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Schlagwortarchiv für: Lufthansa

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OLG Köln: Vielflieger darf Miles&More-Bonusflug verkaufen

AGB-Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Startseite, Zivilrecht, Zivilrecht

Mit dem Miles&More-Bonusprogramm verfolgt die Deutsche Lufthansa AG das Ziel, ihre Kunden langfristig an sich zu binden und deren bisherige Treue zu belohnen. Hingegen dürfte das Unternehmen bei Auflegen dieses Programms weniger damit gerechnet haben, dass auch verschiedene Gerichte und Anwälte durch die Beschäftigung mit den rechtlichen Fragen rund um dieses Bonusprogramm gebunden werden würden. Doch zeigt die wiederholte Beschäftigung von Gerichten mit rechtlichen Problemen in diesem Zusammenhang, dass ein erheblicher Klärungsbedarf besteht[1].
Da die Fragen meist einen Bezug zum Pflichtfachstoff aufweisen – hingewiesen sei neben der hier behandelten AGB-rechtlichen Problematik nur auf die Herausgabepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber bzgl. der durch Dienstreisen erlangten Meilen analog § 667 Alt. 2 BGB[2]– ist es nur eine Frage der Zeit, wann die Examenskandidaten in einer ihrer Klausuren dem Miles&More-Bonusprogramm der Deutschen Lufthansa AG begegnen.
 
I. Sachverhalt
Eine interessante, auch für die Verwendung in einer Fortgeschrittenen- oder Examensklausur geeignete Konstellation lag in dem von dem OLG Köln zu entscheidenden Sachverhalt vor (Urteil des OLG Köln vom 12.06.2013 – 5 U 46/12). Der Kläger war Mitglied des Vielfliegerprogramms Miles&More und besaß den Status eines HON Circle Members (das ist der höchste Status, der innerhalb des Bonusprogramms erreicht werden kann). Im Januar 2011 buchte er unter Einlösung von ihm gesammelter Meilen ein Prämienticket. Weil der gebuchte Flug von einer dritten Person angetreten wurde, kündigte die Fluggesellschaft die Mitgliedschaft des Klägers in ihrem Vielfliegerprogramm fristlos, hilfsweise fristgemäß, mit der Behauptung, der Kläger habe das Prämienticket an die dritte Person verkauft. Dies verstoße gegen die Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bonusprogramms:

