I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich:
→ „Jedermann-Grundrecht“
2. Sachlicher Schutzbereich:
→ Meinung: Äußerungen, die durch das „Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung“ geprägt sind, ohne dass es auf den Wert, die Richtigkeit oder die Vernünftigkeit der Äußerung ankommt
II. Eingriff
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
→ Qualifizierter Gesetzesvorbehalt, Art, 5 II GG
- Allgemeine Gesetze:
– Kombinationsansatz: Gesetze, die nicht eine Meinung als solche verbieten, sondern dem Schutz eines schlechthin zu schützenden Rechtsguts zu dienen bestimmt sind
- Gesetzliche Bestimmungen zum Schutze der Jugend
- Recht der persönlichen Ehre
→ Verhältnismäßigkeit: Anwendung der sog. Wechselwirkungslehre