Wie aus einer aktuellen Meldung im Beck-Ticker (hier) hevorgeht, hat das OVG Münster jüngst darauf hingewiesen, dass eine behördliche Warnung vor dem Handel mit E-Zigaretten seitens des NRW Gesundheitsministeriums rechtswidrig ist (zum Hintergrund siehe bspw. hier). Als Begründung hatte das Ministerium angegeben, das E-Zigaretten als Arzneimittel anzusehen seien und der Handel damit ohne eine Zulassung strafbar sei. Ein formeller Beschluss im Rahmen eines Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutzes – Antragsteller war ein Hersteller von E-Zigaretten – steht noch aus.
Grund genug, sich einmal mehr mit der Zulässigkeit staatlicher Warnungen vor Gefahren für die Allgemeinheit zu beschäftigen. Als Stichworte seien nur beispielhaft der berühmte „Glykol-Fall“ und der „Osho-Fall“ zu nennen. Die aktuelle Diskussion ist ein gefundenes Fressen für jeden Prüfer im öffentlichen Recht, der auf dem Weg zur Prüfung nochmal kurz die Zeitung aufschlägt, um nach einem geeigneten Thema zu suchen. Die E-Zigarette wird auch in Zukunft noch Literatur und Rechtsprechung weiter beschäftigen, sodass Klausuren mit entsprechendem Inhalt in naher Zukunft als sehr wahrscheinlich erscheinen, eine endgültige Entscheidung über ihre Einordnung (Arzneimittel, Ja – Nein) steht jedenfalls noch aus. Wir halten euch auf dem Laufenden!
Wer sich in der Thematik nicht mehr ganz so fit fühlt, dem sei dieser Beitrag zu den damaligen EHEC-Vorfällen ans Herz gelegt, in dem die wesentlichen Grundsätze dieses Problemfelds mit weiteren Nachweisen examenstypisch erläutert werden.
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Worüber sich viele Studenten nach Absolvieren des schriftlichen Teils der juristischen Staatsexamina keine ausreichenden Gedanken machen, ist die veränderte Prüfungssituation im mündlichen Examen. Vielerlei Wissen, das für die schriftlichen Klausuren entweder gar nicht oder lediglich rudimentär vorhanden sein muss, kann nämlich für das mündliche Prüfungsgespräch plötzlich eine Rolle spielen.
Die veränderte Prüfungssituation
In der mündlichen Prüfung kann zwar grundsätzlich alles abgefragt werden, was auch für den schriftlichen Teil der Pflichtfachprüfung relevant ist. Es gibt jedoch eine Reihe von Problemkomplexen und Themengebieten, die sich besonders gut für die Situation im Prüfungsgespräch eignen. Zu diesen Besonderheiten zählen unter anderem abstrakte – also nicht an einen Fall geknüpfte – Rechtsfragen. So wird beispielsweise die Frage, was man unter einer Postpendenz zu verstehen hat, wahrscheinlich nicht in einer Klausur auftauchen. In der mündlichen Prüfung hingegen kann solches Hintergrundwissen jedoch ohne weiteres abgefragt werden. Ferner gibt es bestimmte prüfungsrelevante Wissensfelder, die nur wenig (oder gar keinen) Eingang in die Klausuraufgaben finden. Hierzu zählen insbesondere Fragen aus den Bereichen Rechtsgeschichte, Methodik, Prozessrecht sowie sonstige Wissensbausteine aus dem Bereich juristischer Allgemeinbildung.
Neben den angesprochenen Fragestellungen wird in der mündlichen Prüfung auch häufig über aktuelles Tagesgeschehen mit rechtlichem Bezug diskutiert. Insofern sollte sich der Kandidat eigenständig mit kürzlich ergangenen Urteilen, Reformen oder aktuellen gesellschaftspolitischen Debatten auseinandersetzen. Zu beachten ist in diesem Kontext, dass das Zeitfenster zwischen Erlass einer neuen Vorschrift oder Verkündung eines Urteils und dem erstmaligen Auftauchen in der Prüfung deutlich geringer ist als bei den schriftlichen Klausuren. Die Prüfer fragen mitunter im wahrsten Sinne des Wortes tagesaktuelles Geschehen ab. Es lohnt daher, sich stets auf den neuesten Nachrichtenstand zu bringen.