2.4.7 Prämiendokumente
1Wenn die angeforderte Prämie verfügbar ist, stellt N Prämiendokumente aus (Prämientickets und/oder Zertifikate für andere Prämien). (…)
7Flugprämiendokumente haben eine Gültigkeit von 12 Monaten ab Ausstellung. (…) 9Prämiendokumente können ausschließlich an Personen verschenkt werden, mit denen der Teilnehmer durch eine gegenseitige Beziehung persönlich verbunden ist, z. B. Verwandte, Freunde und Bekannte, nicht jedoch in andere Prämien oder Geldbeträge umgetauscht werden. (…).
2.4.8 Missbrauch
1Der Verkauf, der Tausch, das Anbieten zur Versteigerung oder die sonstige Weitergabe von Prämiendokumenten an Dritte sind untersagt, sofern die Weitergabe nicht ausdrücklich durch Ziffer 2.4.7 gestattet ist.
2Ebenso untersagt sind die Vermittlung des An- oder Verkaufs von Meilen oder Prämien, die Übertragung von Meilen entgegen Ziffer 2.1, der unberechtigte Erwerb von Meilen sowie die unberechtigte Inanspruchnahme von Meilen, Prämien oder Prämiendokumenten (sämtliche Fallgruppen dieses Absatzes werden nachfolgend als „Missbrauch“ bezeichnet.). (…)
4Bei vom Teilnehmer zu vertretendem Missbrauch behalten sich M oder von M autorisierte Dritte das Recht vor, die Prämiendokumente zu sperren bzw. einzuziehen oder die Ausstellung einer Prämie bzw. die Einlösung zu verweigern.
5Betrifft der Missbrauch ein Prämienticket (Weitergabe an nicht unter Ziffer 2.4.7 fallende Personen oder Veräußerung des Prämientickets) behält sich M darüber hinaus vor, im Falle einer Beförderung den tatsächlichen Ticketpreis nachzukalkulieren und diesen dem gegen Ziffer 2.4.8 verstoßenden Teilnehmer neben dem Verfalle der eingesetzten Meilen zu berechnen.
3. Verstoß gegen Teilnahmebedingungen, Vertragsbeendigung, Änderungen des Programms
3.1 Kündigung, Sperrung, Ausschluss von der Programmteilnahme
1Der Teilnehmer kann das Vertragsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich kündigen.
2Eine Kündigung durch M oder einen Mitherausgeber ist nur unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen möglich, sofern die Kündigung nicht aus wichtigem Grund fristlos erfolgt.
3Eine fristlose Kündigung durch M oder einen Mitherausgeber sowie ein Ausschluss von der Programmteilnahme können aus wichtigem Grund mit Wirkung für die Zukunft erfolgen.
4Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei einem schwerwiegenden Verstoß des Teilnehmers gegen die Teilnahmebedingungen oder Beförderungsbedingungen von M, einem Mitherausgeber oder einem Partnerunternehmen oder gegen sonstige in den Programmunterlagen oder N Kommunikationsmedien erwähnte Regeln für N.
5Gleiches gilt im Falle eines Missbrauchs gemäß Ziffer 2.4.8 sowie bei wesentlichen Falschangaben, belästigendem oder schädigendem Verhalten gegenüber Mitarbeitern oder Fluggästen von M, eines Mitherausgebers oder Partnerunternehmens.
(…)

II. Lösung
1. Vorliegen AGB
Schon allein der Umstand, dass hier nur der für den Fall relevante Ausschnitt der AGB wiedergegeben ist (und selbst das in verkürzter Form), vermittelt schon einen ersten Eindruck, wie umfassend und ausführlich die AGB des Miles&More-Bonusprogramms ausgestaltet sind. Unproblematisch handelt es sich bei den Klauseln um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt, § 305 Abs. 1 BGB. Diese waren auch in den Rahmenvertrag des Miles&More-Programms wirksam einbezogen und damit Vertragsbestandteil, § 305 Abs. 2[3].
Wird der geschilderte Fall der Klausel 2.4.8. über den Missbrauch subsumiert, so ergibt sich, dass der Kläger sein Prämienticket entweder an die dritte Person weitergegeben oder verkauft haben muss und damit den Missbrauchstatbestand nach der Definition besagter Klausel erfüllt hat. Die Wirksamkeit der Klausel unterstellt, wäre die fristlose Kündigung durch die Lufthansa wirksam gewesen. Folglich kommt es für die Wirksamkeit der Kündigung alleine noch auf die Wirksamkeit der Ziff. 2.4.8. der AGB an:

„Ein eine fristlose Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund kann nur vorliegen, wenn die Verpflichtung des Teilnehmers gemäß Ziff. 2.4.8. S. 1 der Teilnahmebedingungen, den Verkauf oder die sonstige Weitergabe von Prämiendokumenten zu unterlassen, ihrerseits Vertragsbestandteil geworden und wirksam ist. Dies ist nicht der Fall.“

