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Du bist hier: Startseite1 > Minderung Miete

Schlagwortarchiv für: Minderung Miete

Dr. Christoph Werkmeister

BGH zum Verschulden des Mieters bei Nichtzahlung der Miete

Mietrecht, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?

Der BGH hat sich vor Kurzem mit der Frage befasst, ob dem Mieter auch dann fristlos wegen eines Mietrückstands gekündigt werden kann, wenn er die Miete aufgrund eines Irrtums über die Ursache eines Mangels nicht entrichtet hat (Urteil v. 11.07.2012 – VIII ZR 138/11). Da Urteile des BGH zu Mietsachen des Öfteren in Klausuren für das erste sowie zweite Staatsexamen Eingang finden, ist die hier besprochene Entscheidung – auch wenn sie inhaltlich nicht viel Neues bringen mag – äußerst examensrelevant.

Entscheidungsgründe

Der BGH hat entschieden, dass der Mieter die Nichtzahlung der Miete im Rahmen des § 543 Abs. 2 BGB zu vertreten hat, wenn ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fallen. Gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 a) BGB kann dann nämlich außerordentlich gekündigt werden, sofern der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist. Der Verzug ist in § 286 BGB geregelt. Nach § 286 Abs. 4 BGB kommt der Schuldner nicht in Verzug, wenn die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Es gilt dabei der allgemeine Sorgfaltsmaßstab des § 276 Abs. 1 S. 1 BGB.

Nach Auffassung des BGH besteht für eine mildere Haftung und damit eine Privilegierung des Mieters auch in den Fällen kein Anlass, in denen der Mieter die Ursache eines Mangels (im vorliegenden Fall der Schimmelpilzbildung) fehlerhaft einschätzt. Der Mieter könne bei Zweifeln die Miete unter Vorbehalt zahlen, so dass ihm die Möglichkeit bleibe, eine gerichtliche Klärung seiner Rechte herbeizuführen, ohne dem Risiko einer fristlosen Kündigung ausgesetzt zu sein.

Im vorliegenden Fall kann der Zahlungsverzug nicht wegen fehlenden Verschuldens der Beklagten verneint werden. Dem Beklagten musste sich die Vermutung aufdrängen, dass das Vorhandensein von zwei Aquarien sowie eines Terrariums mit Schlangen eine die Schimmelbildung begünstigende höhere Luftfeuchtigkeit in der gemieteten Wohnung bedingten und somit an das Lüftungsverhalten entsprechend höhere Anforderungen zu stellen waren.

Beachte: Schonfrist nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB

Da es dem Mieter im zu entscheidenden Fall nicht mehr gelang, die Mietrückstände rechtzeitig auszugleichen, war somit die außerordentliche Kündigung möglich. Eine Ausgleichung der Rückstände ist im Wohnraummietrecht  innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB noch innerhalb von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs möglich.

Examensrelevanz

Im Grunde wirft die vom BGB entschiedene Konstellation nicht allzu viele Neuerungen auf. Aufhänger für eine derartige Klausur wird ein Räumungsanspruch des Vermieters gegen den Mieter gemäß § 546 BGB sein. Dieser Anspruch liegt nur dann vor, wenn der Vermieter wirksam gekündigt hat, was im Falle des Zahlungsrückstandes gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 a) BGB nur dann der Fall ist, wenn der Schuldner mit der Zahlung i.S.v. § 286 BGB im Verzug war. Zu beachten ist dabei, dass der Verschuldensmaßstab bei rückständiger Mietforderung nach der allgemeinen Vorschrift des § 276 Abs. 1 S. 1  BGB bemessen wird. Es kommt damit auf die Umstände des Einzelfalls an. Sofern für den Mieter bei allgemeiner Sorgfalt zu erkennen war, dass eine Mietminderung unzulässig sein könnte, kann er die Miete nur unter Vorbehalt zahlen und darf sich nicht darauf berufen, dass aber zumindest die Möglichkeit bestand, dass er mindern durfte. Zu beachten ist bei derartigen Kündigungskonstellationen indes die vorgenannte Schonfrist nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB, so dass der Mieter durch nachträgliche Zahlung der Räumung der Wohnung entgehen kann.