Vorbereitung auf die besonderen Anforderungen
Neben der Vorbereitung mittels Juraexamen.info ist es unerlässlich, weitere Quellen heranzuziehen, um optimal für die mündliche Prüfung vorbereitet zu sein. Hierbei ist zum einen auf eine prüfungsspezifische Vorbereitung auf die jeweilige Prüfungskommission (mittels der verfügbaren Gedächtnisprotokolle) hinzuweisen. Andererseits gilt es aber auch, das aktuelle Tagesgeschehen, umfassend zu bearbeiten und vor allem auch rechtlich zu hinterfragen.
Nicht zu vergessen ist derweil auch die Recherche in Bezug auf bedeutsame historische Ereignisse, die sich in zeitlicher Nähe zum Tag der mündlichen Prüfung jähren. So sollte beispielsweise bei einer Prüfung im Mai immer der Geburtstag des Grundgesetzes im Auge behalten werden und so ein besonderer Fokus auf die historischen Hintergründe und die Charakteristika unserer Verfassung gelegt werden.
Weiterführende Hinweise
Wir haben bereits eine Reihe von Leitfäden für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfungssituation erstellt. Aus diesem Grund sei an dieser Stelle zur weiterführenden Lektüre auf die einschlägigen Beiträge verwiesen:
- Vorbereitung zwischen Klausuren und mündlicher Prüfung
- Vorbereitung auf den Kurzvortrag im ersten jur. Staatsexamen
- FAQ zur mündlichen Prüfung
- Dresscode für die mündliche Prüfung, wobei Letzteres m.E. eine Typfrage ist und deshalb eigentlich keiner nennenswerten Erörterung bedarf.
Am 17.11.2011 hat Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger Harald Range zum neuen Generalbundesanwalt ernannt.
Dies ist eine Personalie, die für die mündliche Prüfung bekannt sein sollte: Der Geneneralbundesanwalt ist nach § 142a GVG der in erster Linie für die Verfolgung von Staatsschutzdelikten (vgl. § 120 GVG) zuständige Staatsanwalt. In den Ermittlungen gegen die Zwickauer-Rechtsterroristen-Zelle kommt ihm damit eine Schlüsselrolle zu. Entsprechend hat die Bundesanwaltschaft bereits die Ermittlungen in diesem Fall übernommen (s. Presseerklärung vom 11.11.2011). In Köln war die Bundesanwaltschaft bereits gestern Thema der mündlichen Prüfung.
Für die mündliche Prüfung sollte man sich daher die Mühe machen, sich noch einmal den Abschnitt über die Staatsanwaltschaft (§§ 142ff. GVG) und insbesondere auch die Bundesanwaltschaft (§ 142a GVG) durchzulesen. Strafprozessual sollte man auch die Voraussetzungen eines Haftbefehls (§§ 112ff. StPO), wie er gegen Beate Z. und andere Beteiligte bereits erging, noch einmal wiederholen (dazu die Pressemitteilungen der Bundesanwaltschaft v. 13.11.2011 [Beate Z.] und v. 14.11.2011 [Holger G., ein Unterstützer der Gruppe]).
Im materiellen Recht kann ein Blick auf die Staatsschutzdelikte (§§ 84ff. StGB) nicht schaden. Die Tötungsdelikte (§§ 211ff. StGB) und auch Probleme aus dem AT rund um Täterschaft und Teilnahme sollten ohnehin bekannt sein. Im Hinblick auf letzteres kann man die RAF-Problematiken (insbesondere, dass die mittäterschaftliche Zurechnung nach § 25 Abs. 2 StGB die Aufklärung des genauen Tathergangs entbehrlich machen kann) noch einmal Revue passieren lassen. Ferner sollte man die Kronzeugenregelung des § 46b StGB vor Augen haben, da ihre Anwendung für eine der Mitglieder des Zwickauer Zirkels, Beate Z., diskutiert wurde. Dazu schon unser Beitrag Aktuell: Kronzeugenregelung im Strafrecht.
