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Schlagwortarchiv für: Minderung

Dr. Melanie Jänsch

BGH: Neues zum Rücktritt wegen Sachmangels – Keine zweite Chance zur Nachbesserung erforderlich

Lerntipps, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Zivilrecht

Mit Urteil vom 26.08.2020 hat sich der BGH (Az.: VIII ZR 351/19) abermals mit dem extrem klausur- und examensrelevanten Gebiet des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts auseinandergesetzt. Konkret wurden die Anforderungen an einen Rücktritt vom Kaufvertrag und Schadensersatzansprüche nach einem erfolglosen Nachbesserungsversuch präzisiert: Wurde eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt, innerhalb derer der Verkäufer voraussichtlich nicht nur die Leistungshandlung vornehmen, sondern auch den Leistungserfolg herbeiführen kann, und ist diese Frist erfolglos verstrichen, so muss der Käufer dem Verkäufer grundsätzlich keine zweite Gelegenheit zur Nachbesserung einzuräumen, bevor er sekundäre Gewährleistungsrechte geltend machen kann. Der Fall eignet sich hervorragend, um systematische Feinheiten des Mängelrechts abzuprüfen, und kann problemlos Einzug in Klausuren ab dem Grundstudium finden – eine Auseinandersetzung mit den Grundzügen der Entscheidung ist angesichts dessen nicht nur für Examenskandidaten dringend zu empfehlen.
 
A) Sachverhalt (vereinfacht und leicht abgewandelt)
Der Sachverhalt ist schnell erzählt: K kaufte am 12.09.2017 bei V einen Neuwagen zum Preis von 18.750 Euro. Mit Schreiben vom 14.05.2018 rügte K Mängel an der Lackierung des Fahrzeugs im Bereich der Motorhaube, der A-Säule und am Heckdeckel. Hierbei setzte er V eine Frist zur Nachbesserung bis zum 30.05.2018. Mit Anwaltsschreiben vom 28.05.2018 bot V dem K an, einen Vertragshändler seiner Wahl zum Zwecke der Besichtigung des Fahrzeugs und der Nachbesserung aufzusuchen. Hiervon machte K Gebrauch und überstellte das Fahrzeug am 03.07.2018 einer Vertragswerkstatt zur Untersuchung. Im Anschluss hieran fand die Nachbesserung im Zeitraum vom 14. bis zum 21.08.2018 statt. Indes wurden die beanstandeten Mängel im Zuge dieser ersten Nachbesserung nicht vollständig beseitigt und die Neulackierung nicht fachgerecht ausgeführt, weshalb der K das Fahrzeug einige Tage später erneut bei der Werkstatt vorstellte und einen zweiten Nachbesserungstermin vereinbarte. Diesen Termin nahm er jedoch nicht wahr, sondern erklärte mit Anwaltsschreiben vom 24.09.2018 den Rücktritt vom Kaufvertrag gegenüber V. Er verlangt nun unter anderem – unter Anrechnung gezogener Nutzungen – Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 17.437,50 Euro nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs.
 
B) Rechtsausführungen
Nach Abweisung der Klage vor dem Landgericht Hanau ist auch die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers vor dem OLG Frankfurt erfolglos geblieben. In der Revision hat der BGH nunmehr festgestellt, dass ein Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises nach §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 434 Abs. 1, 323 Abs. 1 i.V.m. 346 ff. BGB sowie auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 437 Nr. 3, 434 Abs. 1, 325, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB nicht verneint werden kann, und die Sache an das OLG Frankfurt zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
 
I. Anwendungsbereich des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts
Der Anwendungsbereich des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts ist zweifellos eröffnet: Angesichts der genannten Mängel ist der Verkäufer seiner Pflicht aus dem Kaufvertrag zur mangelfreien Verschaffung der Sache gemäß § 433 Abs. 1 S. 2 BGB nicht nachgekommen. Es liegen also Sachmängel i.S.d. § 434 Abs. 1 BGB vor, die nach den gerichtlichen Feststellungen auch bereits im Zeitpunkt der Übergabe i.S.v. § 446 S. 1 BGB, also bei Gefahrübergang, bestanden.
 
II. Rücktrittsvoraussetzungen
Die Voraussetzungen des Rücktritts wegen – wie hier vorliegender – behebbarer Mängel richten sich nach §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 323 BGB.
Der zunächst erforderliche gegenseitige Vertrag besteht in dem von den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag; die zuvor festgestellten Sachmängel bei Gefahrübergang bedeuten eine nicht vertragsgemäße Leistung i.S.v. §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 323 Abs. 1 Alt. 2 BGB.
Damit liegt der Schwerpunkt der Prüfung – parallel zum Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB – auf der Frage, ob eine angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen ist. Denn § 323 Abs. 1 BGB zufolge kann der Gläubiger dem Grundsatz nach nur dann zurücktreten, wenn er dem Schuldner gegenüber zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der ausstehenden Leistung bzw. Nacherfüllung bestimmt hat. Mit anderen Worten: Sobald die angemessene Frist fruchtlos verstrichen ist, der Schuldner also vor ihrem Ablauf nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß geleistet hat, steht dem Gläubiger ein Rücktrittsrecht zu. Welche konkrete Zeitspanne objektiv angemessen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (MüKoBGB/Ernst, 8. Aufl. 2019, § 323 Rn. 72).
 
Anmerkung: Erweist sich die konkret gesetzte Frist als unangemessen kurz, ist die Rechtsfolge jedoch nicht ihre Unwirksamkeit, sondern es wird eine längere (angemessene) Frist in Gang gesetzt (s. hierzu exemplarisch BGH, Urt. v. 13.07.2016 – VIII ZR 49/15, NJW 2016, 3654, 3655 Rn. 31).
 
1. Berufen auf Verstreichen der ursprünglich gesetzten Frist als Verstoß gegen Treu und Glauben
Nach diesen Maßstäben hat der BGH zunächst – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht – festgestellt, dass ein Rücktrittsrecht nicht schon deswegen besteht, weil die Nachbesserungsarbeiten nicht innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist (bis zum 30.05.2018), sondern erst im Zeitraum vom 14. bis zum 21.08.2018 durchgeführt worden sind. Anders als das Berufungsgericht ausgeführt hat, ergebe sich dies allerdings noch nicht daraus, dass ein vor Ablauf der Nachbesserungsfrist eingegangenes Angebot des Verkäufers auf Untersuchung des Fahrzeugs für eine fristwahrende Nachbesserung ausreiche. Unabhängig davon, dass das vor Fristablauf erfolgte Angebot auf Vorstellung des Fahrzeugs beim Vertragshändler als bloß vorgeschalteter Schritt zur Nacherfüllung, mithin nicht als Leistungshandlung selbst zu werten sei, komme es nämlich bei der Nacherfüllung auf das Ausbleiben des Leistungserfolgs innerhalb der Frist an. Allein die fristgerechte Erbringung der Leistungshandlung könne weitergehende Rechte des Käufers nicht ausschließen; dies folge bereits aus dem Sinn und Zweck der Nacherfüllung, die Durchsetzung und Ermöglichung der Erfüllung der Verkäuferpflichten sicherzustellen, und stehe auch nur nach diesem Verständnis im Einklang mit europarechtlichen Vorgaben:

„Das erfolglose Verstreichen der vom Käufer gesetzten (angemessenen) Frist führt dazu, dass der Käufer, der eine mangelhafte Sache erhalten hat, nun sekundäre Gewährleistungsrechte (Rücktritt, Minderung, Schadens- oder Aufwendungsersatz) geltend machen kann. Es ist weder ein Bedürfnis des Verkäufers erkennbar, dem Käufer bereits bei einer fristgerecht vorgenommenen Leistungshandlung den Übergang zu den sekundären Gewährleistungsrechten zu verwehren, noch würde dies den Interessen des Käufers gerecht. Denn die vom Käufer zu setzende Frist ist so zu bemessen, dass der Verkäufer bei ordnungsgemäßem Vorgehen vor Fristablauf voraussichtlich nicht nur die Leistungshandlung vornehmen, sondern auch den Leistungserfolg herbeiführen kann.“ (Rn. 28)

Ob die konkret gesetzte Frist bis zum 30.05.2018 als angemessen einzustufen sei, könne gleichwohl dahinstehen. Denn angesichts der Tatsache, dass sich der Käufer freiwillig auf eine Nachbesserung im August eingelassen habe, wurde damit entweder die gesetzte Frist verlängert oder jedenfalls kein Widerspruch dagegen erhoben, dass die Mängelbeseitigung erst später vorgenommen wurde – sodass ein Berufen auf die nicht erfolgte Nachbesserung bis zum 30.05.2018 nach dem Gebot von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB als rechtsmissbräuchlich zu werten sei.
 
2. Keine zweite Chance zur Nachbesserung erforderlich
Dennoch: Die Geltendmachung sekundärer Gewährleistungsrechte sei nicht an die Einräumung einer zweiten Chance zur Nachbesserung gekoppelt. Das Berufungsgericht habe verkannt, dass eine Fristsetzung zur Nachbesserung nicht erst dann erfolglos im Sinne des § 323 Abs. 1 BGB verstrichen sei, wenn – wie in § 440 S. 2 BGB für den Fall einer ausnahmsweise entbehrlichen Fristsetzung infolge einer fehlgeschlagenen Nacherfüllung vorgesehen – zwei Nachbesserungsversuche des Verkäufers nicht zur Beseitigung des Mangels geführt hätten. Im Gegenteil sei § 440 S. 1 Alt. 2, S. 2 BGB, wonach die Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen gilt und die Fristsetzung in der Konsequenz für den Übergang zu sekundären Gewährleistungsrechten ausnahmsweise entbehrlich ist, angesichts seines Ausnahmecharakters gerade keine allgemeine Wertung zu entnehmen:

„Das Gesetz unterscheidet konsequent zwischen dem Fristsetzungserfordernis nach den Regeltatbeständen (§ 323 Abs. 1 BGB [Rücktritt und Minderung [iVm § 441 Abs. 1 Satz 1 BGB]], § 281 Abs. 1 BGB [Schadensersatz statt der Leistung]) und den Fallgestaltungen, in denen eine Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich ist (§ 323 Abs. 2, 3, § 281 Abs. 2 BGB, § 440 Satz 1 BGB). Der grundsätzlich gebotenen Fristsetzung ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers bereits dann genügt, wenn der Käufer einmalig fruchtlos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Die gesetzlichen Vorschriften, die einen Rücktritt, eine Minderung oder ein Verlangen auf Schadensersatz statt der Leistung in Ausnahmefällen auch ohne Fristsetzung erlauben, zeichnen sich jeweils dadurch aus, dass sie den Verzicht auf dieses einmalige Erfordernis durch andere (gleichwertige) Anforderungen ersetzen. Weiter verkennt das Berufungsgericht den Sinn und Zweck des § 440 Satz 2 BGB, der dem Käufer die Geltendmachung eines Fehlschlagens der Nachbesserung in praktischer Hinsicht erleichtern (BT-Drucks. 14/6040, S. 234), nicht aber den Übergang zu den sekundären Gewährleistungsrechten erschweren soll.“ (Rn. 38 f.)

Anders gesagt: Einem Schuldner, der eine fällige Leistung nicht erbracht hat, wird durch das einmalige Setzen einer angemessenen Frist hinreichend deutlich gemacht, dass ein weiteres Ausbleiben der Leistung Rechtsfolgen nach sich zieht – so die Grundkonzeption der Mängelrechte. In bestimmten Fällen muss der Käufer aber ausnahmsweise keine Frist setzen, weil dies keinen Erfolg versprechen würde oder ihm aus anderen Gründen nicht zugemutet werden kann (§§ 323 Abs. 2, 440, 281 Abs. 2 BGB). Aus diesen Ausnahmetatbeständen und den ihnen zugrunde liegenden Wertungen lassen sich aber keine Rückschlüsse auf die Auslegung der Regeltatbestände ziehen:

„Denn dies würde das vom Gesetzgeber als Regelfall ausgestaltete Fristerfordernis obsolet machen. Wenn der Käufer dem Verkäufer trotz Fristsetzung regelmäßig zweimal eine Nachbesserungsmöglichkeit einräumen müsste, ist nicht zu erkennen, warum der Käufer überhaupt noch eine Frist setzen und nicht stattdessen ein Fehlschlagen der Nachbesserung im Sinne von § 440 BGB geltend machen sollte. Zugleich wären dem Käufer die Vorteile einer Fristsetzung abgeschnitten. Er könnte sich – entgegen dem Willen des Gesetzgebers – nicht mehr darauf verlassen, dass bei Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist zur Nachbesserung ein Übergang zu den sekundären Gewährleistungsrechten möglich ist.“ (Rn. 50)

Der Käufer muss dem Verkäufer also grundsätzlich keine zweite Gelegenheit zur Nachbesserung einräumen, bevor er zurücktreten oder Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Das Recht zur Nachbesserung ist mit dem erfolglosen Versuch, den Wagen zu lackieren, abgegolten gewesen; die Frist ist mithin erfolglos abgelaufen.
 
Ferner dürfte der Mangel nicht unerheblich gemäß §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 323 Abs. 5 S. 2 BGB bzw. § 281 Abs. 1 S. 3 BGB sein. Hierzu bedarf es gleichwohl weiterer Feststellungen seitens des Berufungsgerichts. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, ob dem Käufer eine Berufung auf den erklärten Rücktritt wegen widersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB verwehrt ist. Daher hat der BGH die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
 
III. Letztlich kann ein Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises nach §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 434 Abs. 1, 323 Abs. 1 i.V.m. 346 ff. BGB sowie auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 437 Nr. 3, 434 Abs. 1, 325, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB daher nicht mit der Begründung verneint werden, dass ein zweiter Nachbesserungsversuch nicht stattgefunden hat.  
 
C) Zusammenfassung
Kurz zusammengefasst gilt:

  • Damit sekundäre Gewährleistungsrechte (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz statt der Leistung) geltend gemacht werden können, bedarf es dem Grundsatz nach der Setzung einer angemessenen Frist durch den Käufer, die erfolglos ablaufen muss.
  • Innerhalb dieser Frist muss es dem Verkäufer voraussichtlich möglich sein, nicht nur die Leistungshandlung vorzunehmen, sondern auch den Leistungserfolg herbeizuführen.
  • Ist diese Frist verstrichen, ohne dass der Leistungserfolg herbeigeführt wurde, muss der Käufer dem Verkäufer grundsätzlich keine zweite Gelegenheit zur Nachbesserung einräumen. Dem Ausnahmetatbestand nach § 440 S. 1 Alt. 2, S. 2 BGB, dem zufolge die Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen gilt, ist keine allgemeine Wertung zu entnehmen, die Rückschlüsse auf die Auslegung der Regeltatbestände zulassen könnte.

 

22.10.2020/1 Kommentar/von Dr. Melanie Jänsch
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Melanie Jänsch https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Melanie Jänsch2020-10-22 08:50:242020-10-22 08:50:24BGH: Neues zum Rücktritt wegen Sachmangels – Keine zweite Chance zur Nachbesserung erforderlich
Charlotte Schippers

Wohnraummiete: Schnarchen des Nachbarn als Mangel im Altbau?

Mietrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, Zivilrecht

Etwas älter ist das nachfolgend besprochene Urteil des AG Bonn vom 25. März 2010 (Az.: 6 C 598/08). Nichtsdestoweniger ist der Sachverhalt unterhaltsam und sorgte für mediales Aufsehen. Mit dem Fall können einerseits das Basiswissen der Prüflinge im Mietrecht, einem beliebten Examensthema, und andererseits ihre Fähigkeit zur Argumentation mit den Sachverhaltsangaben abgefragt werden. Mithin ist das vorliegende Urteil auch für den Klausursteller im Examen attraktiv und sollte deshalb jedem Examenskandidaten geläufig sein.
Das AG Bonn hatte sich also nun damit zu beschäftigen, ob das Schnarchen eines Mieters für die Mieter der Nachbarwohnung einen Sachmangel an der Mietwohnung darstellt. Wie es dazu kam, ist schnell erzählt:
 
Sachverhalt (leicht abgewandelt und gekürzt)
Geklagt hatten die Mieter (M und N) gegen ihre Vermieterin (V). Die betreffende Altbauwohnung wurde unter anderem als „renoviert“, „modernisiert“ sowie „in ruhiger Lage“ befindlich inseriert. Auch beim dem Telefonat mit der Maklerin wurde auf Nachfrage darauf hingewiesen, dass es sich um eine ruhige Wohnung handle, über der Wohnung sei schließlich nur noch der Speicher. Allerdings war die Wohnung tatsächlich hellhörig. Insbesondere störend für M und N war, dass das Schnarchen des Mieters der unter ihrer Wohnung liegenden Wohnung so laut war, dass sie in ihrem eigenen Schlafzimmer nicht schlafen konnten, was auch zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führte. Ein Hinweis auf fehlende Schallisolierung sowie das Schnarchen erfolgte durch die Maklerin nicht.
V machte geltend, dass sich bisher noch kein Mieter über die schlechte Isolierung beklagt habe. Auch würden Mieter der unter dem schnarchenden Mieter liegenden Wohnung sich nicht darüber beschweren. Außerdem handelt es sich bei dem Haus um eines aus der Gründerzeit: Maßgeblich seien technischen Gegebenheiten zur Zeit der Errichtung des Gebäudes – der Schallschutz sei jedenfalls nicht schlechter als der, der bei Altbauten üblich ist.
M und N rügten eine fehlerhafte Schallisolierung der Wohnung und machten eine Minderung der Miete geltend.
War die Minderung gerechtfertigt?
 