2. Überraschende Klausel
Hierzu führt das OLG Köln sodann aus, dass die Klausel nicht gemäß § 305c BGB überraschend sei. Dies überzeugt. Sinn und Zweck der Norm ist es, dass der Kunde in jedem Falle, er mag die AGB gelesen haben oder nicht, darauf vertrauen dürfen soll, „dass sich die einzelnen Regelungen im Großen und Ganzen im Rahmen dessen halten, was nach den Umständen bei Abschluss des Vertrages erwartet werden kann“ (BT-Drucks. 7/3919 S. 19). Der Kunde eines Rabatt- und Prämienprogramms muss somit auch damit rechnen, dass der Betreiber des Programms die „gesammelten Punktwerte und Ansprüche auf Prämien bestimmten Beschränkungen unterwirft und sie gegebenenfalls nur dem Vertragspartner zuwenden will“. Die besagte Beschränkung ist in dem Regelungswerk der AGB auch genau an der Stelle zu finden, an der mit ihr zu rechnen ist, nämlich unter der Überschrift Missbrauch. Doch stellt das Verbot der Veräußerung und der sonstigen Weitergabe von Prämiendokumenten nach Ansicht des OLG Köln eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar und ist aus diesem Grund unwirksam, § 307 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB.
3. Inhaltskontrolle
Die Kontrollfähigkeit der Klausel nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB ist eindeutig gegeben, weicht sie doch von dem u.a. in den §§ 137, 398 und 903 BGB niedergelegten Grundsatz ab, dass Rechte und Ansprüche dinglich unbeschränkt und ohne schuldrechtliche Einschränkungen gegenüber einem Vertragspartner übertragen werden können. Die §§ 613 S. 2, 399 Alt. 1 BGB, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz normieren, sind nicht anwendbar. Das OLG Köln begründet dies damit, dass der Vertrag über die Beförderung mit einem Flugzeug ein Werkvertrag und kein Dienstvertrag sei. Diese Begründung überzeugt und ist solange richtig, als die Prämienleistung gerade ein Flug ist. Allerdings stößt das Gericht mit dieser Begründung an eine Grenze, wenn eine Prämie tatsächlich in einer Dienstleistung besteht. Hier bedürfte es dann Begründungsaufwands, um die Zweifelsregelung des § 613 S. 2 BGB zu widerlegen.
Nach Feststellung der Kontrollfähigkeit besagter Klausel wendet sich das OLG Köln der Begründung zu, warum es das Verbot der Veräußerung und der sonstigen Weitergabe von Prämienpunkten als unangemessen ansieht. Für die Beurteilung der Angemessenheit von AGB kommt es in erster Linie auf eine sorgfältige und alle Umstände des Falles in Betracht ziehende Ermittlung der Interessen an. Zu prüfen ist also zunächst, welches Interesse der Verwender an der Aufrechterhaltung der AGB-Klausel hat und welches die Gründe sind, die umgekehrt aus der Sicht des Kunden für den Wegfall der Klausel und für ihre Ersetzung durch die nach § 306 Abs. 2 maßgebliche Regelung bestehen[4].
Dazu führt das OLG aus, dass auf der Seite des Kunden ein Interesse daran bestehe, den Rabatt und die wertmäßige Rückvergütung, die der Anbieter des Bonusprogramms für den Fall des Erreichens der erforderlichen Meilenzahl in Gestalt einer Prämie versprochen hat, in Anspruch nehmen zu können. Ein Interesse daran, seine Prämienleistung auf einen Dritten übertragen zu können, hat er hingegen nur dann, wenn er selbst die Prämienleistung nicht oder noch nicht benötigt und so die Gefahr des Verfalls der Prämie besteht. Der Kunde, der an dem Bonusprogramm teilnehme, erhalte die Meilen keineswegs als bloße kostenlose Zusatzleistung. Vielmehr bringe der Programmteilnehmer einen Teil seines Entgelts bei jedem Flug auf, um nach dem Sammeln der erforderlichen Meilenzahl eine Prämie zu erhalten. Diese Ausführung ist so zu verstehen, dass das Gericht das wirtschaftliche Interesse des Kunden an dem Erhalt der Prämie oder ihres Wertes anerkennt.
Auf der Seite der Lufthansa bestehe hingegen ein Interesse daran, ihre Kunden durch das Miles&More-Bonusprogramm langfristig an sich zu binden. Das Verbot der Veräußerung und Weitergabe von Prämiendokumenten sei jedoch weder geeignet noch erforderlich, um diesem Interesse zu dienen. Hierzu stellt das OLG fest:

