Das BVerfG hat am 22.02.2011 beschlossen, dass die Unterbringung mehrerer Gefangener in einer zu kleinen Zelle gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) verstößt. In dem Fall wurden Gefangene in einer 8m2 kleinen Zelle ohne abgetrennte und belüftete Toilette untergebracht.
Im Falle einer solchen Unterbringung kann den Gefangenen sogar eine Geldentschädigung gemäß § 839 BGB zustehen (s. zu den diskutierten Problemkreisen den Beschluss im Volltext in Rn. 36 ff.).
Der Staat müsse eine menschenwürdige Unterbringung gewährleisten. Kann er es nicht, müsse er sogar notfalls davon absehen, den Strafeanspruch zu realisieren.
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