Lösung
Infrage kommt eine Minderung der Miete nach § 536 BGB. Gem. § 536 Abs. 1 BGB ist der Mieter bei Vorliegen eines Mangels, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache aufhebt oder mindert, von der Pflicht zur Zahlung der Miete entweder vollständig oder in angemessener Höhe befreit.
Nach Feststellung, dass ein wirksamer Mietvertrag vorliegt, ist entscheidend, ob der Wohnung ein Mangel anhaftet. Ein Mangel ist jede negative Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit.
 
I. Zunächst ist die Frage nach einem Mangel mit Blick auf die möglicherweise nicht hinreichende Schallisolierung zu begutachten:
Hierfür ist der Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes maßgeblich, vgl. BGH, Urt. v. 26.7.2004 – VIII ZR 281/03. So kann der Mieter von einem Altbau ohne besondere Absprachen mit dem Vermieter nicht mehr als einen Mindeststandard, der heutigen Maßstäben gerecht wird, erwarten. Das Gleiche gilt auch für ein modernisiertes Mietobjekt: Dass ein neuzeitlicher Standard bzgl. Schalldämmung etc. eingehalten wurde, kann nicht zugrunde gelegt werden; insbesondere wegen der für Altbauten typischen Deckenkonstruktionen. Da der Schallschutz aber, wie auch gutachterlich festgestellt wurde, nicht schlechter war als der, der bei Altbauten üblich ist, kann hierin also kein Mangel begründet werden.
 
II. Auch in den Schnarchgeräuschen des Nachbarn liegt kein Mangel:

„Zum einen kann bei der Anmietung einer Altbauwohnung, die regelmäßig über die für Altbauwohnungen charakteristischen Holzbalkendecken – (und damit nach Feststellungen des Sachverständigen einhergehend auch über geringeren Schallschutz) – verfügt, vom Mieter nicht vorausgesetzt werden, dass keinerlei Wohngeräusche der Nachbarn in die Wohnung dringen. […] Darüber hinaus haben die Parteien auch keine weitergehende Vereinbarung über den Schallschutz der Mietsache getroffen, wonach das aus der Nachbarwohnung durchdringende Geräusch eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und damit einen Mietmangel darstellte.“

Der Mangel kann nach Auffassung des AG Bonn hierüber nur dann begründet werden,

„wenn die Parteien über den allgemein von einen (sic!) Altbau zu fordernden Schallschutz hinaus eine Vereinbarung dahingehend getroffen hätten, dass jedwede Wohngeräusche, auch solche mit einer tiefen Frequenz nicht aus der Nachbarwohnung zu vernehmen seien“.

Es untersuchte demnach noch, ob nicht eine Vereinbarung der Parteien hinsichtlich der nachbarlichen Wohngeräusche getroffen wurde.
 
1. Eine solche könnte sich durch die Werbung für die Wohnung als „in ruhiger Lage“ begründen lassen. Allerdings sind nach der Verkehrsauffassung hiermit Lage und Außenverhältnisse gemeint, nicht aber die Geräuschquellen im Haus, sodass dies ausscheidet.
 
2. Die Vereinbarung, es handle sich um eine „ruhige Wohnung“ mit Bezug auf den darüber gelegenen Speicher spricht ebenfalls gegen eine Vereinbarung darüber, dass sonstige Wohngeräusche nicht zu vernehmen wären:

„Die Vereinbarung einer „ruhigen Wohnung” bezieht sich nach der Verkehrsanschauung in erster Linie auf das Wohnverhalten der Mitmieter und den damit einhergehenden Wohngeräuschen, insbesondere im Hausflur, Balkonen und Kellerräumen. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass zur Begründung des Merkmals „ruhige Wohnung” nach dem Vortrag der Kl. auf den über der Wohnung liegenden Speicher Bezug genommen worden ist. Dass es sich vorliegend um ein „unruhiges Haus” handele, wonach durch entsprechendes Wohnverhalten der Mitmieter mannigfaltige Wohngeräusche in die Wohnung der Kl. dringen, wurde von den Kl. schon nicht vorgetragen.

 
3. Eine weitere Auslegung dahingehend, dass eine Zusicherung getroffen werden sollte, dass über den normalen Schallschutz hinaus das Durchdringen sämtlicher Wohngeräusche, auch solcher wie Schnarchen des Nachbarn, ausgeschlossen sei, kann demnach nicht stattfinden. Dies bedürfe einer detaillierteren Vereinbarung, die dies ausdrücklich aufgreift.
Folglich liegt kein Mangel vor.
 
III. Damit waren M und N, da kein Mangel vorliegt, nicht zur Minderung der Miete gem. § 536 BGB berechtigt.
 
Fazit
Es zeigt sich, dass es in Fällen wie diesen auf die Kenntnis mietrechtlicher Gewährleistung ankommt. Infrage kommt beispielsweise auch die Überlegung, wie sie im Originalfall zugrunde lag, ob ein Kündigungsfolgeschaden geltend gemacht werden kann: Dabei käme es auf ein Kündigungsrecht von M und N an, also wiederum auf das Vorliegen eines Mangels. Maßgeblich geht es darum, die relevanten Punkte strukturiert in der Prüfung unterzubringen.

12.12.2019/3 Kommentare/von Charlotte Schippers
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Charlotte Schippers https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Charlotte Schippers2019-12-12 09:12:032019-12-12 09:12:03Wohnraummiete: Schnarchen des Nachbarn als Mangel im Altbau?
Redaktion

Simulation mündliche Prüfung: Privatier P hält die Ohren steif – Zur analogen Anwendung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage

BGH-Klassiker, Examensvorbereitung, Mündliche Prüfung, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Zivilrecht

Die Simulation ist einer brandaktuellen Entscheidung des BGH nachgebildet. Das Gericht äußert sich zu grundlegenden Fragen des allgemeinen Schuldrechts und nimmt darüber hinaus erstmalig zu einem neuen, bislang wenig Beachtung gefundenen Vertragstypus Stellung. Die Entscheidung ist bereits deshalb besonders examensrelevant und kann nicht nur Gegenstand einer mündlichen Prüfung, sondern auch universitärer Klausuren sein. Ein vertiefter Blick in das Urteil ist deshalb dringend geboten.  
 
Prüfer:  Willkommen zur Prüfung im Zivilrecht. Lassen Sie mich einen Fall referieren, der mir neulich zu Ohren kam. Die Entscheidung ist einem Fall des XIII. Senats des BGH v. 01.04.2019 (Az. 70 PSG 200) nachgebildet. Der Fall ist recht umfangreich, also spitzen Sie die Ohren:
Der dauerhaft in Berlin lebende, vom Hals abwärts gelähmte französische Staatsbürger P sowie sein senegalesisch-stämmiger Pfleger D beschließen, sich nach einem anstrengenden Arbeitstag eine kleine Belohnung zu genehmigen. Pfleger D beschafft dazu – neben mehreren Marihuana-Zigaretten (sog. „Johnys“) – zwei mit den thailändischen Massagekünsten bestens vertraute Prosituierte (B und J), die dem D aus älteren „Geschäftsbeziehungen“ bereits hinlänglich bekannt sind. Gegen 21:30h treffen B und J am prunkvollen Anwesen des P ein.
P und D konsumieren über den Abend verteilt mehrere „Blunts“, wobei zunächst D den Löwenanteil der Rauchwaren verputzt. Während P wie gewohnt in seinem Rollstuhl sitzt, lässt sich D auf einem barocken Ohrensessel neben D nieder. Sodann positionieren sich B und J hinter D und P. Während D sich unverzüglich seines Oberteils entledigt, beschließt P, sich das Oberhemd nur ein wenig aufknöpfen zu lassen. B und J beginnen, P und D zu massieren. D nutzt dabei die Gelegenheit, und zündet eine weitere „Kräuterrakete“ an. Entsprechend seinen Wünschen massiert B den D von Kopf bis zu seiner stählernen Brust. P bevorzugt es hingegen, die Massageeinheit auf seine besonders empfindlichen Ohrläppchen zu beschränken. Als J beginnt, ihre Hände von den Ohrläppchen des P an dessen Körper herabgleiten zulassen, interveniert D energisch: „Nein, nein, nein, bleib schön am Ohr. Das mag er.“ – während er P eine frische „Tüte“ anreicht. J kommt diesem Wunsch nach.
Aufgrund des durch die hohe Anzahl an „Doobys“ ausgelösten Rausches, schläft der Gelegenheitsstoner P nach achtminütiger Massageeinheit unvermittelt ein. J stellt daraufhin die Arbeit ein, steckt das auf dem Couchtisch des P platzierte Entgelt in Höhe von 150 € ein und verlässt das Anwesen des P. D – der mittlerweile zusammen mit B den Raum gewechselt hat – bekommt von alldem nichts mehr mit.
P verlangt von J nun anteilige Rückzahlung des bereits gezahlten Entgelts in Höhe von 50 €: Die Leistung sei nicht vollständig erbracht worden. Seine Ohren seien nicht bis zur endgültigen Befriedigung gekrault worden – nicht mal ein leichtes, frohlockendes Zucken seiner Ohrläppchen habe er verspüren können. Auch sei die Dauer von lediglich acht Minuten nicht angemessen, ein derart hohes Entgelt zu rechtfertigen.
J entgegnet, sie habe ausreichend lange „an den Löffeln herumgefummelt“. Dass ihre Leistung durchaus zufriedenstellend war, könne man daran erkennen, dass P bereits nach kurzer Zeit in das Land der Träume versunken sei. Gewährleistungsansprüche bestünden bereits gar nicht. Hilfsweise rechnet sie mit einem Schadensersatzanspruch auf: Durch die für sie ungewohnte Tätigkeit habe sie sich eine Sehnenscheitentzündung zugezogen, sie habe dadurch einen mehrnächtigen Arbeitsausfall erlitten.
Herr Wenneck, haben Sie den Fall verstanden? Dann lassen Sie uns mal an Ihren Gedanken teilhaben: Was für ein Vertrag kommt hier in Betracht?
Herr Wenneck: Also, es kommt ein Geschäftsbesorgungsvertrag in Betracht…
Prüfer: Sie wollen mich wohl übers Ohr hauen! Sie haben da etwas grundlegend falsch verstanden. Frau Garner, was sagen Sie dazu?
Frau Garner: Der Vertragstypus ist anhand des Parteiwillens zu bestimmen. Zu fragen ist also, was die Parteien hier vereinbart haben. Ich würde zwischen einem Dienstvertrag nach §§ 611 ff. BGB und einem Werkvertrag nach den §§ 631 ff. BGB differenzieren. Beim Dienstvertrag ist lediglich ein Tätigwerden geschuldet, während beim Werkvertrag ein bestimmter Erfolg herbeigeführt werden muss.
Prüfer: Da werde ich hellhörig. Überlegen Sie doch einmal, in welchem Gewerbe die Damen normalerweise tätig sind. Wäre das auch hier zu berücksichtigen, Herr Carlos?
Herr Carlos:  Es ließe sich natürlich auch über einen Prostitutionsvertrag nachdenken. Der Prostitutionsvertrag ist in Deutschland ein lediglich einseitig verpflichtender Vertrag, d.h. nur der Freier wird verpflichtet die Gegenleistung, also die Bezahlung, zu leisten, während die Erbringung der sexuellen Leistung vom freien Willen der Prostituierten abhängt.
Prüfer: Sehr richtig. Und wie wäre es in unserem Fall?
Herr Carlos: Hier stellt sich natürlich die Frage, ob es sich überhaupt um eine sexuelle Leistung handelt. Denn selbstverständlich kann eine Prosituierte auch andere Verträge schließen: Wenn ich zu einer Prosituierten gehe und von ihr verlange, dass sie mir nur für ein paar Minuten ein Ohr leiht, dann ist das mit Nichten ein Prostitutionsvertrag.
In unserem Fall ist meiner Meinung nach ein Prostitutionsvertrag abzulehnen. Das reine Kraulen an den Ohren stellt keine sexuelle Leistung dar. Es ist eine Leistung, die von der überwiegenden Mehrzahl der Bürger nicht in einem sexuellen Kontext gesehen wird. Denn auch die handelsübliche Thai-Massage fällt nicht in den Rahmen des Prostitutionsschutzgesetzes – und diese ist meines Erachtens doch intimer als ein bloßes Streicheln der Ohrläppchen.
Prüfer: In der Tat! Man merkt, Sie wissen wovon Sie reden. Kommen wir nochmal auf unsere Ausgangsfrage zurück: Werk- oder Dienstvertrag? Mr. Chow, Sie haben sich bislang noch sehr bedeckt gehalten. Lassen Sie mal die Katze aus dem Sack!
Mr. Chow: Ich will sofort mein Handtäschchen wieder!
Prüfer: Wie bitte?
Mr. Chow: Gebt mir sofort mein Handtäschchen wieder!
Prüfer: Ich ziehe ihnen gleich das Fell über die Ohren. Herr Wenneck, können Sie uns hier weiterhelfen?
Herr Wenneck: Entscheidend ist, was Frau J schuldet. Mit Blick auf einen Werkvertrag ist bereits fraglich, welcher Erfolg von J überhaupt zu erbringen wäre. Das Ohrkraulen „an sich“ ist jedenfalls kein Erfolg. Es müsste vielmehr ein hierüber hinausgehender Erfolg geschuldet sein. Zu denken wäre etwa an ein – und hier spreche ich untechnisch – „Happy End“. Ein dahingehender Parteiwille ist jedoch nicht ersichtlich. In Betracht kommt also allenfalls ein Dienstvertrag.
Prüfer: Frau Garner, stimmen Sie Ihrem Kollegen zu?
Frau Garner: Da ist der Kollege wohl noch ein bisschen grün hinter den Ohren. In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH einen sog. „Ohrläppchenvertrag“ sui generis angenommen. Dieser Vertragstypus bildet die Schnittstelle zwischen Werk- und Dienstvertrag. Es ist in der Tat richtig,  dass eine Tätigkeit geschuldet ist. Die Hauptleistungspflicht beim „Ohrläppchenvertrag“ geht jedoch über das bloße Massieren der Lauscher hinaus. Notwendig ist nämlich, dass zumindest zeitweilig ein wohliges – vielleicht gar genüssliches – Stöhnen das Bekraulten zu vernehmen ist. Tritt dies ein, ist der Vertrag zwar nicht automatisch erfüllt. Wäre dies so, hätten wir es mit einem Werkvertrag zu tun. Auch bei Eintritt derartiger Geräusche kann es nach den Umständen des Einzelfalls sein, dass weitere Kraultätigkeiten noch zu erbringen sind. Deutlich wird: Keiner der ausdrücklich normierten Vertragstypen passt, mit der Folge, dass der Pflichtenkanon des „Ohrläppchenvertrags“ losgelöst von den Vertragstypen des BGB zu bestimmen ist.
Prüfer: A la bonne heure, Sie sind ein richtiges Schlitzohr! Jetzt, da wir den Vertragstyp bestimmt haben, stellt sich die Frage, ob Frau J den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hat oder ob der P hier das vereinbarte Entgelt mindern durfte. Herr Carlos, was sagen Sie dazu?
Herr Carlos: Zunächst muss erörtert werden, ob ordnungsgemäß erfüllt worden ist. Anschließend lässt sich gegebenenfalls darüber nachdenken, ob der „Ohrläppchenvertrag“ ein Mängelgewährleistungsrecht kennt.
Die Frage, ob hier ordnungsgemäß erfüllt wurde, würde ich verneinen: Wie Frau Garner dargelegt hat, muss das Kraulen der Ohrläppchen zu einem „wohligen Stöhnen“ des Bekraulten führen. Der P führt aber aus, dass es nicht mal zu einem „leichten, frohlockenden Zucken der Ohrläppchen“ gekommen sei. Ein Einschlafen des Leistungsempfängers genügt den Anforderungen nicht, die an den Erfolg angelegt werden. 
Prüfer: Das ist Musik in meinen Ohren! Sehr schön Herr Carlos. Also hat Frau J den Vertrag somit nicht ordnungsgemäß erfüllt. Frau Garner, gehen Sie einmal davon aus, dass wir es bei der J mit einer geübten Ohrmasseurin zu tun haben, die dem P sicherlich noch ein kleines Stöhnen hätte entlocken können. Woran könnte man in diesem Fall denken?
Frau Garner: Das entscheidende Momentum ist in dem Einschlafen des P zu sehen. Wäre P nicht eingenickt, hätte J den geschuldeten Erfolg noch herbeiführen können. An eine Mängelgewährleistung ist deshalb nur zu denken, wenn das Einschlafen des Leistungsberechtigten beim „Ohrläppchenvertrag“ der Risikosphäre der Kraulerin zugerechnet werden müsste. Beim „Ohrläppchenvertrag“ hat die Kraulerin zwar die Ohren, nicht hingegen das Einschlafen des Bekraulten in der Hand. Zudem würde eine sehr beruhigende Kraulweise, die regelmäßig notwendig ist, um ein frohlockendes Zucken herbeizuzaubern, ihre Wirkung rechtlich betrachtet ins Gegenteil verkehren. Andernfalls würde man von der Kraulerin einen Satz heiße Ohren verlangen – das wird auch vom Berkraulten nur in einzelnen Sonderfällen gewünscht sein.
Prüfer: Ihr Wort in Gottes Ohr, Frau Garner! Und in welchen Teil des allgemeinen Schuldrechts würden Sie in der Konsequenz schauen, Herr Wenneck?
Herr Wenneck: § 313 BGB scheint mir hier sehr passend. Wenn ich mich recht entsinne, hat auch der BGH hier eine analoge Anwendung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage angenommen. Die Geschäftsgrundlage – hier das Wachbleiben des Bekraulten – ist entfallen. Treffend lässt sich hier vom „Wegschlafen der Geschäftsgrundlage“ sprechen. Daher auch die analoge Anwendung.
Prüfer: Herr Wenneck, Sie haben es faustdick hinter den Ohren! Ich möchte ein Zitat des BGH anmerken. Dieser führte aus: „Wer im Geiste ruht, dessen Ohrläppchen können nicht wachen.“ Ist das nicht schön formuliert? Nun gut, ich merke, ich schweife ab. Reicht uns ein Wegschlafen der Geschäftsgrundlage bereits für eine entsprechende Anwendung des § 313 BGB, Herr Carlos?
Herr Carlos: Tut mir Leid, ich hatte gerade auf Durchzug geschaltet. 
Prüfer: Herr Carlos, Sie sollten aufmerksam bleiben, wenn ihr Kollege subsumiert. Schreiben Sie sich das hinter die Löffel! Neben dem Wegfallen – oder hier dem Wegschlafen – erfordert die Anwendung des § 313 BGB als weitere Voraussetzung…
Herr Carlos: Das Wegschlafen darf nicht in den Risikobereich einer der Parteien fallen. Dass das Wegschlafen nicht in den Risikobereich der Kraulerin fällt, haben wir bereits festgestellt – da war ich noch am Ball. Wir müssen nun noch klären, ob ein Wegnicken in den Risikobereich des Bekraulten fällt. Die Umstände des Falles können hier dafür sprechen: P und D hatten einige „Sandwiches“ gemampft – eine Tatsache, die, wie jedem bekannt sein dürfte, schnell zu großer Müdigkeit führen kann.
Prüfer: Das ist doch an den Ohren herbeigezogen. Frau Garner, klären Sie uns auf!
Frau Garner: Abzustellen ist auf den jeweiligen Verkehrsteilnehmerkreis: Es ist gerade nicht atypisch, dass vor und während des „Ohrläppchenkraulens“ auch „gedübelt“ wird. Für die Annahme, dass die hiermit verbundene Gefahr des Wegnickens in den Risikobereich einer der Vertragsparteien fallen soll, bedarf es deshalb besonderer Anhaltspunkte. Zu denken ist etwa an die Einnahme von Schlaftabletten, ein besonders langweiliges Kraulprogramm oder eine äußerst einschläfernde Hintergrundmusik, wie man sie von zweitklassigen Thaimassagestudios kennt. All das haben wir hier jedoch nicht. Vor diesem Hintergrund kommen wir zu dem Ergebnis, dass das Wegschlafen des P nicht in dessen vertragliche Risikosphäre fällt. Die Voraussetzungen des § 313 BGB analog liegen vor.
Prüfer:  Sehr schön, Frau Garner. Herr Carlos, machen Sie den Sack zu.
Herr Carlos: Ein Wegschlafen der Geschäftsgrundlage führt in analoger Anwendung des § 313 BGB zu einer Anpassung des Vertrags oder – soweit dies nicht möglich ist – zu einem Rücktrittsrecht des Bekraulten. Hier vergingen acht Minuten bis zum Wegschlafen, die Vergütung ist dementsprechend zu mindern. Der Bekraulte hat somit einen Rückzahlungsanspruch gegen die Kraulerin.
Prüfer: In der Tat! Kommt denn eine Aufrechnung mit dem Schadensersatzanspruch der Kraulerin J in Betracht? Herr Wenneck, lassen Sie uns an Ihren Gedanken teilhaben.
Herr Wenneck: Also um einen Schadensersatzanspruch zu begründen, bedarf es einer Pflichtverletzung des Bekraulten. Es ist doch gerade Gegenstand des Vertrages, sich die Ohren massieren zu lassen, mehr hat der P nicht getan – wie denn auch? „Keine Arme, keine Schokolade.“ Eine Pflichtverletzung haben wir somit nicht. Im Ergebnis kann somit auch keine Aufrechnung erfolgen.
Prüfer:  Sehr ohrdentlich, Herr Wenneck. Das soll uns für die Zivilrechtsprüfung genügen. Wenn Sie mehr zu diesem Ohrbiter Dictum des XIII. Senats lesen möchten, sollten Sie die Entscheidung unbedingt bei Gelegenheit nachlesen.

