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Schlagwortarchiv für: Menschenwürde

Gastautor

BVerfG zum Ausschluss der Partei „Die Heimat“ (vormals: NPD) von der staatlichen Parteienfinanzierung

Aktuelles, BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker, Examensvorbereitung, Fallbearbeitung und Methodik, Lerntipps, Mündliche Prüfung, Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Schwerpunktbereich, Startseite, Uncategorized, Verfassungsrecht

Wir freuen uns, nachfolgend einen Gastbeitrag von Tyrrell Blum veröffentlichen zu können. Der Autor ist Wissenschaftliche Hilfskraft am Institut für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherheit der Universität Bonn sowie Wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Düsseldorfer Wirtschaftskanzlei „ARQIS“.

A. Einleitung

Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 23. Januar 2024 einstimmig entschieden (BVerfG, Urt. v. 23.01.2024 – 2 BvB 1/19), dass die Partei „Die Heimat“ (vormals: NPD) für die Dauer von sechs Jahren von der staatlichen Parteienfinanzierung nach § 18 Parteiengesetz (PartG) ausgeschlossen ist. Dadurch entfallen gleichzeitig sämtliche steuerliche Begünstigungen der Partei – dies wirkt sich insbesondere mit Blick auf etwaige Spenden vehement aus.

Die Relevanz des Falles für das Staatsexamen liegt, ungeachtet der gesellschaftspolitischen Bedeutung, vor allem an der Tatsache, dass erstmalig ein solches Finanzierungsausschlussverfahren auf Grundlage des Art. 21 Abs. 3 GG angestrengt worden ist. Außerdem eignet sich der Sachverhalt gut, um staatsorganisationsrechtliche Kompetenzen abzufragen. Die Entscheidung soll daher im Folgenden entsprechend dem Aufbau einer juristischen Klausur dargestellt werden. Aus didaktischen Gründen ist der Sachverhalt an einzelnen Stellen leicht abgewandelt worden.

B. Sachverhalt (leicht abgewandelt)

Die N-Partei ist eine 1964 gegründete rechtsextreme Partei in Deutschland, die in der Vergangenheit mehrfach erfolgreiche Landtagswahlen verzeichnen konnte. Sie ist bundesweit organisiert und verfügt neben regionalen Untergliederungen über eine eigene Jugendorganisation. Außerdem richtet sie regelmäßig Parteiveranstaltungen in Form von Parteitagen, Tagungen, Konferenzen und Schulungen aus und verfügt über Publikationsorgane in Printversionen und digitalen Formaten. Im Jahre 2014 ist sie zudem aufgrund des Wegfalls der Sperrklausel für die Wahl zum Europäischen Parlament mit einem Ergebnis von 1 % der Stimmen mit einem Abgeordneten in das Europäische Parlament eingezogen.

Seit einigen Jahren ist die Wählerzahl jedoch stetig gesunken, sodass die N-Partei gegenwärtig in keinem Parlament auf Bundes- oder Landesebene vertreten ist. In der jüngsten Bundestags- und Europawahl hat sie jeweils unter einem Prozent erzielt. In gleicher Weise ist die Mitgliederzahl der Partei stetig gesunken.

Die N-Partei fordert in ihrem Parteiprogramm die „Einheit von Volk und Staat“ und postuliert „Volksherrschaft setzt Volksgemeinschaft voraus“. Hierbei bezieht sie sich auf einen ethnischen Volksbegriff und der Vorstellung von der deutschen „Volksgemeinschaft“ als Abstammungsgemeinschaft, die einen Vorrang gegenüber dem einzelnen Menschen haben soll. Eine „Überfremdung“ Deutschlands soll daher in jedem Falle verhindert werden. Weitergehend soll die bestehende Verfassungsordnung durch einen autoritären „Nationalstaat“ ersetzt werden, der an der ethnischen „Volksgemeinschaft“ ausgerichtet ist.

Diese politischen Ziele möchte die N-Partei anhand einer „Vier-Säulen-Strategie“ und vor allem durch zahlreiche öffentliche Veranstaltungen, darunter auch in Zusammenarbeit mit anderen rechtsextremen Parteien und Organisationen, erreichen.

Bis zum Jahr 2021 hat die N-Partei an der staatlichen Parteienfinanzierung partizipiert. Nach der Bundestagswahl 2021 hat sie jedoch nicht mehr die nach § 18 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 PartG erforderlichen Wahlergebnisse erzielt und demnach ihren Anspruch verloren.

Nichtsdestotrotz konnte die Partei erhebliche Einnahmen außerhalb der staatlichen Teilfinanzierung erlangen, vor allem durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Aufgrund dieser Einnahmen gelang es ihnen weiterhin einen Überschuss zu erzielen und somit einen defizitären Haushalt zu verhindern. So betrug der Überschuss zuletzt im Jahre 2020 insgesamt 451.692,32 €.

Der Bundestag möchte der steuerlichen Begünstigung der N-Partei nun ein Ende setzen. Am 17.07.2019 beantragt er beim Bundesverfassungsgericht, die N-Partei von staatlicher Finanzierung auszuschließen und den Wegfall der steuerlichen Begünstigung und von Zuwendungen festzustellen. Die N-Partei sei sowohl nach ihren Zielen als auch nach dem ihr zurechenbaren Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen und zu beseitigen.

Das Bundesverfassungsgericht wendet sich sodann an den Vorstand der N-Partei und gibt ihm eine Gelegenheit zur Stellungnahme. Die N-Partei hält den Antrag für unzulässig und unbegründet. Der Antrag sei bereits unstatthaft, da weder das Grundgesetz noch das Bundesverfassungsgerichtsgesetz eine Verfahrensart kennen, mit der eine politische Partei von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen werden kann. Etwaig vorhandene Regelungen seien wegen Verstoßes gegen Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 2 sowie Art. 79 Abs. 3 GG verfassungswidrig und nichtig.

Außerdem fehle das Rechtsschutzbedürfnis für einen Finanzierungsausschluss der N-Partei, da sie infolge ihrer mäßigen Wahlergebnisse nahezu vollständig aus der staatlichen Finanzierung herausgefallen seien.

Jedenfalls sei der Antrag unbegründet mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 GG, insbesondere mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal des „Darauf-Ausgerichtetseins“. Wie im Falle des Art. 21 Abs. 2 GG könne auch im Rahmen des Abs. 3 nicht auf das Potentialitätskriterium verzichtet werden.

Hat der Finanzierungsausschlussantrag Aussicht auf Erfolg?

C. Gutachten

Vorweg: Aufgrund des Umstandes, dass Art. 21 Abs. 3 GG erst seit 2017 existiert, fällt die entsprechende Ausbildungsliteratur hierzu vergleichsweise eher spärlich aus. Dies wird auch der Tatsache geschuldet sein, dass nun erstmals ein solches Finanzierungsausschlussverfahren angestrengt worden ist. Konsequenterweise wird eine beachtliche Leistung des Prüflings bereits in der Transferleistung liegen, dass er ein „eigenes“ Prüfungsschema anhand des Gesetzes und der Kenntnisse zum Parteiverbotsverfahren erstellt. Die erforderliche Gesetzeslektüre richtet sich hierbei primär nach den Bestimmungen des Art. 21 Abs. 2-4 GG bzw. §§ 43 ff. BVerfGG.

Der Finanzierungsausschlussantrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und soweit er begründet ist.

I. Zulässigkeit

Der Antrag des Bundestages müsste zunächst zulässig sein.

1. Zuständigkeit des BVerfG

Das Bundesverfassungsgericht ist gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 5 GG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 Alt. 2 GG, § 13 Nr. 2a BVerfGG für das Finanzierungsausschlussverfahren zuständig.

Der Statthaftigkeit des Antrages steht es nicht entgegen, dass Art. 21 Abs. 3 GG von der N-Partei als verfassungswidriges Verfassungsrecht gerügt wird, weshalb das Grundgesetz eine entsprechende Antragsart von vornherein nicht kennen würde. Die materiell-rechtliche Beurteilung der Verfassungswidrigkeit ist eine Frage der Begründetheit, weshalb für die Statthaftigkeit ausreicht, dass die begehrte Entscheidung überhaupt gesetzlich vorgesehen ist.

2. Antragsberechtigung

Der Bundestag ist gem. § 43 Abs. 1 S. 1 BVerfGG antragsberechtigt.

3. Antragsgegner

Die N-Partei ist der richtige Antragsgegner gem. § 43 Abs. 1 S. 1 BVerfGG. Sie wird gem. § 44 Abs. 1 S. 1 BVerfGG i.V.m. § 11 Abs. 3 PartG vom Vorstand vertreten.

4. Vorverfahren

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Vertretungsberechtigten, also dem Vorstand der Partei gem. § 44 Abs. 1 S. 1 BVerfGG i.V.m. § 11 Abs. 3 PartG, Gelegenheit zur Äußerung gegeben und somit das nach § 45 BVerfGG erforderliche Vorverfahren durchgeführt.

5. Form

Von einem ordnungsgemäßen Antrag gem. § 23 Abs. 1 BVerfGG ist auszugehen.

6. Rechtsschutzbedürfnis

Fraglich ist, ob im Rahmen eines Finanzierungsausschlussverfahrens ein Rechtsschutzbedürfnis notwendig ist.

Dagegen spricht zunächst der Sinn und Zweck des Finanzierungsausschlussverfahrens. Dieses ist – wie auch das Parteiverbotsverfahren – auf präventiven Verfassungsschutz gerichtet und soll nicht den subjektiven Interessen des Antragsstellers dienen. Außerdem würde hiermit im Ergebnis eine Kontrolle des politischen Ermessens bei der Entscheidung über eine Antragstellung stattfinden. Schließlich führt sogar der missbräuchliche Antrag eines Parteiverbots nicht zur Unzulässigkeit, weshalb dies erst recht für einen Antrag gelten muss, an dessen Entscheidung der Antragsberechtigte kein eigenes Interesse hat.

Für die Erforderlichkeit spricht der systematische Vergleich mit anderen verfassungsrechtlichen Streitigkeiten, bei denen ein Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich notwendig ist.

Ein Streitentscheid ist jedoch nur erforderlich, wenn kein Rechtsschutzbedürfnis vorliegt. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Rechtsverfolgung hat und eine gerichtliche Inanspruchnahme erforderlich ist. Dem könnte der Umstand entgegenstehen, dass die N-Partei infolge ihrer mäßigen Wahlergebnisse nahezu vollständig aus der staatlichen Finanzierung herausgefallen ist. Das verfolgte Rechtsziel in Form des Ausschlusses der staatlichen Finanzierung stellt demnach im Ergebnis bereits den gegenwärtigen Zustand dar.

Dies lässt jedoch außer Acht, dass die N-Partei zukünftig wieder Wahlerfolge verbuchen könnte und damit die Beteiligungsvoraussetzungen erneut aufleben würden. Jenes lässt sich nur vermeiden, indem ein Finanzierungsaussschlussverfahren durchgeführt wird, wonach die N-Partei in jedem Falle in den künftigen sechs Jahren von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen wäre. Darüber hinaus stellt auch der Entzug der mittelbaren Parteienfinanzierung in Form von Steuerbegünstigungen nach Art. 21 Abs. 3 S. 2 GG ein legitimes Ziel dar. Der Entzug folgt dem Ausschluss von staatlicher Teilfinanzierung akzessorisch und kann nicht eigenständig verfolgt werden. Somit würden von vornherein auch die Rechtsfolgen des Art. 21 Abs. 3 S. 2 GG vereitelt werden, obwohl die Partei hiervon unter Umständen noch profitiert. Schließlich ist Sinn und Zweck des Art. 21 Abs. 3 GG die präventive Abwehr erstarkender verfassungsfeindlicher Parteien. Diesen soll nicht nur gegenwärtige Finanzzuwendungen entzogen, sondern für einen festgelegten Zeitraum jegliche Partizipation an der staatlichen Parteienfinanzierung verwehrt werden.

Aufgrund dieser Erwägungen ist ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben, weshalb sich ein Streitentscheid erübrigt.

7. Zwischenergebnis

Der Antrag des Bundestages ist zulässig.

II. Begründetheit

Der Antrag ist begründet, soweit die N-Partei darauf ausgerichtet ist, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, vgl. Art. 21 Abs. 3 S. 1 GG.

1. Art. 21 Abs. 3 GG als „verfassungswidriges Verfassungsrecht“

Der Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung ist nur möglich, wenn Art. 21 Abs. 3 GG selbst keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt.

Eine Verfassungsänderung, die nicht die durch Art. 79 Abs. 3 GG aufgestellten Grenzen einhält, stellt „verfassungswidriges Verfassungsrecht“ dar und ist nichtig. Demzufolge ist eine Änderung des Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, nichtig.

a) Demokratieprinzip

Art. 21 Abs. 3 GG könnte eine die Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG berührende Aushöhlung des Demokratieprinzips darstellen und damit nichtig sein.

Das Demokratieprinzip ist verankert in Art. 20 Abs. 1 und 2 GG und verlangt, dass sich die Ausübung hoheitlicher Gewalt durch staatliche Organe auf die Gesamtheit der Bürger zurückführen lässt. Hierbei muss eine gleichberechtigte Teilnahme aller Bürger an der politischen Willensbildung stets gewährleistet sein. Ein wichtiges Instrument hierfür ist der Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien.

Hinweis: Art. 79 Abs. 3 GG schützt nicht jede einzelne Ausprägung des Demokratieprinzips. Vielmehr soll das demokratische Wesen des Verfassungsstaates als solches geschützt werden – dessen Wesensgehalt darf nicht durch eine Grundgesetzänderung negiert oder in substantieller Weise beeinträchtigt werden.

Art. 21 Abs. 3 GG sieht einen Finanzierungsausschluss im Falle von verfassungsfeindlichen Parteien vor. Aufgrund der entzogenen finanziellen Mittel steht die N-Partei im politischen Wettbewerb schlechter dar, insbesondere in Zeiten des Wahlkampfes.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Chancengleichheit in ihrem Kerngehalt erhalten bleibt; eine absolute Garantie dessen wird durch Art. 79 Abs. 3 GG nicht gewährleistet. Parteien, die auf die Abschaffung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausgehen, können gem. Art. 21 Abs. 2 GG verboten und damit vollständig von der Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes ausgeschlossen werden. Dies ist eine Folge des grundgesetzlichen Konzepts der „wehrhaften Demokratie“, wonach die freiheitliche demokratische Ordnung des Grundgesetzes geschützt werden soll.
In gleicher Weise ist ein Eingriff in die Chancengleichheit durch Art. 21 Abs. 3 GG zulässig, wenn dieser dem Bestand und der Sicherung der freiheitlichen Demokratie dient. Der Finanzierungsausschluss bezweckt in abgestufter Variante ebendiesen Schutz vor Parteien, die gerade dessen Beseitigung anstreben. Es können demnach nur solche Parteien von den Folgen des Art. 21 Abs. 3 GG getroffen werden, deren chancengleiche Beteiligung an der politischen Willensbildung nicht Teil des grundgesetzlichen Demokratieprinzips ist. Zudem gewährt die politische Chancengleichheit keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung, sondern sieht nur eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung vor, sofern diese stattfindet.

