!

05.07.2012/1 Kommentar/von Dr. Gerrit Forst
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Gerrit Forst https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Gerrit Forst2012-07-05 08:45:542012-07-05 08:45:54Die mündliche Prüfung im 2. Staatsexamen
Dr. Stephan Pötters

Mündliche Prüfung: Fragen zur Rechtsgeschichte

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Prüfungsrelevanz
Rechtsgeschichtliche Fragen sind ein beliebter Stoff im Rahmen der mündlichen Prüfung. In den schriftlichen Klausuren tauchen sie im Prinzip nie auf, für das Prüfungsgespräch eignen sie sich hingegen hervorragend um die Allgemeinbildung des Kandidaten zu testen. Außerdem können Fragen zur Rechtsgeschichte von den Prüfern auch gut als „Lückenfüller“ genutzt werden, wenn gegen Ende des Prüfungsgesprächs noch ein paar Minuten überbrückt werden müssen.
Besser kein Risiko eingehen
Natürlich gibt es auch Prüfungstage, an denen überhaupt keine rechtsgeschichtlichen Fragen gestellt werden. Gleichwohl wäre es fahrlässig sich überhaupt nicht auf diese Eventualität vorzubereiten. Besonders hoch ist natürlich die Wahrscheinlichkeit, wenn sich aktuell wichtige Ereignisse der Rechtsgeschichte jähren. Wer etwa im Mai zur Prüfung geladen ist, sollte den „Geburtstag“ des Grundgesetzes im Auge behalten und seine Kenntnisse zur Entstehungsgeschichte unserer Verfassung auffrischen.
Klassische Themenfelder
Wer also gut auf die mündliche Prüfung vorbereitet sein will, sollte zumindest zu den wichtigsten Meilensteinen der (Rechts-) Geschichte und den entsprechenden Eckdaten, Hauptakteuren und Hintergründen über grundlegende Kenntnisse verfügen. Folgende Themenfelder sind meines Erachtens besonders relevant (jeweils mit einigen Stichworten):

  • Entstehungsgeschichte des BGB: Vorgängerregelungen, Kodifikationsstreit, Lex Miquel-Lasker, erste und zweite Kommission, Liberalismus
  • Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes: Sechs-Mächte-Konferenz, Frankfurter Dokumente, Rittersturz-Konferenz, Parlamentarischer Rat, Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee, Genehmigung durch die Länder
  • Wesentliche Ereignisse und Änderungen des GG nach seinem Inkrafttreten
  • Wichtige Unterschiede zwischen GG und WRV
  • Strafrechtsgeschichte: Germanisches Stammesrecht, Sachsenspiegel, Constitutio Criminalis Carolina, Abschaffung der Folter, Preußisches Allgemeines Landrecht
  • Geschichte der Staatsanwaltschaft
  • Geschichte der EU: Verträge und Vertragsreformen, Erweiterungsrunden
  • Weitere wichtige Gesetze und deren Inkrafttreten
  • Berühmte Juristen und Personen der Zeitgeschichte

Diese kurze Liste erhebt selbstverständlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit! Sie ist vielmehr als Denkanstoß zu verstehen welche Themenfelder relevant werden könnten. Durch die Prüfungsprotokolle kann erschlossen werden, ob ein Prüfer gerne rechtsgeschichtliche Fragen stellt und zu welchem Bereich.
Literaturtipps
Angesichts der recht knapp bemessenen Vorbereitungszeit auf die mündliche Prüfung ist es wohl in der Regel zeitlich kaum möglich komplette Lehrbücher zur Rechtsgeschichte durchzuarbeiten. Allenfalls dann, wenn sich ein bestimmter Themenbereich aufdrängt (z.B. bei einem Grundgesetzjubiläum o.ä.), könnte sich hier eine längere Recherche lohnen. Alternativ kann für einen knapperen Überblick auf folgende Literatur zurückgegriffen werden:

  • Im Buch Pötters/Werkmeister, Basiswissen Jura für die mündlichen Prüfungen, § 3, bieten wir einen Überblick zu den genannten Themenfeldern sowie eine Reihe von klassischen Fragen, die sich zur Simulation des Prüfungsgesprächs in der Lerngruppe eignen.
  • Zur Entstehungsgeschichte des BGB empfiehlt sich der sehr gelungene Überblick im MüKo-BGB, Säcker, Band 1/1, Einleitung Rn. 8 ff.; ferner Ennuschat/Kresse/Prange, JA 1995, 47 ff.;
  • Zur Entstehungsgeschichte des GG vgl. Kröger, NJW 1989, 1318; vgl. auch Maurer, Staatsrecht I, 6. Aufl. 2010, § 3; Sachs, NJW 2009, 1441;
  • Zu den Unterschieden zwischen WRV und GG vgl. von Lewinski, JuS 2009, 505;
  • Zur Strafrechtsgeschichte im MüKo-StGB, Duttke, Band 1, 1. Aufl. 2003, § 15 Rn. 42 ff.;
  • Zur Staatsanwaltschaft vgl. Becker, JuS 1985, 338 ff.;
  • Zum europäischen Integrationsprozess Herdegen, Europarecht, 13. Aufl. 2011, § 4, S. 42 ff.; Maurer, Staatsrecht I, 6. Aufl. 2010, § 4.

09.06.2012/2 Kommentare/von Dr. Stephan Pötters
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Stephan Pötters https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Stephan Pötters2012-06-09 10:00:382012-06-09 10:00:38Mündliche Prüfung: Fragen zur Rechtsgeschichte
Dr. Christoph Werkmeister

Das Prüfungsgespräch im juristischen Staatsexamen

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Worüber sich viele Studenten nach Absolvieren des schriftlichen Teils der juristischen Staatsexamina keine ausreichenden Gedanken machen, ist die veränderte Prüfungssituation im mündlichen Examen. Vielerlei Wissen, das für die schriftlichen Klausuren entweder gar nicht oder lediglich rudimentär vorhanden sein muss, kann nämlich für das mündliche Prüfungsgespräch plötzlich eine Rolle spielen.
Die veränderte Prüfungssituation
In der mündlichen Prüfung kann zwar grundsätzlich alles abgefragt werden, was auch für den schriftlichen Teil der Pflichtfachprüfung relevant ist. Es gibt jedoch eine Reihe von Problemkomplexen und Themengebieten, die sich besonders gut für die Situation im Prüfungsgespräch eignen. Zu diesen Besonderheiten zählen unter anderem abstrakte – also nicht an einen Fall geknüpfte – Rechtsfragen. So wird beispielsweise die Frage, was man unter einer Postpendenz zu verstehen hat, wahrscheinlich nicht in einer Klausur auftauchen. In der mündlichen Prüfung hingegen kann solches Hintergrundwissen jedoch ohne weiteres abgefragt werden. Ferner gibt es bestimmte prüfungsrelevante Wissensfelder, die nur wenig (oder gar keinen) Eingang in die Klausuraufgaben finden. Hierzu zählen insbesondere Fragen aus den Bereichen Rechtsgeschichte, Methodik, Prozessrecht sowie sonstige Wissensbausteine aus dem Bereich juristischer Allgemeinbildung.
Neben den angesprochenen Fragestellungen wird in der mündlichen Prüfung auch häufig über aktuelles Tagesgeschehen mit rechtlichem Bezug diskutiert. Insofern sollte sich der Kandidat eigenständig mit kürzlich ergangenen Urteilen, Reformen oder aktuellen gesellschaftspolitischen Debatten auseinandersetzen. Zu beachten ist in diesem Kontext, dass das Zeitfenster zwischen Erlass einer neuen Vorschrift oder Verkündung eines Urteils und dem erstmaligen Auftauchen in der Prüfung deutlich geringer ist als bei den schriftlichen Klausuren. Die Prüfer fragen mitunter im wahrsten Sinne des Wortes tagesaktuelles Geschehen ab. Es lohnt daher, sich stets auf den neuesten Nachrichtenstand zu bringen.
Vorbereitung auf die besonderen Anforderungen
Neben der Vorbereitung mittels Juraexamen.info ist es unerlässlich, weitere Quellen heranzuziehen, um optimal für die mündliche Prüfung vorbereitet zu sein. Hierbei ist zum einen auf eine prüfungsspezifische Vorbereitung auf die jeweilige Prüfungskommission (mittels der verfügbaren Gedächtnisprotokolle) hinzuweisen. Andererseits gilt es aber auch, das aktuelle Tagesgeschehen, umfassend zu bearbeiten und vor allem auch rechtlich zu hinterfragen.
Nicht zu vergessen ist derweil auch die Recherche in Bezug auf bedeutsame historische Ereignisse, die sich in zeitlicher Nähe zum Tag der mündlichen Prüfung jähren. So sollte beispielsweise bei einer Prüfung im Mai immer der Geburtstag des Grundgesetzes im Auge behalten werden und so ein besonderer Fokus auf die historischen Hintergründe und die Charakteristika unserer Verfassung gelegt werden.
Weiterführende Hinweise
Wir haben bereits eine Reihe von Leitfäden für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfungssituation erstellt. Aus diesem Grund sei an dieser Stelle zur weiterführenden Lektüre auf die einschlägigen Beiträge verwiesen:

  • Vorbereitung zwischen Klausuren und mündlicher Prüfung
  • Vorbereitung auf den Kurzvortrag im ersten jur. Staatsexamen
  • FAQ zur mündlichen Prüfung
  • Dresscode für die mündliche Prüfung, wobei Letzteres m.E. eine Typfrage ist und deshalb eigentlich keiner nennenswerten Erörterung bedarf.
18.01.2012/2 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-01-18 09:55:432012-01-18 09:55:43Das Prüfungsgespräch im juristischen Staatsexamen
Dr. Christoph Werkmeister

FAQ zur mündlichen Prüfung

Lerntipps, Mündliche Prüfung, Schon gelesen?

Prof. Dr. Ulrich Noack von der Heinrich Heine Universität Düsseldorf hat eine nützliche FAQ mit wichtigen Fragen bezüglich der mündlichen Prüfung im ersten juristischen Staatsexamen erstellt: FAQ
Update 17.7.2014: Professor Noack hat die FAQ von seiner Website genommen. Auf der jetzt verlinkten Seite sind sie aber archiviert. Wir können nicht ausschließen, dass die darunter enthaltenen Angaben (objektiv) veralten bzw. dass der Urheber (subjektiv) seine Meinung dazu ändert oder bereits geändert hat.
Interessant ist in diesem Rahmen ebenso diese Homepage: http://home.arcor.de/pa/parkuhr/erfahrungsbericht/erfahrungsbericht.htm
Hier findet sich ein Erfahrungsbericht eines bereits examinierten Prädikatsjuristen, wobei jeder Abschnitt – von der Vorbereitung bis schließlich zur mündlichen Prüfung – behandelt wird.
Ergänzend zu den obigen Hinweisen erscheint es in meinen Augen außerdem sinnvoll, spätestens zwei Monate nach den schriftlichen Prüfungen ständig die Grundzüge von allen Rechtsgebieten zu wiederholen, da in den fünf Monaten Wartezeit doch einiges an Wissen verloren gehen kann.
Unerlässlich ist es für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung, sich intensiv (und nicht bloß oberflächlich) mit dem aktuellen Geschehen auseinanderzusetzen. Aktuelle Sachverhalte werden nämlich äußerst gerne als Aufhänger genutzt, um dann evtl. Querverbindungen zu anderen Fragestellungen herzustellen. Hierzu bietet es sich an, eine namhafte Tageszeitung zu abonnieren oder über das Internet auf dem laufenden zu bleiben. Wichtig ist jedoch, dass es nicht ausreicht, lediglich über das aktuelle Geschehen Bescheid zu wissen. Es muss vielmehr der jeweilige Sachverhalt rechtlich hinterfragt werden – es ist also Problembewusstsein gefragt, wie man es schon von den Klausuren kennt.
Gewinnbringend ist es deshalb, eine private Lern-AG zu gründen, wobei das aktuelle Geschehen gemeinsam auf rechtliche Probleme abgeklopft wird. Nebenbei schult man hierbei seine didaktischen Fähigkeiten, welche ebenso wie das bloße Wissen von enormer Relevanz sind.