01.04.2019/8 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2019-04-01 09:30:252019-04-01 09:30:25Simulation mündliche Prüfung: Privatier P hält die Ohren steif – Zur analogen Anwendung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage
Dr. Yannik Beden, M.A.

Prüfungsrelevantes zum Kaufrecht: Keine Rückabwicklung durch großen Schadensersatz bei vorheriger Minderung

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Mit seiner Entscheidung vom 9. Mai 2018 – VIII ZR 26/17 hat der BGH zu einer besonders prüfungs- bzw. examensrelevanten Fragestellung im Kaufrecht judiziert. Das Urteil betrifft vordergründig das Verhältnis von Minderungsrecht zur Rückabwicklung des Kaufvertrags im Wege des „großen Schadensersatzes“. Die Problematik betrifft den Kernbestand der kaufrechtlichen Systematik und kann sowohl in universitären Prüfungen, als auch im Staatsexamen relevant werden. Vor diesem Hintergrund sollten Studierende unbedingt einen vertieften Blick in die neue Entscheidung des VIII. Senats werfen:
I. Der Sachverhalt (vereinfacht)
A schließt mit der D-AG einen Kaufvertrag über ein von der D-AG hergestelltes Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz zu einem Kaufpreis von 99.000,00 €. Das Fahrzeug wird dem A im März 2014 übergeben. Im Zeitraum zwischen Oktober 2014 und Februar 2015 bringt A das Fahrzeug wegen verschiedener Mängel (u.a.: Kurzschluss am Steuergerät der Sitzeinstellung, Aussetzen der Gangschaltung, mehrere Fehler an der Elektronik) insgesamt siebenmal in eine Niederlassung der D-AG. A ist der Auffassung, dass sämtliche aufgetretenen Mängel auf eine auf herstellungsbedingte Qualitätsmängel beruhende Fehleranfälligkeit des Fahrzeugs zurückzuführen ist und erklärt unter Berufung hierauf gegenüber der D-AG eine Kaufpreisminderung in Höhe von 20 %.
In der Folgezeit sucht A aufgrund erneut auftretender Fehler eine Niederlassung der D-AG auf. Diese kommt den wiederkehrenden Mängelbeseitigungsbegehren des A allerdings nur teilweise nach. Daraufhin entscheidet sich A dazu, anstatt der Rückzahlung des sich aus der Minderung des Kaufpreises ergebenden Betrags nunmehr Schadensersatz zu verlangen. Ersetzt bekommen möchte er den Schaden, der sich aus der Nichterfüllung des gesamten Vertrags ergibt. Auch verlangt A die Rückgewähr bereits erbrachter Leistungen.
A hat diesbezüglich einen Anspruch gegen die D-AG?
II. Rechtliche Würdigung der Problematik
Der in Frage stehende Anspruch des A gegen die D-AG könnte sich aus § 437 Nr. 3 i.V.m. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 3, Abs. 5 BGB ergeben (sog. großer Schadensersatz). Problematisch ist allerdings, dass der A bereits zuvor die Minderung des Kaufpreises aufgrund des identischen Mangels nach § 437 Nr. 2, 441 Abs. 1 S. 1 BGB gegenüber der D-AG erklärt hat. Zu klären gilt deshalb, ob ein sog. großer Schadensersatz trotz bereits ausgeübten Gestaltungsrechts der Minderung verlangt werden kann. Da es letztlich um die Rückabwicklung des Kaufvertrags geht, bestehen vertragssystematische Überschneidungen zum Verhältnis von Minderungsrecht zu Rücktrittsrecht, die nachfolgend im Hinterkopf behalten werden müssen.
1. Grundsätzliches Verhältnis von Minderung zu Schadensersatz
Entscheidet sich der Käufer für eine Minderung des Kaufpreises, schließt dies grundsätzlich nicht aus, daneben auch einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. § 325 BGB sieht vor, dass das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, durch einen Rücktritt nicht ausgeschlossen wird. Mit Blick auf die zwischen Rücktritt und Minderung bestehende elektive Konkurrenz (BeckOK/Lorenz, BGB, 45. Edition, § 262 Rn. 7) muss dies auch für die Minderung gelten (MüKo/Westermann, BGB, 7. Auflage 2016, § 441 Rn. 3). Handelt es sich nicht um einen nach § 280 BGB zu liquidierenden Mangelfolgeschaden, sondern um Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 BGB, kommt im Falle der vorherigen Minderung allerdings nicht derjenige Schaden in Betracht, der bereits durch die Minderung des Kaufpreises ausgeglichen wird (MüKo/Westermann, BGB, 7. Auflage 2016, § 441 Rn. 3 m.w.N.; die Anwendbarkeit von § 281 BGB ablehnend Staudinger/Matusche-Beckmann, 2014, § 441 BGB Rn. 41). Gegenstand des Schadensersatzanspruchs kann nur eine weitere, zusätzlich hinzutretende Störung des Äquivalenzverhältnisses sein, die nicht bereits durch die Kaufpreisminderung behoben worden ist. Für die Beantwortung der streitgegenständlichen Fragestellung muss deshalb erörtert werden, ob sich Minderung und Schadensersatz statt der Leistung in Gestalt der Vertragsrückabwicklung auf die identische Störung oder zwei verschiedene Vertragsverletzungen richten:  
2. Die Lösung des BGH
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied, dass es einem Käufer verwehrt sei, im Anschluss an eine von ihm gegenüber dem Verkäufer bereits wirksam erklärten Minderung des Kaufpreises unter Berufung auf denselben Mangel anstelle oder neben der Minderung einen „großen Schadensersatz“ im Sinne einer Rückabwicklung des Vertrags zu verlangen. Das Gericht trat damit den Urteilen der Vorinstanzen entgegen, denen zufolge eine Kaufpreisminderung nicht ausschließe, dass der Käufer hierauf folgend eine vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags im Wege des Schadensersatzes verlangen könne.
Der BGH bezieht zunächst Stellung hinsichtlich der Natur sowie dem Zweck des Rechts zur Minderung. Dieses ermöglicht dem Käufer, die mangelhafte Sache zu behalten und durch eine Herabsetzung des Kaufpreises das gestörte Äquivalenzinteresse zwischen Leistung und Gegenleistung wiederherzustellen. Die Minderung ermöglicht demnach eine Angleichung der ursprünglichen Parteiinteressen, ohne dabei den geschlossenen Vertrag in seiner Gänze rückabzuwickeln. Maßgeblich ist, dass die Minderung nach § 441 BGB ein Gestaltungsrecht ist, mit welchem der Käufer durch einseitige Willenserklärung eine finale Änderung des Vertragsverhältnisses unmittelbar herbeiführt. Wird die Minderung wirksam erklärt, sind hieran beide Vertragsparteien gebunden. Daraus folgt: Die Minderung – so wie auch alle anderen einseitigen Gestaltungserklärungen im Zivilrecht – führt zu einer einseitigen Änderung der Rechtslage, ohne dass es hierfür einem Zutun der anderen Vertragspartei bedarf. Diese wird vielmehr vor vollendete Tatsachen gestellt. Dann muss jedoch auch auf die Wirksamkeit der Rechtsänderung vertraut werden können. Mit Blick auf die Rechtssicherheit kann deshalb ein bereits ausgeübtes Gestaltungsrecht grundsätzlich nicht mehr einseitig zurückgenommen werden. Etwas anderes gilt nur, wenn beide Parteien einvernehmlich die Wirkung des Gestaltungsrechts aufheben möchten.
Unter Berufung auf die Systematik des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts kommt der VIII. Senat sodann zu dem Ergebnis, dass ein großer Schadensersatz zusätzlich zur – nicht mehr zu beseitigenden – Gestaltungserklärung der Minderung nicht geltend gemacht werden kann. Der Käufer sei daran gehindert, über das Schadensrecht gem. § 437 Nr. 3 i.V.m. § 281 Abs. 1 S. 3, Abs. 5 BGB eine Rückabwicklung des Kaufvertrags zu erzielen, wenn zuvor bereits eine Herabsetzung des Kaufpreises erklärt worden ist. Ausschlaggebend hierfür ist die bereits in der Vorschrift des § 441 Abs. 1 S. 1 BGB niedergelegte Wertung: Der Käufer hat das Recht zu wählen, ob er am Vertrag festhalten und das Äquivalenzinteresse im Wege der Preisminderung wiederherstellen möchte oder sich vom Vertrag vollständig löst. Übt er das Recht zur Minderung aus, hat er dieses Wahlrecht „verbraucht“. Das Gericht stellt klar, dass § 437 BGB dem Käufer die grundlegende Entscheidung abverlangt, den Vertrag entweder zu liquidieren oder ihn bei Ausgleich der entstandenen Vermögenseinbußen weitergelten zu lassen. Möchte er die Kaufsache behalten, kann er nach § 437 Nr. 2 i.V.m. § 441 BGB mindern oder im Wege des kleinen Schadensersatzes – §§ 437 Nr. 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB die Liquidation des mangelbedingten Minderwerts realisieren. Entscheidet er sich hingegen dazu, den Vertrag aufzulösen, kann er dies im Wege des Rücktritts nach § 437 Nr. 2 i.V.m. § 323 BGB oder über die Geltendmachung eines großen Schadensersatzes nach §§ 437 Nr. 3, 281 Abs. 1 S. 3, 281 Abs. 5 BGB erreichen.
Fest steht deshalb: Der Käufer muss sich im Rahmen des kaufrechtlichen Mängelrechts grundsätzlich für oder gegen die Aufrechterhaltung des Vertrags entscheiden. Möchte er den Vertrag beibehalten, kann die Störung des Äquivalenzinteresses durch Erklärung der Minderung beseitigt werden. Dann aber erlischt auch die Möglichkeit einer Vertragsrückabwicklung. Für das Rücktrittsrecht ergibt sich dies unmittelbar aus der im Wortlaut des § 441 Abs. 1 S. 1 BGB („statt zurückzutreten“) angelegten elektiven Konkurrenz. Für die Rückabwicklung im Wege des großen Schadensersatzes gilt diese Wertung gleichermaßen.
III. Summa
Mindert der Käufer den Kaufpreis, entscheidet er sich dadurch final und bindend für die Aufrechterhaltung des Vertrags. Mit Blick auf die Systematik des kaufrechtlichen Mängelrechts sowie der Notwendigkeit von Rechtssicherheit bei ausgeübten Gestaltungsrechten steht ein Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrags im Wege des großen Schadensersatzes wegen desselben Mangels bei bereits zuvor erklärter Minderung der gesetzgeberischen Wertung entgegen. Die zwischen Minderung und Rücktritt bestehende elektive Konkurrenz ist wertungsmäßig auf das Verhältnis von Minderung zu Rückabwicklung im Rahmen des Schadensersatzes zu übertragen. Erkannt werden muss allerdings, dass sich die Entscheidung des BGH auf die Konstellation beschränkt, in welcher der Schadensersatz aufgrund der identischen Pflichtverletzung (Mangel der Kaufsache) begehrt wird. Stützen sich Minderung und großer Schadensersatz hingegen auf unterschiedliche Leistungsstörungen, kann neben der Minderung auch der Ersatz weiterer Schäden verlangt werden. Dies zeigt bereits der Wortlaut von § 437 Nr. 2 und 3 BGB („und“). Die Entscheidung des VIII. Senats bietet beste Gelegenheit, die grundlegende Systematik des kaufrechtlichen Mängelrechts nachzuvollziehen und die vertragssystematischen Wertungen zu verstehen.

