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Schlagwortarchiv für: Lotterie

Dr. Sabine Vianden

LG Arnsberg: Doch keine Bierkasten-GbR?

BGB AT, Gesellschaftsrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Sachenrecht, Startseite, Zivilrecht

Wird gemeinsam ein Kasten Bier gekauft und schließlich in geselliger Runde geleert, dann ist auch der Gewinn, der aus einem unter einem Kronkorken befindlichen Los gezogen wird, aufzuteilen. Das hat gestern das Landgericht Arnsberg entschieden. Allerdings hat das Gericht den Anspruch nicht mit der Annahme einer GbR zum Zwecke des gemeinsamen Bierkonsums – wie die Klägerin zunächst argumentierte – begründet.
I. Der Fall
Als Ende 2016 bekannt wurde, dass dieser Fall vor Gericht geht, musste man bereits schmunzeln: Eine Gruppe von Freunden kauft gemeinsam einen Bierkasten, einer entdeckt unter einem der Kronkorken ein Gewinnlos für ein Audi A3 Sportback und löst diesen auch ein. Seinen einstigen Trink-Kumpanen gefällt das garnicht. Eine Freundin klagt sogar auf Teilung des Gewinns. Begründung: Man habe eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gebildet, deren Zweck ein gemeinsamer Umtrunk gewesen sei. Tatsächlich hatten die fünf Freunde gemeinsam einen Wochenendausflug geplant und dabei auch vereinbart alle anfallenden Kosten zu teilen. So wurde auch der fragliche Bierkasten gemeinsam angeschafft.
II. Liegt eine GbR vor?
1. Allgemeines und bekannte Fälle
Der Fall ist zweifelos auch für Nicht-Juristen interessant: Muss man sich vor dem nächsten gemütlichen Abend mit Freunden ab sofort genauer darum Gedanken mache, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben könnten? Gerade Examenskandidaten wird die Konstellation jedoch an den Lehrbuch-Klassiker der Lotto-Tippgemeinschaft erinnern. Auch hier stellt sich die Frage, ob es sich um eine GbR handelt, wenn eine Gruppe von Bekannten regelmäßig Beiträge leistet, damit einer für alle einen gemeinsamen Lottoschein abgibt.
Zunächst hängt die Entstehung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts vom Abschluss eines  Gesellschaftsvertrags iSv § 705 BGB ab. Dieser muss die vertragliche Verpflichtung von zwei oder mehr Gesellschaftern enthalten, einen gemeinsamen Zweck durch Beitragsleistung oder in sonstiger, vertraglich vereinbarter Weise zu fördern. Der Vertragsschluss ist jedoch auch formlos möglich (vgl. zu den Voraussetzungen der GbR: MüKo/Schäfer, 7. Auflage 2017, § 705 BGB Rn. 1 ff.)
In einem 1974 entschiedenen Fall (BGH v. 16.5.1974 – II ZR 12/73) hatte der BGH die Frage nach dem Vorliegen einer GbR offen gelassen – dass aber zwischen den Mitgliedern einer mündlich verabredeten Lotto- oder Totospielgemeinschaft überhaupt rechtliche Beziehungen bestehen, sei von der Rechtsprechung allgemein anerkannt und daher unstrittig. In jedem Fall bestünde die Rechtspflicht, den Gewinn wie verabredet auf die Mitglieder der Spielgemeinschaft zu verteilen, wenn auf die Spielgemeinschaft oder auf denjenigen, der in ihrem Auftrag an der Ausspielung teilgenommen hat, ein Spielgewinn entfällt.