„Hat der Kunde die für die Ausstellung eines Prämiendokuments erforderliche Menge an Meilen gesammelt und kann er die Prämie und die hierin liegende wertmäßige Rückvergütung in Anspruch nehmen, kann eine Kundenbindung nicht mehr über einen wirtschaftlichen Anreiz erfolgen, welcher durch ein Veräußerungs- und Übertragungsverbot abgesichert werden müsste. Die Sachlage ist insofern eine andere als vor dem Einsammeln der erforderlichen Meilenzahl. Hier muss der dem Kunden wirtschaftlich günstige Mengenrabatt erst noch durch Abschluss weiterer Beförderungsverträge mit der Beklagten erwirtschaftet werden. Dürfte der Kunde seine Meilen dagegen vor dem Einsammeln der erforderlichen Meilenzahl (entgeltlich) übertragen, müsste er nicht die vorausgesetzte Mindestleistung der Beklagten in Anspruch nehmen, um Rabatt und wertmäßige Rückvergütung zum Teil wirtschaftlich zu realisieren.“

Auch ein psychologisch-emotionaler Effekt durch das eigene Erleben der Prämienleistung sei unbeachtlich. Für die Kunden stehe in aller Regel der wirtschaftliche Wert der Prämienleistung im Vordergrund. Die Entscheidung, ob sie wieder einen Flug bei der Lufthansa buchen, würden die Kunden nüchtern-rational von dem Preis-/Leistungsverhältnis abhängig machen. Ein Verbot und damit ein Zwang zur eigenen Inanspruchnahme der Prämien stehe zudem im Widerspruch dazu, dass ein positiver psychologischer Effekt erzielt werden solle. Zudem bedürfe es bei den Kunden, für die ein Verkauf der Prämientickets nicht in Betracht käme, da sie weniger wirtschaftlich handelten und psychologisch-emotionalen Effekten besser zugänglich seien, eines Verbotes der Veräußerung überhaupt nicht.
Mit dieser Argumentation kommt das OLG Köln zu dem Ergebnis, dass alleine ein Verbot der Veräußerung und Weitergabe der Meilen vor Prämienreife angemessen sei, da hierdurch eine Kundenbindung sichergestellt werde. Hingegen sei ein Verbot der Weitergabe von Meilen bei Prämienreife oder der Weitergabe einer erdienten Prämie selbst unangemessen.
Die Argumentation des OLG Köln kann mit Sicherheit durch den Einwand angegriffen werden, dass der Lufthansa selbst das Recht eingeräumt sein sollte, zu entscheiden, welche Effekte sie auf welche Weise durch das Miles&More-Programm anstrebt. Das OLG Köln geht bei seiner Prüfung der Interessenlage insofern sehr weit, als es selbst untersucht, ob die Lufthansa die selbst gesteckten Ziele mit ihrem Programm auch erreichen kann. Erst aus der Feststellung des Gerichts, dass es das Programm in der bestehenden Form für ungeeignet zur Erreichung dieser Ziele hält, folgt, dass die Interessen der Lufthansa im Rahmen der Interessenabwägung sich gegen die Kundeninteressen nicht durchsetzen können. Hier wird man dem Gericht jedoch folgen können, da nicht einzusehen ist, warum ein Verwender von AGB sich auf ein Interesse berufen können soll, das er durch die Ausgestaltung seiner AGB gar nicht erreichen kann. Die Entscheidung des BGH als Revisionsgericht wird hier eine Klärung bringen.
4. Zumindest ordentliche Kündigung – Umdeutung
Nach der Prüfung einer außerordentlichen Kündigung beschäftigt sich das OLG mit der Möglichkeit der Umdeutung in eine ordentliche Kündigung, § 140 BGB. Eine solche Umdeutung kommt nur dann in Betracht, wenn ein nichtiges Geschäft den Erfordernissen eines wirksamen Geschäftes entspricht. Das Ersatzgeschäft darf also in seinem Tatbestand und in seinen Wirkungen über das nichtige Geschäft nicht hinausgehen[5]. Dieser Teil des Urteils verdient aus dem Grund Aufmerksamkeit, als sich das OLG hier mit dem Grundsatz beschäftigt, dass befristete Rechtsverhältnisse nach dispositivem Recht im Allgemeinen nicht ordentlich kündbar sind[6]. Der Kläger war in dem konkreten Fall jedoch HON Circle Member und erhielt dadurch zeitlich befristet besondere Leistungen (u.a. zeitlich unbeschränkte Gültigkeit gesammelter Meilen, 25% mehr an Meilen höchste Wartelistenpriorität, Zugang zu bestillten Lounges, beste Flugprämienverfügbarkeit). Diesen Status hatte er dadurch erlangt, dass er in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils 600.000 Meilen gesammelt hatte. Die AGB sahen nur eine Möglichkeit zur fristlosen Beendigung dieses Status vor, nicht jedoch zur ordentlichen Kündigung. Damit fehlte es an der Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung und an den Voraussetzungen einer Umdeutung gemäß § 140 BGB. Somit war dem Kläger durch die Lufthansa AG seine Teilnahme am Miles&More Programm als HON Circle Member nicht wirksam gekündigt worden.
III. Folgen
Nun liegt es beim BGH, in seiner Revisionsentscheidung endgültig zu klären, ob und wann Meilen und Prämien übertragbar sind. Auf der anderen Seite wird die Lufthansa wohl darüber nachdenken, wie sie einen Handel mit den Prämien effektiv verhindern kann. Eines ist sicher: Das letzte Kapitel zu rechtlichen Problemen rund um Miles&More ist noch nicht geschrieben.
 