Wichtig ist es auch, die aktuellen Ausbildungszeitschriften (JuS, JA, Jura, RÜ, life and law) im Auge zu behalten, da viele Prüfer ihren Prüfungsinhalt aus Aufsätzen, Urteilsrezensionen oder Übungsklausuren ziehen. Unter Umständen kann es sogar vorkommen, dass mitunter ein kompletter Prüfunngsabschnitt in der aktuellen JuS nachzulesen ist.
Nicht zu vernachlässigen ist es außerdem, sich mit den gelaufenen Examensklausuren, die nach dem eigenen Termin stattgefunden haben, auseinanderzusetzen. Viele Prüfer nutzen solche nämlich ebenso gerne als Prüfungsstoff, da sie sich mithin das Erstellen einer eigenen Lösungsskizze auch wieder ersparen.
Da zum Teil das Thema Rechtsgeschichte subtil den Eingang in manche Prüfungsgespräche findet, erscheint es deswegen auch sinnvoll, sich hier die wesentlichen Grundzüge zu verinnerlichen. Ein kurzer, wobei dennoch informativer Aufsatz, um genau diese Lücken zu schließen findet sich in JA 1995, 47.
Sobald dann die Namen der Prüfer bekannt sind, gilt es natürlich nochmals, sich intensiv mit den jeweiligen Vorlieben der Prüfer auseinandezusetzen!
Zur Beruhigung der künftigen Prüflinge lässt sich auch noch anmerken, dass es völlig normal ist, wenn die Motivation zum Lernen nach dem schriftlichen Teil deutlich nachgelassen hat. Um einem Motivationstief entgegenzuwirken, bietet es sich deshalb an, sich auch wieder stärker in das Sozialleben zu integrieren. Eine Halbierung des ursprünglichen Lernpensums scheint für den Anfang ein guter Erfahrungswert, wobei eine komplette Pause von ein bis zwei Monaten nach dem schriftlichen Teil auch durchaus als üblich anzusehen ist.
Das Wiederholen der Grundzüge ist völlig ausreichend, da tiefergehende Kenntnisse in der mündlichen Prüfung ohnehin nicht abgefragt werden können. Wichtiger ist vielmehr das Verständnis.
Sofern ihr der oben genannten FAQ und den hier genannten Tipps folgt, sollten bei der Vorbereitung auf die mündliche Prüfung zumindest die richtigen Weichen gestellt sein. Was später als Ergebnis erreicht wird, hängt letztlich widerum von Faktoren ab, die ihr dann nicht mehr beeinflussen könnt (z.B. die Laune der Prüfungskommission, eure Tagesform und eure Vorpunkte).
Wir hoffen, dass dieser Leitfaden euch ein wenig hilft, nicht nach dem schriftlichen Teil in ein Loch zu fallen. Sofern ihr Kritik oder Anregungen beizusteuern habt, ist jegliches Feedback natürlich erwünscht!
Weiterhin viel Erfolg bei den Vorbereitungsmaßnahmen wünscht euch euer Team von juraexamen.info!

15.04.2009/3 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2009-04-15 13:51:032009-04-15 13:51:03FAQ zur mündlichen Prüfung

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