12.07.2012/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-07-12 09:00:532012-07-12 09:00:53BGH zum Verschulden des Mieters bei Nichtzahlung der Miete
Samuel Ju

Zwei BGH-Entscheidungen zur Mietminderung bei Wohnflächenunterschreitung

Mietrecht, Schuldrecht, Zivilrecht, Zivilrecht

BGH-Urteil vom 23.6.2010: Vereinbarung der Wohnfläche durch Absprachen im Vorfeld des Vertragsschlusses
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 23.6.2010 (VIII ZR 256/09) entschieden, dass ein Mangel einer Mietwohnung aufgrund einer Flächenabweichung auch dann vorliegen kann, wenn der schriftliche Mietvertrag keine Angaben zu der Wohnfläche enthält.
Sachverhalt
Die Klägerin mietete vom Beklagten eine Dachgeschosswohnung in Mannheim. Der schriftliche Mietvertrag enthält keine Angaben zur Größe der Wohnung, diese sind in dem verwendeten Vordruck auch nicht vorgesehen. Die Wohnung war von einer Immobilienmaklerin mit folgender Annonce in der Zeitung angeboten worden: „MA-Waldhof, 3 ZKB-DG, Balkon, ca. 76 m², Parkett, EBK, DM 890,- + NK“. Vor Abschluss des Mietvertrages wurden der Mieterin eine Grundrissskizze sowie eine detaillierte Wohnflächenberechnung übergeben, in der die Gesamtgröße der Wohnung mit 76,45 Quadratmetern ausgewiesen wird. Die Mieterin hat mit der Begründung, die Wohnung habe lediglich eine Wohnfläche von 53,25 Quadratmetern, unter anderem die Rückzahlung überzahlter Miete geltend gemacht.
Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass angesichts der Geschehnisse bis zur Unterzeichnung des Mietvertrages alleine dem Fehlen von Angaben zur Wohnungsgröße in dem Vertragstext, die dort auch nicht vorgesehen waren, nicht entnommen werden kann, dass sich die Parteien bei Abschluss des Vertrages bezüglich der Wohnfläche nicht vertraglich binden wollten. Die Gesamtumstände lassen vielmehr darauf schließen, dass die Parteien den schriftlichen Vertrag in der beiderseitigen, dem jeweiligen Vertragspartner erkennbaren Vorstellung geschlossen haben, die Wohnung weise die zuvor angegebene Wohnfläche auf. Dies begründet eine konkludente Vereinbarung über die Wohnungsgröße. Liegt wie im entschiedenen Fall eine Wohnflächenunterschreitung um mehr als zehn Prozent vor, führt dies nach ständiger Rechtsprechung zu einer Mietminderung gemäß § 536 BGB.
BGH-Urteil vom 10.3.2010: Hat ein „ca.“-Zusatz bei der Wohnflächenangabe irgendwelche Auswirkungen bei der Minderung der Miete?
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 10.3.2010 (VIII ZR 144/09) entschieden, dass bei der Berechnung der Mietminderung wegen Unterschreitung der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche auch dann keine zusätzliche Toleranzschwelle zu berücksichtigen ist, wenn die Wohnflächenangabe im Vertrag einen „ca.“-Zusatz enthält.
Sachverhalt
Die Kläger waren bis Ende 2007 Mieter einer Wohnung des Beklagten in Aachen. Die Wohnungsgröße ist im Mietvertrag mit „ca. 100 m²“ angegeben. Die monatlich zu zahlende Miete betrug zuletzt rund 500 €. Im Januar 2008 forderten die Mieter den Vermieter zur Rückzahlung von in den Jahren 2002 bis 2007 überzahlter Miete auf und begründeten dies damit, dass die Wohnung lediglich über eine Wohnfläche von 81 Quadratmetern verfüge. Das Amtsgericht hat der auf Rückzahlung von rund 6.800 € gerichteten Klage teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Mieter hat das Landgericht zurückgewiesen und dabei die Auffassung vertreten, dass die Minderung nicht aus einer Wohnfläche von 100 Quadratmetern, sondern im Hinblick auf die „ca.“-Angabe im Vertrag lediglich aus einer Fläche 95 Quadratmetern zu berechnen sei.
Entscheidung
Die für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem relativierenden Zusatz „ca.“ für die Bemessung der Mietminderung im Rahmen des § 536 Abs. 1 BGB keine Bedeutung zukommt. Die Minderung solle die Herabsetzung der Gebrauchstauglichkeit ausgleichen. Daraus folge, dass die Höhe des Minderungsbetrages dem Umfang der Mangelhaftigkeit zu entsprechen habe. Die Mangelhaftigkeit liege aber darin, dass die Wohnfläche mehr als zehn Prozent von der angegebenen Quadratmeterzahl abweicht.
Das heißt zusammengefasst:
1. Die Abweichung von einer als Beschaffenheit vereinbarten Wohnfläche um mehr als zehn Prozent zum Nachteil des Mieters stellt auch dann einen zur Minderung berechtigenden Sachmangel dar, wenn der Mietvertrag zur Größe der Wohnfläche nur eine „ca.“-Angabe enthält.
2. Der relativierende Zusatz „ca.“ rechtfertigt auch bei der Berechnung der Minderung keine zusätzliche Toleranzschwelle in Höhe von 5%. (wie im vorliegenden Fall vom Landgericht angenommen).

30.06.2010/0 Kommentare/von Samuel Ju
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2010-06-30 19:15:202010-06-30 19:15:20Zwei BGH-Entscheidungen zur Mietminderung bei Wohnflächenunterschreitung

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