Leitsätze:
1. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist eine das Verhältnis des Bereiches Kunst zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Sie gewährt zugleich ein individuelles Freiheitsrecht.
2. Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft nicht nur die künstlerische Betätigung, sondern auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks.
3. Auf das Recht der Kunstfreiheit kann sich auch ein Buchverleger berufen.
4. Für die Kunstfreiheit gelten weder die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG noch die des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG.
5. Ein Konflikt zwischen der Kunstfreiheitsgarantie und dem verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich ist nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung zu lösen; hierbei ist insbesondere die in GG Art. 1 Abs. 1 garantierte Würde des Menschen zu beachten.
Bedeutung:
Dieses Urteil ist zum einen für die Kunstfreiheit (Art. 5 III GG) bedeutend: Sie wird (weit) definiert (freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden). Das BVerfG zieht neben dem Künstler selbst auch andere Personen aus dem „Wirkbereich“ in den Schutzbereich mit ein (Verleger etc.).
Ferner enthält das Urteil Ausführungen zu einem postmortalen Persönlichkeitsschutz durch das GG: Dieser wird nach dem BVerfG in Fortführung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Art. 1 I GG gewährleistet (nicht iVm Art. 2 I GG wie beim APR!), denn die Menschenwürde gebietet ein Mindestmaß an Respekt und Ehrenschutz einer Persönlichkeit auch über den Tod hinaus. Mit dem Laufe der Zeit schwächt sich dieser Schutzanspruch nach dem Tode jedoch ab.
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