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Schlagwortarchiv für: Mai 2011

Redaktion

Sachverhalt der 2. ÖffRecht Examensklausur – Mai 2011 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Wir danken „StEx“ für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der 2.ÖffRecht Examensklausur im Mai 2011 in NRW.
Aufgabe 1
Nach der Bundestagswahlt handeln die X-Partei und die Y-Partei den „Koalitionsvertrag: Mut, Stabilität, Zuversicht“ aus, der der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Sie bestimmen in der Vereinbarung unter anderem, dass das Verteidigungsressort auf Vorschlag der kleineren Y-Partei besetzt wird. Die Y-Partei benennt daraufhin einen neuen Abgeordneten ihrer Partei, den A, der am Tag nach der erfolgreichen Wahl des B zum Bkanzler zusammen mit den übrigen Ministern durch den BPräs W ernannt werden soll. Beim abendlichen Empfang nach der Kanzlerwahl trägt der Inspekteur des Heeres dem B zu, dass die „Truppe“ den A als Kriegsdienstverweigerer nicht akzeptieren werde. Da B Unruhe in der Bundeswehr vermeiden will und ihm kurzfristig kein geeigneter Kandidat für das Amt des Verteidigungsministers einfällt, erwägt er, entweder für einen Überzeugungszeitraum die Funktionen des Verteidfigungsministeriums in das Bundeskanzleramt zu integrieren mit der Folge, dass das Amt des Verteidigungsministers nicht besetzt wird, oder sich selbst neben dem Amt als Bundeskanzler als Verteidigungsminister ernennen zu lassen, jeweils bis sich eine tragfähige personelle Alternative für das Amt des Verteidigungsministers.
Fragen zu 1
Beurteilen Sie ungeachtet der Festlegung in der Koalitionsvereinbarung die Verfassungsmäßigkeit der Pläne des Bundeskanzlers,
a) das Verteidigungsministerium in das BKamt zu integrieren.
b) das Amt des Verteidigungsministers in Personalunion zu übernehmen.
Aufgabe 2
Nach einer schlaflosen Nacht rückt B von seinem am Tag zuvor gefassten Entschluss wieder ab und schlägt dem W den V, einen Reserveoffizier, der zwar nicht im Bundestag sitzt, aber ausgewiesener Verteidigungsexperte ist, zur Ernennung als Verteidigungsminister vor. V gehört allerdings der X-Partei an.
Daraufhin verweigert W (BPräs) die Ernennung des V. Zur Begründung trägt er vor, dass er nicht an der Einsetzung einer Regierung beteiligt sein wolle, deren Besetzung auf einem „offenbaren Rechtsbruch durch Verletzung des Koalitionsvertrages“ beruhe. Auch betrachtet er die Regierung durch das Verhalten des B von Beginn an als instabil, zumal – was zutrifft – diese im BTag nur über eine knappe Mehrheit verfügt.
Fragen zu 2:
a) Verweigert W die Ernennung des V zu Recht?
b) Mit welcher Verfahrensart könnte der B die evtl. Verfassungswidrigkeit der Weigerung des W, den V zum Verteidigungsminister zu ernennen, in zulässiger Weise geltend machen?
Bearbeitervermerk:
1) § 32 BVerfGG bleibt außer Betracht.
2) Gehen Sie davon aus, dass A und V die Voraussetzungen der Art. 66 GG und das Bundesministergesetz (Sa 45) für die Ernennung zum Bundesminister erfüllen.

24.05.2011/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-05-24 18:20:402011-05-24 18:20:40Sachverhalt der 2. ÖffRecht Examensklausur – Mai 2011 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Sachverhalt der Strafrecht Examensklausur – Mai 2011 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Alexander für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der Strafrechtsklausur im 1. Staatsexamen im Mai 2011 in NRW.
A ist nach Spekulationsgeschäften finanziell angeschlagen, außerdem ist seine Ehe mit E gescheitert, trotzdem sind sie noch verheiratet. Von seinem Freund F erfährt A, dass der neue Lebensgefährte seiner Frau, der P, viel erfolgreicher und vermögender ist als er selbst. F schlägt A vor, er könne sich doch bei P und E rächen: im Büro des Hauses des P, das dieser gemeinsam mit E bewohnt, bewahre dieser ständig 10.000 € in bar auf. Dieses Büro befände sich im Geschäftsbereich des Hauses im unteren Stockwerk, den Wohn- und Schlafbereich im oberen Stockwerk brauche A gar nicht zu betreten. F wisse dies, da er eine Zeit lang ständig dort ein und aus gegangen sei. A müsse nur in das Gebäude einsteigen, sich das Geld schnappen und verschwinden. A willigt ein. F lässt sich für diese Informationen 40% Beteiligung an der Beute versprechen.
Als A gerade mit einem spontan mitgenommenen Brecheisen beginnt, sich an der Tür zum Geschäftsbereich des Gebäudes zu schaffen zu machen, stellt er fest, dass diese unverschlossen ist. F hatte ausnahmsweise vergessen sie zu verschließen. Davon begeistert, durchquert er den Geschäftsbereich, um in das Büro zu gelangen. Dabei lässt er aus Unachtsamkeit das Brecheisen fallen. Von diesem Geräusch geweckt und um nachzuschauen, was unten vor sich geht, kommt die E die Treppe herunter. In der Dunkelheit übersieht sie das Brecheisen, stolpert darüber und schlägt unglücklich mit dem Kopf auf. Dabei zieht sie sich eine schwere Verletzung auf einem Auge, sowie eine Schädelfraktur zu. A, der die Geräusche aus dem Nebenraum vernimmt, lässt von der Suche nach dem Geld ab, da er glaubt, jetzt entdeckt zu werden, außerdem geht er davon aus, dass die Polizei schon alarmiert sei. Er sieht die E am Boden liegen, kann in der Dunkelheit aber ihre Verletzungen nicht erkennen. Wenig später erscheint P vor Ort. Dieser sieht die verletzte E am Boden liegen, wobei er die schweren Verletzungen zutreffend erkennt und davon ausgeht, dass E ohne Hilfe nicht überleben werde. Da er aber schon länger der Beziehung überdrüssig geworden ist, verlässt er den Tatort.
Später erscheint die Putzfrau des Hauses, die sofort den Notarzt alarmiert. Sie war an diesem Morgen ausnahmsweise früher gekommen. E überlebt, das verletzte Auge kann aber nicht mehr gerettet werden. Bei sofortiger Hilfe hätte ein Sehvermögen von 90% auf diesem Auge wiederhergestellt werden können.
Wie haben sich die Beteiligten nach dem StGB strafbar gemacht? Erforderliche Strafanträge sind gestellt.