Später hat jedoch das OLG Karlsruhe entschieden, dass eine BGB-Gesellschaft vorliegt, wenn sich Stammtischteilnehmer für unbestimmte Zeit zu dem gemeinsam betriebenen Spiel eines Lottoscheins zusammentun und diesen gemeinsamen Zweck durch vereinbarte Beiträge fördern (OLG Karlsruhe v. 30.12.1986 – 9 U 26/85).
2. Die Bierkasten-GbR
Ähnlich hätte auch der hier fragliche Fall gewertet werden können. Der gemeinsame Vertragsschluss und die vereinbarte Beitragsleistung könnten grundsätzlich bejaht werden, denn man hatte sich geeinigt sämtliche Kosten des Ausflugs zu teilen – also auch die für den Bierkasten. Insofern käme man durchaus zu einer Begründung eines entsprechenden Rechtsbindungswillens. Auch ein tauglicher Zweck könnte bejaht werden. Grundsätzlich kommt jeder erlaubte Zweck in Betracht, insbesondere wirtschaftliche, auf den Betrieb eines Unternehmens gerichtete sowie vermögensverwaltende Zwecke, ebenso wie ideelle Zwecke wissenschaftlicher, kultureller, politischer oder religiöser Art. Der Zweck kann aber auch der Herbeiführung eines immateriellen Erfolgs wie einer gemeinsamen Reise oder Theateraufführung dienen (MüKo/Schäfer, 7. Auflage 2017, § 705 BGB Rn. 144). Eine gemeinsamer Auflug kann daher – ebenso wie die damit verbundenen Aktivitäten, z.B. Verzehr eines Kasten Bier – grundsätzlich tauglicher Zweck einer GbR sein.
3. Die Ansicht des LG
Das LG hat jedoch nicht den Weg über die GbR gewählt. Das Gericht hat keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme eines Rechtsbindungswillens gesehen. Der Fall läge anders als bei den Tippgemeinschaften, bei denen die Teilnahme an dem Gewinnspiel Hauptzweck der vermeintlichen GbR sei. Im Gegensatz dazu stelle sich der Gewinn durch das Los unter dem Kronkorken eher als ein Nebenprodukt dar.
III. Anspruch auf Verteilung des Gewinns
Stattdessen hat das LG Arnsberg angenommen, dass alle Beteiligten Miteigentümer an dem Kornkorken geworden sind. Aus diesem Grund hätte der Beklagte den Kronkorken nicht alleine einlösen dürfen und sei deshalb nun ersatzpflichtig. Die Klägerin habe aber nur einen Anspruch auf anteiligen Ersatz des Markt- nicht des Neuwerts des Wagens.
IV. Fazit
Ein kurioser Fall, der auch noch ganz klassische Examensprobleme anschneidet, am Ende aber doch wieder ein bisschen anders ist: Ein heißer Prüfungskandidat! Mangels veröffentlichter Urteilsgründe sind noch einige Detailfragen hinsichtlich der konkreten Gestaltung der Ersatzpflicht offen – diesbezüglich halten wir euch natürlich auf dem Laufenden! Um euch die Wartezeit zu verkürzen, verweisen wir auf unseren kürzlich veröffentlichten Gastbeitrag Unabsichtlich überlassene Gewinne, der sich eingehend mit den Problemen des hier zugrundeliegenden Sachverhalts auseinandersetzt.
In einer mündlichen Prüfung kann jedoch bereits derjenige punkten, der sauber begründen kann, welche rechtliche Konstruktion hinter einer solchen gemeinsamen Anschaffung steht. Hierbei kann zur Abgrenzung auch immer wieder der Parallelfall der Tippgemeinschaft herangezogen werden.
 