24.05.2018/3 Kommentare/von Dr. Yannik Beden, M.A.
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Yannik Beden, M.A. https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Yannik Beden, M.A.2018-05-24 10:00:562018-05-24 10:00:56Prüfungsrelevantes zum Kaufrecht: Keine Rückabwicklung durch großen Schadensersatz bei vorheriger Minderung
Tom Stiebert

BGH: Neues zur Verjährung von Mängelansprüchen

Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Werkvertragsrecht, Zivilrecht, Zivilrecht

In beiden Examina ist die fehlende Durchsetzbarkeit von Ansprüchen aufgrund einer eingetretenen Verjährung ein Problem mit hoher Relevanz. Aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Komplex sollte daher stets auf dem Radar von Examenskandidaten sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Gerichte punktuell von ihrer bisherigen Rechtsprechung abgrenzen.
So verhält es sich in einem aktuellen Urteil des BGH v. 2.6.2016 (VII ZR 348/13). Schwerpunktmäßig behandelte der Fall rechtliche Probleme aus dem Mängelgewährleistungsrecht bei Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Wohnhauses.
I. Sachverhalt
Folgender Sachverhalt lag zugrunde:
Die Klägerin beauftragte im März 2004 die Beklagte mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eine von ihr betriebenen Tennishalle. Die Photovoltaikanlage besteht unter anderem aus 335 gerahmten Modulen. Jedes Modul ist 1.237 mm lang, 1.082 mm breit, 38 mm hoch und hat ein Gewicht von 18 kg. Um die Module auf dem Dach anzubringen, errichtete die Beklagte eine Unterkonstruktion, die mit dem Dach fest verbunden wurde. Unterkonstruktion und Module waren so anzubringen, dass die Statik des Dachs durch das Eigengewicht der Anlage nicht beeinträchtigt wird und die Anlage sturmsicher ist. Zudem mussten die Montageelemente dauerhaft regendicht in die bestehende Dachdeckung eingefügt sein. Die Beklagte verkabelte die Module mit insgesamt ca. 500 m Kabeln. Hierfür legte die Beklagte Kabelkanäle in das Innere der Halle. Die dafür notwendige Durchdringung des Dachs bzw. der Gebäudeaußenhaut musste dauerhaft witterungsbeständig und dicht sein. Zur Verlegung von Stromleitungen waren Grabungsarbeiten in erheblichem Umfang notwendig. Ebenfalls im Innern der Halle errichtete die Beklagte eine Kontroll- und Steuerungsanlage, die sie mit den Wechselrichtern und den Modulen verkabelte und programmierte. Die Anlage wurde im Oktober 2004 abgenommen und in Betrieb genommen.
Die Klägerin rügte am 4.4.2005 eine zu geringe Leistung der Anlage. Diese weicht von der vereinbarten Leistung ab. Der Beklagte wies daraufhin, dass man die Entwicklung innerhalb der nächsten zwei Jahre beobachten müsse. Im Oktober 2007 – nachdem die Leistung weiterhin zu gering war – wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte bzgl. einer Mängelrüge und forderte Nachbesserung. Im Juli 2011 erhob der Kläger – nach vorheriger Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens – Klage zum LG mit dem Antrag die Beklagte zur Zahlung eines Betrags der dem Minderwert der Anlage entspricht, zu verurteilen.
 
II. Lösung des BGH
Der BGH billigte im Ergebnis einen Minderungs- und Rückzahlungsanspruch aus §§ 634 Nr. 3, 638 Abs. 3, Abs. 4 S. 1 BGB zu.
Hier stellten sich aber einige Schwierigkeiten, die auch in einer Klausur abgeprüft werden können.
1. Zu klären ist dabei zunächst, welchen Rechtscharakter die Errichtung der Photovoltaikanlage hat. Abzugrenzen sind hier Kauf-, Werklieferungs- und Werkvertrag. Jedenfalls in der konkreten Konstellation handelt es sich um einen Werkvertrag.

Die Beklagte sollte nicht nur einzelne Teile liefern, sondern diese zu einer individuell dimensionierten Anlage zusammenfügen und funktionsfähig auf und in der Tennishalle der Klägerin einbauen. Ähnlich den Leistungen bei der Elektro- oder Sanitärinstallation steht nicht die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz im Vordergrund, sondern die Fachkunde erfordernde Beratung und Montage (vgl. BGH BauR 2004, 995 zur Abgrenzung zwischen Kaufvertrag und Werkvertrag; zur Anwendung von Werkvertragsrecht bei Windkraftanlagen OLG München BauR 2012, 1256).
(OLG München, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 9 U 543/12 Bau –, Rn. 20, juris)

Beratung und Planung stehen hier im Vordergrund; der Wert der zu liefernden einzelnen Gegenstände – im Vergleich zum Wert des Gesamtwerks – ist dabei unerheblich. Denn ohne die vorherige Beratung und Planung (Größe und Geeignetheit des Dachs der Tennishalle, Produktauswahl etc.), ohne die fachkundige Montage und ohne die fachkundige Inbetriebnahme hätten die gelieferten Waren keinen funktionierenden Nutzen für die Klägerin.
Hinweis: Eine vertiefte Auseindersetzung mit dem Rechtscharakter ist nur dort notwendig, wo dies wie hier praktisch relevante Unterschiede mit sich bringt. Eine bloße Wiedergabe von Irrelevantem ist in Studium und Praxis nicht zielführend.
2. Ferner muss ein Mangel iSd § 633 BGB vorliegen. Hier wäre zu prüfen, in wie fern die konkrete Leistung tatsächlich vertraglich vereinbart wurde. In der Klausur können hier eine Vielzahl von Problemen liegen. Im konkreten Fall war dies unproblematisch.
3. Folge des Mangels ist damit gemäß §§ 634 Nr. 3, 638 BGB ein Minderungsrecht. Hierzu bedarf es einer vorherigen Fristsetzung. Eine solche ist hier 2007 erfolgt und fristlos verstrichen.
4. Eine Anspruch auf Minderung und Rückzahlung des zu viel Gezahlten ist damit gemäß § 638 Abs. 4 S. 1 BGB gegeben.
5. Fraglich ist aber, ob der Anspruch überhaupt noch durchgesetzt werden kann. Dies wäre nicht der Fall, wenn er verjährt wäre. Das BGB enthält für Werkverträge – spätestens hier wird also der Charakter des Vertrags relevant – in § 634a BGB besondere Vorschriften. Für das Minderungsrecht, das nicht explizit hiervon erfasst ist, finden die Vorschriften vermittelt über § 218 BGB und § 634 Abs.5 BGB Anwendung.  Die Verjährungsfrist betrüge damit 5 Jahre, wenn es sich bei der Photovoltaikanlage um ein Bauwerk nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB handelt.
a) Maßstab der Verjährung – Bauwerk?
Fraglich ist aber, ob diese Regelung hier Anwendung finden kann. Der BGH bejaht hier, dass es sich bei der Anlage um ein Bauwerk handelt.

Bauwerk ist eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache; unbeweglich ist die Sache, wenn sie, und sei es auch nur wegen Größe und Gewicht, nur mit größerem Aufwand vom Grundstück getrennt werden kann (Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl. 2014, § 634 a Rdnr. 10).

Vorliegend besteht die den Leistungsgegenstand bildende Anlage nicht nur aus den fabrikmäßig hergestellten Solarmodulen. Vielmehr gehören unstreitig weitere Elemente zur Anlage: [das Gericht wiederholt hier nochmals die Darlegungen des Tatbestandes]
Ausgehend von diesen Gegebenheiten der streitgegenständlichen Photovoltaikanlage ist die Bauwerksqualität anzunehmen. Denn die Anlage kann nicht ohne größere Schwierigkeiten wieder demontiert werden. Die Dimensionierung der Einzelteile war individuell auf die vorliegende Anlage zugeschnitten, die verbaute Verkabelung im Haus und außerhalb des Hauses auf dem Dach und im Erdboden ist nur schwierig zu demontieren und kann nicht mehr anderweitig verwendet werden. Die großflächige Montage der 335 Solarmodule auf dem Dach war für die Statik des Daches von Belang (Eigengewicht und Winddruck, keine Schwächung tragender Teile des Dachs) und musste – um Gebäudeschäden und Personenschäden zu vermeiden – beispielsweise sturmsicher sein. Die Montageelemente mussten dauerhaft regendicht in die bestehende Dachdeckung eingefügt sein. Ebenso musste die Durchdringung des Dachs bzw. der Gebäudeaußenhaut durch die ins Innere führende Verkabelung dauerhaft witterungsbeständig und dicht sein. Darüber hinaus wird das Gebäude als Technikraum für die Anlage verwendet, weil dort die Wechselrichter sowie die Steuerungs- und Kontrollanlage mit EDV eingebaut sind. Im Brandfalle ist es löschtechnisch ein erheblicher Unterschied, ob die Dacheindeckung von außen zugänglich ist, oder ob diese durch fest montierte Solarmodule verdeckt ist.

Die feste Verbindung der Anlage mit einem Bauwerk, die Innenraumnutzung wesentlicher Teile der Anlage und die bauliche Bedeutung der Anlage für den Gebäudebestand und seine Nutzung als Tennishalle machen die Anlage selbst zu einem Bauwerk.

Die Vorinstanz OLG München scheint daher die Photovoltaikanlage selbst als Bauwerk ansehen zu wollen.
Aus der Pressemitteilung des BGH lässt sich erahnen, dass sich lediglich das Gesamtgebäude durch die Photovoltaikanlage zu einem neuen Bauwerk wandelt:

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH gelte die lange Verjährungsfrist „bei Bauwerken“, wenn das Werk in der Errichtung oder grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes besteht, das Werk in das Gebäude fest eingefügt wird und dem Zweck des Gebäudes dient. Diese Voraussetzungen lägen vor. Die Photovoltaikanlage sei durch die Vielzahl der verbauten Komponenten so mit der Tennishalle verbunden, dass eine Trennung von dem Gebäude nur mit einem erheblichen Aufwand möglich sei. Darin liege zugleich eine grundlegende Erneuerung der Tennishalle, die einer Neuerrichtung gleich zu achten sei. Schließlich diene die Photovoltaikanlage dem weiteren Zweck der Tennishalle, Trägerobjekt einer solchen Anlage zu sein.

Am Ergebnis ändert dies nichts, ist aber eine entscheidende Nuancierung.
Zwingend ist dies nicht. So entschied der BGH noch 2013 (VIII ZR 318/12) im Fall einer Photovoltaikanlage auf dem Dach einer Scheune:

Die auf dem Scheunendach errichtete Photovoltaikanlage, zu deren Erstellung die Module dienten, ist mangels Verbindung mit dem Erdboden selbst kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes. Bauwerk ist allein die Scheune, auf deren Dach die Solaranlage montiert wurde. Für die Scheune sind die Solarmodule jedoch nicht verwendet worden. Sie waren weder Gegenstand von Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an der Scheune, noch sind sie für deren Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit von (wesentlicher) Bedeutung. Vielmehr dient die Solaranlage eigenen Zwecken, denn sie soll Strom erzeugen und dem Landwirt S.   dadurch eine zusätzliche Einnahmequelle (Einspeisevergütung) verschaffen; um diesen Zweck zu erfüllen, hätte die Anlage auch auf jedem anderen Gebäude angebracht werden können. Die Photovoltaikanlage hat mithin keine Funktion für das Gebäude (Scheune) selbst, sondern sie ist, weil es dem Bauherrn zweckdienlich erschien, lediglich ebendort angebracht worden. Allein dies führt nicht dazu, dass die für die Montage von der Klägerin gelieferten Einzelteile „für ein Bauwerk“ verwendet worden wären (vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 – VII ZR 287/95, NJW-RR 1998, 89 unter II 2 b). Aus dem Umstand, dass der Einbau der Solarmodule weder für die Konstruktion, den Bestand, die Erhaltung oder die Benutzbarkeit der Scheune von (wesentlicher) Bedeutung ist, folgt entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung überdies, dass die Mangelhaftigkeit der Solarmodule nicht auch die Mangelhaftigkeit der Scheune verursacht hat.

Entscheidend für die Differenzierung scheint zu sein, wie stark die Anlage das Gepräge und den Charakter des Gebäudes ändert und ob sie schlussendlich einen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes darstellt. Je stärker die Veränderung des Gebäudes, desto eher handelt es sich bei der Photovoltaikanlage jedenfalls verbunden mit dem Gebäude um ein Bauwerk. Dies erkennt auch das OLG München:

Das Urteil des BGH vom 09.10.2013 (Az. VIII ZR 318/12, zitiert nach der Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 168/2013) steht dem nicht entgegen. Zwar hat der BGH dort nicht die Bauwerkseigenschaft angenommen. Verfahrensgegenständlich war jedoch lediglich die Lieferung mangelhafter Teile einer Photovoltaikanlage; diese wurden auf dem Dach einer Scheune montiert und waren nach den Feststellungen des BGH nicht „für deren Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit von Bedeutung.“ Die Anwendung der zuletzt genannten Kriterien auf den hier zu entscheidenden Fall führt – wie dargelegt – zur Annahme der Bauwerkseigenschaft.

b) Verjährung im konkreten Fall
Die Verjährungsfrist beträgt damit so der BGH fünf Jahre. Verjährungsbeginn ist nach § 634a Abs. 2 BGB der Zeitpunkt der Abnahme (§ 640 BGB). Verjährungsbeginn wäre daher der Oktober 2004. Allerdings trat zwischen dem Schreiben vom 04.04.2005 und der anschließenden einvernehmlichen Beobachtungsphase eine Verjährungshemmung bis Dezember 2007 (oder jedenfalls bis April 2007) ein. Hierin ist eine Verhandlung iSd § 203 BGB zu erkennen, die die Verjährung hemmt. Dass es während dieses Zeitraums keine konkreten Gespräche und Verhandlungen gab, ist insofern unerheblich; es gebietet sich eine weite Auslegung.
Die Erhebung der vorliegenden Klage im Juli 2011 hemmte die bis dahin noch nicht abgelaufene fünfjährige Verjährungsfrist erneut nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB und hemmt sie bis heute. Aus diesem Grund ist eine Verjährung noch nicht eingetreten.
Die Wirkung der Hemmung ergibt sich aus § 209 BGB. Zeiträume der Hemmung sind daher für die Verjährungsfrist unerheblich. Damit zählen im Rahmen der Verjährung lediglich die Zeiträume von Oktober 2004 bis April 2005 (ca. 6 Monate) und April 2007 bis Juli 2011 (ca 52 Monate). Ob die Hemmung aufgrund der Verhandlungen daher im April oder Dezember 2007 endete ist mithin unerheblich, weil jedenfalls eine Verjährung noch nicht eingetreten ist.
Der Anspruch bleibt durchsetzbar.
III. Stellungnahme
Die Lösung des BGH sollte jedenfalls in Grundzügen bekannt sein. Man muss hier kein Prophet sein, ob eine immens hohe Klausurrelevanz zu attestieren.
Inhaltlich überzeugt die Lösung des BGH nur bedingt. Insbesondere die dogmatische Verortung, wobei es sich denn nun um ein Bauwerk handelt, scheint vage zu bleiben. In der Klausur ist daher – auch im Vergleich zu vorherigen Rechtsprechung des BGH ein abweichendes Ergebnis sehr gut vertretbar. Lediglich der Problemkreis sollte beherrscht und die Unterschiede der Judikate erkannt werden.