21.05.2011/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-05-21 07:43:382011-05-21 07:43:38Sachverhalt der Strafrecht Examensklausur – Mai 2011 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Sachverhalt der 1. Zivilrecht Examensklausur – Mai 2011 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Herzlichen Dank an Johannes für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls von der 1. Zivilrechtsklausur im ersten Staatsexamen im Mai 2011 in NRW.
Der V ist Vater eines Sohnes S und einer Tochter T. V stirbt am 01.03.2011. S und T finden auf dem Schreibtisch des V folgenden Brief.

Liebe Kinder,
ich habe ein gutes Leben gehabt. Von meinem Vermögen ist nichts mehr übrig. Da ihr beide erfolgreich im Leben steht, seid ihr mir sicher nicht böse. Weil meine liebe Tochter T beruflich und familiär so stark eingespannt ist, ernenne ich S zu meinem „Alleinerben“. Er soll sich um meine Beerdigung kümmern (für die Kosten dafür ist wohl noch genug Geld auf meinem Girokonto) und meine Wohnung auflösen. Mit all dem wertlosen Kram kann er machen was er will (verkaufen, behalten, wegwerfen, verschenken).
Köln, 01. Januar 2011, Euer lieber Vater

S bespricht sich daraufhin mit T. Er meint, die noch halbwegs zu gebrauchende Wohnungseinrichtung könnte man gut verkaufen, während man den Rest wohl wegwürfen müsste. T ist damit einverstanden und dankt S dafür, dass er sich darum kümmert. Einige Zeit später geht S mit den Sachen auf einen Flohmarkt.  Beim Schlendern über dem Flohmarkt kommt T am Stand ihres Bruders vorbei und bemerkt unter den Sachen eine alte gerahmte Kinderzeichnung von sich. Um eine Erinnerung an ihre Kindheit zu haben, will sie den Rahmen von S kaufen. S ist einverstanden. T bezahlt 50,00 Euro und nimmt den Rahmen mit der Kinderzeichnung mit.
Am gleichen Abend lässt T aus Ungeschicklichkeit den Bilderrahmen fallen, der dabei beschädigt wird. Beim Aufheben bemerkt sie hinter der Kinderzeichnung einen ungleich „professioneller“ wirkenden Frauenkopf. Dann erinnert sie sich daran, dass V auf Festen immer gerne erzählt hat, dass er als Student im Garten von Picasso gearbeitet hätte, wofür dieser ihm mal eine Zeichnung geschenkt hätte. Leider habe er die Zeichnung bei einem Umzug verloren. T schaltet einen Kenner ein, der ihr bestätigt, dass es sich um einen echten Picasso handelt. Es findet sich auch ein Interessent, der bereit wäre 80.000,00 Euro für die Zeichnung zu bezahlen. Als T dem S hiervorn erzählt, kommt es zum Streit. S sagt, er hätte ihr nur den Rahmen verkauft, von Picasso war nie die Rede. T hält dagegen, dass es sich bei Flohmarktgeschäften immer um Spekulationsgeschäfte handeln würde, wo man nicht später sagen könnte, man hätte sich etwas anders vorgestellt. Außerdem könnte sie ja auch das Testament anfechten, denn wenn V wüsste, dass der wertvolle Picasso noch da gewesen wäre, hätte er ihn sicherlich nicht S allein zukommen lassen wollen.
Daraufhin begibt sich S zum Rechtsanwalt R und stellt ihm folgende Fragen,
1. Kann er von T die Herausgabe der Picassozeichnung verlangen?
2. Kann T tatsächlich das Testament anfechten?
3. Wenn T wirklich das Testament anficht, kann er von ihr die Hinterlegung des Picasso
verlangen, weil er ihnen beiden zustehen würde?
4. Er bittet R auch darum, einen sinnvollen Vorschlag für eine „gütliche“ Lösung zu machen.

18.05.2011/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-05-18 09:53:122011-05-18 09:53:12Sachverhalt der 1. Zivilrecht Examensklausur – Mai 2011 – 1. Staatsexamen NRW

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