Zur Person Harald Range
- Ein Bericht des Handelsblatts v. 17.11.2011: Neuer Generalbundesanwalt – Harald Range will Rechtsterroristen jagen
- Und der Wikipedia-Eintrag zu Harald Range


Das Problem – wenig Literatur für die mündliche Prüfung
Ich habe während meiner Vorbereitung auf die mündliche Prüfung so einiges gelesen und war letzten Endes von der zur Verfügung stehenden Literatur nicht so wirklich begeistert. Ich las unter anderem auch das kleine Büchlein „Die mündliche Prüfung im ersten juristischen Staatsexamen“.
Allgemeine Informationen
Das Buch beginnt damit, dass zunächst einige allgemeine Informationen im Bezug auf die mündliche Prüfung preisgegeben werden. Diese Informationen sind allerdings sehr allgemein gehalten, so dass ich meinen kann, dass die Erfahrungsberichte von unserer Seite doch um einiges fundierter und vor allem lebensnaher sind. Für diese Infos braucht Ihr das Buch also wirklich nicht zu kaufen, denn Ihr werdet in dieser Hinsicht nichts Neues über die mündliche Prüfung erfahren.
Die Prüfungsgespräche
Des Weiteren enthält das Büchlein aber als Kernprogramm zehn simulierte Prüfungsgespräche, die in Form eines Dialoges präsentiert werden. Hierbei wird von vornherein angemerkt, dass es einen Prüfling wie den in dem fiktiven Gespräch im echten Leben nicht geben kann, da dieser tatsächlich alles weiß und das Gespräch natürlich immer in genau die richtige Richtung lenkt.
Insofern kann man sich also fragen, ob es das Buch wegen der Realitätsferne überhaupt wert ist, gelesen zu werden. Hierzu gilt es das Folgende zu sagen:
- Das Buch ersetzt es nicht, eine echte Prüfung miterlebt zu haben. Ihr solltet euch also auf jeden Fall zumindest einmal eine fremde Prüfung angeschaut haben. Optimal ist es natürlich, wenn Ihr einen eurer Prüfer bereits vorab miterleben könnt.
- Das Buch kann – wie jedes andere Printmedium – die Lerngruppe nicht ersetzen.
- Das Buch enthält dennoch sehr nette zivilrechtliche Fallgestaltungen. Das soll heißen, es wird viel um die normale Anspruchsprüfung drumherum diskutiert. Dieses Hintergrundwissen ist gerade für die mündliche Prüfung relevant und in dem Buch auch gut dargestellt und vor allen Dingen nicht unbedingt in jedem anderem Buch gleichermaßen zu finden. Systematisches Verständnis sowie spezifisches Sonderwissen, was ebenfalls gerne in der Mündlichen abgefragt wird, ist in diesem Werk enthalten.
Fazit
Ob es euch das Geld wert ist, dieses Buch nur für die zehn (zugegebenermaßen nett aufbereiteten) Prüfungsgespräche zu kaufen, ist euch selbst überlassen. Man kann jedenfalls sagen, dass diese zehn Fälle sehr schön in Dialogform aufbereitet sind, so dass man zumindest ein Gefühl für den möglichen Gang einer mündlichen Prüfung im Zivilrecht erhält. Die Prüfungssituation simulieren kann dieses Buch allerdings nicht, und das soll es auch gar nicht.
Prof. Dr. Ulrich Noack von der Heinrich Heine Universität Düsseldorf hat eine nützliche FAQ mit wichtigen Fragen bezüglich der mündlichen Prüfung im ersten juristischen Staatsexamen erstellt: FAQ
Update 17.7.2014: Professor Noack hat die FAQ von seiner Website genommen. Auf der jetzt verlinkten Seite sind sie aber archiviert. Wir können nicht ausschließen, dass die darunter enthaltenen Angaben (objektiv) veralten bzw. dass der Urheber (subjektiv) seine Meinung dazu ändert oder bereits geändert hat.
Interessant ist in diesem Rahmen ebenso diese Homepage: https://home.arcor.de/pa/parkuhr/erfahrungsbericht/erfahrungsbericht.htm
Hier findet sich ein Erfahrungsbericht eines bereits examinierten Prädikatsjuristen, wobei jeder Abschnitt – von der Vorbereitung bis schließlich zur mündlichen Prüfung – behandelt wird.
Ergänzend zu den obigen Hinweisen erscheint es in meinen Augen außerdem sinnvoll, spätestens zwei Monate nach den schriftlichen Prüfungen ständig die Grundzüge von allen Rechtsgebieten zu wiederholen, da in den fünf Monaten Wartezeit doch einiges an Wissen verloren gehen kann.