06.06.2016/11 Kommentare/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2016-06-06 09:00:042016-06-06 09:00:04BGH: Neues zur Verjährung von Mängelansprüchen
Gastautor

AG München: Minderungsrecht bei mangelhafter Bewirtung im Restaurant

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Wir freuen uns, (erneut) heute einen Gastbeitrag von Jonas Hensinger veröffentlichen zu können. Der Autor hat in Heidelberg Jura studiert und wartet gerade auf die mündliche Prüfung seines Zweiten Staatsexamens am LG Stuttgart.
Zivilrechtliche Streitigkeiten aus Bewirtungsverträgen sind recht selten Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen, eignen sich ob ihrer Übersichtlichkeit aber sehr gut für eine Klausur im Examen. Gerade eine ausdrückliche Normierung dieses (speziellen) Vertragstyps sucht man im BGB vergebens. Umso mehr lohnt eine kurze Auseinandersetzung mit einer aktuellen Entscheidung des AG München (Urt. v. 18.3.2016, Az: 159 C 601/15) zu besagtem Themenkomplex.
I. Sachverhalt
A betreibt eine Gaststätte, in welcher B seine Hochzeit feierte. Beide schlossen einen Vertrag über die Verpflegung von 170 Erwachsenen zu je 42 € und 26 Kindern zu je 15 €. Die Verpflegung sollte einen Sektempfang mit Gemüse-Sticks, ein Hauptmenü mit Suppe, Fleischplatten und Beilagen sowie ein Abendbuffet mit verschiedenen Vorspeisen, Fisch und Brot umfassen. Darüber hinaus sollten alkoholfreie Getränke, Bier und Wein sowie ein Kindermenü serviert werden.
B zahlte von den vereinbarten 7.530 € nur 3.000 €. A verlangt vom B daher den Restbetrag von 4.530 €. Dieser weigert sich zu zahlen, da für die 150 erschienenen Gäste nur zwei Kellner zur Verfügung gestanden hätten. Die Familie und Freunde des Hochzeitspaares hätten beim Servieren mithelfen müssen. Allein das Servieren der Suppe habe 90 Minuten gedauert. Das spezielle Kinderessen sei nicht serviert worden.
A erhob vor dem AG München Klage auf Zahlung des rückständigen Betrages.
II. Rechtslage
Ein hierauf gerichteter Anspruch könnte sich aus § 611 Abs. 1 BGB ergeben. Danach wird durch einen Dienstvertrag derjenige, welcher Dienste in Anspruch nimmt, zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Fraglich ist aber, ob es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag auch um einen Dienstvertrag handelt.
Ein erstes Problem ergibt sich vorliegend daraus, dass sich der Leistungskatalog des A aus Elementen verschiedener Vertragstypen zusammensetzt. So wurden nicht nur Speisen zubereitet, sondern auch Räumlichkeiten bereitgestellt und eine persönliche Bedienung gewährt. Der vorliegende Vertrag vereint somit Elemente des Kauf-, Miet-, Werk- und Dienstvertrags. Es liegt daher eine Einordnung des Vertrags als sogenannter gemischter Vertrag nahe. Dessen Behandlung ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten.
Grundlegend lassen sich zwei Ansätze voneinander unterscheiden. Während die Absorptionstheorie das Recht der Hauptleistung für alle Vertragsbestandteile verbindlich erklärt, sind laut der Kombinationstheorie die den jeweiligen Komponenten entsprechenden Normen heranzuziehen. Gleichwohl ist unabhängig davon, welchem Ansatz man folgt, stets darauf zu achten, je nach Art der Mischform ausgehend von Parteiwille sowie Sinn und Zweck des Vertrages im Einzelfall einen interessengerechten Ausgleich zu suchen.
Vorliegend wurde vorwiegend der mangelhafte Service gerügt, sodass die Heranziehung des Dienstvertragsrechts insgesamt gerechtfertigt ist. Allein hinsichtlich der unterlassenen Zubereitung der Kindermenüs wäre streng genommen Werkvertragsrecht anzuwenden gewesen, was das AG jedoch (wohl aus Vereinfachungszwecken) unterließ.
Das zweite Problem des Falles liegt nun darin, dass das Dienstvertragsrecht (anders als das Kauf- und Werkvertragsrecht, vgl. §§ 437 Nr. 2, 441 bzw. §§ 634 Nr. 3, 638 BGB) bei mangelhafter Erbringung der Dienstleistung grundsätzlich kein Minderungsrecht, sondern lediglich gem. § 626 BGB ein Recht zur Kündigung oder ggf. über § 280 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz bereitstellt. Deshalb sei der Gast bei verzögerter Bedienung auch nach Auffassung des AG in der Regel auf die Kündigungsmöglichkeit beschränkt.
Für B sei es vorliegend jedoch wegen des festlichen Charakters und der 150-köpfigen Hochzeitsgesellschaft von vornherein ausgeschlossen gewesen, im Hinblick auf die schlechte Bewirtung den Vertrag mit A zu kündigen oder in eine andere Gaststätte zu verlegen. Unter Beachtung der beiderseitigen Vertragsinteressen sei es daher ausnahmsweise gerechtfertigt, B ein Minderungsrecht zuzubilligen. Aus der Pressemitteilung wird zwar dessen dogmatische Herleitung nicht deutlich, jedoch liegt es nahe, dass das AG nach Treu und Glauben eine entsprechende Anwendung der §§ 437 Nr. 2, 634 Nr. 3 BGB gestattet.
Im Ergebnis stand A nach Auffassung des AG somit nur noch ein um den geminderten Betrag gekürzter Zahlungsanspruch von knapp 2.000 € zu.
Hingegen scheidet eine Minderung bzgl. der zu geringen Gästezahl (150 statt 170) aus. Dieses Risiko trägt der Veranstalter, da das Restaurant bereits für 140 Personen geplant hat und sich hierauf einstellte.
III. Fazit
Die Entscheidung vermag zwar im Ergebnis zu überzeugen. Bedenken ergeben sich jedoch hinsichtlich dessen dogmatischer Anknüpfung. Hier sei am Rande erwähnt, dass das Problem der Minderung im Dienstvertragsrecht häufig auch im arbeitsrechtlichen Kontext eine Rolle spielt. Nach Auffassung des BAG ist eine Minderung des Arbeitsentgelts wegen Schlechtleistung jedoch ausgeschlossen. Dies steht auch in Einklang mit der in § 326 Abs. 1 Satz 2 zum Ausdruck kommenden Wertung, wonach bei einer nicht vertragsgemäßen Leistung der Anspruch auf die Gegenleistung nicht per se entfällt. Der Arbeitgeber könne somit allenfalls bei schuldhafter Schlechtleistung mit einem Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB gegen den Vergütungsanspruch nach §§ 387 ff. BGB aufrechnen. Dieser Lösungsweg erscheint auch vorliegend überzeugender.
Weitere Bedenken ergeben sich schließlich im Hinblick auf die Formulierung der Pressemitteilung, in welcher eine massenhafte Verwendung von Textbausteinen einer Entscheidung des LG Karlsruhe (Urt. v. 12.05.1993, Az: 1 S 196/92) erfolgt, ohne diese als Quelle kenntlich zu machen.

24.03.2016/4 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2016-03-24 11:30:142016-03-24 11:30:14AG München: Minderungsrecht bei mangelhafter Bewirtung im Restaurant
Dr. Melanie Jänsch

Examensrelevante Probleme zum VW-Abgasskandal

Examensvorbereitung, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Tagesgeschehen, Zivilrecht

Ein halbes Jahr ist es her – am 22.9.2015 hatte der VW-Konzern bekanntgegeben, dass sich die Software zur Manipulation der Abgaswerte in weltweit 11 Millionen Fahrzeugen mit dem Motortyp EA 189 befinde. Diese ermögliche, dass iRv Testverfahren ein weitaus geringerer Abgasausstoß verzeichnet wird als unter tatsächlichen Fahrbedingungen. Für Käufer eines Pkw mit manipuliertem Abgassystem stellte sich schnell die Frage nach Gewährleistungsrechten gegenüber dem Verkäufer (dem Autohaus). Besteht ein Anspruch auf Nacherfüllung, Minderung oder Schadensersatz? Ist ggf. sogar ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich? Diese Fragen sind auch sehr gut für eine mündliche Prüfung oder für das Examen selbst geeignet.
Mittlerweile gibt es erste Rechtsprechung:

  • Das LG Münster hat mit Urteil v. 14.3.2016 entschieden, „dass der Käufer eines von der manipulierten Abgassoftware betroffenen VW keinen Anspruch auf die Rückabwicklung des Kaufvertrages hat, sondern von dem Autohändler lediglich die Nachbesserung des Abgassystems verlangen kann.“ (Pressemitteilung)
  • Auch das LG Bochum hat mit seinem Urteil v. 16.3.2016 (Az. I-2 O 425/15) ein Rücktrittsrecht eines betroffenen Kunden verneint. Ferner stellte es fest, dass das beklagte Autohaus, den Verkäufer, wegen des Mangels kein Verschulden treffe, da ihm das Verhalten des Herstellers nicht zugerechnet werden könne (s. auch hier).

Die Entscheidungen sollen in diesem Beitrag zum Anlass genommen werden, noch einmal die allgemeinen Grundsätze der hier in Betracht kommenden Gewährleistungsrechte – angewandt auf den konkreten Fall – darzustellen. Die aktuelle Thematik der Mangelhaftigkeit der Abgassysteme lässt sich hervorragend in Fallkonstellationen integrieren, in denen Gewährleistungsrechte, deren Prüfung für jeden Examenskandidaten sowieso zum Standardrepertoire gehören sollte, abgeprüft werden.

A. Sachverhalte
(leicht abgewandelt)

In beiden Fällen hat der Kläger, Käufer eines VW Tiguan, in dem der Motortyp EA 189 verbaut ist, gegen sein Autohaus geklagt. Nach den Feststellungen des Gerichts steht der Motor des betroffenen VW in Verbindung mit einer manipulierten Abgassoftware, welche Stickoxidwerte im Prüfstandlauf in gesetzlich unzulässiger Weise optimiere. Nur aufgrund der manipulierten Software, die erkenne, ob das Fahrzeug einem Prüfstandtest unterzogen werde oder sich auf der Straße befinde, halte der genannte Motor die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte ein. Der Kläger will nun Gewährleistungsrechte geltend machen.


B. Lösung


I. Anspruch auf Nacherfüllung, §§ 437 Nr. 1, 439 BGB

Der Käufer könnte einen Anspruch auf Nacherfüllung geltend machen, §§ 437 Nr. 1, 439 BGB. Hierbei handelt es sich um eine Modifikation des ursprünglichen Anspruchs auf Lieferung einer mangelfreien Sache, § 433 I 2 BGB. Grds. kann der Käufer gem. § 439 I BGB wählen, ob er die Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache (Nachlieferung) oder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) verlangt. Der Verkäufer kann allerdings die gewählte Art der Nacherfüllung gem. § 439 III BGB verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Angesichts des hohen Preises eines Neuwagens kommt vorliegend demnach nur die Nachbesserung in Betracht.

1. Vorliegen eines wirksamen Kaufvertrages

Die Parteien haben einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen.

2. Vorliegen eines Sachmangels
(§ 434 BGB) bei Gefahrübergang (§ 446 BGB)
Zentrale Voraussetzung der kaufrechtlichen Gewährleistung ist das Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels bei Gefahrübergang. Im vorliegenden Fall kommt ein Sachmangel in Betracht. Ein solcher liegt gem. § 434 I BGB vor, wenn der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang (§ 446 BGB) nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte oder übliche Verwendung eignet. Zugrunde zu legen ist der subjektive Fehlerbegriff, nach dem ein Mangel jede für den Käufer nachteilige Abweichung der tatsächlich geschuldeten Beschaffenheit (Ist-Beschaffenheit) von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit (Soll-Beschaffenheit) ist (BGH v. 30.7.2015 – VII ZR 70/14, MDR 2015, 1359). Nach hM beschränkt sich der Begriff der Beschaffenheit nicht nur auf Eigenschaften, die der Sache physisch anhaften; vielmehr werden auch außerhalb liegende Umstände, insb. Beziehungen der Sache zu ihrer Umwelt, erfasst (vgl. Beck-OK/Faust, § 434 BGB Rn. 22; MüKo/Westermann, § 434 BGB Rn. 9 f.). Die etwa in einem Prospekt angegebenen Emissionswerte werden im vorliegenden Fall nur durch die manipulierte Software in Testverfahren eingehalten. Im regulären Fahrbetrieb weichen sie allerdings erheblich von den Angaben des Herstellers ab. Dass das Fahrzeug also tatsächlich einen viel höheren Schadstoffausstoß hat, als dies im Kaufvertrag, in Prospekten oder Werbung angegeben ist, stellt eine Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit dar, die darauf zurückzuführen ist, dass eine manipulierte Software eingebaut wurde. Ob die Emissionswerte als Beschaffenheit konkret zwischen den Parteien vereinbart wurden (§ 434 I 1 BGB), ist im jeweiligen Einzelfall zu klären. In den heutigen Zeiten, in denen ökologische Eigenschaften des Fahrzeugs immer weiter in den Vordergrund rücken, trägt der angegebene Emissionswert sicherlich in vielen Fällen zum Kaufentschluss bei – womit den Kunden umso wichtiger wäre, ob dieser mit dem tatsächlichen Schadstoffausstoß übereinstimmt. Vor dem Hintergrund, dass Einzelheiten des Sachverhalts noch nicht klar sind, kann davon ausgegangen werden, dass die Sache jedenfalls durch den von den angegebenen Werten abweichenden Schadstoffausstoß, der seinerseits auf dem Vorhandensein eines manipulierten Abgassystems beruht, gem. § 434 I Nr. 2 BGB nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann. Das LG Münster argumentiert,

„[…] der Käufer eines Neufahrzeuges dürfe davon ausgehen, dass dessen Motor die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nicht nur aufgrund der manipulierten Software im Prüfstandlauf einhalte.“ (s. Pressemitteilung).

Ein Sachmangel, welcher bei Gefahrübergang vorlag, ist also gegeben.

3. Ergebnis
: Der Käufer kann mithin gem. §§ 437 Nr. 1, 439 BGB Nachbesserung verlangen. In der Praxis soll hierfür ein Software-Update bzw. der Einbau eines Zusatzteils genügen, welches je nach genauem Motortyp zwischen einer halben und einer Stunde dauert, und etwa 100 € kostet (s. hier). Hierbei soll ein Verfahren angewendet werden, das wohl weder Motor- und Fahrleistung beeinträchtigt noch den Verbrauch erhöht, sodass der Mangel damit vollständig beseitigt werden kann.
Hinweis: Die Bearbeitung geht hier aufgrund entsprechender Medienberichte davon aus, dass durch die Nachbesserung der erhöhte Schadstoffausstoß vollständig beseitigt wird.

II. Rücktrittsrecht, §§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB

Fraglich ist indes, ob dem Käufer auch ein Rücktrittsrecht gem. §§ 437 Nr. 2, 323 I BGB zusteht. Ist dies der Fall, könnte er gegen Rückgabe des Wagens Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Wertersatz für die gefahrenen Kilometer verlangen, §§ 346 I, 437 Nr. 2, 440, 323 I BGB. § 437 Nr. 2, 1. Alt. BGB verweist bei Vorliegen eines Sachmangels auf die den Rücktritt von gegenseitigen Verträgen betreffende Vorschrift des § 323 BGB.

1. Kaufvertrag als gegenseitiger Vertrag, § 323 I BGB

Der von den Parteien geschlossene Kaufvertrag über den Pkw ist ein gegenseitiger Vertrag, aus dem dem Käufer gegen Entrichtung des Kaufpreises ein Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Wagens frei von Sach- und Rechtsmängeln zusteht, § 433 BGB.

2. Nicht vertragsgemäße Leistung, § 323 I BGB = Sachmangel iSd § 434 BGB

Die Leistung einer mangelhaften Kaufsache iSd § 434 BGB stellt eine nicht vertragsgemäße Leistung (§ 323 I, 2. Alt. BGB) dar (s.o.).

3. Notwendigkeit der Fristsetzung
, § 323 I BGB
Zunächst müsste der Käufer dem Verkäufer grundsätzlich eine angemessene Frist einräumen, den Mangel zu beseitigen. Die Angemessenheit der Frist muss so bemessen sein, dass der Verkäufer die Nacherfüllung bewirken kann (MüKo/Ernst, § 323 BGB Rn. 72 f.). Da die Nachbesserung in höchstens einer Stunde durchgeführt werden kann und auch sonst nicht die Notwendigkeit komplizierter Verfahren ersichtlich ist, kann davon ausgegangen werden, dass eine Frist von wenigen Wochen wohl angemessen wäre. U.U. kann die Fristsetzung auch nach § 323 II BGB oder § 440 BGB entbehrlich sein; dies muss dann im jeweiligen Einzelfall geprüft werden.

4. Keine unerhebliche Pflichtverletzung
, § 323 V 2 BGB
Der Rücktritt könnte allerdings wegen Unerheblichkeit der Pflichtverletzung gem. § 323 V 2 BGB ausgeschlossen sein. Da die Pflichtverletzung in der mangelhaften Leistung besteht, ist zu klären, unter welchen Voraussetzungen ein unerheblicher Mangel vorliegt. Nach der Rechtsprechung des BGH erfordere die Beurteilung des Kriteriums der Erheblichkeit

„eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls. Bei einem behebbaren Mangel ist im Rahmen dieser Interessenabwägung von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB jedenfalls in der Regel nicht mehr auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises übersteigt.“ (BGH v. 28.5.2014 – VIII ZR 94/13, NJW 2014, 3229)

Vorliegend ist zwar ein Mangel gegeben; die Fahrtauglichkeit des Pkw wird hierbei aber in keiner Weise beeinträchtigt. Zudem kann der Mangel wohl durch das Software-Update unter geringem finanziellem Aufwand von etwa 100 € behoben werden, was jedenfalls unter einem Prozent des Kaufpreises liegt (s.o.). Man könnte zwar argumentieren, der Skandal erschwere dem Kunden die Möglichkeit, den Wagen anderweitig zu verkaufen. Unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks der Bagatellklausel des § 323 V 2 BGB, dass geringfügige Pflichtverletzungen nicht den Rücktritt als schärfsten Eingriff in das Vertragsverhältnis rechtfertigen, erschiene ein Rücktrittsrecht in dem Fall aber wohl unverhältnismäßig.
So auch die Tendenz der Rechtsprechung – das LG Bochum sowie das LG Münster führen an, eine Rückabwicklung des Kaufvertrags könne der Käufer vor diesem Hintergrund nicht verlangen.
Anders könnte sich der Fall allerdings darstellen, wenn – was vorliegend noch unklar ist – ein bestimmter Emissionswert als Beschaffenheit explizit zwischen den Parteien vereinbart wurde. Eine Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 I 1 BGB indiziert im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung die Erheblichkeit der Pflichtverletzung (vgl. MüKo/Ernst, § 323 BGB Rn. 251; BGH v. 28.5.2014 – VIII ZR 94/13, NJW 2014, 3229; v. 6.2.2013 – VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365). Mit einer guten Argumentation wäre hier also sicherlich auch ein anderes Ergebnis vertretbar.