Folglich berührt Art. 21 Abs. 3 GG nicht die Substanz des in Art. 20 GG garantierten Demokratieprinzips i.S.d. Art. 79 Abs. 3 GG.

b) Menschenwürdegarantie

Art. 21 Abs. 3 GG könnte jedoch in verfassungsfeindlicher Weise die Menschenwürdegarantie gem. Art. 1 Abs. 1 GG berühren und damit nichtig sein.

Der Schutz- und Achtungsanspruch der Menschenwürde umfasst auch den Anspruch auf demokratische Selbstbestimmung der Bürger. Dieser sichert den Bürgern eine gleichberechtigte Teilhabe an der Ausgestaltung der freiheitlichen demokratischen Ordnung zu, ausgehend vom Eigenwert und Würde des zur Freiheit befähigten Menschen.
Aufgrund des finanziellen Ausschlusses der N-Partei, kann der einzelne Bürger seine bevorzugte Partei nicht mehr finanziell unterstützen. Hierin könnte eine Verhinderung der Wahrnehmung des demokratischen Selbstbestimmungsrechtes des einzelnen Bürgers liegen.
Dem steht jedoch erneut das Konzept der „wehrhaften Demokratie“ entgegen. Der Bürger hat keinen Anspruch darauf, dass auch verfassungsfeindliche Parteien an einer staatlichen Finanzierung partizipieren können. Weitergehend bleibt es dem Bürger überlassen die Partei auf eine andere Art und Weise zu unterstützen und auf diesem Wege politisch mitzuwirken. Das demokratische Selbstbestimmungsrecht des Bürgers ist nicht allein auf eine finanzielle Unterstützung beschränkt, sondern kann auf unterschiedlichste Art verwirklicht werden.

Mithin berührt Art. 21 Abs. 3 GG nicht die Menschenwürdegarantie gem. Art. 1 Abs. 1 GG i.S.d. Art. 79 Abs. 3 GG und ist damit nicht nichtig.

c) Zwischenergebnis

Art. 21 Abs. 3 GG tangiert nicht die von Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Regelungsinhalte. Folglich handelt es sich bei Art. 21 Abs. 3 GG nicht um „verfassungswidriges Verfassungsrecht“ und unterliegt damit keiner verfassungsrechtlichen Bedenken.

Hinweis: Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist zudem die Vereinbarkeit des Art. 21 Abs. 3 GG mit den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention thematisiert und bejaht worden. Dies soll an dieser Stelle jedoch nicht weiter vertieft werden.

2. Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung

Weitergehend müssten die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 S. 1 GG gegeben sein. Hierbei „bedarf es einer [restriktiven] Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale, die dem Charakter des Ausschlusses von der staatlichen Finanzierung in Art. 21 Abs. 3 S. 1 GG als ‚demokratieverkürzende Ausnahmenorm‘ genügt (Rn. 244).

Der Tatbestand könnte durch eine Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erfüllt sein.

Hinweis: Die tatbestandliche Prüfung verläuft hier weitestgehend parallel zu der Prüfung des Parteiverbots gem. Art. 21 Abs. 3 GG. Folglich kann auf das dortige Wissen zurückgegriffen werden. Der einzige Unterschied liegt in der Voraussetzung des „Darauf-Ausgehens“ und des „Darauf-Ausgerichtetseins“ – auf genau diesen Unterschied kam es in dieser Entscheidung schwerpunktmäßig an.

a) Freiheitliche demokratische Grundordnung

Zunächst müsste die freiheitliche demokratische Grundordnung betroffen sein. Diese umfasst nur „wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unverzichtbar sind, [sodass weiterhin ein] kritische[s] Hinterfragen einzelner Elemente der Verfassung möglich sein [kann], ohne dass dadurch ein Parteiverbot oder ein Finanzierungsausschluss ausgelöst werden kann.“ (Rn. 248).

Den Ausgangspunkt stellt die Würde des Menschen gem. Art. 1 Abs. 1 GG dar. Daneben kommt dem Demokratieprinzip und dem Rechtsstaatsprinzip eine große Bedeutung zu.

aa) Menschenwürde

Das politische Konzept der N-Partei könnte mit der Garantie der Menschenwürde i.S.d. Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar sein. Diese umfasst insbesondere die „Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit.“

Die N-Partei bekennt sich in ihrem Parteiprogramm deutlich zu dem Vorrang einer ethnisch definierten „Volksgemeinschaft“ und begehrt eine „Einheit von Volk und Staat“. In jedem Falle soll eine „Überfremdung“ Deutschlands verhindert werden, damit das deutsche Volk mit Blick auf die Abstammung, Sprache und Wertevorstellungen erhalten bleibt. Ein solcher „Volksbegriff“ negiert, vor allem in der Gesamtschau der Äußerungen, den Achtungsanspruch der Person. Insbesondere wird hierdurch eine Rechtsgleichheit für alle verweigert und einzelne gesellschaftliche Gruppierungen und Minderheiten werden in entschlossener Art und Weise diffamiert und ausgegrenzt. Diesen Personen wird auf Grundlage des von der N-Partei entwickelten „Volksbegriffes“ die Geltung der Grundrechte abgesprochen, wodurch der Vorrang einzelner Menschen erreicht werden soll. Der personalen Individualität, Identität und Integrität eines Menschen werden hierbei in keiner Weise Rechnung getragen, da es allein auf den „ethnischen Deutschen“ ankommt.

Jedenfalls das Gesamtbild dieser Standpunkte stellt einen Verstoß gegen die Garantie der Menschenwürde i.S.d. Art. 1 Abs. 1 GG dar.

bb) Demokratieprinzip

Weitergehend könnte das politische Konzept der N-Partei auch gegen das Demokratieprinzip i.S.d. Art. 20 Abs. 1 und 2 GG verstoßen. Das Demokratieprinzip sichert unter anderem die gleichberechtigte Teilhabe an der politischen Willensbildung ab.

Die N-Partei fordert die „Einheit von Volk und Staat“ und postuliert „Volksherrschaft setzt Volksgemeinschaft voraus“. Die Volksherrschaft soll demnach von der Volksgemeinschaft ausgehen, welche die N-Partei jedoch anhand ihres eigenen „ethnischen Volksbegriffes“ definiert. Hierdurch werden alle diejenigen von der demokratischen Willensbildung ausgeschlossen, die dieser Gemeinschaft per Definition der N-Partei nicht angehören. Ein „ethnisch Nichtdeutscher“ könnte demnach in dem begehrten „autoritären Nationalstaat“, der die aktuelle Bundesrepublik ersetzen soll, nicht wählen. Dies greift in elementarer Weise in den Grundsatz des Demokratieprinzips ein, wonach sich die Ausübung hoheitlicher Gewalt durch staatliche Organe nicht mehr auf die Gesamtheit aller Bürger zurückführen lässt.

Folglich verstößt das politische Konzept der N-Partei auch gegen das Demokratieprinzip i.S.d. Art. 20 Abs. 1 und 2 GG.

cc) Rechtsstaatsprinzip

Das Begehren die aktuelle Verfassungsordnung durch einen „autoritären Nationalstaat“ mit den oben beschriebenen Grundsätzen zu ersetzen, stellt zudem einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip i.S.d. Art. 20 Abs. 3 GG dar.

dd) Zwischenergebnis

Mithin ist die freiheitliche demokratische Grundordnung betroffen aufgrund der Unvereinbarkeit mit der Garantie der Menschenwürde, dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip.

b) Beeinträchtigung oder Beseitigung

Des Weiteren müsste die Partei die freiheitliche demokratische Grundordnung „beeinträchtigen“ oder „beseitigen“. Dies muss sich hierbei aus den Zielen der Partei oder dem Verhalten ihrer Anhänger ergeben, wobei Letzteres der Partei auch zurechenbar sein muss. Eine Zurechnung des Verhaltens von bloßen Anhängern ist möglich, soweit darin der politische Wille der betroffenen Partei erkennbar zum Ausdruck gebracht wird und eine Beeinflussung oder Billigung seitens der Partei vorliegt.

Eine „Beeinträchtigung“ liegt vor, wenn „eine Partei nach ihrem politischen Konzept mit hinreichender Intensität eine spürbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bewirken will.“ (Rn. 261). Der Begriff des „Beseitigens“ hingegen bezeichnet „die Abschaffung zumindest eines der vorstehend beschriebenen Wesenselemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder deren Ersetzung durch eine andere Verfassungsordnung beziehungsweise ein anderes Regierungssystem.“ (Rn. 260).

Die N-Partei begehrt einen an der ethnischen „Volksgemeinschaft“ ausgerichteten „autoritären Nationalstaat“, der die aktuelle Verfassungsordnung in Gänze ersetzen soll. Das hierbei verfolgte politische Konzept widersetzt sich der Garantie der Menschenwürde und ist mit dem grundgesetzlichen Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip unvereinbar. Diese Wesenselemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung würden demnach gefährdet und nach vollständiger Einführung des „autoritären Nationalstaats“ vollständig abgeschafft werden.

Folglich strebt die N-Partei nach ihren Zielen nicht nur eine Beeinträchtigung, sondern die Beseitigung der bestehenden freiheitlichen demokratischen Grundordnung an.

c) „Darauf ausgerichtet“

Schließlich müsste die N-Partei auch nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger „darauf ausgerichtet“ sein, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen.

Im Unterschied zum „Darauf-Ausgehen“ des Art. 21 Abs. 2 GG setzt ein „Darauf-Ausgerichtetsein“ ein „qualifiziertes und planvolles Handeln zur Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung voraus, ohne dass es auf das Erfordernis der Potentialität ankommt.“ (Rn. 277).

Hinweis: Dieser Unterschied zwischen den beiden Tatbeständen – also das Ausbleiben des Potentialitätserfordernisses – muss in der Klausur deutlich werden. Die Wahrscheinlichkeit des Erfolges, soll im Rahmen des Art. 21 Abs. 3 GG als bewusste Entscheidung des verfassungsändernden Gesetzgebers unerheblich sein. Vielmehr sollte die Möglichkeit geschaffen werden, dass solch verfassungsfeindliche Parteien von vornherein bei der Gewährung staatlicher Zuschüsse keine Berücksichtigung finden.

Die N-Partei verfügt über eine bundesweite Organisationsstruktur und führt ebenfalls bundesweit eigene Veranstaltungen durch. Hierbei pflegt sie Kontakte zu anderen rechtsextremen Parteien und Organisationen. Für ihre politischen Ziele wirbt sie öffentlich und tritt zudem regelmäßig bei Wahlen an, um so ihre Mitgliederzahl zu erhöhen. Sie verfügt außerdem über eine Jugendorganisation, mit der das Gedankengut der Partei unter beeinflussbaren Jugendlichen verbreitet werden soll. Ferner werden die Ideale der Partei der breiten Masse über zahlreiche Parteiveranstaltungen in Form von Parteitagen, Tagungen, Konferenzen und Schulungen zugetragen. Dies wird in gleicher Weise anhand von Publikationsorganen der Partei in Printversionen und digitalen Formaten erreicht. Folglich strebt die N-Partei die Erreichung ihrer Ziele auf unterschiedlichen Wegen an, damit sie diese möglichst effizient und erfolgreich umsetzen können. Schließlich sprechen die sinkenden Wahlerfolge nicht gegen die Annahme der Voraussetzung, da es eben nicht auf die Wahrscheinlichkeit des Erfolges ankommt.

Somit ist die N-Partei auch nach ihren Zielen „darauf ausgerichtet“, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen.

c) Zwischenergebnis

Die N-Partei ist auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausgerichtet.

3. Gefährdung des Bestands der Bundesrepublik Deutschland

Die N-Partei gefährdet aufgrund der obigen Erwägungen auch den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere mit Blick auf das politische Ziel einen „autoritären Nationalstaat“ einzuführen.

4. Zwischenergebnis

Die N-Partei ist darauf ausgerichtet die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen und den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, vgl. Art. 21 Abs. 3 S. 1 GG.

Damit ist der Antrag begründet.

III. Entscheidung des BVerfG

Das Bundesverfassungsgericht wird gem. § 46a Abs. 1 S. 1 BVerfGG feststellen, dass die Partei für sechs Jahre von der staatlichen Finanzierung nach § 18 des Parteiengesetzes ausgeschlossen ist.

D. Einordnung der Entscheidung

Die Entscheidung ist das Ergebnis einer längeren Prozedur: Den Anfang begründete das gescheiterte Verbotsverfahren gegen die NPD im Jahre 2017 (BVerfG, Urt. v. 17.01.2017 – 2 BvB 1/13, NJW 2017, 611). Die NPD ist hierbei zwar als verfassungsfeindlich eingestuft worden- für ein Verbot reichte das aber nicht: Es fehlte an konkreten Anhaltspunkten, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass das Handeln der Partei zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung führt.

Der Gesetzgeber reagierte auf diese Entscheidung, indem er mit Wirkung zum 20. Juli 2017 den dritten Absatz des Artikel 21 GG eingeführt hat, der im Mittelpunkt dieser Entscheidung stand. Die NPD sah sich durch diese Grundgesetzänderung in ihren Rechten verletzt und regte ein Organstreitverfahren an. Das BVerfG lehnte jedoch die Antragsbefugnis der NPD ab und hat dessen Antrag daher verworfen (BVerfG, Beschl. v. 20.06.2023 – 2 BvE 1/17, BeckRS 2023, 15363).

Im Juli 2019 haben Bundesrat, Bundestag und Bundesregierung auf Grundlage des Art. 21 Abs. 3 GG den Ausschluss der NPD von der staatlichen Parteienfinanzierung beantragt, was nun schlussendlich zu dieser Entscheidung geführt hat.

