Das VG Schleswig-Holstein hat mit Urteil v. 26.3.2015 – 12 A 120/14 einer Volljuristin eine Entschädigung nach dem AGG zugesprochen, da diese vom Eignungsprüfungsverfahren der Bundespolizei aufgrund ihrer geringen Körpergröße von 158 cm ausgeschlossen worden war: (der Pressemitteilung entnommen)
„Die Kammer hat nicht feststellen können, dass die für Männer und Frauen unterschiedlichen Mindestkörperlängen, die prozentual in stark unterschiedlichem Maß Männer und Frauen vom Zugang zum höheren Dienst der Bundespolizei abhalten, durch belegte Gründe gerechtfertigt sind.“
Offensichtlich war die Mindestgröße zur Zulassung zur Eignungsprüfung für Männer und Frauen zwar geschlechtsspezifisch unterschiedlich; doch führte diese Differenzierung zu einer mittelbarem Benachteiligung wegen des Geschlechtes, da typischerweise Frauen von dieser Regelung benachteiligt werden, § 3 Abs. 2 AGG. Diese Ungleichbehandlung könnte jedoch nach § 3 Abs. 2 Hs. 2 AGG gerechtfertigt sein, sofern die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Als Rechtfertigungsgrund kommen demnach insbesondere die körperlichen Anforderungen der Tätigkeit bei der Bundespolizei in Betracht. Allerdings handelt es sich scheinbar nicht um eine Tätigkeit als Streifenpolizistin, weswegen das VG Schleswig-Holstein die Erforderlichkeit einer strikten Mindestgröße abgelehnt hat. Zudem wurde wohl nicht nachvollziehbar dargelegt, wie die unterschiedlichen Anforderungen zustande kommen und weswegen Frauen hiervon besonders betroffen sein müssen. Somit lag eine Diskriminierung wegen des Geschlechtes vor, die Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG auslösen kann.