III. Minderung, §§ 437 Nr. 2, 441 BGB

Möglicherweise könnte der Käufer auch den Kaufpreis gem. §§ 437 Nr. 2, 441 BGB mindern. Dafür müssen die Voraussetzungen des Rücktritts vorliegen. Jedoch ist der Ausschlussgrund des § 323 V 2 BGB gem. § 441 I BGB auf die Minderung nicht anwendbar. Da der Rücktritt hier an der Bagatellklausel gescheitert ist, kommt eine Minderung (ggf. nach erfolglosem Ablauf einer Nacherfüllungsfrist) also grds. in Betracht.
Als Rechtsfolge wird der Kaufpreis hierbei in dem Verhältnis herabgesetzt, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand gestanden hätte, § 441 III BGB. Vorliegend wurde der Kaufpreis bereits entrichtet, weswegen der Käufer gem. § 441 IV BGB Rückzahlung des Mehrbetrags verlangen könnte. Allerdings ist auch hier die Nacherfüllung nach §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB vorrangig, da durch das Software-Update der Mangel behoben werden kann. Zudem ist nicht ganz klar, in welchem Maß der Wert des PKW gemindert ist.

IV. Schadensersatz, §§ 437 Nr. 3 BGB iVm 280 ff. BGB

Weiterhin ist fraglich, ob der Käufer auch Schadensersatz gem. §§ 437 Nr. 3 iVm 280 ff. BGB verlangen kann.

1. Kaufvertrag als Schuldverhältnis

Das Schuldverhältnis besteht in dem von den Parteien geschlossenen Kaufvertrag.

2. Pflichtverletzung

Wird – wie vorliegend – das Bestehen eines Sachmangels bejaht, steht fest, dass der Verkäufer seine Pflicht aus § 433 I 2 BGB verletzt hat.

3. Vertretenmüssen, § 280 I 2 BGB iVm §§ 276, 278 BGB

Einzig problematisch erscheint hierbei die Frage, ob der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat, § 280 I 2 BGB. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den §§ 276, 278 BGB. Nach § 276 BGB hat er grds. Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Das manipulierte Abgassystem war für den Verkäufer ebenso wenig erkennbar wie für den Käufer, mithin scheidet eigenes Vertretenmüssen aus. Möglicherweise ist dem Verkäufer allerdings das Verhalten des Herstellers, die Manipulation des Systems, hier des VW-Konzerns, zuzurechnen, § 278 BGB. Das setzt voraus, dass der Hersteller als Erfüllungsgehilfe des Autohauses iSd § 278 BGB tätig geworden ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Hersteller einer Kaufsache jedoch nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers, der die Sache dem Kunden verkauft (s. z. B. BGH v. 19.6.2009 – V ZR 93/08, BGHZ 181, 317). Auch das LG Bochum entschied in seinem Urteil, dass dem beklagten Autohaus, welches das Fahrzeug lediglich verkauft habe, das Verhalten des Herstellers VW nicht zugerechnet werden könne.
Mithin hat der Verkäufer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten und ein Anspruch auf Schadensersatz scheidet aus. Darüber hinaus ist offen, welcher Schaden dem Käufer entstanden sein soll. In Betracht käme hierbei die Kompensation eines geringeren Wiederverkaufswertes.

V. Verjährung gem. § 438 BGB

Grds. verjähren Mängelansprüche 2 Jahre nach Ablieferung der Sache, §§ 438 I Nr. 3, II BGB. Da viele Kunden ihr Auto bereits vor einigen Jahren gekauft haben, könnte sich der Verkäufer u. U. auf die Verjährung berufen. Angesichts dessen erscheint eine Klage gegen den VW-Konzern direkt um einiges attraktiver, da hierbei die Verjährung 3 Jahre beträgt, §§ 438 III, 195 BGB, und frühestens mit dem Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Käufer von den mangelbegründenden Umständen erfahren hat, § 199 I BGB, also frühestens Ende 2015.

C. Fazit und Ausblick

Nach der hier vertretenen Auffassung kann der Käufer also lediglich Nachbesserung verlangen; ein Rücktrittsrecht oder Anspruch auf Schadensersatz bestehen nicht. Sofern zutreffend ist, dass durch das Software-Update der Mangel ohne Beeinträchtigung der Motor- und Fahrleistung oder der Erhöhung des Verbrauchs behoben werden kann, ist den Urteilen des LG Bochum und des LG Münster also i. E. zuzustimmen. Angesichts der Tatsache, dass Einzelheiten der Sachverhalte noch unklar sind, ist auch ein anderes Ergebnis gut vertretbar.
Im Bochumer Fall wird wohl nach Aussage des Klägeranwalts Berufung eingelegt werden. Vor allem vor dem Hintergrund, dass das OLG Hamm erst im Jahr 2015 (Urteil v. 9.6.2015 – 28 U 60/14) ein Urteil des LG Bochum abänderte und einen Rücktritt wegen eines Mangels an der Rückfahrkamera zuließ, wäre eine Befassung des Gerichts mit dem Fall sicherlich aufschlussreich.
Derzeit sind auch noch weitere Klagen gegen Autohäuser oder den VW-Konzern selbst anhängig. Abzuwarten bleibt, ob der Fall (oder ein ähnlicher) irgendwann vor dem BGH landet. So lange ist die Entwicklung der Rechtsprechung auf jeden Fall zu beobachten.
Ferner ist auch an Ansprüche gegen den Konzern VW selbst zu denken. Diese wurden hier bewusst ausgespart. Relevant sind hierbei insbesondere deliktsrechtliche Ansprüche.

23.03.2016/8 Kommentare/von Dr. Melanie Jänsch
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Melanie Jänsch https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Melanie Jänsch2016-03-23 09:00:562016-03-23 09:00:56Examensrelevante Probleme zum VW-Abgasskandal
Maria Lohse

Notiz: BGH zur Anrechnung einer Ausgleichszahlung auf den Anspruch auf Minderung des Reisepreises

Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Reiserecht, Startseite, Zivilrecht

Mit Urteil vom 30.09.2014 (Az.: X ZR 126/13) hat der BGH ein Nebeneinander von Ausgleichszahlungen der Fluggesellschaft wegen Verspätung des Rückfluges und darauf gestütztem Minderungsanspruch nach § 651d Abs. 1 BGB gegen den Reiseveranstalter abgelehnt.
Die Klägerin hatte in dem zugrundeliegenden Fall eine aus mehreren Einzelleistungen bestehende Reise gebucht, in der eine Kreuzfahrt sowie ein Hin- und Rückflug nach Dubai enthalten waren. Der Rückflug verspätete sich um 25 Stunden. Dafür erhielten die Klägerin sowie ihr mitreisender Ehemann jeweils einen Betrag in Höhe von 600,- € als Kompensation von der Fluggesellschaft. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin gegen den beklagten Reiseveranstalter einen Minderungsanspruch nach § 651d Abs. 1 BGB geltend.
Sowohl in der Eingangs-, wie auch in der Berufungsinstanz wurde die Klage abgewiesen. Auch die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der BGH stellte fest, dass es sich bei dem geltend gemachten Minderungsanspruch um einen „weitergehenden Schadensersatzanspruch“ gemäß Art. 12 Abs. 1 S. 2 der Fluggastrechteverordnung (VO (EG) Nr. 261/2004) handelt, darauf also die Ausgleichszahlung der Fluggesellschaft anrechenbar ist. Für die Annahme eines solchen „weitergehenden Schadensersatzes“ im Sinne der Norm sei es entscheidend, ob dem Fluggast mit dem Anspruch eine Kompensation für durch die Nicht- oder Schlechterfüllung der Verpflichtung zur Luftbeförderung entstandenen Beeinträchtigung gewährt werden soll. Das sei hier bei der geltend gemachten Minderung der Fall, da einzig der verspätete Rückflug zu einer solchen berechtigen könne.
Die vollständige Pressemitteilung findet sich hier.

02.10.2014/0 Kommentare/von Maria Lohse
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Maria Lohse https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Maria Lohse2014-10-02 10:00:312014-10-02 10:00:31Notiz: BGH zur Anrechnung einer Ausgleichszahlung auf den Anspruch auf Minderung des Reisepreises
Maria Lohse

AG München: Keine Reisepreisminderung bei verunreinigtem Badestrand

Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Reiserecht, Startseite, Zivilrecht

Das AG München hat mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil vom 16.01.2013 (Az.: 132 C 15965/12) entschieden, dass ein verunreinigter Badestrand, der zu einer Erkrankung der Urlauber führt, nicht zur Minderung des Reisepreises gegenüber dem Reiseveranstalter berechtigt, wenn die Verunreinigung nicht in dessen Einflussbereich liegt.

Sachverhalt:

Die Klägerin K buchte für sich und ihre Familie bei dem Reiseunternehmen R für Oktober 2011 eine dreiwöchige Pauschalreise in die Türkei. Der dafür zu entrichtende Reisepreis betrug 2079,- €. Bereits eine Woche nach Ankunft der Familie am Urlaubsort erkrankten alle Reisenden an Fieber und Durchfall, weswegen die K selbst sogar 2 Tage in ein Krankenhaus eingeliefert und stationär behandelt werden musste.

Nachdem die Familie nach Deutschland zurück gekehrt war, verlangte K von R die Rückerstattung von 60% des Reisepreises sowie einen zusätzlichen Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Sie behauptet, die Erkrankung der ganzen Familie beruhe kausal auf dem mit Fäkalien verunreinigtem Badestrand in unmittelbarer Nähe der Unterkunft. Der Gesamtbetrag, den K von R forderte, betrug 2910,- €.

R lehnte jede Zahlung an K ab und trug vor, es könne nichts für die Verunreinigung des Badestrandes. Dies sei vielmehr bedingt gewesen durch ein defektes Kanalisationsrohr der Gemeinde. Darauf habe R keinen Einfluss nehmen können und hätte davon auch nichts gewusst.

Entscheidung:

Das AG München lehnte einen Minderungs- und Schadensersatzanspruch der K ab und wies die Klage ab.

I. Rückerstattung des Reisepreises, §§ 651 d I 2, 638 IV BGB

Zunächst kommt ein Recht auf Rückforderung des wegen wirksamer Minderung zu viel gezahlten Reisepreises gemäß §§ 651 d I 2, 638 IV in Betracht. Dessen Voraussetzungen müssten erfüllt sein.

1. Reisevertrag, § 651 a BGB

Ein Reisevertrag setzt nach

§ 651 a I 1 BGB zunächst voraus, dass der Reiseveranstalter sich dem Reisenden gegenüber zur Erbringung einer Gesamtheit von Reiseleistungen verpflichtet.

Vorliegend buchte K für sich und ihre Familie als Mitreisende bei R eine Pauschalreise. Eine solche ist der typische Anwendungsfall des Reiserechts. Dabei sichert der Reiseunternehmer dem Reisenden die Erbringung einer Gesamtheit von Reiseleistungen, üblicherweise zumindest die Beförderung zum und vom Urlaubsort sowie die Unterbringung vor Ort zu. Bei dem zwischen R und K geschlossenen Vertrag handelt es sich daher um einen Reisevertrag im Sinne des § 651 a I 1 BGB.

2. Mangel, § 651 c I BGB

Die Reise müsste weiterhin mangelhaft gewesen sein. Das ist der Fall, wenn eine Teilleistung der Gesamtleistung „Reise“ derart mangelbehaftet ist, dass dieser Mangel sich auf die gesamte Reise auswirkt und sie mangelhaft werden lässt.

Ein Mangel liegt vor, wenn entweder die Reise mit Fehlern behaftet ist, welche den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern, also die Istbeschaffenheit einer Reiseleistung negativ von deren Sollbeschaffenheit abweicht und sich dieser Fehler auf das Gesamtpaket „Reise“ negativ auswirkt, oder vom Reiseveranstalter explizit zugesicherte Eigenschaften der Reise nicht gegeben sind.

Vorliegend macht K geltend, die gesamte Reise sei durch den verunreinigten Badestrand und die dadurch verursachte Erkrankung aller Reisenden mangelhaft gewesen. Fraglich ist jedoch, ob darin ein Mangel der Reise gesehen werden kann. Das AG München führt hierzu aus, dass ein Mangel der Reise nicht vorgetragen sei. Es müsse sich dabei nämlich um einen Mangel handeln, der dem Reiseunternehmen auch zugerechnet werden könne. Vorliegend wäre es jedoch so, dass R gar keinen Einfluss auf die Verunreinigung des Badestrandes gehabt hätte, sodass diese Abweichung von den Erwartungen der Reisenden ihm nicht zugerechnet werden könne. Die dadurch mutmaßlich verursachte Erkrankung der Reisenden sei daher nicht bedingt durch eine dem R vorwerfbare mangelhafte Erbringung einer Reiseleistung.

Das Vorliegen eines zur Minderung des Reisepreises tauglichen Reisemangels lehnte das AG daher ab.

3. Informationspflichtverletzung

In Betracht kommt zudem eine Minderung des Reisepreises wegen Informationspflichtverletzung durch R. Eine Minderung wegen positiver Informationspflichtverletzung kommt im Reiserecht nach gefestigter Rechtsprechung in Betracht, wenn sich die verschwiegene Information auf wesentliche negative Abweichungen von der geschuldeten Hauptleistung bezieht. Von wesentlichen Reisemängeln ist in der Regel dann auszugehen, wenn diese im Ergebnis eine Kündigung des Reisevertrages gem. §

BGB rechtfertigen würden. Insoweit muss sich die Informationspflichtverletzung in anschließenden wesentlichen Reisemängeln widerspiegeln.

Auch eine hierauf gestützte Minderung des Reisepreises kommt folgerichtig nicht in Betracht. Zum einen wurde oben bereits das Vorliegen eines tatsächlichen, dem R zurechenbaren Reisemangels verneint. Zum anderen hatte R nach eigenem unbestrittenen Vortrag auch keinerlei Kenntnis vom gesundheitsgefährdenden Zustand des Badestrandes.

4. Ergebnis

Eine Rückerstattung von 60% des Reisepreises kommt weder unter dem Aspekt des Vorliegens eines Reisemangels, noch unter dem der positiven Informationspflichtverletzung in Betracht.

II. Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubzeit, § 651 f II, I BGB

Möglicherweise kommt jedoch ein Schadensersatzanspruch der K gegen R wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Betracht. Dazu müssten die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

1. Reisevertrag, § 651 a BGB

Wie oben bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Pauschalreise um den typischen Anwendungsfall des Reiserechts. Ein Reisevertrag liegt vor.

2. Zu vertretender Mangel, §§ 651 c I, 651 f BGB

Auch im Rahmen des Schadensersatzanspruchs aus § 651 f kann nichts anderes gelten als oben zur Minderung des Reisepreises ausgeführt. Die K hat nach Ansicht des AG München einen Reisemangel nicht dargelegt. Selbst sofern ein solcher konstruiert werden könnte, hätte das Reiseunternehmen R diesen keinesfalls zu vertreten, da es an einer Einflussnahmemöglichkeit fehlte.

3. Ergebnis

Auch der Anspruch der K auf Schadensersatz aus § 651 f II, I BGB scheitert am Vorliegen eines tauglichen und vertretbaren Reisemangels.

III. Gesamtergebnis

Die K hat damit nach Ansicht des AG München weder einen Anspruch auf anteilige Rückerstattung des Reisepreises aus wirksamer Minderung, noch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

Stellungnahme:

Dem Urteil des AG München ist zuzustimmen. Zwar entspricht der Gesamtverlauf der Reise sicher nicht den berechtigten Erwartungen der Urlauber. Es wäre jedoch unbillig, den Reiseveranstalter dafür zur Verantwortung zu ziehen, wenn ihm ersichtlich jede Möglichkeit zur Einflussnahme fehlte und auch keine Kenntnis vorlag. Das Verantwortung traf hier eine dritte Partei, nämlich die Gemeinde, die das defekte Kanalisationsrohr nicht austauschte. Die Ansprüche Reisender nach dem Reisevertragsrecht bedürfen offensichtlich einer Einschränkung in Fällen, in denen die tatsächliche Mangelhaftigkeit realer Gegebenheiten keinen Bezug im Sinne einer Einflussnahmemöglichkeit zu dem Reisevertrag aufweist. Nichts anderes gilt letztlich für jeden anderen besonders geregelten Vertragstyp, auch wenn zugegebenermaßen die Abgrenzung beim Reisevertrag wegen der Offenheit der Gesamtleistung für Störungen von außen schwerer fallen mag.