Die Entscheidung ist aus gesellschaftspolitischer Sicht zu begrüßen – eine verfassungsfeindliche Partei sollte keinesfalls eine staatliche Finanzierung oder steuerliche Begünstigungen erhalten und sendet somit ein wichtiges Signal in inner- und außenpolitischer Hinsicht.
Darüber hinaus ist das Urteil auch aus rechtlicher Sicht bedeutsam: Die Entscheidungsgründe stellen in ausführlicher Art und Weise die grundgesetzlichen Fundamente unserer Verfassung dar und richten hierbei häufig einen historischen Blick auf die Erfahrungen des Nationalsozialismus. In diesem Kontext wird insbesondere die elementare Bedeutsamkeit des Art. 79 GG und die unterschiedlichen Ausprägungen des Demokratieprinzips – auch im Zusammenspiel mit der Menschenwürde – beleuchtet. Bahnbrechende neue Erkenntnisse sind dem Urteil zwar nicht zu entnehmen; es stellt dennoch eine notwendige rechtliche Verfestigung der bisherigen juristischen Einschätzung des Sachverhaltes dar.

Hinsichtlich aktueller Geschehnisse könnte hiermit jedoch die Vorlage für ein Verfahren gegen die AfD geschaffen worden sein. Es bleibt nichtsdestotrotz abzuwarten, ob ein solches Verfahren tatsächlich angestrengt wird und ob die Voraussetzungen für einen Finanzierungsausschluss aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts vorliegen – beides erscheint in Anbetracht der aktuellen Entwicklungen nicht fernliegend.

07.02.2024/3 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2024-02-07 09:12:452024-02-07 09:12:54BVerfG zum Ausschluss der Partei „Die Heimat“ (vormals: NPD) von der staatlichen Parteienfinanzierung
Lukas Knappe

BVerfG: Identitätskontrolle im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde

Europarecht, Lerntipps, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite, Verfassungsrecht

Der Grundrechtsschutz durch das BVerfG kann sich im Einzelfall auch auf unionsrechtlich determinierte Hoheitsakte erstrecken, wenn dies zur Wahrung der durch Art. 79 Abs. 3 GG verbürgten Verfassungsidentität unabdingbar geboten ist. Dies hat das BVerfG mit Beschluss vom 15.12.2015 (2 BvR 2735/14) im Hinblick auf das im Menschenwürdekern grundgesetzlich verankerte Schuldprinzip entschieden. Der hier vorgestellte Beschluss ist von besonderer Brisanz, da das BVerfG die Vereinbarkeit eines unionsrechtlich determinierten Hoheitsaktes mit deutschen Grundrechten überprüft und sich dabei aktiv auf das Recht zur Identitätskontrolle beruft. Es stellen sich somit nicht nur interessante grundrechtliche Fragestellungen, sondern vor allem Rechtsfragen des Mehrebenensystems. Im Kern geht es um das Verhältnis von Unionsrecht und nationalem Recht, die Prüfungskompetenz des BVerfG sowie dessen Verhältnis zu den europäischen Gerichten.

A. Sachverhalt
Gegenstand des Beschlusses ist die Verfassungsbeschwerde eines Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika, der sich gegen die vom Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte Auslieferung nach Italien auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls richtet. Der Beschwerdeführer war im Jahr 1992 von einem italienischen Gericht in Abwesenheit wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung sowie Einfuhr und Besitzes von Kokain zu einer Freiheitsstrafe von 30 Jahren verurteilt. Im Jahre 2014 wurde er auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls in Deutschland festgenommen. Im Auslieferungsverfahren machte er jedoch geltend, dass er in Abwesenheit und ohne seine Kenntnis verurteilt worden sei. Darüber hinaus trug er vor, dass er in dem nach italienischem Recht eröffneten Berufungsverfahren keine erneute Beweisaufnahme erwirken könne, da dieses Verfahren lediglich eine eingeschränkte richterliche Prüfungskompetenz vorsehe. Darin sei insbesondere eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör zu sehen.

B. Entscheidung des BVerfG

1. Prüfungskompetenz des BVerfG
Zunächst stellt sich die Frage, ob das BVerfG überhaupt dazu berechtigt ist, die Grundrechtskonformität des Akts der deutschen öffentlichen Gewalt zu überprüfen, da der Hoheitsakt auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls erfolgte und somit unionsrechtlich determiniert war.

a) Grundsatz: Anwendungsvorrang des Unionsrecht
Grundsätzlich sind Hoheitsakte der EU sowie durch das Unionsrecht determinierte Akte der deutschen öffentlichen Gewalt aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht am Maßstab der deutschen Grundrechte zu prüfen.

Nach dem Grundsatz vom Anwendungsvorrang des Unionsrechts setzt sich das Unionsrecht nämlich grundsätzlich uneingeschränkt gegenüber jedem nationalen Recht durch. Die Unionsrechtsordnung genießt somit im Grundsatz Vorrang gegenüber dem nationalen Recht. Innerstaatliche Organe haben daher gemeinhin die Pflicht, Unionsrecht ohne Rücksicht auf das innerstaatliche Recht anzuwenden und die nationale Rechtsordnung insoweit außer Acht zu lassen. Dieses Primat des Unionsrechts hat der EuGH grundlegend in seinem Urteil im Fall Costa/ENEL begründet und insbesondere aus der Eigenständigkeit der Unionsrechtsordnung hergeleitet (Vgl. ausführlich zur Begründung durch den EuGH: Streinz, Europarecht, Rn. 214 ff.).

Das BVerfG begründet den Anwendungsvorrang aus dem Blickwinkel des nationalen Rechts in seiner bisherigen Rechtsprechung dagegen aus der verfassungsrechtlichen Ermächtigung des Art. 23 I 2 GG. Daran anknüpfend betont es in dem hier vorgestellten Beschluss:

Mit der in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltenen Ermächtigung, Hoheitsrechte auf die Europäische Union zu übertragen, billigt das Grundgesetz … die im Zustimmungsgesetz zu den Verträgen enthaltene Einräumung eines Anwendungsvorrangs zugunsten des Unionsrechts. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht gilt grundsätzlich auch mit Blick auf entgegenstehendes nationales Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 129, 78 (100)) und führt bei einer Kollision im konkreten Fall in aller Regel zu dessen Unanwendbarkeit (vgl. BVerfGE 126, 286 (301)). Auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 1 GG kann der Integrationsgesetzgeber nicht nur Organe und Stellen der Europäischen Union, soweit sie in Deutschland öffentliche Gewalt ausüben, von einer umfassenden Bindung an die Grundrechte und andere Gewährleistungen des Grundgesetzes freistellen, sondern auch deutsche Stellen, die Recht der Europäischen Union vollziehen.

b) Schranken der Integrationsermächtigung
Im Zusammenhang mit der Begründung des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts aus der Ermächtigung des Art. 23 I 2 GG bildet Art. 79 III GG jedoch eine absolute Verfassungsschranke für die grundgesetzliche Integrationsermächtigung. Die vom GG für integrationsfest erklärten Grundsätze der Verfassung bilden damit eine Grenze für den Anwendungsvorrang des Unionsrechts:

Soweit Maßnahmen eines Organs oder einer sonstigen Stelle der Europäischen Union Auswirkungen zeitigen, die die durch Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit den in Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätzen geschützte Verfassungsidentität berühren, gehen sie über die grundgesetzlichen Grenzen offener Staatlichkeit hinaus. Auf einer primärrechtlichen Ermächtigung kann eine derartige Maßnahme nicht beruhen, weil auch der mit der Mehrheit des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 GG entscheidende Integrationsgesetzgeber der Europäischen Union keine Hoheitsrechte übertragen kann, mit deren Inanspruchnahme eine Berührung der von Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Verfassungsidentität einherginge (vgl. BVerfGE 113, 273 (296); 123, 267 (348); 134, 366 (384)). Auf eine Rechtsfortbildung zunächst verfassungsmäßiger Einzelermächtigungen kann sie ebenfalls nicht gestützt werden, weil das Organ oder die Stelle der Europäischen Union damit ultra vires handelte (vgl. BVerfGE 134, 366 (384)).

c) Identitätskontrolle durch das BVerfG
Die Überprüfung der Wahrung dieser wesentlichen Elemente deutscher Staatlichkeit erfolgt mittels der durch das BVerfG vorgenommenen „Identitätskontrolle“. Diese kann im Ergebnis dazu führen, dass im Fall einer Verletzung des Art. 79 III GG, das Unionsrecht in eng begrenzten Einzelfällen für unanwendbar erklärt werden muss. Hinsichtlich der Identitätskontrolle besteht allerdings ein Monopol zugunsten des BVerfG: Die Feststellung einer Verletzung der Verfassungsidentität durch Unionsrecht darf ausschließlich durch das BVerfG getroffen werden. Dieses Verwerfungsmonopol wird insbesondere mit dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Unionsrechtsordnung sowie den in Art. 100 Abs. 1 und 2 GG zugrundeliegenden Rechtsgedanken begründet.

Im Rahmen der Identitätskontrolle ist zu prüfen, ob die durch Art. 79 Abs. 3 GG für unantastbar erklärten Grundsätze durch eine Maßnahme der Europäischen Union berührt werden … . Diese Prüfung kann … im Ergebnis dazu führen, dass Unionsrecht in Deutschland in eng begrenzten Einzelfällen für unanwendbar erklärt werden muss. Um zu verhindern, dass sich deutsche Behörden und Gerichte ohne weiteres über den Geltungsanspruch des Unionsrechts hinwegsetzen, verlangt die europarechtsfreundliche Anwendung von Art. 79 Abs. 3 GG zum Schutz der Funktionsfähigkeit der unionalen Rechtsordnung und bei Beachtung des in Art. 100 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens aber, dass die Feststellung einer Verletzung der Verfassungsidentität dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten bleibt … . Dies wird auch durch die Regelung des Art. 100 Abs. 2 GG unterstrichen … . Mit der Identitätskontrolle kann das Bundesverfassungsgericht auch im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG) befasst werden… .

Nach Auffassung des BVerfG verstößt die Identitätskontrolle nicht gegen den in Art. 4 III EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, sondern ist vielmehr in Art. 4 II 1 EUV angelegt. Da die europäische Union als Staatenverbund seine Grundlage in völkerrechtlichen Verträgen souveräner Einzelstaaten habe, seien die Mitgliedstaaten die „Herren der Verträge“ und daher dazu berechtigt, durch nationale Geltungsanordnungen darüber zu entscheiden, ob und inwieweit das Unionsrecht im jeweiligen Mitgliedstaat Geltung und Vorrang beanspruchen kann. Eine Gefährdung der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts durch die Befugnis des BVerfG zu Identitätskontrolle könne sei nicht anzunehmen, da grundsätzlich Art. 6 EUV, die Charta der Grundrechte sowie die Rechtsprechung des EuGH in der Regel einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union gewährleisten würden und das BVerfG die ihm darüber hinausgehenden verbleibenden Kontrollbefugnisse hinaus zuzurückhaltend und europarechtsfreundlich ausübe.

2. Verletzung von Art. 23, 79 III, 1 I GG
Durch den Vollzug des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl ohne eine umfassende Ermittlung des Sachverhalts sowie die unzureichende Prüfung, ob bei einer Auslieferung die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindestgarantie zur Verwirklichung des materiellen Schulprinzips gewährleistet sind, ist nach Ansicht des BVerfG das in Art. 1 I GG verankerte Schuldprinzip verletzt. Im Folgenden sollen die Argumentationslinien des BVerfG grob nachgezeichnet werden:

a) Der in Art. 1 I GG verankerte Schuldgrundsatz und die damit verbundenen Mindestgarantien
Den das gesamte Strafrecht prägende Grundsatz „Keine Strafe ohne Schuld“ (= Schuldgrundsatz) hat das BVerfG in seiner Rechtsprechung zu einem grundlegenden verfassungsrechtlichen Prinzip erklärt und daraus zugleich wichtige Maßstäbe für die Bereiche des Strafrechts und des Strafens abgeleitet. Als verfassungsrechtliche Verankerung für den Schuldgrundsatz, zieht das BVerfG seither die Garantie der Würde und Eigenverantwortlichkeit des Menschen (Art. 1 I GG) sowie das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) heran so dass dieser zur unverfügbaren Verfassungsidentität im Sinne des Art. 79 III zu zählen ist.

In seinem Beschluss aus dem Dezember 2015 stellt das BVerfG an zentraler Stelle fest, dass der Schuldgrundsatz Mindestgarantien für die Art und Weise der Feststellung der Schuld und somit den Strafprozess aufstelle: Der Verwirklichung des Schuldprinzips diene gerade das zentrale Ziel des Strafprozesses, die Ermittlung des wahren Sachverhalts. Da mit dem Strafausspruch des Strafverfahrens nicht nur ein belastender Rechtseingriff verbunden sei, sondern auch ein sozial-ethischer Vorwurf gemacht werde, der den in Art. 1 I GG verankerten grundlegenden menschlichen Wert- und Achtungsanspruch des Betroffenen berühre und eine Auseinandersetzung mit der Persönlichkeit des Angeklagten voraussetze, verlange das Schuldprinzip gerade eine Feststellung der individuellen Vorwerfbarkeit. Daraus folge zugleich, dass eine Strafe, die die Persönlichkeit des Täters nicht umfassend berücksichtige, keine der Würde des Angeklagten angemessene Strafe sein könne. Zur Sicherstellung einer angemessenen Strafe sei es vielmehr erforderlich, dass das Gericht in Anwesenheit des Angeklagten einen Einblick in seine Persönlichkeit, seine Beweggründe, seine Sicht der Tat, des Opfers und der Tatumstände erhalte.

b) Pflicht zur Beachtung des Art. 1 I GG auch bei Auslieferungen
Diese durch das in Art. 1 I GG verankerte Schuldprinzip gewährleisteten Mindestgarantien sind nach ständiger Rechtsprechung auch bei der Entscheidung über die Auslieferung zur Vollstreckung von in Abwesenheit ergangener Urteile zu beachten. An diese Rechtsprechung anknüpfend erklärt das BVerfG daher eine Auslieferung für unzulässig, wenn der Betroffene weder über die Tatsache der Durchführung und des Abschlusses des betreffenden Strafverfahrens unterrichtet worden ist noch die tatsächliche Möglichkeit hatte, sich nach Erlangung dieser Kenntnis nachträglich rechtliches Gehör zu verschaffen und effektiv zu verteidigen.

