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Schlagwortarchiv für: Megavideo

Dr. Christoph Werkmeister

OLG Köln: Keine per se Haftung des Anschlussinhabers für Rechtsverletzungen durch Dritte

Deliktsrecht, Zivilrecht

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 16.05.2012 (Az. 6 U 239/11) über eine Streitfrage des Urheberrechts entschieden, die allerdings auch allgemeine zivilrechtliche Kategorien betrifft. Es ging in der Sache darum, ob und wann ein Internetanschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen haftet, die von seinem (den Anschluss mitbenutzenden) Ehegatten begangen wurden. Das Urheberrecht, insbesondere die spezialgesetzlich geregelten Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach § 97 UrhG, sind nicht examensrelevant. Gleichwohl eignet sich die Entscheidung hervorragend dazu, um Probleme wie die Störerhaftung und die Zurechnung von Verursachungsanteilen allgemein und ganz losgelöst von einem bestimmten Rechtsrahmen zu diskutieren. Deshalb und nicht zuletzt auch weil die Haftung für Rechtsverletzungen im digitalen Zeitalter eines der umstrittensten Themen der aktuellen Tagespresse darstellt (Stichwort: Piratenpartei), sollte das hier angemerkte Urteil für anstehende mündliche Prüfungen berücksichtigt werden.
Sachverhalt

In dem zur Entscheidung stehenden Fall wurde über den Internetanschluss der beklagten Ehefrau an zwei Tagen jeweils ein Computerspiel zum Download angeboten. Die Inhaberin des Urheberrechts an diesem Spiel mahnte die Beklagte ab. Die Beklagte nahm die Abmahnung nicht hin, sondern widersprach. Im anschließenden Rechtsstreit vor dem LG Köln verteidigte sich die Beklagte damit, das Spiel sei nicht von ihr selbst angeboten worden. Der Anschluss sei auch und sogar hauptsächlich von ihrem – zwischenzeitlich verstorbenen – Ehemann genutzt worden. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben und die Ehefrau zu Unterlassung und Schadensersatz einschließlich Erstattung der Abmahnkosten verurteilt. Das OLG Köln hat auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Beweislast
Im zu entscheidenden Fall war zunächst problematisch, wie in einem derartigen Fall die Darlegungs- und Beweislast verteilt ist. Dieser Problemkreis ist allgemeiner Natur und kann deshalb auch als Aufhänger für entsprechende Fragerunden im Beweisrecht dienen. Grundsätzlich gilt, vereinfacht ausgedrückt, dass alle anspruchsbegründenden Tatsachen vom Anspruchssteller, und damit vom Kläger zu beweisen sind. Im vorliegenden Fall lässt sich anhand der IP-Protokolle (siehe zur faktischen Verfolgbarkeit urheberrechtlicher Straftaten hier und hier) beweisen, dass die Verletzung vom Anschluss der Ehefrau ausging. Welche Person aber den Anschluss zum Zeitpunkt des Verstoßes benutzt hat, war zwischen den Parteien streitig. Es stellt sich damit die Frage, ob die Verletzung vom Anschlussinhaber selbst oder durch einem Dritten begangen worden ist.
Zu diesem Aspekt berief sich das OLG Köln auf die Rechtsprechung des BGH, wonach zwar eine Vermutung dafür spreche, dass der Anschlussinhaber selbst der Täter gewesen sei. Lege der Inhaber jedoch – wie hier – die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes dar, müsse wiederum die klagende Seite den Beweis für die Täterschaft führen.
Zurechnung des Verhaltens des Ehemanns
Da eine Urheberrechtsverletzung durch die Ehefrau somit nicht bewiesen werden konnte, kam eine Haftung ihrerseits nur dann in Betracht, sofern ihr das Verhalten ihres Mannes haftungsrechtlich zuzurechnen war. Das OLG hatte somit zu klären, ob der Anschlussinhaber auch für Urheberrechtsverletzungen haftet, die nicht von ihm selbst, sondern von einem Dritten begangen werden.
Das OLG Köln vertrat in diesem Kontext, dass die bloße Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit an den Ehegatten noch keinerlei Haftung auslöse. Eine Haftung käme nur dann in Betracht, wenn die Ehefrau als Anschlussinhaber Kenntnis vom illegalen Verhalten des Dritten, in diesem Fall also des Ehemannes, habe. Zudem käme eine Haftung in Betracht, wenn eine Aufsichtspflicht der Ehefrau bestünde. Eine solche Pflicht in Form einer Prüf- und Kontrollpflicht könne nach dem OLG Köln etwa dann angenommen werden, wenn Eltern ihren Internetanschluss auch für ihre Kinder zugänglich machen. Eine solche Überwachungspflicht bestehe aber nicht im Verhältnis zum Ehepartner.
Eingang der Problematik ins allgemeine Zivilrecht
Im Ergebnis handelt es sich also um eine Problematik, die sich genauso im Rahmen eines Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruchs nach §§ 1004, 823 BGB abspielen könnte. Insbesondere im Rahmen von Cyberkriminalität und anderen computerbezogenen Eingriffen (etwa in Form von Hackerangriffen) kommen die Erwägungen des OLG Köln auch im allgemeinen Zivilrecht zum Tragen. Bei Ansprüchen nach § 1004 Abs. 1 BGB stellt sich dann die Frage, ob der Anschlussinhaber als Störer im Sinne der Anspruchsgrundlage eingeordnet werden kann. Bei Ansprüchen auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB ist dagegen zu fragen, ob ein schadensstiftendes Handeln oder Unterlassen seitens des Anschlussinhabers vorlag, was insbesondere im Falle der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht der Fall wäre.
Die Entscheidung des OLG geht dabei in die Richtung, dass der Anschlussinhaber nicht per se für jede Rechtsverletzung durch Dritte haftet. Nur dann, wenn eine bestimmte Überwachungspflicht, etwa in Form der elterlichen Fürsorge, besteht, könne von einer Zurechnung des Verhaltens ausgegangen werden. Im Ausgleich hierzu bestehen wiederum die besonderen beweisrechtlichen Vermutungsregeln, wonach der Anschlussinhaber darlegen muss, dass er selbst nicht den Anschluss genutzt hat.
More to come…
Die Entscheidung des OLG Köln stellt sicherlich nicht das Ende der Judikatur zur Frage der computerspezifischen Zurechnungsproblematik dar. Im hier besprochenen Fall wurde die Revision zum BGH zugelassen, so dass mit weiterer Rechtsprechung in diesem zukunftsträchtigen Feld zu rechnen ist.