[1] Vgl z.B. BGH v. 28.01.2010 – Xa ZR 37/09, NJW 2010, 2046; BAG v. 11.04.2006 – 9 AZR 500/05, NJW 2006, 3803; OLG Köln v. 08.01.2013 – I-15 U 45/12, 15 U 45/12, NJW 2013, 1454; s. zudem zum ähnlichen Redpoints-Programm der LTU LG Düsseldorf v. 19.04.2010 – 22 S 377/08, juris; aus der Literatur Fritzsche, Miles&More, BB 1999, 273.
[2] Dazu BAG v. 11.04.2006 – 9 AZR 500/05, NJW 2006, 3803.
[3] Das OLG Köln stellte hier fest, dass die AGB zumindest durch den jeweiligen Hinweis nebst Link und die zum Abschluss des Bestellvorgangs erforderliche Zustimmung des Kunden bei der Bestellung einzelner Tickets einbezogen wurden. Damit war es unerheblich, ob die Zusendung einer Broschüre mit den Geschäftsbedingungen nach Anmeldung im Miles&More-Bonusprogramm schon für eine Einbeziehung ausreichte. Die Zusendung der Broschüre reicht jedoch jedenfalls aus den Gründen nicht aus, dass sowohl ein Hinweis im Antragsformular als auch ein Einverständnis des Kunden noch fehlen.
[4] MünchKommBGB/Wurmnest, 6. Aufl. 2012, § 307 Rn. 33.
[5] BGH v. 17.04.1956 – I ZR 184/54, NJW 1956, 1198; ferner BGH v. 07.06.2011 – VI ZR 260/10, NJW 2011, 2713; BAG v. 14.10.1975 – 2 AZR 365/74, NJW 1976, 592; MünchKommBGB/Busche, 6. Aufl. 2012, § 140 Rn. 17; AnwK/Faust, 1. Aufl. 2005, § 140 Rn. 18; Staudinger/Roth, 2010, § 140 Rn. 22.
[6] Vgl. § 542 Abs. 2 BGB und § 314 BGB, der gerade nur die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund regelt.