Die Träger deutscher Hoheitsgewalt trifft insoweit nach der Rechtsprechung des BVerfG eine Gewährleistungsverantwortung. Diese verbietet es ihnen, sehenden Auges die Verletzung der Menschenwürde durch andere Staaten zuzulassen. Um es mit den Worten des BVerfG zu sagen: „Die deutsche Hoheitsgewalt darf nicht die Hand zu Verletzungen der Menschenwürde durch andere Staaten reichen“. Vor dem Hintergrund dieser Verantwortung seien die Gerichte zu einer Aufklärung und Prüfung verpflichtet. Dabei dürfe zwar anderen EU-Mitgliedstaaten aufgrund des Bekenntnisses der EU und ihrer Mitgliedstaaten zu den in Art. 2 AEUV verankerten Grundwerten (Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören) sowie der Bindung der Mitgliedstaaten an die Gewährleistungen der Charta der Grundrechte, grundsätzlich besonderes Vertrauen entgegengebracht werden, dieses sei allerdings durch die Geltendmachung gegenteiliger tatsächlicher Anhaltspunkte auch erschütterbar.

c) Pflicht zur Prüfung trotz des Vorrangs des Unionsrechts
Im Hinblick auf diese Prüfungspflicht erweist sich jedoch als Problem, dass dem Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl nach Ansicht des BVerfG ein Anwendungsvorrang zukommt und die nationalen Justizbehörden die Vollstreckung nur in den im Rahmenbeschluss vorgesehenen Fällen ablehnen dürfen.

Das europäische Recht sehe – so die Erwägung des BVerfG – gerade nicht vor, dass die Vollstreckung eines Haftbefehls von der Bedingung abhängig gemacht werden könne, dass die in Abwesenheit ausgesprochene Verurteilung im Ausstellungsmitgliedstaat überprüft werden kann. Vielmehr sei im 10. Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses bloß vorgesehen, dass die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nur dann ausgesetzt werden dürfe, wenn eine schwere und anhaltende Verletzung der in Art. 6 Abs. 1 EUV enthaltenen Grundsätze durch einen Mitgliedstaat vorliege und diese vom Rat gemäß Art. 7 Abs. 1 EUV festgestellt worden sei. Darüber hinaus betont das BVerfG, dass der EuGH in der Rechtssache Melloni zudem im Hinblick auf Art. 4a RbEuHb entschieden habe, dass die Vollstreckung eines Haftbefehls nicht von der Bedingung abhängig gemacht werden dürfe, dass die in Abwesenheit ausgesprochene Verurteilung im Ausstellungsmitgliedstaat überprüft werden könne wenn der Betroffene einer der vier in dieser Bestimmung aufgeführten Fallgestaltungen unterfalle.

Vor dem Hintergrund der oben dargestellten verbindlichen grundgesetzlichen Vorgaben kommt das BVerfG zu dem Ergebnis, dass die deutschen Behörden und Gerichte aufgrund der Schranke der Art. 23 GG iVm. Art. 79 III GG trotz des Unionsrechts verpflichtet seien, sicherzustellen, dass die von Art. 1 Abs. 1 GG geforderten Mindestgarantien von Beschuldigtenrechten auch im ersuchenden Mitgliedstaat beachtet werden.

d) Möglichkeit der Auslegung des Unionsrechts unter Berücksichtigung der Maßgaben des Art. 1 I GG
In Anbetracht dieser Aussagen könnte man geneigt sein, dem BVerfG im vorliegenden Fall eine Begrenzung des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unter Rückgriff auf Art. 79 III iVm. Art. 1 I GG zu attestieren. Dem ist jedoch nicht so. Vielmehr kommt der Senat einschränkend zu seinen bisherigen Erwägungen zu dem Ergebnis, dass sowohl der Rahmenbeschluss als auch das diesen umsetzende Gesetz über die internationalen Rechtshilfe in Strafsachen eine Auslegung zulassen, die den von Art. 1 I GG geforderten Mindestgarantien Rechnung trage. Das BVerfG zündet somit, anders als bereits an anderen Stellen fälschlicherweise behauptet wurde, die „Identitätskontrollbombe“ gerade nicht (so aber: Maximilian Steinbeis, der sich mittlerweile jedoch selbst korrigiert hat), sondern drückt stattdessen sprichwörtlich gesehen in letzter Sekunde doch nicht auf den Auslöser. Der Pfad der Identitätskontrolle wird folglich lediglich eingeschlagen, aber nicht zu Ende beschritten:

Einer unter Rückgriff auf Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG begründeten Begrenzung des dem Rahmenbeschluss zukommenden Anwendungsvorrangs bedarf es im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht, weil sowohl der Rahmenbeschluss selbst (a) als auch das diesen umsetzende Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (b) eine Auslegung gebieten, die den von Art. 1 Abs. 1 GG geforderten Mindestgarantien von Beschuldigtenrechten bei einer Auslieferung Rechnung trägt.

Das BVerfG kommt vielmehr zu dem Ergebnis, dass die Pflicht, einem Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten, schon unionsrechtlich begrenzt sei:

  • Diesem sei nämlich nicht Folge zu leisten, wenn er den Anforderungen des Rahmenbeschlusses nicht genüge.  Der Rahmenbeschluss sehe in diesem Sinne in Art. 4a I 1 vor, dass die Justizbehörde die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer in Abwesenheit ergangenen Freiheitsstrafe ausgestellten Europäischen Haftbefehls verweigern könne, wenn nicht bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien. Das BVerfG geht davon aus, dass Art. 4a I 1 Buchstabe d (i) des Rahmenbeschlusses so zu verstehen ist, dass er ein Verfahren vorschreibt, bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft und die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben werden „kann“. Nach Ansicht des BVerfG wird dem mit der Sache befassten Gericht durch das Wort „kann“ somit kein Ermessen eingeräumt. Vielmehr diene das Wort allein zurKennzeichnung der Befugnisse des Gerichts und müsse daher als „in der Lage ist“ zu interpretiert werde.
  • Als ein weiteres Indiz für die unionsrechtliche Einschränkbarkeit der Pflicht zur Befolgung des Europäischen Haftbefehls deutet das BVerfG die in Art. 1 III des Rahmenbeschlusses ausdrücklich normierte Pflicht, die Grundrechte sowie die in Art. 6 EUV niedergelegten allgemeinen Rechtsgrundsätze zu achten.
  • Auch die Ausstrahlungswirkung der Grundrechtecharta auf das Sekundärrecht sowie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofes für Menschenrechte sprechen nach Auffassung des BVerfG für die dargestellte Auslegung des Unionsrechts. Die in diesen  Grundrechtskatalogen verbürgten Gewährleistungen stünden im Hinblick auf Auslieferungen zur Vollstreckung von Abwesenheitsverurteilungen dem deutschen Grundgesetz nicht nach. Vielmehr würde das durch die EMRK und Grundrechte-Charta auch ein Recht auf ein faires Strafverfahren ebenfalls verlangen, dass das für ein eventuelles Rechtsbehelfsverfahren zuständige Gericht den Angeklagten höre und prozessrechtlich in der Lage sei, die diesem zur Last gelegten Vorwürfe nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen.

Die nationalen Justizbehörden sind nach Auffassung des BVerfG daher nicht nur im Hinblick auf die Vorgaben des Grundgesetzes, sondern schon unter dem Blickwinkel des Unionsrechts bei entsprechenden Anhaltspunkte dazu verpflichtet, die Einhaltung der rechtsstaatlichen Anforderungen zu prüfen. Vor diesem Hintergrund bleibe das Unionsrecht nicht hinter den Anforderungen des Art. 1 I GG zurück und es bestehe somit keine Notwendigkeit den Anwendungsvorrang zu begrenzen.

e) Verletzung der Vorgaben durch das OLG
Sodann setzt sich BVerfG mit der konkreten Entscheidung des OLG Düsseldorf auseinander. Dieses habe die Bedeutung und Tragweite des Art. 1 I GG dadurch verkannt, dass der Beschwerdeführer substantiiert dargelegt habe, dass ihm das italienische Prozessrecht nicht die Möglichkeit einer erneuten Beweisaufnahme im Berufungsverfahren eröffne und das OLG diesem Vortrag nicht in ausreichendem Maße nachgegangen sei. Es habe sich stattdessen schon damit zufriedengegeben, dass eine erneute Beweisaufnahme in Italien „jedenfalls nicht ausgeschlossen sei“ und damit nicht sichergestellt, dass die durch Art. 1 I GG gewährleisteten Mindestrechte gewahrt sind. Da der Betroffene substantiiert und plausibel konkrete Anhaltspunkte für eine Unterschreitung des durch Art. 1 I GG geschützten Mindeststandards vorgetragen habe, hätte das Gericht die Pflicht gehabt, Ermittlungen hinsichtlich der Rechtslage und Praxis im ersuchenden Staat vorzunehmen.

3. Verzicht auf Vorlage an den EuGH
Zuletzt thematisiert das BVerfG noch, ob gemäß Art. 267 AEUV eine Vorlage an den EuGH notwendig gewesen wäre. Für das BVerfG ist die Sache hier jedoch trotz der oben erwähnten Melloni-Entscheidung des EuGH eindeutig: Bei der Rechtslage handle es sich um eine „acte claire“, bei der die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offensichtlich sei, dass für vernünftige Zweifel keine Spielräume bleiben, so dass eine Vorlage nicht geboten sei.

Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV bedarf es nicht. Die richtige Anwendung des Unionsrechts ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt („acte clair“, vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 …) Das Unionsrecht gerät mit dem Menschenwürdeschutz des Grundgesetzes nach Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG im vorliegenden Fall nicht in Konflikt. Der Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl verpflichtet, wie dargelegt, deutsche Gerichte und Behörden nicht, einen Europäischen Haftbefehl ohne Prüfung auf seine Vereinbarkeit mit den aus Art. 1 Abs. 1 GG folgenden Anforderungen zu vollstrecken. Dass die Grenzen der Ermittlungspflicht, insbesondere mit Blick auf den Umfang der nach Unionsrecht zulässigen Ermittlungen und der hiermit verbundenen Verzögerungen beim Vollzug des Haftbefehls in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht geklärt sind, ändert daran nichts. Jedenfalls im hier zu entscheidenden Fall ist kein Anhaltspunkt erkennbar, dass Unionsrecht einer Pflicht des Oberlandesgerichts, die Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers eingehender zu prüfen, entgegenstand.

C. Schlussbetrachtung

Entgegen anders lautender erster Einschätzungen befindet sich das BVerfG nicht insoweit auf einem Konfrontationskurs, als dass es sich auf das Recht zur Identitätskontrolle beruft. Im Ergebnis nimmt das BVerfG in dem Beschluss gerade keine Begrenzung des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unter Rückgriff auf Art. 79 III iVm. Art. 1 I GG vor und ruft daher für den Europäischen Haftbefehl die nationalen Behörden auch nicht zum Europarechtsbruch auf. Solange das Unionsrecht nicht hinter dem Kernbestand der deutschen Verfassungsidentität zurückbleibt, ist auch sein Anwendungsvorrang nicht eingeschränkt.

Allerdings gelingt dies dem BVerfG hier nur, in dem es zu dem Ergebnis kommt, dass bereits das Unionsrecht eine Auslegung vorsehe und zulasse, die den Mindestanforderungen des Art. 1 I GG genüge.   Das BVerfG nimmt in dieser Hinsicht in bemerkenswerter Weise eine umfangreiche Auslegung des Unionsrechts vor. Zugleich verzichtet es aber im Sinne der „acte claire – Doktrin“ auf eine Vorlage an den EuGH. Dies wird jedoch in ersten Reaktionen angesichts der vom BVerfG zitierten Melloni-Entscheidung des EuGH kritisiert. Ob es einer Vorlage bedurft hätte ist zweifelhaft. Jedenfalls bleibt zu beachten, dass sich die Melloni-Entscheidung vor allem mit Art. 4a I lit. a und b des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl auseinandersetzt, während es hier dagegen um Art. 4 a I lit. d geht. Da sich das BVerfG zudem intensiv mit dem durch die Grundrechte-Charta sowie der EMRK verbürgten europäischen Grundrechtsschutz auseinandersetzt und wohl von einem vergleichbaren Schutzstandard der durch die Menschenwürde verbürgten Mindestgarantien ausgeht, erscheint der Verzicht aus der Perspektive des BVerfG nachvollziehbar. Im Hinblick auf den argumentativen Aufwand den das BVerfG betreibt und sowie die Fragen, nach der Reichweite des europäischen Grundrechtsschutzes und dessen Weiterentwicklung, erscheint die Rechtslage allerdings vielleicht doch nicht ganz so klar.

Für Examenskandidaten eignet sich die Entscheidung vor allem zur Wiederholung des Verhältnisses von nationalem Recht und Unionsrecht sowie der Prüfungskompetenz des BVerfG. Darüber hinaus sollte auch der durch Art. 1 I GG gewährleistete Schuldgrundsatz und dessen Ausprägungen in Grundzügen bekannt sein.

10.02.2016/3 Kommentare/von Lukas Knappe
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Lukas Knappe https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Lukas Knappe2016-02-10 14:48:592016-02-10 14:48:59BVerfG: Identitätskontrolle im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde
Gastautor

Jur:Next Urteil: Die Kleider des Strafgefangenen

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Der nachfolgende Beitrag stammt aus der gemeinsamen Kooperation mit jur:next und behandelt einen examensrelevanten Beschluss des BVerfG bzgl. der Unterbringung eines unter Videoüberwachung stehenden, vollständig entkleideten Strafgefangenen im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG.
 