23.05.2012/1 Kommentar/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-05-23 19:53:562012-05-23 19:53:56OLG Köln: Keine per se Haftung des Anschlussinhabers für Rechtsverletzungen durch Dritte
Dr. Christoph Werkmeister

Droht Nutzern illegaler Filmportale wie kinox.to ein Strafverfahren?

Verschiedenes

Nachdem durch eine spektakuläre Verhaftung des Internetmillionärs Kim Schmitz der One-Click-Hoster Megaupload und das entsprechende Streamingportal Megavideo geschlossen wurden (s. dazu hier), kocht die Frage der Strafbarkeit des Streamens urheberrechtlich geschützter Inhalte erneut auf (s. dazu hier). Focus online berichtet indes über die neuesten Entwicklungen zu diesem Thema:

Tausende ehemalige Nutzer der im Juni 2011 stillgelegten Raubkopie-Seite Kino.to müssen laut FOCUS-Informationen mit einem Strafverfahren durch die Generalstaatsanwaltschaft Dresden rechnen. Die Daten von sogenannten Premium-Kunden der Seite, die für einen werbefreien Zugang zu den Filmen per PayPal zahlten, fand die Staatsanwaltschaft auf den beschlagnahmten Rechnern von Kino.to. Ein ähnliches Bezahlsystem existiert auch auf der ebenfalls illegalen Nachfolgeseite Kinox.to….