 

Autor des Beitrags ist Johannes Fütterer. Er ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Arbeitsrecht der Universität Bonn und promoviert zur Zeit im Arbeits- und Gesellschaftsrecht. Zudem hat Johannes bereits in Fachzeitschriften zu AGB-rechtlichen Fragestellungen publiziert.

27.06.2013/1 Kommentar/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2013-06-27 14:30:262013-06-27 14:30:26OLG Köln: Vielflieger darf Miles&More-Bonusflug verkaufen
Tom Stiebert

Altersgrenze für Piloten

Arbeitsrecht, Europarecht, Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsprechung

Der EuGH hatte sich am 13.09.2011 in seinem Urteil C-447/09 mit der Frage der Zulässigkeit einer Zwangsverrentung von Piloten mit Ablauf des 60. Lebensjahres auseinanderzusetzen. Der Beitrag soll einige Hinweise geben, welche Bedeutung dieses Urteil auch für Deutschland selbst hat und wie es in einer Klausur eingebaut und geprüft werden könnte. Insbesondere soll neben der RL 2000/78/EG insbesondere auf die deutsche Umsetzung des Diskriminierungsschutzes im AGG eingegangen werden.
Sachverhalt

Die Lufthansa sah in ihren Tarifverträgen vor, dass mit Ablauf des 60. Lebensjahres die Arbeitsverträge automatisch beendet wurden. Bis zum Erreichen des Rentenalters wird allerdings eine Übergangsversorgung gewährt. Hingegen sehen nationale und internationale Rechtsvorschriften eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst mit Ablauf des 65. Lebensjahres vor. Die Kläger wandten sich nun gegen diese tarifvertragliche Regelung und forderten eine Weiterbeschäftigung zumindest bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters.
Lösung des EuGH

Einem solchen Anspruch stimmte der EuGH grundsätzlich zu. Zu prüfen war eine Vereinbarkeit mit der Gleichbehandlungs-RL 2000/78/EG. Unstrittig liegt hier eine unmittelbare Diskriminierung wg. des Alters gemäß Art. 1 iVm Art. 2 Abs. 2a der RL vor, wird der Pilot doch nur wegen seines Alters schlechter behandelt als andere Piloten. Unerheblich ist dabei auch, dass alle Piloten der Lufthansa nicht länger als bis zum 60. Lebensjahr arbeiten dürfen, denn maßgeblich ist der Vergleich in der konkreten Situation.
Zu klären war aber, ob eine solche Diskriminierung gerechtfertigt werden kann. Dies ist nach Art. 4 Abs. 1 der RL dann gegeben, wenn das Alter eine „entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt“. Der EuGH verneint dies in bemerkenswerter Kürze indem er angibt:

„Indem die Sozialpartner die Altersgrenze […] auf 60 Jahre festgelegt haben, wohingegen die nationale und die internationale Regelung die Ausübung dieser Tätigkeit unter bestimmten Bedingungen bis zum Alter von 65 Jahren gestatten, haben sie diesen Piloten eine im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 unverhältnismäßige Anforderung auferlegt.“

Kurz gefasst ist die Argumentation also folgende: Da es nationale und internationale Gesetze gibt, die die Altersgrenze auf 65 Jahre festlegen, ist eine niedrigere Altersgrenze nicht angemessen. Besser wäre es m.E. gewesen hier zusätzlich Studien anzuführen, die belegen, dass trotz des höheren Alters die Unfallgefahr gleich bleibend ist. Allein der Verweis auf die gesetzlichen Regelungen erscheint etwas dünn.
Sodann schließt sich noch die Prüfung des Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG an – ein spezieller Rechtfertigungsgrund für die Altersdiskriminierung. Auch hier wird ein Ergebnis sehr schnell gefunden, denn die Anforderungen müssen durch ein legitimes Ziel, insbesondere „Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung“ gerechtfertigt sein. Die Aufzählung zeigt schon – auch wenn sie nicht abschließend ist, dass

„ein Ziel wie die Flugsicherheit nicht zu den in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78 genannten Zielen gehört.“

Damit ist die Altersgrenze nicht mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar.
Aus deutscher Sicht?