Beschluss des BVerfG vom 18. März 2015 Az.: – 2 BvR 1111/13 –
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Unterbringung eines Strafgefangenen in einem besonders gesicherten Haftraum mit Videoüberwachung unter vollständiger Entkleidung.
Leitsatz: „Im Hinblick auf die Ausstrahlungswirkung des Art. 1 Abs. 1 GG auf den Inhalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und die hieraus resultierende besondere Wertigkeit dieses Schutzgutes berührt die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum mit permanenter Videoüberwachung bei vollständiger Entkleidung die durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Intimsphäre des Betroffenen.“
I. Zum Sachverhalt
Der Beschwerdeführer (B) war in der Abteilung für psychisch auffällige in der Justizvollzugsanstalt Kassel untergebracht, wo eine Zahnarztsprechstunde vorgesehen war. Nachdem diese Behandlung nicht durchgeführt werden konnte, begann der Gefangene gegen seine Haftraumtür zu schlagen und zu treten. Daraufhin wurde dieser in einen besonders gesicherten videoüberwachten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände verbracht und dort zum Ausschluss von Selbstverletzungen vollständig entkleidet. Der Haftraum war zwar dauerhaft beheizt, jedoch erhielt der B erst am folgenden Tag eine Hose und eine Decke aus schnell reißendem Material. Dies wurde von der JVA unter Verweis auf § 88 I, III iVm. Abs. 2 Nr. 1 StVollzG damit begründet, dass anfangs zu befürchten gewesen sei, dass er diese verwenden könne, um eine Überschwemmung des Haftraums durch Verstopfen der Toilette zu erzielen. Nach Beschreiten des Rechtsweges vor dem LG Kassel („Antrag auf gerichtliche Entscheidung“ nach § 109 I StVollzG)[1] und vor dem OLG Frankfurt („Rechtsbeschwerde“ nach § 116 I StVollzG)[2], die die Maßnahmen der JVA unbeanstandet ließen erhob B frist- und formgerecht Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG. Er sah sich durch die JVA einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt, was das LG im Urteil und das OLG zudem in der unzulässigen Ablehnung der Verfahrensrüge verkannt hätten.
II. Problemaufriss
Die Zulässigkeit der VfB richtet sich nach Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 I Nr. 8 a BVerfGG. Beschwerdegegenstand ist einerseits die vollständig entkleidete Unterbringung als Akt der Exekutive sowie die darauf bezogenen bestätigenden Urteile der Gerichte als Akte der Judikative. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass B durch die Maßnahmen der JVA, aber auch durch die Urteile in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 19 Abs. 4 GG selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist, womit er auch beschwerdebefugt ist. Zwar sind die Maßnahmen der JVA bereits vollstreckt und der B ist zwischenzeitlich aus der Haft entlassen worden, jedoch wirken die bestätigenden Urteile immer noch belastend. Zudem stellt das BVerfG klar, dass auch das Rechtsschutz-interesse nicht entfallen ist: „[…] wenn gewichtige Grundrechtsverletzungen in Frage stehen, besteht das Rechtsschutzinteresse trotz Erledigung fort.“[3] Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass zudem alle sonstigen Mittel, die dem Beschwerdeführer zur Korrektur der Verletzung zur Verfügung stehen, ergriffen werden müssen. Die nach § 116 Abs. I StVollzG erhobene Verfahrensrüge, mit der die Verletzung der Amtsaufklärungspflicht gerügt wird, ist wie der Grds. der Subsidiarität nur dann ausgeschöpft, wenn der Beschwerdeführer angibt, auf welchem Weg die Strafvollstreckungskammer die erstrebte Aufklärung hätte versuchen müssen. Nach Sinn und Zweck dieses Grundsatzes ist aber dann kein ausdrückliches Vorbringen zu bestimmten Rügepunkten zu verlangen, wenn sich bereits aus dem angegriffenen Beschluss selbst tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, den zur Entscheidung unterbreiteten Fall unter ganz bestimmten Gesichtspunkten zu würdigen.[4] Vor diesem Hintergrund hatte B einen durchgreifenden Verfahrensmangel gerügt und so mit seiner Rechtsbeschwerde alles ihm Zumutbare zur gerichtlichen Korrektur unternommen. Form und Frist gemäß §§ 23 I, 93 I S. 1 BVerfGG waren, da er sich zumindest auch gegen das letzte Urteil des OLG wendete, gewahrt. Die VfB ist somit insgesamt zulässig.
Begründet ist die VfB gemäß Art. 93 I Nr. 4 a GG, wenn der Akt öffentlicher Gewalt in den Schutzbereich eines Grundrechts eingreift und dieser Eingriff verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. Die Urteilsverfassungsbeschwerde ist in den folgenden Fällen begründet: die Rechtsgrundlage ist verfassungswidrig; der Einfluss der Grundrechte wurde ganz oder grds. verkannt; die Rechtsanwendung ist grob oder offensichtlich willkürlich oder die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung wurden überschritten.
Das Urteil des OLG Frankfurt könnte zunächst die Reichweite der Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG[APR]) verkannt haben. Der Schutzbereich der Menschenwürde (Art. 1 I GG) umfasst als tragendes Konstitutionsprinzip im System der Grundrechte den sozialen Wert – und Achtungsanspruch, der dem Mensch aufgrund seiner Subjektqualität zukommt.[5] Gerade auch im Strafvollzug müssen die Voraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins dem Gefangenen erhalten bleiben. Aus dieser Prägung des APR durch Art. 2 I iVm Art. 1 I GG ergibt sich der Bereich einer geschützten Intimsphäre des Betroffenen. Dieser war durch die vollständig entkleidete Unterbringung in einem Haftraum mit permanenter Videoüberwachung der ständigen Beobachtung durch die Vollzugsbediensteten ausgesetzt, womit ein Eingriff in die Intimsphäre vorliegt.[6] An dieser Stelle verweist das BVerfG zudem auf die Wertungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die bei der Auslegung der Grundrechte des Grundgesetzes zu berücksichtigen sind. Dieser hatte auch bei Vorliegen einer ernsthaften Gefahr der Selbstverletzung oder Selbsttötung festgestellt, dass der Gefangene durch die Entziehung der Kleidung bei gleichzeitiger Videoüberwachung einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt ist.[7]
Der Schutzbereich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II S. 1 GG) umfasst die menschliche Gesundheit im biologosch-physiologischen Sinne.[8] Der Gefangene musste die Nacht ohne Kleidung und Bettwäsche verbringen und war so zumindest einer Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens durch „Frieren“ ausgesetzt. Angaben bezüglich der Temperatur oder dessen regelmäßigen Kontrolle fehlten in den Aussagen der JVA und der Urteile, sodass bereits aufgrund diesen Umstands eine Unterkühlung nicht auszuschließen und ein Eingriff in Art. 2 II S. 1 GG vorliegt.[9]
Weiterhin könnte ein Eingriff in das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 IV GG) durch das Verkennen der Zulässigkeit der Verfahrensrüge vor dem OLG vorliegen. Aufgrund der gegebenen Rechtswegmöglichkeiten ist konsequenterweise nicht jede Verkennung von Grundrechten bzw. der Zulässigkeit von Klagen ein Eingriff in Art. 19 IV GG. Das Grundrecht ist jedoch dann berührt, wenn ins Auge springende Grundrechtsverletzungen im Haftvollzug von den Gerichten in der Folge ohne ausreichende Sachverhaltsaufklärung als rechtmäßig bestätigt werden.[10] Die JVA hatte hier vorgetragen, dass die Darlegungen des Gefangenen nicht den Tatsachen entsprächen, das LG dem offenbar ohne Weiteres Glauben geschenkt und schließlich das OLG die dies betreffende Verfahrensrüge ohne weitere Prüfung wegen formeller Mängel abgelehnt (§ 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG), sodass auch ein Eingriff in Art. 19 IV GG vorliegt.
Die Rechtfertigung der Eingriffe erfordert eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage und deren verfassungsgemäße Anwendung. Ermächtigungsgrundlage für die Bestätigung des rechtmäßigen Handelns der JVA in den Urteilen war § 88 I, III iVm. II Nr. 1 StVollzG. Zur Verfassungsmäßigkeit der Norm bezieht das BVerfG keine Stellung. In einer Klausur sollte aber zumindest klargestellt werden, dass „der Entzug oder die Vorhaltung von Gegenständen“ (§ 88 II Nr. 1 StVollzG) als schwerwiegender Eingriff in das APR nur durch gleichwertige Verfassungsgüter („Abwendung erheblicher Gefahren für den Gefangenen“) gerechtfertigt sein kann. Dem Rahmen möglicher verfassungskonformer Auslegung genügt es nur dann, wenn es eng begrenzte Anwendungsräume gibt und die Maßnahme systematisch ultima ratio ist. Der Eingriff durch das Urteil in Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG bzw. Art. 2 II S. 1 GG wäre dann gerechtfertigt, wenn in der Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen der „Abwendung erheblicher Gefahren für den Gefangenen“ (§ 88 I StVollzG) oder der „Gefahr erheblicher Störung der Anstaltsordnung“ (§ 88 III StVollzG) der Reichweite der Grundrechte genüge getan worden wäre. Die Wegnahme einzelner Kleidungsstücke kann in diesem Zusammen-hang insbesondere bei Suizidgefahr zwar gerechtfertigt sein. Der Grundsatz der Verhältnis-mäßigkeit erfordert bezüglich dieses legitimen Ziels jedoch einen angemessen Ausgleich zur Erheblichkeit des Eingriffs. So konnte dem Gefangenen als milderes Mittel Ersatzkleidung aus schnell reißendem Material zur Verfügung gestellt werden, um ihn nicht zum bloßen Objekt des Strafvollzuges zu degradieren. Dieses war auch gleich geeignet, da die auf das bloße Trommeln an die Zellentür gestützte Annahme der Selbstgefährdung nicht trägt. Im Hinblick auf die zusätzliche Möglichkeit der Videoüberwachung, durch die auch ein etwaiges Verstopfen der Toilette unmittelbar hätte verhindert werden können, war die Maßnahme damit bereits nicht erforderlich. Somit das stellt das Urteils des LG bloße Ordnungsbelange über den die Würde berührenden Intimbereich des Betroffenen und verkennt die Tragweite von Art. Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG bzw. Art. 2 II S. 1 GG. Bezüglich des Eingriffs in Art. 19 IV GG ist festzustellen, dass die bloße Darstellung des LG der (strittigen) ausreichenden Beheizung des Haftraums nicht ausreichend ist. Sie verkennt, dass bei „einer kumulativen Anordnung einzelner Sicherungsmaßnahmen die Notwendigkeit jeder einzelnen Maßnahme detailliert zu begründen ist.“[11] Die daran anschließende automatische Ablehnung der Verfahrensrüge wegen formeller Mängel vor dem OLG stellt eine unzumutbare, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigende Erschwerung des effektiven Rechtsschutzes dar.
III. Bedeutung für das Studium
Das BVerfG setzt seine Argumentation zu der Behandlung von Strafgefangenen in konkretisierender Weise fort.[12] Diese ist in Bezug auf die Wahrung des APR und des effektiven Rechtsschutzes überaus linear, klar und somit essentielles Basiswissen für jeden im Examen. Abgesehen davon gilt es den immer wiederkehrenden vermischenden Strukturen in den Entscheidungen des BVerfG zu trotzen und eine saubere Prüfung nach den einzelnen Grundrechten und den angegriffenen öffentlichen Akten durchzuführen. Besonders auffällig wird in dieser Entscheidung dabei auch, wie unklar oft die Grenze zu einer Superrevisionsentscheidung verläuft. So darf das BVerfG nur die spezifische Verletzung von Verfassungsrecht in den angeführten Urteilen rügen. Diese Grenze verwischt im vorliegenden Beschluss immer wieder, wenn der von den Vorgerichten bereits ermittelte Sachverhalt in Frage gestellt, anders ausgelegt, oder gar ein Eingriff aufgrund des Fehlens anderslautender Sachverhaltsermittlungen (bspw. zu Art. 2 II GG) einfach angenommen wird. Diese Ungenauigkeiten des BVerfG sind übrigens daher in einer Examensklausur absolut verboten.
 
[1] Beschl. des LG Kassel v. 12.06.2012 – 3 StVK 12/11.
[2] Beschl. des OLG Frankfurt am Main v. 26.02.2013 – 3 Ws 695/12 (StVollz).
[3] 2 BvR 553/01 -, NJW 2002, 2699 (2700).
[4] Vertiefend dazu: BVerfG, Beschl. v. 18.06.2008 – 2 BvR 1119/07 -, juris, Rn. 16.
[5] Jarass/Pieroth, GG, Art. 1 Rn. 6.
[6] Vgl. Rn. 30.
[7] Verstößt insofern gegen Art. 3 der EMRK, vgl. EGMR, Hellig v. Germany, Urt. v. 07.07.2011 – 20999/05 -, § 56 f.
[8] Jarass/Pieroth, GG, Art. 2 II, Rn. 83.
[9] So das BVerfG durchaus vage in Rn. 43.
[10] Vgl.Rn.39.
[11] Rn. 36.
[12] Vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 15.07. 2010 – 2 BvR 1023/08.

09.05.2015/1 Kommentar/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2015-05-09 09:01:232015-05-09 09:01:23Jur:Next Urteil: Die Kleider des Strafgefangenen
Jennifer Eggenkämper

VG Hannover: Die „Super Nanny“ verletzt die Menschenwürde

Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Startseite, Verfassungsrecht