Tatsächliches Auffinden der Nutzer
Es zeigt sich, dass die Schwierigkeiten des Erfassens eines Streaming-Nutzers in tatsächlicher Hinsicht denkbar vereinfacht wird, wenn der Nutzer Vertragspartner des illegalen Portals wurde. In solchen Fällen sind Name und Adresse des Nutzers ohne größeren Aufwand für die Ermittlungsbehörden feststellbar. Anders gestaltet es sich, wenn der Nutzer keinen solchen Premium-Vertrag abgeschlossen hat. In solch einem Fall kann Klärung nur über eine Vielzahl vertrackter Auskunftsansprüche erfolgen (s. dazu ausführlicher hier).
Ist Streamen überhaupt strafbar?
Die Süddeutsche Zeitung berichtete in einem ähnlichen Kontext über die Auffassung eines Amtsrichters, der sich zu dem Prozess in der Sache kino.to äußern konnte. Dieser Richter ist der Ansicht, auch das bloße Streamen geschützter Inhalte sei strafbar. Diese hochbrisante Streitfrage ist allerdings noch nicht annähernd höchstrichterlich geklärt (eine Begründung der meiner Ansicht nach zutreffenden Gegenauffassung findet ihr hier). Es bleibt damit auch zum heutigen Zeitpunkt noch spannend, ob künftig auch die Nutzer der illegalen Portale einer Strafverfolgung ausgesetzt werden können.

12.02.2012/1 Kommentar/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-02-12 15:14:552012-02-12 15:14:55Droht Nutzern illegaler Filmportale wie kinox.to ein Strafverfahren?
Dr. Christoph Werkmeister

Strafrechtliche Aspekte von Youtube, Kino.to, megavideo etc. – Illegale Videos streamen nicht strafbar