Wie könnte die Frage der Altersgrenze nunmehr aber durch deutsches Recht zu lösen sein? Nach bisheriger ständiger Rechtsprechung vor Inkrafttreten des AGG im Jahr 2006 waren tarifliche Altersgrenzen von 60 Jahren für Piloten durch einen sachlichen Grund iSd. § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG gerechtfertigt (BAG v. 21.07.2004 – 7 AZR 589/03). Abzuwägen waren insofern Art. 9 Abs. 3 GG und Art. 12 GG, wobei den Tarifvertragsparteien eine Einschätzungsprärogative zugebilligt wurde. Hier wurde eine Gefährdung wichtiger Rechtsgüter bejaht und dies mit medizinischen Erfahrungswerten begründet.
An dieser Rechtsprechung kann aber nach Inkrafttreten des AGG nicht mehr festgehalten werden. Die Vorschriften des AGG sind der RL 2000/78/EG nachgebildet. Auch hier ist gemäß §§ 1; 7 Abs. 1 AGG eine Diskriminierung wegen des Alters unzulässig. Das AGG gilt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG auch für kollektivrechtliche Vereinbarungen und damit auch für Tarifverträge. Es könnte aber auch hier eine Rechtfertigung gemäß § 8 AGG oder § 10 AGG möglich sein, die Art. 4 und 6 der Richtlinie nachgebildet sind. Die Umsetzung erfolgte hier nahezu wörtlich. Der EuGH hat klar entschieden, dass eine solche Rechtfertigung allerdings nicht möglich ist. Über diese eindeutigen Auslegungsvorgaben kann sich auch das nationale Recht nicht hinwegsetzen, sondern ist bei Anwendung derjenigen Normen, die die Richtlinie umsetzen sollen, hieran gebunden. Die Rechtfertigung der Altersgrenze scheidet damit auch nach dem AGG aus.
Diese Auslegung ist dann auch bei § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG zu berücksichtigen – „Eine Befristung kann nicht sachlich gerechtfertigt sein, wenn sie den Arbeitnehmer unzulässigerweise diskriminiert BAG – 7 AZR 112/08 (A), Rn. 43.
Damit ist die Altersgrenze auch bei Anwendung des deutschen Rechts unzulässig.
Möglichkeiten zur zulässigen Gestaltung
Ist damit die Lufthansa gezwungen, bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Piloten unabhängig von ihrem gesundheitlichen Zustand zu beschäftigen? Das kann natürlich nicht so sein. Vielmehr verbleiben dem Arbeitgeber weitere Gestaltungsmöglichkeiten – nicht die Altersgrenze generell ist unzulässig, sondern nur die konkrete Gestaltung, die pauschal ab dem 61. Lebensjahr Flugunfähigkeit annimmt. Es verbleibt damit ein weiter Spielraum, die Regelung im Tarifvertrag europarechtskonform zu formulieren. Aus der Regelung muss nur hervorgehen, dass sie tatsächlich an die Gesundheit und Flugfähigkeit anknüpft, um damit den Flugverkehr zu schützen. Die Unternehmen und ihre Tarifpartner haben damit weiterhin noch Spielräume, denn der EuGH hat die Sicherheitsbedürfnisse als legitimes Erfordernis weiterhin anerkannt. Der EuGH hat ausdrücklich festgestellt, dass Verkehrspiloten über „besondere körperliche Fähigkeiten verfügen [müssen], da körperliche Schwächen in diesem Beruf erheblichen Konsequenzen haben können“ – er erkennt damit die besonderen (gesundheitlichen) Herausforderungen an den Pilotenberuf. Der EuGH bezieht sich in seiner Entscheidung konkret auf nationale und internationale Bestimmungen, nach denen vorgesehen werden kann, dass ein Pilot jenseits der 60 nur gemeinsam mit einem jüngeren Co-Piloten tätig werden kann. Dies alles zeigt, dass der EuGH die Bedeutung der Flugsicherheit und der körperlichen Verfassung deutlich gesehen hat und berücksichtigen will. Er hat also nur entschieden, dass eine pauschale Altersgrenze ohne Bezug zur körperlichen Verfassung unzulässig ist.
Allgemeines zu Altersgrenzen