Das VG Hannover (Urteil vom 08.07.2014 – Az. 7 A 4679/12) hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es einen Verstoß gegen die Menschenwürde darstellt, wenn Kinder vor laufender Kamera von ihrer Mutter misshandelt werden und diese Szenen anschließend mehrfach im TV ausgestrahlt werden. Der TV-Sender berief sich darauf, dass dies in erster Linie pädagogischen Zwecken und dem Kinderschutz diene. Weiterhin ging es um die Frage, ob eine positive verlaufene Vorab-Überprüfung durch die FSF einer nachträglichen Beanstandung durch staatliche Stellen entgegensteht.
Sachverhalt
2011 strahlte der Privatsender RTL eine Folge der Fernsehserie „Die Super Nanny“ aus, in der eine Mutter ihre drei Kinder im Alter von 3, 4 und 7 Jahren vor laufender Kamera mehrfach schlug, beschimpfte und bedrohte. Um die Mutter mit ihren Handlungen zu konfrontieren, wurden diese Szenen im Laufe der Sendung mehrfach wiederholt.
Die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) konnte in der Vorabprüfung der Folge keinen Verstoß gegen die Menschenwürde nach den Bestimmungen des Staatsvertrages über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (JMStV) feststellen und gab sie zur Ausstrahlung frei. Die aufgrund von Zuschauerbeschwerden eingeschaltete Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) sah dies anders: sie stellte einen Verstoß gegen die Menschenwürde fest und beanstandete die Sendung. Die zuständige Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) war derselben Auffassung. Sie führte in ihrem Beanstandungsbescheid aus, dass es sich um eine „reißerische Darstellung“ handele, die primär auf den „Voyeurismus“ der Zuschauer abziele. Die Kinder würden „zu kommerziellen Zwecken instrumentalisiert“, zur „Objekten der Zurschaustellung herabgewürdigt“ und in ihrem “sozialen Achtungsanspruch verletzt“. Außerdem wurde der Sender aufgefordert, die Ausstrahlung künftig zu unterlassen.
Gegen diesen Bescheid wandte sich RTL mit einer Klage vor dem VG Hannover. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die Unterlassungsaufforderung in dem Beschluss der KJM nicht enthalten und diese daher rechtswidrig sei. Weiterhin habe sich die KJM nicht abweichend über die Entscheidung der FSF hinwegsetzen dürfen, da diese eine gesetzliche Sperrwirkung entfalte. Auch sei überhaupt kein Verstoß gegen die Menschenwürde gegeben, weil es in der Sendung primär um erziehungspädagogische Ziele und den Kinderschutz gehe.
Entscheidung des VG Hannover
Das VG Hannover hat die Klage abgewiesen. Die Richter sahen in der Ausstrahlung der Folge ebenfalls einen Verstoß gegen die Menschenwürde. Die NLM sei in ihrem Bescheid zu Recht von einem Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 JMStV ausgegangen. Die Mutter habe mit ihrem Verhalten gegen das Recht der Kinder auf gewaltfreie Erziehung sowie das Verbot körperlicher Strafen, seelischer Verletzungen und anderer entwürdigenden Maßnahmen gem. § 1631 Abs. 2 BGB verstoßen. Die gefilmten Gewalthandlungen seien mehrfach in der Folge dargestellt und auch im Vorspann gezeigt worden. Insgesamt seien so 22 Gewalthandlungen ausgestrahlt worden, wovon sich allein 14 gegen den vierjährigen Sohn richteten. Die wiederholte Gewaltdarstellung während der Sendung und die Zusammenstellung dieser Szenen im Vorspann, um Zuschauer anzulocken, verletze die Menschenwürde der Kinder. Auch sei zu beachten, dass 9 der Gewalthandlungen vom Aufnahmeleiter hingenommen wurden, ohne dass dieser dagegen einschritt. Dies müssten die Kinder als ein Gefühl des „Ausgeliefertseins“ empfunden haben. Erst die „Super Nanny“ sei nach ihrem Hinzutreten bei der insgesamt zehnten Gewalthandlung eingeschritten. Dies ergebe sich aus dem Sendungszusammenhang.
Nach § 11 Abs. 3 NMedienG (Niedersächsiches Mediengesetz) war die NLM auch berechtigt, aufgrund der Beanstandung der KLM zugleich die Aufforderung auszusprechen, den Verstoß in Zukunft zu unterlassen. Grund dafür sei, dass es sich hierbei um eine einheitliche Rechtsfolge des Verstoßes handele. Auch entfalte die Entscheidung der FSF keine Sperrwirkung, so dass eine hiervon abweichende nachträgliche Beanstandung von KJM und NLM zulässig war. Die Beurteilung der FSF entfalte nämlich bei verfassungskonformer Auslegung des § 20 Abs. 1 S. 3 JMStV jedenfalls dann keine Sperrwirkung, wenn ein Verstoß gegen die Menschenwürde als oberster Verfassungswert in Frage stehe.
Die Berufung zum OVG wurde zugelassen. Grund dafür ist, dass das VG Hannover der vorliegend zu beantwortenden Frage, ob bei dem Infragestehen eines Verstoßes gegen die Menschenwürde ein Einschreiten der KJM gem. § 20 Abs. 3 S.1 JMStV gesperrt sei, wenn der Rundfunkveranstalter die Vorgaben einer für ihn positiven FSF-Entscheidung beachtet, grundsätzliche Bedeutung beimisst.
Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ist ein Staatsvertrag zwischen den deutschen Bundesländern, welcher der Selbstkontrolle der Medien dient. Er bezweckt den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor entwicklungsgefährdenen und –beeinträchtigenden Angeboten in Rundfunk und Telemedien. Weiterer Zweck ist der Schutz -auch von Erwachsenen- vor solchen Angeboten, die die Menschenwürde oder sonstige strafrechtlich geschützten Güter verletzen.
Kontrolliert wird die Einhaltung der Vorgaben des JMStV durch die KJM, welche die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendschutz im privaten Fernsehen und im Internet ist, sowie durch die zuständige Landesmedienanstalt. Darüber hinaus überprüfen Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle -wie hier die FSF oder die Freiwillige Selbstkontrolle der Multimedia-Diensteanbieter e.V. (FSM)- die Einhaltung dieser Bestimmungen.
Um den veränderten Anforderungen im Internet Rechnung zu tragen, soll der JMStV geändert werden. Eine 2010 geplante Novelle des JMStV im Rahmen des 14. Rundfunkänderungsstaatsvertrages ist nach kontroverser Diskussion gescheitert. Bei der geplanten Änderung ging es im Kern um die Einführung einer freiwilligen Alterskennzeichnung von Netzinhalten durch die Anbieter, welche in Kombination mit am Computer zu installierenden Jugendschutzprogrammen ungeeignete Inhalte filtern und sperren sollten. Als Alternative dazu stand im Raum, dass jugendbeeinträchtigende Inhalte erst ab 22 Uhr abrufbar sein sollten. Derzeit wird an einem neuen Entwurf gearbeitet.
Fazit
Das TV-Format wurde bereits 2011 eingestellt, nachdem es vom Deutschen Kinderschutzbund lange Zeit kritisiert wurde. Auch die KJM hatte zuvor schon einmal eine Folge der „Super Nanny“ beanstandet.
RTL bedauert die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Falls Berufung einlegt wird, bleibt die Entscheidung des OVG abzuwarten. Dass dieses in dem geschilderten Sachverhalt keine Verletzung gegen die Menschenwürde sehen wird, ist wohl eher unwahrscheinlich. Interessant wird die Beantwortung der Frage sein, ob eine vor Ausstrahlung der Sendung positiv verlaufene Kontrolle durch die FSF (bei der es sich ja schließlich um eine private Einrichtung handelt) dazu führen kann, dass der Sender nach den Vorgaben des JMStV keinen Maßnahmen durch die KJM mehr ausgesetzt werden kann.

15.07.2014/0 Kommentare/von Jennifer Eggenkämper
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Jennifer Eggenkämper https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Jennifer Eggenkämper2014-07-15 10:00:552014-07-15 10:00:55VG Hannover: Die „Super Nanny“ verletzt die Menschenwürde
Dr. Christoph Werkmeister

VGH München: Paintball und die Menschenwürde

Polizei- und Ordnungsrecht, Rechtsprechung

Der VGH München hat mit Urteil vom 30.01.2013  (Az. 15 BV 09.2719) entschieden, dass das Paintball-Spiel grundsätzlich nicht gegen die Menschenwürde verstößt (laut Wikipedia ist Paintball ein Mannschaftssport, bei dem Gegenspieler mit Hilfe von Druckluft- oder Gasdruckmarkierern und Farbgeschossen markiert werden, s. dazu hier). Wir berichteten bereits im Februar 2010 über eine ähnlich lautende Entscheidung des OVG Lüneburg (Urteil vom 18.02.2010 – 1 LC 244/07; siehe dazu hier).

Der Verwaltungsgerichtshof kommt in einer umfassenden Bewertung zu dem Ergebnis, dass Paintball nicht gegen die Menschenwürde verstößt. Insbesondere komme eine entwürdigende Behandlung der (gegnerischen) Mitspieler beim Paintball-Spiel nicht zum Ausdruck, weil sich die Spieler beim Wettkampf chancengleich gegenüberstünden und der Gegenspieler nicht gleichsam zur bloßen Zielscheibe herabgewürdigt werde. Auch entscheide jeder Spieler freiwillig, ob er teilnehme. Ob das Paintball-Spiel als moralisch verwerflich eingestuft werden könne, sei ohne Relevanz, da dies eine Verletzung des Grundrechts auf Menschenwürde nicht begründen könne.

Schutzbereich der Menschenwürde
Die Entscheidung gibt also Grund genug, sich noch einmal mit Art. 1 Abs. 1 GG und der dazugehörigen Prüfungssystematik auseinanderzusetzen. Für die Klausur und mündliche Prüfung ist es insbesondere wichtig, wie es argumentativ angehen kann, dass kriegsähnliche Unterhaltungsspiele überhaupt in den Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 GG fallen können. Exemplarisch lassen sich zu diesem Gesichtspunkt ausgewählte Passagen des vorgenannten Urteils aus dem Jahr 2010 heranführen:

Mit der Menschenwürde ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt. Menschenwürde in diesem Sinne ist nicht nur die individuelle Würde der jeweiligen Person, sondern die Würde des Menschen als Gattungswesen. Jeder besitzt sie, ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, seine Leistungen und seinen sozialen Status. Sie ist auch dem eigen, der aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht sinnhaft handeln kann. Selbst durch „unwürdiges“ Verhalten geht sie nicht verloren. Sie kann keinem Menschen genommen werden. Verletzbar ist aber der Achtungsanspruch, der sich aus ihr ergibt.
Darin erschöpft sich jedoch der erkennbare Sinn der Vorschrift nicht. Vielmehr ergibt sich aus deren Wortlaut und systematischem Zusammenhang, daß sie vor allem auch Fälle erfassen soll, in denen die Schilderung des Grausamen und Unmenschlichen eines Vorgangs darauf angelegt ist, beim Betrachter eine Einstellung zu erzeugen oder zu verstärken, die den fundamentalen Wert- und Achtungsanspruch leugnet, der jedem Menschen zukommt. Das geschieht insbesondere dann, wenn grausame oder sonstwie unmenschliche Vorgänge gezeigt werden, um beim Betrachter ein sadistisches Vergnügen an dem Geschehen zu vermitteln, oder um Personen oder Gruppen als menschenunwert erscheinen zu lassen. Eine solche Tendenz schließt die Vorstellung von der Verfügbarkeit des Menschen als bloßes Objekt ein, mit dem nach Belieben verfahren werden kann. Deshalb kann auch eine menschenverachtende Darstellung rein fiktiver Vorgänge das Gebot zur Achtung der Würde des Menschen verletzen. Sie ist zudem geeignet, einer allgemeinen Verrohung Vorschub zu leisten, den Respekt vor der Würde des Mitmenschen beim Betrachter zu mindern und so auch die Gefahr konkreter Verletzungen dieses Rechtsguts zu erhöhen. Daß auch solche Darstellungen unter den Tatbestand fallen sollen, wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. So wird im Bericht des federführenden Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit das „genüßliche“ Verharren bei einem unmenschlichen Vorgang als Beispiel für den Anwendungsbereich der Norm angeführt (BTDrucks. 10/2546, S. 21 f.).

Subsumtion im Einzelfall
Konkret zum hiesigen Fall des Paintball- Spiels subsumierte das OVG Lüneburg damals folgendermaßen:

Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich kein Grundsatz dahin, dass der Staat die Würde des Menschen als Gattungswesen auch unterhalb der Schwelle des § 131 StGB schützen muss. Im Gegenteil mehren sich die Warnungen, dass bei der Annahme einer Menschenwürdeberührung Zurückhaltung zu üben ist […].

Das OVG erläutert insbesondere, was es mit der leeren Phrase „die Menschenwürde sei keiner Abwägung zugänglich“ auf sich hat:

Unergiebig ist in diesem Zusammenhang auch der Hinweis etwa von Kramer (NVwZ 2004, 1083), die Menschenwürde sei keiner Abwägung zugänglich (vgl. dazu grundsätzlich Hömig, EuGRZ 2007, 633, 640; Hofmann, NVwZ 2010, 217). Damit würde als feststehend davon ausgegangen, dass eine Menschenwürdemissachtung überhaupt vorliegt. Das kann jedoch erst das Ergebnis einer Gesamtbetrachtung sein, die auch die thematisch berührten Freiheitsrechte der Bürger einbezieht. Diese Freiheitsrechte konturieren nicht nur mit, wo die schwer bestimmbare Grenze der Menschenwürdeverletzung liegt (vgl. Maunz-Dürig, GG, Art. 1 Abs. 1 Rdnr. 24; ferner VGH München, Beschl. v. 21.2.2003 – 4 CS 03.462 -, NJW 2003, 1618 – Körperwelten), sondern stellen ihrerseits – namentlich Art. 5 GG – Anforderungen an die Bewertung der inkriminierten Tätigkeit. Dieser darf mit anderen Worten nichts „unterschoben“ werden, sondern ihr Bedeutungsgehalt ist mit besonderer Sorgfalt auszuloten (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91 u.a., BVerfGE 93, 266 = NJW 1995, 3303).
Jedenfalls wird allgemein zu gelten haben, dass eine Einschränkung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG) um so begründungsbedürftiger ist, je abstrakter die geltend gemachte Menschenwürdeverletzung ist. Zwar ist das genannte Recht durch die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz begrenzt; das bietet aber keine Handhabe für moralische und geschmackliche Gängelung.
Soweit […] einer Teilnahme am Paintball-/Reballspiel nachteilige Wirkungen auf die charakterliche Entwicklung zugeschrieben wird, fehlt es an einer tragfähigen und gesicherten empirischen Grundlage. Die sogenannte Wirkungsforschung bemüht sich zwar bereits seit Jahrzehnten um belastbare Ergebnisse. Diese liegen jedoch noch nicht vor.
Die gesetzgebenden Organe haben auch kein anderes Material präsentiert, das schlüssig in eine bestimmte Richtung weist. Generell scheint zwar vermutet zu werden, dass – bei hohem Einfluss kultureller Faktoren – ein übermäßiger Konsum von Gewalt im Fernsehen, im Kino, im Internet und bei Spielen (insbesondere Computerspielen) dann zu Verhaltensstörungen führen oder diese verstärken kann, wenn der Betreffende nicht über eine hinreichende soziale Einbettung verfügt. Quantifiziert wird dieser Effekt allerdings kaum. Je länger der Zeitraum andauert, in dem die Behörden keine Belege für die genannten nachteiligen Wirkungen vorlegen können, um so weniger können sie sich angesichts der berührten Freiheitsrechte auf die bislang nur vermuteten Effekte berufen.