Unerlässlich ist es für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung, sich intensiv (und nicht bloß oberflächlich) mit dem aktuellen Geschehen auseinanderzusetzen. Aktuelle Sachverhalte werden nämlich äußerst gerne als Aufhänger genutzt, um dann evtl. Querverbindungen zu anderen Fragestellungen herzustellen. Hierzu bietet es sich an, eine namhafte Tageszeitung zu abonnieren oder über das Internet auf dem laufenden zu bleiben. Wichtig ist jedoch, dass es nicht ausreicht, lediglich über das aktuelle Geschehen Bescheid zu wissen. Es muss vielmehr der jeweilige Sachverhalt rechtlich hinterfragt werden – es ist also Problembewusstsein gefragt, wie man es schon von den Klausuren kennt.
Gewinnbringend ist es deshalb, eine private Lern-AG zu gründen, wobei das aktuelle Geschehen gemeinsam auf rechtliche Probleme abgeklopft wird. Nebenbei schult man hierbei seine didaktischen Fähigkeiten, welche ebenso wie das bloße Wissen von enormer Relevanz sind.
Wichtig ist es auch, die aktuellen Ausbildungszeitschriften (JuS, JA, Jura, RÜ, life and law) im Auge zu behalten, da viele Prüfer ihren Prüfungsinhalt aus Aufsätzen, Urteilsrezensionen oder Übungsklausuren ziehen. Unter Umständen kann es sogar vorkommen, dass mitunter ein kompletter Prüfunngsabschnitt in der aktuellen JuS nachzulesen ist.
Nicht zu vernachlässigen ist es außerdem, sich mit den gelaufenen Examensklausuren, die nach dem eigenen Termin stattgefunden haben, auseinanderzusetzen. Viele Prüfer nutzen solche nämlich ebenso gerne als Prüfungsstoff, da sie sich mithin das Erstellen einer eigenen Lösungsskizze auch wieder ersparen.
Da zum Teil das Thema Rechtsgeschichte subtil den Eingang in manche Prüfungsgespräche findet, erscheint es deswegen auch sinnvoll, sich hier die wesentlichen Grundzüge zu verinnerlichen. Ein kurzer, wobei dennoch informativer Aufsatz, um genau diese Lücken zu schließen findet sich in JA 1995, 47.
Sobald dann die Namen der Prüfer bekannt sind, gilt es natürlich nochmals, sich intensiv mit den jeweiligen Vorlieben der Prüfer auseinandezusetzen!
Zur Beruhigung der künftigen Prüflinge lässt sich auch noch anmerken, dass es völlig normal ist, wenn die Motivation zum Lernen nach dem schriftlichen Teil deutlich nachgelassen hat. Um einem Motivationstief entgegenzuwirken, bietet es sich deshalb an, sich auch wieder stärker in das Sozialleben zu integrieren. Eine Halbierung des ursprünglichen Lernpensums scheint für den Anfang ein guter Erfahrungswert, wobei eine komplette Pause von ein bis zwei Monaten nach dem schriftlichen Teil auch durchaus als üblich anzusehen ist.
Das Wiederholen der Grundzüge ist völlig ausreichend, da tiefergehende Kenntnisse in der mündlichen Prüfung ohnehin nicht abgefragt werden können. Wichtiger ist vielmehr das Verständnis.
Sofern ihr der oben genannten FAQ und den hier genannten Tipps folgt, sollten bei der Vorbereitung auf die mündliche Prüfung zumindest die richtigen Weichen gestellt sein. Was später als Ergebnis erreicht wird, hängt letztlich widerum von Faktoren ab, die ihr dann nicht mehr beeinflussen könnt (z.B. die Laune der Prüfungskommission, eure Tagesform und eure Vorpunkte).
Wir hoffen, dass dieser Leitfaden euch ein wenig hilft, nicht nach dem schriftlichen Teil in ein Loch zu fallen. Sofern ihr Kritik oder Anregungen beizusteuern habt, ist jegliches Feedback natürlich erwünscht!
Weiterhin viel Erfolg bei den Vorbereitungsmaßnahmen wünscht euch euer Team von juraexamen.info!