Abschließend noch einige Worte zu weiteren Altersgrenzen, die vom EuGH zu entscheiden waren. Wissen sollte man, dass Altersgrenzen anknüpfend an das gesetzliche Rentenalter vom EuGH gebilligt wurden (EuGH Entscheidung Rosenbladt C-45/09), unabhängig von der Frage, wie hoch der Anspruch auf Altersrente tatsächlich ist. Rechtfertigungsgrund war hier Art. 6 Abs. 1 der RL.
Zulässig ist zudem nach Art. 4 Abs. 1 der RL 2000/78/EG, dass das Höchstalter für die Einstellung von Feuerwehrleuten auf 30 Jahre festgelegt wird (EuGH Entscheidung Wolf C-229/08). Weil die Angehörigen dieser Laufbahn erfahrungsgemäß besonderen körperlichen Belastungen ausgesetzt sind, hielt der EuGH hier eine solche Altersgrenze für gerechtfertigt.
Ebenso gerechtfertigt war eine Altersgrenze von 68 Jahren für Universitätsprofessoren (EuGH Entscheidung Georgiev C-250/09).
Unzulässig ist hingegen die Altersgrenze für Vertragszahnärzte von 68 Jahren (EuGH Entscheidung Petersen C-341/08). Hier wurde auch nicht die Altersgrenze per se für unzulässig erklärt, sondern nur die Vereinbarkeit mit dem verfolgten Zweck bestritten.
Ebenso unzulässig ist eine Altersgrenze von 60 Jahren für Flugbegleiter. Dies war bereits vor dem aktuellen Urteil zu Piloten klar, besteht hier doch erst Recht keine entsprechende Gefährdungssituation.
Als sachliche Gründe hat der EuGH eine verbesserte Leistungsfähigkeit sowie eine ausgewogene, generationenübergreifende Altersstruktur der Belegschaft anerkannt. Auch hier ist entscheidend letztlich die Verhältnismäßigkeit der Regelung. Zu prüfen ist zudem stets, ob der sachliche Grund im konkreten Fall überhaupt durch die gewählte Maßnahme verfolgt werden kann. Im Ergebnis ist stets eine Einzelfallbetrachtung geboten.
Dem EuGH nicht vorgelegt wurde bisher die Zulässigkeit der Altersgrenze von 70 Jahren für Notare. Hier hat der BGH (BGH NotZ 16/09) durchentschieden und eine Vorlage an den EuGH angelehnt.

14.09.2011/2 Kommentare/von Tom Stiebert
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Die verschiedenen gerichtlichen Verfahren vor dem EuG und dem EuGH – Teil 1

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Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit den Klagen vor den europäischen Gerichten in der Form, wie sie im ersten Examen oder in Vorlesungen zum Europarecht geprüft werden können. Das Europarecht […]

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30.08.2023/von Alexandra Ritter
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Alexandra Ritter https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Alexandra Ritter2023-08-30 08:17:022023-09-04 13:03:07Die verschiedenen gerichtlichen Verfahren vor dem EuG und dem EuGH – Teil 1

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