Das OVG räumt überdies im Hinblick mit oft geäußerten Vorurteilen auf und erforscht vortrefflich die Grundzüge des menschlichen Verhaltens:

Das Spielgeschehen übt keineswegs die Situation eines Amoklaufs ein. Die Gegner sind gerade nicht arg- und wehrlos, sondern – jedenfalls im Durchschnitt – „gleich stark“. Schon aus praktischen Gründen spricht eine Vermutung dafür, dass sich die Spieler gegenseitig im Ansatz fair behandeln, weil sie andernfalls dem Spielbetrieb sehr schnell den Boden entziehen würden. Das erbarmungslose „Niedermetzeln“ hoffnungslos unterlegener Opfer wäre dagegen kein erfolgversprechendes Spielkonzept, weil sich niemand finden würde, der die Rolle des Opfers übernimmt. „Spielerische Gewalt“ und fair play müssen sich nicht gegenseitig ausschließen. Die in der mündlichen Verhandlung betrachteten Videoclips zeigen deutlich, dass getroffene Mitspieler von sich aus anzeigen, dass sie getroffen sind; dass „gefoult“ wird wie etwa beim Fußball, ist nicht bekannt geworden. Erkennbar ist auch, dass es sich um ein Mannschaftsspiel handelt, bei welchem der einzelne Mitspieler keinen ungezügelten Aggressionstrieb auslebt, sondern spielstrategisch und -taktisch für seine Mannschaft eintritt; „soziales“ Verhalten ist also sogar gewinnentscheidend.
Der Senat sieht auch keinen letztlich entscheidenden Unterschied zwischen der hier in Rede stehenden Variante von Paintball/Reball und herkömmlichen sozial anerkannten Sportarten. Wie verschiedentlich hervorgehoben worden ist, gibt es reiches Anschauungsmaterial an Spielen, bei denen es um die „Ausschaltung“ von Gegnern geht (vgl. auch die Anmerkungen von Bosbach, https://wolfgang-bosbach.de/news/sit-no-labitur-maiorum-nominati). Bestätigt wird dadurch offenbar, dass die Lust am Wettkampf zu den Grundelementen des menschlichen Wesens gehört, was möglicherweise entwicklungsgeschichtlich bedingt ist.
Gemessen am Realitätsgrad mancher Computerspiele, deren Schauplatz historische oder fiktionale Kriegshandlungen sind, wirkt Paintball/Reball geradezu harmlos. Dass die Teilnehmer, die – wie andere Mitbürger auch – wesentlich plastischeren Gewaltdarstellungen in Fernsehen, Kino und Internet ausgesetzt sind, gerade durch dieses Spiel zu einer Einstellung gelangen sollen, die den fundamentalen Wert- und Achtungsanspruch leugnet, der jedem Menschen zukommt, ist schwer nachvollziehbar. Eher ist anzunehmen, dass die Teilnehmer das Spiel ebenso als Gemeinschaftserlebnis empfinden wie andere Mannschaftsspiele auch und dass soziale Kontakte dadurch eher geknüpft und bestärkt werden als dass moralischer Verfall eintritt. Es wäre lebensfremd, anzunehmen, dass der Gegner, mit dem man nach dem Spiel bei einem Bier zusammensitzt, mit Hass und Verachtung verfolgt wird, oder dass diese Einstellung unbeteiligten Dritten gegenüber eintritt. Soweit bei anderen Spielen wie dem Fußball gelegentlich Gewaltexzesse auftreten, steht dies in gänzlich anderem Zusammenhang und betrifft vor allem nicht die an den Spielen Beteiligten.

Anders argumentierte in einem ähnlichen Fall allerdings das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 24.10.2001 – Az.: 6 C 3/01 (Verbot eines Laserspiels). Der entscheidende Unterschied zum vorliegenden Fall bestand soweit ersichtlich allerdings darin,  dass es im Rahmen des „Laserspiels“ primär darauf ankam, seine Gegner mit maschinenpistolenähnlichen Laserzielgeräten zu treffen, um dadurch Punkte zu erlangen, die mittels am Brust- und Rückenbereich befestigter Infrarotsensoren registriert wurden. Im Mittelpunkt des Spiels stand also nach Lesart des BVerwG das „spielerische Töten von Menschen“, wohingegen es bei dem hier in Rede stehenden Paintballspiel primär darauf ankommt, gegnerische Fähnchen zu erobern. Dennoch erntete das BVerwG seinerzeit zu Recht erhebliche Kritik aus dem Schrifttum. Der Autonomieanspruch des Einzelnen sei als Ausfluss der individuellen Entscheidungsfreiheit des Einzelnen bereits Kernbestandteil der Menschenwürde, sodass es mit der Schutzwirkung von Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar sei, wenn der Staat dem Bürger seine Moral- und Sittlichkeitsvorstellungen einseitig auferlegt. Die Menschenwürde dürfe also nicht zur Durchsetzung partikularer Moralvorstellungen instrumentalisiert werden. Ausgangspunkt für die Auslegung des Würdebegriffs müsse daher stets das Selbstverständnis des Grundrechtsträgers sein.
Fazit
Wer mit einer Menschenwürdediskussion im Rahmen einer Klausur konfrontiert wird, darf sich auf das Verfassen eines Besinnungsaufsatzes freuen. Wichtig ist in systematischer Hinsicht lediglich, dass sich der Eingriff in die Menschenwürde nicht positiv definieren lässt. Vielmehr hat eine negative Abgrenzung zu erfolgen. Ein Eingriff in die Menschenwürde ist indes nicht zu rechtfertigen. Das bedeutet also, dass das Bejahen eines Eingriffs gleichsam eine Verletzung des Grundrechts zur Folge hat. Aus diesem Grunde muss eine erschöpfende Diskussion, wie sie oben etwa vom OVG Lüneburg vorgenommen wurde, bereits auf Ebene des Schutzbereichs/Eingriffs stattfinden. Eine Rechtfertigungsebene mit einer klassichen Abwägung im Sinne einer Verhältnismäßigkeitsprüfung gibt es bei Art. 1 Abs. 1 GG insofern nicht.

03.02.2013/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2013-02-03 09:59:552013-02-03 09:59:55VGH München: Paintball und die Menschenwürde
Tom Stiebert

EGMR: Peta-Kampagne „Holocaust auf dem Teller“ bleibt unzulässig

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Der EGMR hatte am 8.11.2012 einen Fall zu entscheiden (Az. 43481/09), der auch die deutschen Gerichte bewegt hat. Es geht um die peta-Kampagne „Der Holocaust auf dem Teller“. „Dabei sollte u. a. auf Plakatwänden jeweils ein Foto der Massentierhaltung einem Foto von lebenden oder toten Häftlingen von Konzentrationslagern aus der Zeit zwischen 1933 und 1945 gegenüber gestellt werden. Die Plakatwände trugen zusätzlich jeweils eine kurze Beschriftung, so die Beschreibung des LG Berlin in seinem Urteil aus 2004 (27 O 207/04).
Vom aktuellen Urteil des EuGH zu dieser Frage findet sich bisher nur die Pressemitteilung auf deutsch; das Urteil selbst ist nur auf englisch verfügbar. Vor der Anrufung des EGMR hatte sich bereits das BVerfG 2009 mit der Plakataktion auseinaderzusetzen (1 BvR 2266/04; 1 BvR 2620/05). Alle Vorinstanzen haben die Aktion für unzulässig erklärt. Nunmehr hat auch der EGMR diese Sichtweise bestätigt. Es lohnt sich aber ein Blick auf die jeweiligen Urteilsgründe. Sehr gut könnte dieser Fall auch in einer Klausur abgeprüft werden.
I. Entscheidung des LG Berlin
Im erstinstanzlichen Urteil ging es zunächst um die Frage, ob ein Unterlassungsanspruch gegen die Werbung bejaht werden kann. Geklagt hatten drei Holocaustüberlebende. Kern der Prüfung war die Frage, ob die Werbung von der Meinungsfreiheit des Art. 5 GG geschützt ist oder ob diese hier nicht greifen kann. Zu prüfen war diese Norm bei einem Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB.
An erster Stelle ermittelte das Gericht, ob es sich hier um eine Meinungskundgabe oder um eine Tatsachenbehauptung handelt.

Es handelt sich bei den angegriffenen Darstellungen um Meinungsäußerungen und nicht etwa um Tatsachenbehauptungen, wie auch die Antragsteller nicht in Abrede stellen. Soweit die Darstellungen auch einen Kern von Tatsachen enthalten sollten, wie z. B. die Art der Bedingungen der abgebildeten Massentierhaltungen, tritt dieser hinter dem auf eine Gegenüberstellung von tierischem und menschlichem Leid zielenden Werturteil zurück. Der sprachliche und bildliche Vergleich von Konzentrationslagern und den Bedingungen der Massentierhaltung ist entscheidend und ganz überwiegend durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens, d. h. durch die subjektive Einstellung des Antragsgegners zu diesem Sujet geprägt.

Der Schutzbereich ist damit eröffnet. Fraglich ist aber, ob nicht die Schranke des Art. 5 Abs. 2 GG greift. Auf die Meinungsfreiheit kann sich auch dann nicht gestützt werden, wenn hiermit die Menschenwürde Dritter verletzt wird. Maßgebend, ob eine solche Verletzung vorliegt, ist der objektive Inhalt der Äußerung. Worin dieser hier liegt, stellt das LG ausführlich dar:

Vorliegend enthalten die angegriffenen Darstellungen eine Gegenüberstellung und damit auch eine Gleichsetzung der Bedingungen, unter denen KZ-Insassen lebten und denen von Legehennen, Mastschweinen und ähnlichen in Massentierhaltung gezüchteten und gehaltenen Tieren. Die Darstellungen sind gerade deshalb so aufwühlend und fanden ein so breites Echo in der Medienlandschaft, weil die nebeneinander montierten Fotos scheinbar ähnliche Situationen zeigen, die sich lediglich dadurch unterscheiden, dass auf der einen Seite Tiere in Farbe abgebildet werden und auf der anderen Seite in schwarz/weiß (lebende oder tote) Menschen, z.B. auf der einen Seite ein Berg toter Schweine und auf der anderen ein Haufen aufeinander geworfener menschlicher Leichen. Der durchschnittliche verständige Betrachter entnimmt diesen Darstellungen, dass das Schicksal der abgebildeten Tiere und das der abgebildeten Menschen auf eine Stufe gestellt werden soll, dass beides grausam ist, das eine so verwerflich wie das andere. Dass mit den Darstellungen eine Parallele zwischen dem abgebildeten tierischen und menschlichen Schicksal gezogen wird, wird über die jeweils abgebildeten Situationen noch durch die grafische Anordnung verstärkt, nämlich dadurch, dass die Fotos jeweils ohne Trennung nebeneinander gesetzt wurden und sich so gewissermaßen zu einem Ganzen fügen und durch die jeweils beigefügten Textzeilen.

Fraglich ist damit, ob hierin eine Verletzung der Menschenwürde erkannt wird. Maßgeblich ist hierfür die sog. Objektsformel. Dazu legt das Gericht dar:

Vorliegend wäre insoweit zu berücksichtigen, dass eine Gleichsetzung von KZ-Häftlingen und Holocaust-Opfern mit Tieren erfolgt, dass dieser Vergleich trotz etwaiger ähnlicher Leidensfähigkeit von Tieren mit zentralem Nervensystem und Menschen vor dem Hintergrund des Menschenbildes des Grundgesetzes willkürlich erscheint, weil dieses den Menschen und seine Würde ins Zentrum stellt […].
Vorliegend wird zwar nicht das Menschsein an sich der Holocaustopfer in Frage gestellt, es wird aber auf eine Stufe mit dem Leid von Tieren gestellt, und zwar durch eine bildhafte Gegenüberstellung. Wenn sich der Antragsgegner auch darauf beruft, es gehe ihm nicht um eine Abwertung der Leiden der dargestellten Menschen, sondern darum, auf die Gleichgültigkeit gegenüber dem Leiden von Tieren aufmerksam zu machen, also um eine „Aufwertung“ der Tiere in der öffentlichen Meinung, so ändert dies nichts daran, dass eine Gleichsetzung der Leiden stattfindet.
Darin liegt auch eine Herabsetzung sämtlicher Opfer des Holocaust. Es gibt keinerlei nachvollziehbaren Anknüpfungspunkt, der eine Vergleichbarkeit der dargestellten menschlichen Leiden mit denen von Tieren rechtfertigt. Insbesondere enthält das Grundgesetz insofern eine eindeutige Wertentscheidung, indem es nämlich die Menschenwürde in das Zentrum sämtlichen staatlichen Wirkens stellt.

Die Gleichstellung des Leids von Mensch und Tieren ist damit unzulässig und verletzt die Menschenwürde. Zu beachten ist dabei aber, dass explizit auf die Menschenwürde der Antragsteller als Überlebende des Holocaust und nicht auf die Menschenwürde der Dargestellten (deren Menschenwürde auch über den Tod hinweg fortdauert) abgestellt wird. Dies hat zur Folge, dass nach dem Tod aller Holocaustüberlebenden ein entsprechendes Plakat zulässig wäre.
 
II. Urteilsverfassungsbeschwerde beim BVerfG
Das BVerfG urteilte im Rahmen eines Nichtannahmebeschlusses ähnlich. In das Zentrum der Prüfung wurde aber gerade die Aussage gerückt, dass ein Berühren der Menschenwürde nicht ausreiche; vielmehr sei eine Verletzung nötig. Dies beruht darauf, dass jedem Grundrecht ein Menschenwürdekern innewohnt.
Sodann schließt sich eine Menschenwürdeprüfung der Dargestellten und der Antragsteller an. Auch hier wird wieder auf die Objektsformel abgestellt. Im Ergebnis wird ein Menschenwürdeverstoß hier offen gelassen. Der Argumentation des LG hinsichtlich der Gleichstellung mit Tieren wird nicht gefolgt:

Insbesondere wird den dargestellten Holocaustopfern durch die Kampagne des Beschwerdeführers nicht der personale Wert abgesprochen, indem sie wie Tiere bewertet oder gar behandelt werden. Mag auch der Beschwerdeführer generell von der Gleichwertigkeit menschlichen und tierischen Lebens überzeugt sein, so liegt in der geplanten Bildkampagne nach der von den Fachgerichten zugrunde gelegten Deutung keine verächtlich machende Tendenz. Als gleich gewichtig wird nämlich allein das Leiden dargestellt, das den abgebildeten Menschen und Tieren zugefügt wird.

Allerdings wird zumindest ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragsteller bejaht. Entscheidend sei, dass eine Leugnung des Holocaust auch eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der heute Lebenden darstellt ( BVerfGE 90, 241). Eine parallele Wertung ist auch hier möglich:

Die zugrunde liegende Erwägung, dass es zum personalen Selbstverständnis der heute in Deutschland lebenden Juden gehöre, als zugehörig zu einer durch das Schicksal herausgehobenen Personengruppe begriffen zu werden, der gegenüber eine besondere moralische Verantwortung aller anderen bestehe, und dass dieses Teil ihrer Würde sei (vgl. BGHZ 75, 160 <162 f.>; BVerfGE 90, 241 <252>), lässt sich auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen.

Der Eingriff in die Meinungsfreiheit wird damit durch das Persönlichkeitsrecht der lebenden Juden gerechtfertigt. Im Unterschied zum Urteil des LG ist es hier nicht notwendig, dass der Verletzte selbst Überlebender des Holocaust ist. Vielmehr resultiert die Verletzung bereits aus der Zugehörigkeit zum jüdischen Kulturkreis. Eine zeitliche Beschränkung auf die vor 1945 Geborenene entfällt damit.
 
