Wie der Tagespresse zu entnehmen ist, hat der EuGH heute sein Urteil (Rs. C-131/12) in dem Verfahren Google/AEPD veröffentlicht. Im Kern gewährt der EuGH darin einer natürlichen Person das Recht, von Suchmaschinen wie beispielsweise Google zu verlangen, dass Links aus der Trefferliste einer Suche gelöscht werden. Dieses Recht besteht aber nur, wenn eine Interessenabwägung im konkreten Fall zu dem Ergebnis führt, dass das Interesse des Anspruchstellers am Schutz seiner Privatsphäre und seiner personenbezogenen Daten höher zu gewichten ist als das Interesse des Suchmaschinenbetreibers an der Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit. Drittinteressen können ebenfalls zu berücksichtigen sein, etwa das Interesse der Allgemeinheit am Zugang zu Informationen, aber auch die Pressefreiheit. Der Anspruch gegen den Suchmaschinenbetreiber bestehe unabhängig davon, ob der Anspruchsteller einen Anspruch auf Löschung gegen denjenigen hat, der die Information auf seiner Seite in das Internet stellt. Das Urteil findet Ihr in der deutschen Sprachfassung im Volltext hier.
Weitere Artikel
Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.
Wir freuen uns, nachfolgenden Gastbeitrag von Simon Mantsch veröffentlichen zu können. Er studiert Rechtswissenschaften an der Universität Bonn und ist als Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Flick Gocke Schaumburg tätig. In einer kürzlich veröffentlichten […]
Viele Jahre bereitet man sich durch Studium und Repetitorium darauf vor und irgendwann ist es soweit: man schreibt das erste Staatsexamen. Sechs Klausuren und eine mündliche Prüfung (so zumindest in […]
Wir freuen uns, nachfolgenden Gastbeitrag von Sabrina Prem veröffentlichen zu können. Die Autorin ist Volljuristin. Ihr Studium und Referendariat absolvierte sie in Düsseldorf. Was genau verbirgt sich eigentlich hinter dem Begriff „Kriminologie“? […]
Support
Unterstütze uns und spende mit PayPal
© 2022 juraexamen.info