Im Folgenden eine Übersicht über im März veröffentlichte, interessante Entscheidungen des BGH in Strafsachen (materielles Recht).
I. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 3 StR 302/13
Besteht bei einer in Frage stehenden Betrugstat die Tathandlung in der täuschungsbedingten Veranlassung des Opfers zum Ausfüllen eines Überweisungsträgers, welchen der Täter erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums bei dessen Bank einlösen will , liegt in dem Ausfüllen des Überweisungsträgers bereits eine ausreichende, unmittelbar den Vermögensschaden herbeiführende Vermögensverfügung des Opfers. Der Vermögensschaden tritt allerdings nicht bereits – im Sinne einer schadensgleichen Vermögensgefährdung – mit der Übergabe des Überweisungsträgers an den Täter ein, sondern erst mit der späteren Auszahlung des Geldes durch die Bank, da das Opfer bis zu dem durch den Täter herbeigeführten Zugang der Überweisungsträgers dort seine Zahlungsanordnung noch frei widerrufen kann (vgl. § 130 Abs. 1 S. 2 BGB).
II. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 – 2 StR 479/13
Der subjektive Tatbestand der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) setzt neben einem mindestens bedingten Vorsatz hinsichtlich eines Verstoßes gegen geltendes Recht sowie der Bevorzugung oder Benachteiligung einer Partei zusätzlich ein darüber hinausgehendes subjektive Element einer bewussten Abkehr von Recht und Gesetz voraus, welches sich auf die Schwere des Rechtsverstoßes bezieht. Auf eine persönliche Gerechtigkeitsvorstellung des Richters kommt es nicht an. Verschließt er sich, obgleich er die Unvertretbarkeit seiner Ansicht erkennt oder für möglich hält, der Erkenntnis des rechtlich Gebotenen, so unterliegt er einem unbeachtlichen Subsumtionsirrtum, wenn er gleichwohl sein Handeln für „gerecht“ hält, etwa weil er die gesetzliche Regelung selbst ablehnt oder ihre Anwendung im konkreten Fall für überflüssig hält (zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
III. BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 – 1 StR 494/13
Die Stellung als behandelnder Substitutionsarzt eines opiatabhängigen Patienten begründet als solche keine Handlungsherrschaft des Arztes bei missbräuchlicher Verwendung des verschriebenen Substitutionsmedikaments durch den Patienten. Ein Arzt kann in solchen Konstellationen lediglich dann als Täter eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts strafbar sein, wenn die selbstschädigende oder selbstgefährdende Handlung des Patienten nicht eigenverantwortlich erfolgt ist (Leitsatz; zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; s. auch BGH, Beschl. v. 16.1.2014 – 1 StR 389/13, zu finden im letzten Rechtsprechungsüberblick).
IV. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 – 1 StR 654/13
Zu einem Versuch der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (§§ 152b Abs. 1, 2, 152a Abs. 1 Nr. 1, StGB) wird bei Erlangung der Kartendaten mittels „Skimming“ durch das bloße Auswerten und Systematisieren der Videoaufzeichnungen der PIN-Eingaben sowie dem Erfassen der ausgelesenen Kartendaten der Kunden auf einem Datenträger noch nicht unmittelbar angesetzt.
V. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 – 5 StR 41/14
Beim Raub muss zwischen Nötigungsmittel und anschließender Wegnahme eine finale Verknüpfung bestehen. An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn eine Nötigungshandlung nicht zum Zwecke der Wegnahme vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst. Allein der Umstand, dass die Wirkungen eines ohne Wegnahmeabsicht eingesetzten Nötigungsmittels noch andauern und der Täter dies ausnutzt, genügt für die Annahme eines Raubes nicht.
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Zum Schluss noch eine (u.a.) prozessuale Entscheidung, die sich mit Förmlichkeiten bei der Abfassung von Eröffnungs- und Verbindungsbeschlüssen auseinandersetzt:
VI. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 – 3 StR 167/13
Das Erfordernis der Schriftlichkeit eines Eröffnungs- oder Verbindungsbeschlusses verlangt nicht, dass sämtliche beteiligten Richter das schriftlich abgefasste Schriftstück unterzeichnen. Vielmehr ist es in einem Fall, in dem die Unterschrift eines Richters aus Versehen unterblieben ist, ausreichend, dass der Beschluss von allen zur Entscheidung berufenen Richtern gemeinsam getroffen wurde (keine Abfassung des Beschlusses im Rahmen des sog. „Umlaufverfahrens“).
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