Strafrecht

Weil doch irgendwie jeder mit urheberrechtlich geschützten Inhalten im Internet auf Seiten wie youtube.com oder kino.to konfrontiert wird, möchte ich kurz etwas über die jeweils relevanten strafrechtlichen Aspekte schreiben.
Über 10.000 Kinofilme und mehr als 25.000 TV-Serien kann man z.B. bei www.kino.to als Stream anschauen, ohne die Inhalte als Datei herunterladen zu müssen. Ebenso bietet youtube tausende von Musikvideos an, die in den meisten Fällen urheberrechtlich geschützt sind und deswegen eigentlich nicht verbreitet werden dürfen.
Allein in Deutschland schädigen Raubkopierer die Filmindustrie jährlich um 300 Millionen Euro. Weltweit schätzt der US-Filmverband MPAA den Schaden auf 18 Milliarden Dollar. Laut einer Studie der Universitäten Hamburg und Weimar wirken sich diese Verluste auf alle Vertriebssparten aus. Raubkopierertum führe zu einem Rückgang von Kinobesuchern um gut zwölf, beim Videoverleih um zehn und beim DVD-Verkauf um rund 15 Prozent.
Strafbarkeit der Seitenbetreiber und Uploader
Gemäß § 106 Abs. 1 UrhG, einer Vorschrift aus dem Nebenstrafrecht, für die der allgemeine Teil des StGB also entsprechend gilt, darf ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes nicht vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben werden. Nach Abs. 2 ist der Versuch strafbar. Ein Verstoß gegen diesen Tatbestand ist mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bewehrt – also mal gar nicht so wenig.
Wer unberechtigt Daten in ein Datennetz einspeist, ist je nach Fallgestaltung Täter hinsichtlich einer Vervielfältigung, einer Verbreitung oder einer öffentlichen Wiedergabe. Dagegen kann das bloße Einrichten sogenannter Hyperlinks auf einer Seite des Internet, also von Verweisungen auf andere Seiten, hinsichtlich des § 106 UrhG allenfalls Beihilfe darstellen.
Bei Seiten wie kino.to hängt die Strafbarkeit also davon ab, wer die Inhalte ins Netz gestellt hat. Sofern aber explizit auf bestimmte Streams hingewiesen wird, stellt dies zumindest eine Beihilfe zum strafbewährten Upload dar.
Bei Anbietern wie youtube fehlt in der Regel die Kenntnis der illegalen Inhalte. Zudem betreibt youtube extensive Bereinigungsmaßnahmen, um urheberrechtlich geschützte Inhalte weitgehend zu unterbinden. Insofern kann zwar unter Umständen der objektive Straftatbestand erfüllt sein, nicht jedoch der subjektive, so dass sich youtube nicht strafbar macht.
Strafbarkeit der Nutzer der Dienste
Das vorsätzliche  Downloaden einer urheberrechtlichen Datei gestaltet sich bereits seit längeren als strafbare Verletzung von § 106 Abs. 1 UrhG, vgl. z.B. LG Braunschweig, MMR 2003, 755 ff.
Nach der derzeitigen Lage ist es aber wohl so, dass das bloße Laden in den Arbeitsspeicher beim Streamen, oder das bloße Laden einer temporären Datei, die im Anschluss wieder gelöscht wird, mit Ausnahme von Fällen außergewöhnlicher Nutzung (entgegen der h. M. in der Literatur) nicht strafbar ist, vgl. LG Mannheim, CR 1999, 360.
Vielmehr liege der Schwerpunkt der Tätigkeit regelmäßig in der Benutzung des Programms und nicht in der Vervielfältigung. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1994, 1216 ff.) werde jedoch die reine Benutzung eines Werks urheberrechtlich nicht erfasst.
Die Gegenansicht berücksichtige Analogieverbot und Wortsinngrenze nicht hinreichend (Art. 103 Abs. 2 GG). Bei der Bestimmung der Wortsinngrenze komme es auf die allgemein verständliche Wortbedeutung an, wogegen technische oder andere fachspezifische Betrachtungen auszuscheiden haben, vgl. Wandtke/Bullinger/Hildebrand, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, § 106, Rn. 13. Argumentieren ließe sich auch mit der ultima-ratio-Funktion des Strafrechts, welche grundsätzlich gegen eine Pönalisierung von weit verbreiteten Alltagshandlungen spricht. Millionen von Menschen schauen sich täglich youtube-Videos an, ohne sich dabei der urheberrechtlichen Problematik bewusst zu sein.
Schwierigkeiten bei der strafrechtlichen Verfolgung
Eine Kriminalisierung der Nutzer ist somit gesetzlich nicht impliziert. Dennoch handelt es sich bei den eingestellten Inhalten nicht mehr um bloße Bagatellen, sondern um Urheberrechtsverletzungen im großen Stil, die auch geahndet werden müssen.
Die Verfolgung der Uploader gestaltet sich zunächst als schwierig, da ihre IP-Adressen nur bei den jeweiligen Host-Services wie megavideo.com etc. gehostet sind. Hier kann aber je nach Situation der Serverstandorte ein Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG die Kontaktdaten der Uploader zum Vorschein bringen.
Die Verfolgung der Seitenbetreiber und Uploader  gestaltet sich allerdings nicht leicht. Die benutzten Server befinden sich weitgehend im außereuropäischen Ausland und sind somit nur schwer greifbar. Oftmals fehlen Abkommen mit Deutschland über die Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung. Auch die Werbetreibenden auf den Seiten sind juristisch kaum belangbar. Sie situieren ihre Firmensitze ähnlich wie die Seitenbetreiber.
Zum den hier relevanten Fragen des internationalen Strafrechts verweise ich des Weiteren auf den Artikel zur Fassbarkeit der Anbieter von Pirate Bay.
Zu strafrechtlichen Fragen rund um den Problemkreis One-Click-Hoster verweise ich auf unseren Beitrag zu Rapidshare.

01.11.2009/17 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2009-11-01 14:32:422009-11-01 14:32:42Strafrechtliche Aspekte von Youtube, Kino.to, megavideo etc. – Illegale Videos streamen nicht strafbar

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