 

03.03.2017/7 Kommentare/von Dr. Sabine Vianden
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Sabine Vianden https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Sabine Vianden2017-03-03 12:00:162017-03-03 12:00:16LG Arnsberg: Doch keine Bierkasten-GbR?
Tom Stiebert

OVG Berlin-Bbg: Online Hausverlosung ist unzulässig

Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite, Verwaltungsrecht

In seinem Beschluss vom 08.02.2012 (Az. 1 S 20.11) hatte sich das Oberverwaltungsgericht Berlin mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Online-Hausverlosung zulässig ist. Dem lag folgender sachverhalt zugrunde: Der Anbieter wirbt im Internet mit dem Slogan: „Erste legale Hausverlosung dieses Hauses in Deutschland„. An der Verlosung kann jeder teilnehmen, der ein Los für 59 Euro erwirbt. Insgesamt sind 13900 Lose zu erwerben, nach deren Verkauf die Verlosung erfolgt. Eine Besonderheit liegt hier darin, dass eine Teilnahme unmittelbar über das Internet nicht möglich ist. Vielmehr ist ein kontakt per Mail bzw. per Briefpost erforderlich, um am „Gewinnspiel“ teilnehmen zu können.
 
I. Das Urteil das OVG
Das OVG hatte zu prüfen, ob ein verbotenes öffentliches Glücksspiel im Internet iSd § 4 abs. 4 GlüStV vorliegt.
Die entsprechenden Definitionen ergeben sich aus § 3 Abs. 1 und 2 GlüStV:

(1) Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Auch Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele.
(2) Ein öffentliches Glücksspiel liegt vor, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht oder es sich um gewohnheitsmäßig veranstaltete Glücksspiele in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften handelt.

Beides ist hier erfüllt. Insbesondere steht dem Grundsatz der Öffentlichkeit nicht entgegen, dass der Teilnehmerkreis auf die Anzahl der Lose (13900) beschränkt ist. Denn hier ist dennoch von vornherein der Teilnehmerkreis nicht abgeschlossen, sondern für alle Beteiligten offen, sodass die Definition erfüllt ist.
Fraglich ist aber, ob das Glücksspiel tatsächlich im Internet veranstaltet wird, schließlich sind hier auch Elemente außerhalb des Internets erforderlich. Das OVG hält dies dennoch für erfüllt:

„Für das Tatbestandsmerkmal von § 4 Abs. 4 GlüStV «im Internet» sei nicht eine bestimmte «Internet-Technik», sondern eine am Normzweck orientierte, auf den Vertriebsweg «Internet» abstellende Auslegung maßgeblich. Eine Ausspielung, die über das Internet angeboten und maßgeblich darüber vertrieben werde, verliere den Charakter einer Veranstaltung «im Internet» nicht dadurch, dass die weiteren Schritte per E-Mail oder Briefpost erfolgen sollen, weil die Veranstaltung ohne die Nutzung des Internets schlechterdings nicht durchführbar sei.“

Zudem wird auch auf einen eventuellen Nachahmungseffekt abgestellt, dem durch ein Verbot vorzubeugen ist. Hintergrund dieser Argumentation ist vor allem § 1 Nr. 1 GlüStVder zum Ziel hat, das „Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen“. Es ist damit eine Auslegung im Sinne dieses Schutzzweckes geboten. Gerade aus der veröffentlichung im Internet resultiert ein erhöhtes Gefährdungspotential, auch wenn eine Teilnahme unmittelbar über diesem Weg nicht möglich ist. Aus diesem Grund ist eine solche weite Auslegung geboten. Auch die Widerholungsgefhar ist ein Argument für eine restriktive Auslegung, kann doch nur so ein effektiver Schutz garantiert werden.
II. Alternative – zulässige – Gestaltungsmöglichkeiten
Allerdings ist eine solche Hausverlosung nicht per se unzulässig. Sie verstößt nur dann gegen den Glücksspielstaatsvertrag, wenn die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Dies liegt dann nicht vor, wenn eine Wissenskomponente zumindest zum mitbestimmenden Faktor wird, das heißt wenn bspw. zusätzlich noch Fragen gestellt werden, um ein Los zu bekommen. Hierbei muss aber abgesichert sein, dass die Fragen tatsächlich an die Wissenskomponente anknüpfen und (insbesondere aufgrund ihrer fehlenden Schwierigkeit) nicht nur zum Schein gestellt werden.
III. Die rechtlichen Rahmenbedingungen – der Glücksspielstaatsvertrag
Abschließend noch einige Hinweise auf den dem Urteil zugrundeliegenden rechtlichen Rahmen: den Glücksspielstaatsvertrag. Hierbei handelt es sich um einen Staatsvertarg zwischen den einzelnen Bundesländern, der durch Zustimmungsgesetze in den jeweiligen Landesparlamenten ratifiziert wurde. Insofern ist eine parallele Anwendung zu Staatsverträgen des Bundes geboten (vgl. Art 59 GG).  Aufgrund der Entscheidung des EuGH v. 8.9.2010 (C-316/07) war dieser Staatsvertrag zumindest aber hinsichtlich des enthaltenen Sportwettenmonopols unzulässig, sodass er von den Bundesländern erneut abgeändert werden musste, was durch den Glücksspieländerungsstaatsvertarg erfolgte. Für die hier relevanten Normen trat aber keine Änderung ein. Insgesamt wird damit die Einschränkung des Glücksspiels in Deutschland bundeseinheitlich geregelt.
Siehe zur Strafbarkeit einer verbotenen Hausverlosung im Internet unseren Beitrag vom 27.04.2011.

16.02.2012/0 Kommentare/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2012-02-16 14:57:072012-02-16 14:57:07OVG Berlin-Bbg: Online Hausverlosung ist unzulässig

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