NPD, Mahler & Co. – leider juristische Dauerbrenner
Ein aktuelles BGH-Urteil soll hier Anlass sein, den Themenkomplex „Neonazis und examensrelevante Probleme“ einmal näher zu beleuchten. Da viele der Prozesse rund um NPD, Mahler, Antifa-Symbole, Demjanjuk & Co. die Medien interessieren und öffentliche Diskussionen anstoßen, lohnt es sich gerade auch im Hinblick auf die mündliche Prüfung, sich mit den prominentesten Fällen auseinander zu setzen. Besonders berühmt sind wohl die Fälle zum (gescheiterten) NPD-Verbotsverfahren (damals spielten der BND und Minister Otto Schily eine unrühmliche Rolle) sowie der spektakuläre Streit zwischen dem OVG Münster und dem BVerfG um die rechtlichen Anforderungen für Demonstrationsverbote und Auflagen (hier war das OVG Münster lange Zeit großzügiger als das BVerfG, welches für ein Verbt idR einen Verstoß gegen Straftatbestände fordert). In der mündlichen Prüfung bietet sich auch ein Ausflug zu den Nürnberger Prozessen an. Aktuell sind die Verurteilung Horst Mahlers wegen Volksverhetzung (s. hierzu der Spiegel-Artikel) und das juristische Gezerre um die Auslieferung John Demjanjuks in den Medien gewesen.
Neuer Fall: Verwendung von Nazi-Parolen in fremder Sprache („Blood and Honour“) grdsl. nicht strafbar
Bei vielen der braunen Geschichten geht es juristisch und gesellschaftspolitisch häufig um dasselbe Problem: Was kann unsere Demokratie, unser Rechtsstaat noch tolerieren und wann muss er intervenieren? Wo endet die Meinungsfreiheit? Wie weit darf die Versammlungsfreiheit gehen? Wie wehrhaft soll die BRD gegenüber Verfassungsfeinden auftreten, ohne die Grundrechte zu beschneiden?
In diesem Spannungsfeld bewegt sich auch der vom BGH entschiedene Fall vom 13.08.2009 (3 StR 228/09). Der Angeklagte hatte in diesem Fall 100 T-Shirts besessen, die auf der Vorderseite mit dem Schriftzug „Blood & Honour/C18“ und „support your local section“ bedruckt waren. Auf der Rückseite konnte man den Spruch „Blood & Honour is our voice Combat 18 is our choice“ lesen. Dabei ist es wichtig zu wissen, dass „Blood & Honour“ eine international aktive, rechtsextremistische Vereinigung ist, deren deutsche Unterorganisation verboten ist. „Blut und Ehre“ war der – wenig kindgerechte – Leitspruch der Hitlerjugend.
Der BGH hat nun entschieden, dass der fremdsprachige Gebrauch einer NS-Parole nicht unter den Straftatbestand des § 86a StGB fällt. § 86a StGB sanktioniert das Verwenden von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen. Nach § 86a II StGB sind Kennzeichen namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Gleichermaßen strafbar sei, so der BGH, auch der Gebrauch von Kennzeichen, die den Originalen zum Verwechseln ähnlich seien. Der Leitspruch der HJ werde hier aber durch die englische Übersetzung stark verfremdet, so dass eine Strafbarkeit insofern entfallen müsse (anders noch die Vorinstanz!). Die Parole sei nicht nur durch ihren Sinngehalt, sondern gerade auch durch die deutsche Sprache charakteristisch geprägt.
Dennoch Strafbarkeit nach § 86a StGB hier möglich
Allerdings kann hier i.E. dennoch eine Strafbarkeit nach § 86a StGB gegeben sein, denn auch die Organisation „Blood & Honour“ ist in Deutschland verboten. Dies hatte die Vorinstanz übersehen. Außerdem monierte der BGH, dass eine Prüfung der §§ 85 und 86 StGB in Bezug auf die 100 T-Shirts hätte erfolgen müssen.
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