III. Urteil des EGMR
Im Ergebnis entspricht auch das Urteil des EGMR der deutschen Rechtsprechung. Auch hier wird festgestellt, dass die Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) im konkreten Fall begrenzt sein muss. Gestützt ist dieses Ergebnis nach der Pressemitteilung auf zwei zentrale Argumente:

Nach Auffassung des EGMR ist die Entscheidung im spezifischen Kontext der deutschen Vergangenheit zu sehen. Die deutschen Gerichte hatten relevante und hinreichende Gründe für die Gewährung der Unterlassungsverfügungen.
Die deutschen Gerichte hatten argumentiert, dass diejenigen, die unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft wegen ihrer jüdischen Abstammung verfolgt wurden und ihr Leben als Opfer dieser Gewaltherrschaft verloren oder die Verfolgung überlebt haben und Teil der inländischen Bevölkerung sind, in ihrer Menschenwürde betroffen sind, sofern solche Personen im Zusammenhang mit dem Holocaust beleidigt werden. Sofern die Menschenwürde eines anderen angetastet werde, habe das gegebenenfalls kollidierende Rechtsgut der Meinungsfreiheit stets zurückzutreten. Durch die bildhafte Gegenüberstellung von Holocaustopfern mit zusammengepferchten und nicht artgerecht gehaltenen Tieren werde die Menschenwürde von Holocaustopfern auch dann verletzt, wenn der Verbreiter solcher Bilder den Holocaust nicht bestreitet und durch die Gegenüberstellung lediglich auf das Leid der Tiere aufmerksam machen will.

Deutet das zweite Argument darauf hin, dass der EGMR der Ansicht des LG hinsichtlich der personellen Reichweite des Schutzes der Menschenwürde/des Persönlichkeitsrechts folgt, so überrascht das erste Argument umso mehr: Die Rechtfertigung soll sich insbesondere aus der deutschen Geschichte ergeben. Mit anderen Worten: Eine entsprechende Werbung wäre in anderen europäischen Ländern wohl zulässig. Sie ist auch dann zulässig, wenn alle unmittelbar vom Holocaust Betroffenen verstorben sind. Fraglich ist, ob diese Argumentation auch Rückhalt im Urteil selbst findet oder nur der Pressemitteilung geschuldet ist.
Der EGMR legt dar:

It was this “instrumentalisation” of the plaintiffs’ suffering that violated their personality rights in their capacity as Jews living in Germany and as survivors of the Holocaust.

Dies macht gerade nicht deutlich, ob die Stellung als Jude in Deutschland oder als Überlebender des Holocaust von entscheidender Bedeutung ist. An anderer Stelle wird hingegen nur auf die Stellung als Jude in Deutschland Bezug genommen. Eindeutig ist der EGMR hier freilich nicht. Dies resultiert auch daraus, dass er eine allgemeine Abwägung vornimmt und fragt, ob das nationale Urteil im konkreten Fall angemessen war. Mit den Feinheiten der deutschen Rechtsprechung befasst er sich nicht.
In diesem Zusammenhang wird auch der Bezug auf die deutsche Historie klarer:

The Court considers that the facts of this case cannot be detached from the historical and social context in which the expression of opinion takes place (compare Hoffer and Annen, cited above, § 48 and Rekvényi v. Hungary [GC], no. 25390/94, §§ 46 et seq., ECHR 1999-III). It observes that a reference to the Holocaust must also be seen in the specific context of the German past (see Hoffer and Annen, ibid.) and respects the Government’s stance that they deem themselves under a special obligation towards the Jews living in Germany (compare paragraph 36, above). In the light of this, the Court considers that the domestic courts gave relevant and sufficient reasons for granting the civil injunction against the publication of the posters. This is not called into question by the fact that courts in other jurisdictions might address similar issues in a different way.

Überprüft wird gerade die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des deutschen Gerichts im konkreten Fall. Hier wird dem Gericht dann eben zugestanden, dass es eine besondere historische Verpflichtung hat. Daraus eine Relativierung des Holocaust abzuleiten, überzeugt freilich nicht. Ebensowenig kann hieraus die Aussage abgeleitet werden, in anderen Ländern sei eine entsprechende Werbung stets zulässig. Auch hier kann die Abwägung ein Überwiegen der Interessen für ein Verbot ergeben. Die harsche Kritik der Richter Spielmann und Zupancic erscheint damit übertrieben:

Apart from that, the real question here is the relativisation of an unacceptable use of the freedom of expression. This relativisation is only a shade removed, if one considers mere appearances, from a Nazi kind of discriminatory pronouncement. One need only imagine that the poster was made from the opposite point of view; then one easily arrives at a converse impression that the inmates shown behind the barbed wire are to be compared with the pigs behind the bars. If such is the kind of statement covered by freedom of expression, one then finds it difficult to understand, what is not covered by freedom of expression.
The above relativisation is deeply problematic from a seemingly “democratic” point of view, where everything goes because everything is relative and everything is, to put it metaphorically, for sale. People only have opinions, but they lack convictions, let alone the courage of their convictions. The difference between good and evil, between what is right and what is clearly wrong is thus a matter of opinion, as if reasonable men could reasonably differ on a particular subject matter.
Here we may pause and ask, whether reasonable men could indeed or could not differ on the utterly distasteful and unacceptable comparison between pigs on the one hand and the inmates of Auschwitz or some other concentration camp, on the other hand. A few decades ago this kind of Denkexperiment, even in the American context, would only yield a result unfavourable to the applicants, because a few decades ago, reasonable persons could not possibly differ on the question we have before us in this case.
Apparently, things have changed to the extent that indeed both the Federal Constitutional Court in Germany, as well as our Court, are still able to say that such comparison is unacceptable, but only in the context of a country carrying a historical stigma concerning the concentration camps.

Zugespitzt wird die Frage formuliert:

In simple legalistic language, the question is therefore, where do we draw the line? Would these pictures be acceptable in Azerbaijan or Iceland, or in Austria, or would they not be acceptable?

Wenn das Urteil tatsächlich so gemeint ist, dass nur in Deutschland eine entsprechende Werbung unzulässig sei, dann vermag die Kritik tatsächlich teilweise zu überzeugen. Auch in anderen Ländern kann aber ein Verbot möglich sein, notwendig ist dann nur eine entsprechende Begründung. Besser wäre es hier, nicht allein auf die deutsche Geschichte abzustellen, sondern eben auf die Unvergleichbarkeit des Holocaust in seiner schieren Dimension und Ausführung. Gerade unter diesem Gesichtspunkt kann ein Verbot auch in anderen Staaten ausgesprochen werden. Dies hätte natürlich vom Gericht noch klarer und deutlicher gemacht werden müssen.
Im Ergebnis überzeugt das Urteil auch hier – in der Begründung bleibt es ungenau. Jedenfalls ist es aber sowohl hinsichtlich der personellen als auch hinsichtlich der territorialen Reichweite nicht so streng zu lesen, wie es die Pressemitteilung verheißt.
 
IV. Fazit/Examensrelevanz
Das Urteil ist ein absolutes Muss, auch weil damit das vorhergehende Urteil des BVerfG „wiederaufgewärmt“ werden kann. Das Urteil sollte in den Grundzügen bekannt sein. Insbesondere die Unterscheidung zwischen Holocaustüberlebenden und allgemein Juden in Deutschland lässt eine Notendifferenzierung im oberen Bereich zu. Wichtig ist, zu wissen, dass bei einem Verstoß gegen die Menschenwürde nie ein Berufen auf die Meinungsfreiheit möglich ist. In der Klausur ist dann eine genaue Prüfung der Menschenwürde zu fordern, bei der insbesondere die Objektsformel maßgeblich ist. Zudem muss auch der Bedeutungsgehalt der Meinungskundgabe ermittelt werden.
Zusätzlich könnte auch die Frage nach der Bedeutung einer EGMR-Entscheidung für das nationale Recht gestellt werden. Dieses Problem haben wir in unserem Beitrag zur Jagdgenossenschaft ausführlich behandelt.
 

28.11.2012/3 Kommentare/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2012-11-28 15:45:452012-11-28 15:45:45EGMR: Peta-Kampagne „Holocaust auf dem Teller“ bleibt unzulässig
Samuel Ju

Lesenswerte und examensrelevante Artikel der Kalenderwoche 30/2010

Schuldrecht, StPO, Strafrecht, Verfassungsrecht

Im Folgenden eine kurze Zusammenstellung von lesenswerten examensrelevanten Artikeln in anderen Jura Blogs in der Kalenderwoche 30/2010:
Schuldrecht: Die fiktive Schadensabrechnung und die Vertragswerkstatt
@ Jurakopf
BVerfG: Zur Lehrfreiheit eines Fachhochschulprofessors
@ Rechtslupe
BVerfG: Strafgefangener hat auch nach Beendigung der Maßnahme berechtigtes Interesse an Feststellung der gegen die Menschenwürde verstoßenden Haftraumunterbringung
@ Beck Ticker
Neues zur Sicherungsverwahrung: Justizministerin sorgt für einheitliche Rechtsprechung
@ Strafrecht Online Blog
StPO: Anlässlich der Freilassung Kachelmanns ein Artikel zu den verschiedenen Verdachtsarten: Anfachsverdacht, hinreichender Tatverdacht, dringender Tatverdacht
@ Sven Weichel
Ein schönes Wochenende!

31.07.2010/0 Kommentare/von Samuel Ju
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2010-07-31 10:27:552010-07-31 10:27:55Lesenswerte und examensrelevante Artikel der Kalenderwoche 30/2010
Dr. Christoph Werkmeister

Paintball verstößt nicht gegen die Menschenwürde

Öffentliches Recht, Verfassungsrecht

Der Beck-Ticker berichtet, dass Paintball nicht gegen die Menschenwürde verstößt. Das OVG Lüneburg stellte fest, dass die Spieler sich nicht wechselseitig zum bloßen „Objekt“ machen. Es bestätigt damit die Rechtsansicht der Vorinstanzen.
Meines Erachtens eine interessante Feststellung angesichts der Laserdrome-Entscheidung des BVerwG:

Unterhaltungsspiele können aber auch dadurch gegen die verfassungsrechtliche Garantie der Menschenwürde verstoßen, dass beim Spielteilnehmer eine Einstellung erzeugt oder verstärkt wird, die denfundamentalen Wert-und Achtungsanspruch leugnet, der jedem Menschen zukommt. Das geschieht insbesondere dann, wenn Gewaltakte gegen Menschen in der Absicht dargestellt werden, den Beteiligten ein sadistisches Vergnügen an dem Geschehen zu vermitteln. Denn eine solche Tendenz schließt die Vorstellung von der Verfügbarkeit des Menschen als bloßes Objekt ein, in dessen Leben und körperliche Integrität nach Belieben eingegriffen werden kann. (BVerwGE 115, 189 Laserdrome).

Wichtig ist bei Art. 1 Abs. 1 GG, dass ein Eingriff in die Menschenwürde nicht zu rechtfertigen ist. Insofern ist bei der Definition des Schutzbereichs restriktiv vorzugehen, so dass die Abwägung bereits auf dieser Ebene stattfindet.
Sofern man sich mit der Frage der Vereinbarkeit von Paintball-Veranstaltungen und Art. 1 Abs. 1 GG im Rahmen einer Klausur beschäftigt, sollte auf jeden Fall ähnlich wie beim Laser-Tag-Spiel argumentiert werden. Ob man sich im Ergebnis für oder wider die Verfassungswidrigkeit entscheidet, ist bei entsprechender Argumentation hingegen unerheblich.

20.02.2010/7 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2010-02-20 00:13:342010-02-20 00:13:34Paintball verstößt nicht gegen die Menschenwürde
Dr. Stephan Pötters

Die wichtigsten Leitentscheidungen des BVerfG – Lebenslange Freiheitsstrafe (BVerfGE 45, 187)

BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker, Öffentliches Recht, Schon gelesen?

Leitsätze:
1. Die lebenslange Freiheitsstrafe für Mord (§ 211 Abs. 1 StGB) ist nach Maßgabe der folgenden Leitsätze mit dem Grundgesetz vereinbar.
2. Nach dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse kann nicht festgestellt werden, dass der Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe gemäß den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes und unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Gnadenpraxis zwangsläufig zu irreparablen Schäden psychischer oder physischer Art führt, welche die Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) verletzen.
3. Zu den Voraussetzungen eines menschenwürdigen Strafvollzugs gehört, dass dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleibt, je wieder der Freiheit teilhaftig zu werden. Die Möglichkeit der Begnadigung allein ist nicht ausreichend. Vielmehr gebietet das Rechtsstaatsprinzip, die Voraussetzungen, unter denen die Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ausgesetzt werden kann, und das dabei anzuwendende Verfahren gesetzlich zu regeln.
4. Die Qualifikation der heimtückischen und der zur Verdeckung einer anderen Straftat begangenen Tötung eines Menschen als Mord gemäß § 211 Abs. 2 StGB verletzt bei einer, an dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten, restriktiven Auslegung nicht das Grundgesetz.
Bedeutung:
Dieses Urteil prägt noch heute maßgeblich die (restriktive) Auslegung der Mordmerkmale durch die Rechtsprechung des BGHSt (vgl. Leitsatz Nr. 4). Auch wurde durch dieses Urteil verbindlich entschieden, dass „lebenslänglich“ i.S.v. § 211 StGB bei verfassungskonformer Auslegung eben nicht wirklich „ein Leben lang“/“bis zum Tode“ heißt, sondern dass die Menschenwürde gebietet, dass auch ein Mörder eine realistische Perspektive haben muss, irgendwann wieder in Freiheit leben zu können. Das Gnadenrecht ist hierfür nicht ausreichend – das Rechtsstaatsprinzip gebietet insoweit eine rechtliche Regelung (Gnade ist nach hM etwas außerrechtliches und nicht gerichtlich überprüfbar).
Eigentlich gibt es dieses Urteil ja schon ziemlich lang (21. Juni 1977), gleichwohl fragen die Boulevard-Zeitungen immer wieder gerne und mit gespielter Empörung, warum lebenslänglich bei den Juristen denn nicht lebenslänglich heißt. Man kann Ihnen die Lektüre dieses Urteils nur empfehlen…

26.04.2009/2 Kommentare/von Dr. Stephan Pötters
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Stephan Pötters https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Stephan Pötters2009-04-26 12:54:222009-04-26 12:54:22Die wichtigsten Leitentscheidungen des BVerfG – Lebenslange Freiheitsstrafe (BVerfGE 45, 187)

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