Die Entscheidung ist mit Blick auf das erste Staatsexamen lesenswert, da hier die Voraussetzungen eines Reisemangels konkretisiert werden. Auch kann sie Anlass geben, sich noch einmal mit einem ursprünglichen Anwendungsfall des von der Rechtsprechung entwickelten Kommerzialisierungsgedankens, der mittlerweile gesetzliche Regelung erfahren hat, auseinanderzusetzen: Dem Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651 f II BGB.

19.09.2013/0 Kommentare/von Maria Lohse
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Maria Lohse https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Maria Lohse2013-09-19 15:00:012013-09-19 15:00:01AG München: Keine Reisepreisminderung bei verunreinigtem Badestrand
Maria Lohse

AG München: Minderung des Reisepreises und Schadensersatz

Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Reiserecht, Startseite, Zivilrecht

Mit Urteil vom 21.02.2013 hat das AG München (Az.: 244 C 15777/12) entschieden, dass der Reisepreis wegen Abweichungen der Umgebung der Unterkunft von den zuvor festgelegten Kriterien gemindert und etwaige dadurch entstandene Mehraufwendungen im Wege des Schadensersatzes herausverlangt werden können. Eine Minderung wegen Informationspflichtverletzung ist zudem möglich, wenn dem Reisenden erst bei Ankunft am Urlaubsort mitgeteilt wird, dass die ursprünglich vorgesehene Unterkunft nicht zur Verfügung stehe und ein Ausweichen auf eine andere Unterkunft daher erforderlich sei.

Sachverhalt

Die Mutter M buchte für sich und ihre beiden Töchter im August 2010 ein Appartement auf der griechischen Insel Korfu für 14 Tage zu einem Preis von insgesamt 2008,- €. Bei den Vertragsverhandlungen gab sie explizit an, dass unbedingte Voraussetzung für die Buchung eine direkte Strandlage sowie das Vorhandensein ausreichender Einkaufsmöglichkeiten vor Ort seien. Am Urlaubsort angekommen wurde ihr eine andere als die zuvor geplante Ferienwohnung zugewiesen, welche ca. 250 m vom Strand entfernt lag und in deren Nähe sich einzig ein „Minimarkt“ als Einkaufsmöglichkeit befand. Die M bemängelte zwar umgehend die geänderte Unterbringung. Abhilfe wurde jedoch nicht geschaffen. Die Familie bezog daraufhin die Wohnung. Während des Urlaubsaufenthaltes ging sie mehrfach Essen. Nach der Rückkehr aus dem Urlaub wendete sich die M an den Reiseunternehmer R, der seinerseits nicht Eigentümer der Ferienwohnung war, mit dem Begehren, einen Teil der Reisekosten erstattet zu erhalten, da das eigentlich für sie vorgesehene Appartement, das ihren klar geäußerten Wünschen bei der Buchung entsprochen hätte, nicht zur Verfügung gestanden hatte. Auch verlangte sie die Erstattung eines Teils der angefallenen Verpflegungskosten. Der R wandte ein, das Vorhandensein eines „Minimarktes“ vor Ort sei ausreichend gewesen, um sich selbst zu versorgen und die unmittelbare Strandnähe sei bei einer Entfernung von 250 m ebenfalls gegeben. Er verweigerte daher jegliche Zahlung.

Entscheidung:

Das AG München sprach der Reisenden ein Recht zur Minderung in Höhe von insgesamt 20% des Reisepreises sowie einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Mehraufwendungen durch das auswärtige Essengehen mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil zu.

I. Rückerstattung Reisepreis, §§ 651 d I 2, 638 IV BGB

 

Zunächst kommt ein Recht auf Rückforderung des wegen wirksamer Ausübung des Minderungsrechts zu viel gezahlten Reisepreises gemäß §§ 651 d I 2, 638 IV in Betracht. Dessen Voraussetzungen müssten dann erfüllt sein.

 

1. Reisevertrag, § 651 a BGB

 

Ein Reisevertrag setzt nach § 651 a I 1 BGB zunächst voraus, dass der Reiseveranstalter sich dem Reisenden gegenüber zur Erbringung einer Gesamtheit von Reiseleistungen verpflichtet. Vorliegend vermittelte jedoch der R lediglich eine Ferienwohnung an die M und verpflichtete sich ansonsten nicht zur Erbringung darüber hinausgehender Leistungen. Eine „Gesamtheit von Reiseleistungen“ war daher nicht Gegenstand des vorliegenden Vertrages.

Allerdings entspricht es höchstrichterlicher Rechtsprechung, insbesondere bei Ferienhausverträgen die Vorschriften des Reisevertragsrechts entsprechend anzuwenden (z.B. BGH NJW 1985, 906), sofern nicht der Reiseunternehmer selbst Eigentümer der entsprechenden Wohnung ist. In letzterem Fall soll sich das Verhältnis zwischen ihm und dem Reisenden ausschließlich nach Mietrecht bestimmen.

Vorliegend war der Reiseunternehmer nicht Eigentümer der Ferienwohnungen. Reisevertragsrecht ist daher vorliegend entsprechend anwendbar.

Ein Vertrag wurde zwischen der Reisenden und dem Reiseunternehmer auch wirksam geschlossen.

 

2. Mangel, § 651 c I BGB

 

Die Reise müsste zudem mangelhaft sein gemäß § 651 c I BGB. Das ist der Fall, wenn entweder die zugesicherten Eigenschaften fehlen oder die Reise mit Fehlern behaftet ist, welche den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Grundsätzlich ist ein Mangel der Reise bei Pauschalreisen nur zu bejahen, wenn ein Teil der Reise mangelhaft ist, dessen Mangelhaftigkeit sich negativ auf das gesamte Paket an Reiseleistungen auswirkt. Vorliegend bestand jedoch die Pflicht allein in der Beschaffung einer Ferienwohnung, die den Anforderungen entsprach, die bei Vertragsschluss vereinbart wurden. Diese allein kann folglich mangelhaft sein.

In Betracht kommt hier ein Abweichen der Unterkunft von der zugesicherten Eigenschaft.

Die Reisende M hat vorliegend gegenüber R deutlich gemacht, dass sie besonderen Wert darauf lege, dass die Wohnung in unmittelbarer Strandnähe liege. Dies wurde sogar zur unbedingten Buchungsvoraussetzung erhoben. Es handelte sich also um zugesicherte Eigenschaften im Sinne des § 651 c I BGB.

Fraglich ist, ob auch eine Abweichung davon vorliegt. Der R trägt vor, bei einer Entfernung der Wohnung vom Strand von 250 m sei eine unmittelbare Strandnähe zu bejahen. Das lehnte das AG aber ab. Nach seiner Ansicht ermögliche lediglich eine unmittelbare Strandlage ein spontanes und unkompliziertes Schwimmengehen am Morgen und sei daher nicht mit zusätzlichem Aufwand verbunden. Anders sei es bei einer Entfernung von mindestens 250 m, die es erforderlich mache, sich entsprechend zu kleiden und jeweils eine Strecke zu Fuß zu gehen. Folglich wich die Wohnung hier von der zugesicherten Eigenschaft unmittelbarer Strandnähe ab.

 

3. Minderung

 

Auch müsste die Minderung des Reisepreises eingetreten sein. Dies ist abweichend von den Regelungen im Werkvertrags- und Kaufrecht schon dann der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 651 d BGB vorliegen. Die Minderung tritt hier also automatisch ein und ist nicht von der Ausübung des Minderungsrechts abhängig.

Die Reiseleistung Ferienunterkunft war während der Dauer der gesamten Reise mangelhaft. Auch hatte M nach § 651 d II BGB den Mangel unmittelbar bei Ankunft auf Korfu angezeigt.

Die Minderungsquote bestimmt sich nach § 638 III BGB, der über § 651 d I BGB anwendbar ist. Danach ist die Vergütung in dem Maße herabzusetzen, in welchem der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert der Reise gestanden haben würde. Das AG hielt eine Minderungsquote von 5 % hier für angemessen.

 

4. Informationspflichtverletzung

 

Das AG hat weiterhin eine selbständige Minderung des Reisepreises wegen vorsätzlicher Informationspflichtverletzung durch den R angenommen. Eine Minderung wegen positiver Informationspflichtverletzung kommt im Reiserecht nach gefestigter Rechtsprechung in Betracht, wenn sich die verschwiegene Information auf wesentliche negative Abweichungen von der geschuldeten Hauptleistung bezieht. Von wesentlichen Reisemängeln ist in der Regel dann auszugehen, wenn diese im Ergebnis eine Kündigung des Reisevertrages gem. § BGB rechtfertigen würden. Insoweit muss sich die Informationspflichtverletzung in anschließenden wesentlichen Reisemängeln widerspiegeln.

Vorliegend unterließ der R es, die M vor Reiseantritt darüber in Kenntnis zu setzen, dass ihr eine Ersatzunterkunft statt der zunächst vertraglich vereinbarten Ferienwohnung zur Verfügung gestellt werde. Diese Ersatzunterkunft litt an Mängeln, die in der Lage begründet waren, welche von der zugesicherten Lage abwichen. Diese Mängel hätten auch eine Kündigung der Reise durch M getragen. Daher handelte es sich bei der verschwiegenen Information vorliegend um eine die Minderung auslösende Informationspflichtverletzung.

Das AG München hielt für selbige eine Minderungsquote in Höhe von 15% des Reisepreises für angemessen.

 

5. Ergebnis

 

Die M kann Rückgewähr des Reisepreises in Höhe von 20% aufgrund wirksamer Minderung verlangen.

 

II. Schadensersatz, § 651 f BGB

 

Möglicherweise kann M zudem Schadensersatz in Höhe der Mehraufwendungen verlangen, die ihr durch das auswärtige Essengehen entstanden sind. Grundsätzlich kann gemäß § 651 f I BGB ein Schadensersatz auch neben der Minderung des Reisepreises geltend gemacht werden.

 

1. Reisevertrag, § 651 a BGB

 

Wie oben dargestellt, liegt ein Reisevertrag vor.

 

2. Mangel, § 651 c I BGB

 

Es könnte wiederum an einer zugesicherten Eigenschaft dadurch fehlen, dass in unmittelbarer Nähe der Unterkunft lediglich ein „Minimarkt“ zur Deckung der erforderlichen Verpflegung vorhanden war.

Vertraglich vereinbart wurde, dass nahegelegene Einkaufsmöglichkeiten im Umfeld der Ferienwohnung vorhanden sein müssen. Fraglich ist, ob dafür das Vorhandensein eines „Minimarktes“ in 800 m Entfernung ausreichend sein kann.

Dies lehnte das AG München ab, da ein „Minimarkt“ schon seiner Bezeichnung entsprechend nicht mit einem regulären Supermarkt vergleichbar sei. Das vorhandene Warenangebot sei demgegenüber erheblich eingeschränkt. Daher sei ein solcher „Minimarkt“ auch nicht dazu geeignet, die Verpflegung über insgesamt 14 Tage in zumutbarer Art und Weise zu ermöglichen.

Ein Mangel liegt daher in Form der Abweichung von einer zugesicherten Eigenschaft vor.

 

3. Vertretenmüssen

 

Das Vertretenmüssen des R wird gemäß § 651 f I BGB vermutet. Eine Exkulpation ist nicht ersichtlich.

 

4. Schaden

 

Der Schaden, der der M entstanden ist, besteht nach der Differenzhypothese in den Mehraufwendungen für das häufigere Auswärtsessen im Vergleich zu den Kosten, die bei einer Selbstverpflegung durch Einkauf in einem nahe gelegenen Supermarkt entstanden wären.

 

5. Ergebnis

 

Der M steht auch ein Schadensersatzanspruch in Höhe der tatsächlich entstandenen Mehraufwendungen zu.

 

Stellungnahme:

Die vorliegende Entscheidung bietet zunächst neue Erkenntnisse, indem sie das fehlende Vorhandensein adäquater Einkaufsmöglichkeiten und fehlende unmittelbare Strandnähe zu Abweichungen zusicherbarer Eigenschaften erhebt. Zudem bietet sie Gelegenheit, sich mit einigen Besonderheiten des Reisevertragsrechts erneut zu befassen: Die Tatsache, dass ein Mangel sich aus der Zusicherung von Eigenschaften ergeben kann, die – anders als im Kaufrecht beispielsweise – nicht Vertragsinhalt geworden sind, stellt eine solche Besonderheit dar. Auch wird hier erneut die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Reisvertragsrechts über den Wortlaut des § 651 a BGB hinaus verdeutlicht. Eine entsprechende Anwendung wurde höchstrichterlich nicht nur für die Vermietung einer Ferienwohnung ohne weitere Reiseleistungen, sondern zum Beispiel auch bereits für die Charterung einer Yacht bejaht (BGH NJW 1995, 2629). Zudem werden abermals die Voraussetzungen konkretisiert, die an die Information zu stellen sind, deren Verletzung zu einer Minderung des Reisepreises führen kann.

Die vorliegende Entscheidung ist wegen ihrer Kombination aus altbekannten Grundsätzen und Konkretisierung im aktuellen Fall daher jedem Examenskandidaten ans Herz zu legen.

 

21.08.2013/0 Kommentare/von Maria Lohse
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Maria Lohse https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Maria Lohse2013-08-21 11:00:532013-08-21 11:00:53AG München: Minderung des Reisepreises und Schadensersatz
Gastautor

BGH: Minderung des Reisepreises bei einer Kreuzfahrt

Rechtsprechung, Reiserecht, Zivilrecht

Wir freuen uns, heute einen Gastbeitrag von Pierre-André Brandt veröffentlichen zu können. Pierre hat in Bonn und Düsseldorf studiert und promoviert aktuell rechtsvergleichend zu einem gesellschaftsrechtlichen Thema an der Universität Düsseldorf. Nebenbei ist er als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer Rechtsanwaltskanzlei in Düsseldorf tätig.

In einer aktuellen Entscheidung zum Reiserecht (BGH Urteil vom 14.05.2013 – X ZR 15/11) hatte sich der zuständige X. Zivilsenat des BGH, neben den Anforderungen an die Berechnung der Minderung des Reisepreises bei einer mangelhaften Reise, auch mit den Rechtsfolgen einer durch den Reisemangel bedingten Kündigung sowie dem Anspruch auf Ersatz von nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit auseinanderzusetzen. Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde (nach Pressemitteilung Nr. 88/2013 des BGH):

I. Sachverhalt

B veranstaltete eine 14tägige Kreuzfahrt „Sommer in Grönland“, an der Kunden des K, der ein Touristikunternehmen betreibt, teilnahmen. Während der Kreuzfahrt kam es zu Abweichungen von der ursprünglichen Reiseplanung. Es wurde eine andere Fahrtroute als geplant gewählt, ferner entfielen geplante Landgänge oder wurden erheblich verkürzt. Die vorgesehenen Besuche der Faröer- und der Orkney-Inseln entfielen, da die Maschinenleistung aufgrund verschmutzen Bunkeröls herabgesetzt werden musste. Mehrere der Reisenden brachen die Kreuzfahrt daraufhin in Reykjavik ab. Die übrigen Reisenden verbrachten die Tage bis zur Ankunft in Kiel auf See. B erstattete allen Reisenden 40 % des Reisepreises.

K verlangt von B aus abgetretenem Recht seiner Kunden nunmehr

1) Minderung des Reisepreises nach § 651d BGB um weitere 40 %

2) Ersatz der Kosten, die den einzelnen Reisenden durch Kündigung und Abbruch der Reise gemäß § 651e Abs. 1 BGB entstanden sind sowie

3) Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651f Abs. 2 BGB

II. Entscheidung

Das zuständige Landgericht Bremen hat die Klage abgewiesen; die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht Bremen zurückgewiesen. Das OLG Bremen hat angenommen, dass die Reise zwar mangelhaft i.S.v. § 651c Abs. 1 BGB war, jedoch die Mängel durch die Erstattung der Reisekosten i.H.v. 40 % des Reisepreises ausreichend seien. Ferner liege eine objektiv erhebliche Beeinträchtigung der gesamten Reise, die diese als Ganzes entwertet hätte, nicht vor, so dass auch keine Schadensersatzansprüche oder Ansprüche wegen vertaner Urlaubszeit vorliegen würden.

Der X. Zivilsenat hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz mit der Begründung verwiesen, dass die Gesamtumstände, die die Reiseleistung beeinträchtigt haben, unzureichend berücksichtigt wurden und zu Unrecht darauf abgestellt worden sei, dass der Charakter der Reise als „Grönland-Kreuzfahrt“ nicht in Frage gestellt gewesen sei.

Der zuständige Senat führt an, dass der Verlauf des zweiten Teils der Reise, bei dem der Aufenthalt in Reykjavik stark verkürzt worden sei und zudem die geplanten Besuche der Faröer- und der Orkney-Inseln entfielen, nicht hinreichend berücksichtigt worden seien.

Aus diesem Grund müsse das Berufungsgericht sowohl die Minderungsquote sowie die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Schadensersatzanspruches, als auch die Ansprüche wegen vertaner Urlaubszeit erneut überprüfen.

III. Rechtliche Würdigung

Das Urteil des BGH geht nicht näher auf den Sachverhalt und die ihm zugrunde liegenden Tatsachen ein, so dass im Folgenden eine allgemeine Betrachtung der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen der in der Klage durch K geltend gemachten Ansprüche vorgenommen wird.

1. Minderungsanspruch aus § 651 d BGB

Der Kläger macht zunächst einen Minderungsanspruch gemäß § 651d BGB gegenüber dem Reiseveranstalter geltend. Dem Reisenden steht hiernach ein Recht zur Minderung des Reisepreises zu, sofern die Reise mangelhaft i.S.v. § 651c Abs. 1 BGB ist.

Anzumerken ist, dass, um in den Anwendungsbereich der Gewährleistungsrechte der §§ 651c bis g zu gelangen, es stets des Vorliegens eines Reisevertrags nach § 651a BGB bedarf. Dieser lag hier unproblematisch vor.

a) Reisemangel

Ein Mangel i.S.v. § 651c Abs. 1 BGB liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reiseleistungen von derjenigen abweicht, welche die Parteien bei Vertragsschluss vereinbart oder gemeinsam vorausgesetzt haben und dadurch der Nutzen der Reise für den Reisenden beeinträchtigt wird. Bloße Unannehmlichkeiten oder die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos reichen nicht aus, um einen Mangel zu begründen (vgl. A. Staudinger, in Staudinger BGB, § 651c, Rn. 4 ff.).

b) Minderung und Berechnung der Minderungshöhe

Die Berechnung der Minderungshöhe erfolgt nach der in § 638 Abs. 3 BGB niedergelegten Formel. Hierbei ist zunächst festzustellen, welche Reiseleistung tatsächlich beeinträchtigt worden ist. Anschließend ist durch Auslegung des Reisevertrages der Nutzen der Reise zu bestimmen, bevor die beeinträchtigte Reiseleistung und die Nutzen der Reise in Beziehung zu setzen sind und je nach Art, Intensität und Dauer des Mangels das Ausmaß der Beeinträchtigung des Nutzens festzustellen ist (vgl. A. Staudinger, in Staudinger BGB, § 651d Rn. 38).

Hierbei findet eine Gesamtwürdigung aller Tatsachen statt, wobei die Bewertung von Reisemängeln hinsichtlich ihrer Erheblichkeit dabei weitestgehend tatrichterlicher Beurteilung unterliegt und stets eine Frage des Einzelfalls ist (vgl. Tonner, MüKo BGB, § 651d, Rn. 14 ff).

Aus diesem Grund ist es auch nicht verwunderlich, dass der BGH im vorliegenden Fall an das Berufungsgericht zurückverweist, da aus der Sicht des X. Zivilsenats der zweite Teil der Reise bei der Berechnung der Minderungshöhe nicht ausreichend durch das OLG Bremen gewürdigt worden ist.

In der Praxis erfolgt die Minderung überwiegend durch Festlegung eines Prozentsatzes, der vom Reisepreis zu erstatten ist. Die genaue Höhe der Minderung wird in Anlehnung an die durch die Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze ermittelt.

c) Mängelanzeige und Rechtsfolge

Weitere tatbestandliche Voraussetzung ist die Mängelanzeige nach § 651 d Abs. 2 BGB.

Die Anspruchsgrundlage für die Rückforderung des Reisepreises ist § 651d Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. §§ 638 IV, 346, 347 BGB.

2. Entschädigungsanspruch aus § 651e Abs. 1, Abs. 4 BGB          

Ob dem Kläger ferner ein Anspruch auf angemessene Entschädigung aufgrund der ausgesprochenen Kündigung des Reisvertrags durch die Reisenden nach § 651e Abs. 1 und Abs. 4 zusteht, hat der X. Zivilsenat nicht entschieden.

Vollständigkeitshalber sollen vorliegend jedoch die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch dargestellt werden.

Neben dem Vorliegen eines Reisvertrags muss ein Mangel i.S.v. § 651c Abs. 1 BGB vorliegen. Aufgrund dieses Mangels muss die Reise erheblich beeinträchtigt (§ 651e Abs. 1 Satz 1 BGB) oder für den Reisenden unzumutbar sein (§ 651e Abs. 1 Satz 2 BGB).

a) Erhebliche Beeinträchtigung

Ob eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, ist auf Grundlage einer Gesamtwürdigung aller Umstände, insbesondere der konkreten Ausgestaltung der geschuldeten Reise sowie der Art und der Dauer der Beeinträchtigung, nach objektiven Maßstäben zu entscheiden, wobei insbesondere auch die Zumutbarkeit der Fortsetzung der Reise zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, NJW 2009, 287, 288; Tonner, MüKo BGB, § 651e, Rn. 6). In diesem Zusammenhang ist umstritten, ob bzw. ab welchem der Minderung zugrunde liegenden Prozentwert von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen ist. Der Großteil der Literatur und der Instanz-Rechtsprechung stimmen mit dem BGH darin überein, dass sie eine schematische Anknüpfung an einen bestimmten Prozentwert ablehnen und somit die Frage einzelfallabhängig entschieden werden muss (vgl. etwa BGH NJW 2012, 2107, 2110; OLG Frankfurt NJW-RR 2005, 132 f.;  Tonner-Lindner NJW 2002, , ).

b) Unzumutbarkeit

Unzumutbarkeit nach § 651e Abs. 1 Satz 2 BGB liegt vor, wenn in der spezifischen Situation des Reisenden und seinen persönlichen Verhältnissen subjektive Gründe vorliegen, die einen Mangel begründen, die dem Reiseveranstalter bei Vertragsschluss auch erkennbar waren. Auch hier ist jeweils eine einzelfallabhängige Prüfung vorzunehmen, bei der insbesondere eine Plausibilitätskontrolle dahingehend erfolgen muss, ob aus dem Blickwinkel eines durchschnittlichen Reisenden der betreffenden Vergleichsgruppe auch die Unzumutbarkeit zu bejahen wäre (vgl. A. Staudinger, in Staudinger BGB, § 651e, Rn. 20).

Im zugrunde liegenden Fall kommt es deshalb entscheidend darauf an, ob und wie das OLG Bremen die Beeinträchtigung des zweiten Teils der Reise wertet, um eine erhebliche Beeinträchtigung bejahen zu können.

Der Reisende muss schließlich gemäß § 651e Abs. 2 dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen, welche fruchtlos ablaufen muss, bevor er von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen darf.

3. Ersatz nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit

Neben den Gewährleistungsrechten fordert der Kläger noch eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit vom Beklagten gemäß § 651f Abs. 2. Sofern die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt ist, kann der Reisende eine angemessene Entschädigung in Geld für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangen.

Der Anspruch nach § 651f Abs. 2BGB setzt zunächst voraus, dass ein Reisemangel vorliegt, den der Reiseveranstalter zu vertreten hat (vgl. A. Staudinger, in Staudinger BGB, § 651f, Rn. 70). Hierdurch muss die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden sein.

a) Vereitelung der Reise

Eine Vereitelung der Reise liegt vor, wenn diese durch den Reisenden überhaupt nicht angetreten oder direkt zu Anfang der Reise abgebrochen worden ist (vgl. A. Staudinger, in Staudinger BGB, § 651f, Rn. 71). Alternativ kann der Anspruch auf Ersatz nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit entstehen, wenn die Reise durch den Mangel erheblich beeinträchtigt worden ist.

b) Erhebliche Beeinträchtigung der Reise

Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Erheblichkeit besteht Streit, ob dieses mit den Anforderungen von Art. 5 der Pauschalreiserichtlinie im Einklang steht oder ob es zu einer richtlinienkonformen Reduktion der Vorschrift kommen muss und somit das Tatbestandsmerkmal der Erheblichkeit keine Berücksichtigung mehr im Anwendungsbereich der Pauschalreiserichtlinie erfahren darf (zum Streitstand siehe ausführlich A. Staudinger, in Staudinger BGB, § 651f, Rn. 72 m.w.N.).

Sofern man weiterhin von einer Anwendbarkeit des Tatbestandsmerkmals der Erheblichkeit ausgeht, ist umstritten, anhand welcher Voraussetzungen die Bewertung der Erheblichkeit erfolgt.

Eine Ansicht fordert, dass der Fehler unter Berücksichtigung des Reisezwecks und aller Umstände des Einzelfalls von ganz besonderem Gewicht sei. Hierbei seien dieselben Kriterien wie bei der Bestimmung der Erheblichkeit in § 651e Abs. 1 anzulegen (vgl. etwa OLG Celle, RRa 2004, 158, 159; A. Staudinger, in Staudinger BGB, § 651f, Rn. 72 m.w.N.).

In der Rechtsprechung und von Teilen der Literatur wird hingegen überwiegend die Auffassung vertreten, dass die Erheblichkeit fiktiv anhand des nach § 651d berechneten Minderungsbetrags festgestellt werden müsse. Danach soll Erheblichkeit erst Vorliegen, wenn die Mängel zu einer Minderung von mindestens 50% des Reisepreises berechtigen würden (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1986, 280, 280; A. Staudinger, in Staudinger BGB, § 651f, Rn. 74 m.w.N.).

c) Nutzlose Aufwendung der Urlaubszeit

Schließlich muss der Reisende die Urlaubszeit nutzlos aufgewendet haben. Dies ist der Fall, wenn der vertraglich festgesetzte Reisezweck infolge des Mangels nicht erreicht bzw. verfehlt wurde. Hierbei ist insbesondere auf die Dauer der erheblichen Beeinträchtigung abzustellen und die anderweitig verbrachte Resturlaubszeit zu berücksichtigen (vgl. A. Staudinger, in Staudinger BGB, § 651f, Rn. 77 m.w.N.).

Aus den bereits oben genannten Gründen ist es auch bei diesem Anspruch konsequent, dass der BGH hier nicht zur Sache entscheidet sondern an das OLG Bremen zurückverweist, da es hier noch einer genaueren Untersuchung bzw. Würdigung der Auswirkungen der Mängel während des zweiten Reiseabschnitts der „Grönland Kreuzfahrt“ bedarf.

Fazit

Wie das OLG Bremen in der Sache entscheiden wird, ist schwer vorherzusagen und hängt insbesondere davon ab, inwieweit der verkürzte Aufenthalt in Reykjavik sowie das Entfallen der Landgänge auf den Faröer- und den Orkney-Inseln durch das OLG Bremen bewertet werden. Das Reiserecht kann immer wieder Gegenstand von schriftlichen Examensklausuren oder der mündlichen Prüfung sein, da hier Mängelgewährleistungs- sowie Schadensersatzansprüche in einer für einige Examenskandidaten unbekannten Einkleidung überprüft werden können. Insbesondere bei der Frage nach der Erheblichkeit eines Reisemangels kommt es auf saubere Argumentation und ein praktisches Verständnis gepaart mit einer schlüssigen Argumentation des Examenskandidaten an. Die vorliegende Entscheidung des BGH wird in solcher Form nicht Gegenstand des schriftlichen Staatsexamens sein, dennoch ist es unverzichtbar sowohl im schriftlichen als auch im mündlichen Examen die Grundsätze des Reiserechts verinnerlicht zu haben. In der Kategorie Reiserecht findet ihr im Übrigen noch weitere examensrelevante Entscheidungen zu dem Thema.

19.06.2013/0 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2013-06-19 14:51:062013-06-19 14:51:06BGH: Minderung des Reisepreises bei einer Kreuzfahrt
Redaktion

BGH: Mietminderung wegen Beeinträchtigungsgefahr

Startseite, Verschiedenes



Der Verlag von JURA INTENSIV stellt uns fortan monatlich zwei Beiträge aus der Ausbildungszeitschrift RA (Rechtsprechungs-Auswertung) zwecks freier Veröffentlichung auf juraexamen.info zur Verfügung.
Der heutige Beitrag

“Mietminderung wegen Beeinträchtigungsgefahr“

betrifft ein Urteil des BGH zu der Frage, ob ein Mieter den Mietzins mindern kann, weil sich im gleichen Haus ein bordellähnliches Gewerbe befindet. Das Urteil wird im Gutachtenstil entsprechend der Darstellung in einer Klausur aufbereitet.
Den Beitrag findet Ihr hier.

12.12.2012/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-12-12 10:00:272012-12-12 10:00:27BGH: Mietminderung wegen Beeinträchtigungsgefahr
Dr. Christoph Werkmeister

BGH zu den Anforderungen an die Darlegung eines Mangels einer Mietwohnung

Mietrecht, Rechtsprechung, Zivilrecht

Vor Kurzem berichteten wir über eine aktuelle Entscheidung des BGH zu Beweismaßstäben im Mietrecht (s. dazu hier). Die Entscheidung war insbesondere für das zweite Staatsexamen sehr relevant. Der BGH äußerte sich mit Urteil vom heutigen Tage nunmehr erneut zu diesem Thema und bestätigte bzw. konkretisierte die zuvor gemachten Ausführungen (Az. VIII ZR 155/11).
Da die Minderung nach § 536 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes eintritt, muss der Mieter nach Ansicht des BGH nur einen konkreten Sachmangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt, vortragen. Darüber hinausgehende Substantiierung des Parteivortrags muss hingegen nicht erfolgen:

Das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung (oder einen bestimmten Minderungsbetrag) braucht [der Mieter] hingegen nicht anzugeben. Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm oder Schmutz ist deshalb die Vorlage eines „Protokolls“ nicht erforderlich. Vielmehr genügt grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen (Partygeräusche, Musik, Lärm durch Putzkolonnen auf dem Flur o.ä.) es geht, zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten.

29.02.2012/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-02-29 19:00:042012-02-29 19:00:04BGH zu den Anforderungen an die Darlegung eines Mangels einer Mietwohnung
Dr. Christoph Werkmeister

BGH zu Substanziierungsanforderungen bei der Geltendmachung von Mängeln im Mietrecht

Lerntipps

Der BGH entschied mit Beschluss vom 25. 10. 2011 (Az. VIII ZR 125/11) über die Substanziierungsanforderungen bei der Geltendmachung von Mängeln an einem Mietobjekt. Die Entscheidung ist für das erste Examen gänzlich ohne Relevanz. Für das zweite Staatsexamen sollten die hier aufgestellten Grundsätze jedoch beherrscht werden.
Der BGH führte aus, dass die Minderung kraft Gesetzes gemäß § 536 Abs. 1 BGB im Mietrecht eine bloß geringfügige Darlegungslast im Hinblick auf den infrage stehenden Mangel begründe. Es genüge demnach, dass der Mieter den konkreten Sachmangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt, darlegt. Das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung (oder einen bestimmten Minderungsbetrag) braucht der Mieter hingegen nicht vorzutragen. Vom Mieter ist auch nicht zu fordern, dass er über eine hinreichend genaue Beschreibung der Mangelerscheinungen hinaus die – ihm häufig ohnehin nicht bekannte – Ursache dieser Mangelsymptome bezeichnet.
Im konkret zu entscheidenden Fall ging es um Fäkalgerüche im Treppenhaus und im Keller einer Mietswohnung. Die Konsequenz der o.g. Rechtsprechung bestand für den konkreten Sachverhalt darin, dass der Mieter lediglich beweisen muss, dass es in den betreffenden Örtlichkeiten übel riecht. Für eine schlüssige Klage braucht er dementgegen nicht vorzutragen, inwiefern der Gestank das Wohnen beeinträchtigt und v.a. wo der Gestank von herrührt.

07.02.2012/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-02-07 07:00:322012-02-07 07:00:32BGH zu Substanziierungsanforderungen bei der Geltendmachung von Mängeln im Mietrecht
Dr. Christoph Werkmeister

LG Chemnitz zu Piratenflaggen im Fenster einer Mietwohnung

Mietrecht, Rechtsprechung, Zivilrecht

Beck-aktuell berichtet über einen Fall, bei dem es um das Schmücken des Fensters eines Mietshauses mit einer Kinderpiratenflagge ging:

Das Aufhängen einer derartigen Fahne überschreite das Gebrauchsrecht des Mieters noch nicht und sprenge auch den sozialüblichen Rahmen nicht.

Keine allzu weltbewegende Entscheidung; da aber über diesen Fall u.a. auch in der SZ berichtet wurde, hat das Urteil eine gewisse mediale Wirkung erlangt, so dass bestimmt in einigen mündlichen Prüfungen auf einmal verstärkt die Grundsätze des Mietrechts Eingang finden.

24.10.2011/2 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2011-10-24 10:36:202011-10-24 10:36:20LG Chemnitz zu Piratenflaggen im Fenster einer Mietwohnung

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