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Dr. Maximilian Schmidt

Mündliche Prüfung im Zivilrecht – Dackelalarm!

Deliktsrecht, Sachenrecht, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Ein Fall wie gemalt für eine mündliche Prüfung kursiert momentan durch die deutsche Presselandschaft: Der Fall der Dackeldame Bonny von Beelitz (Link). Anlass für uns eine kurze mündliche Prüfung zu simulieren.
Sehr geehrte Damen und Herren, stellen Sie sich folgenden Fall vor.

Ein Rauhaardackel namens Bonny von Beelitz entläuft als Jungtier einem Jäger, nennen wir ihn Herrchen A, aus Ferch in Brandenburg. Dieser ist schockiert und sucht Bonny in den einsamen Wäldern Brandenburgs – ohne Erfolg. Urlauber U findet hingegen den gepflegten Hund ohne Marke und Halsband einen Tag später nahe einer Autobahnauffahrt und nimmt ihn mit. Er spricht Polizisten an, die ihm sagen, dass er den Hund mitnehmen dürfe. Anderweitige Maßnahmen zur Aufklärung der Herkunft von Bonny unternimmt er nicht. Vielmehr freut er sich über das süße Lebewesen, hegt und pflegt es die nächsten Jahre und tauft es auf den Namen Lulu. Der Dackel wird Teil der Familie. Erst Jahre später erfährt U per Zufall von Lulus adliger Herkunft als Bonny von Beelitz. Auch das Herrchen A bekommt nun Wind von der Sache und möchte seine Bonny zurück.

Sie werden nun von A als Rechtsanwalt beauftragt, um Bonny zurückzuholen. Was würden Sie zunächst überlegen?
Nachdem man den Weg einer gütlichen Einigung versucht zu gehen – der freilich bei Herzensangelegenheiten wie Dackeln wenig Aussicht auf Erfolg hat –  muss man sich Gedanken machen, ob ein fälliger, durchsetzbarer Anspruch auf Herausgabe des Hundes besteht und wo dieser gegebenenfalls einzuklagen ist.
Das klingt nach einem sinnvollen Vorgehen. Woraus könnte sich denn ein entsprechender Anspruch ergeben?
Mangels vertraglicher Beziehung könnte zunächst ein Anspruch aus § 861 BGB in Betracht kommen. Allerdings hatte das Herrchen die tatsächliche Sachherrschaft verloren als Bonny davongelaufen ist. Daher liegt kein Besitzentzug nach § 861 BGB vor.
Schön. Doch was setzt ein solcher Anspruch erst einmal voraus?
Es muss sich um eine Sache handeln. Zwar sind Hunde als Tiere nach § 90a S. 1 BGB keine Sachen, werden aber nach § 90 S. 3 BGB wie diese behandelt – auch süße Rauhaardackel.
Eine gesetzgeberische Wertung, die wir akzeptieren müssen. Welche Idee hinsichtlich eines Herausgabeanspruches haben denn Sie, Frau X?
Es könnte ein Anspruch aus § 985 BGB bestehen. Hierzu müsste eine sog. Vindikationslage vorliegen. Dazu müsste das Herrchen Eigentümer des Dackels sein. Ursprünglich war er dies. Allerdings könnten die Urlauber nach § 958 BGB Eigentum erworben haben, wenn sie Bonny als herrenlose Sache in Eigenbesitz genommen haben. Herrenlos sind Sachen jedoch nur, wenn sie in niemandes Eigentum stehen. Der Begriff ist abzugrenzen von der verlorenen Sache im Sinne des § 965 Abs. 1; an letzterer besteht weiterhin Eigentum, an der herrenlosen hingegen nicht. Die Tatsache, dass Bonny entlaufen ist, führt nicht bereits zur Herrenlosigkeit. Herrchen A war erschüttert über die Flucht von Bonny und wollte weiter das Eigentum an Bonny behalten, weswegen keine Eigentumsaufgabe nach § 959 BGB vorliegt.
Gut, worin liegt denn der wesentliche Unterschied zwischen § 958 BGB und etwa § 929 S. 1 BGB?
§ 958 BGB ist ein Fall des gesetzlichen Eigentumserwerbs an beweglichen Sachen und § 929 S. 1 BGB ein rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb.
Hat denn noch jemand eine Idee, weswegen Bonny herrenlos gewesen sein könnte?
Ja, § 960 BGB regelt die Herrenlosigkeit wilder Tiere. Nach § 960 Abs. 2 BGB wird ein gefangenes wildes Tier herrenlos, wenn es die Freiheit wiedererlangt und wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt.
Klasse! Und liegt ein solcher Fall vor?
Nein. Bonny ist ein Rauhaardackel, der gerade kein wildes Tier i.S.d. § 960 BGB, sondern ein Haustier ist. Gelegentliches Kläffen ändert hieran nichts. Zudem wird ein gezähmtes Tier nach § 960 Abs. 3 BGB herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren. Hierunter dürften aber nur ohnehin freilaufende Tiere fallen, etwa Katzen, nicht aber Haushunde.
Welcher Erwerbstatbestand könnte denn noch in Betracht kommen?
Ebenso könnte der Urlauber als Finder einer Sache i.S.d. §§ 965 ff. BGB Eigentum erworben haben. Hierzu hätte es allerdings gemäß der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde bedurft. Diese ist vorliegend nicht erfolgt, so dass der Urlauber gegen seine Anzeigepflicht aus § 965 BGB verstoßen hat. Diese ist aber Voraussetzung für den Eigentumserwerb nach § 973 BGB.
Nun gut. Also war Herrchen A weiterhin Eigentümer. Machen Sie den Sack zu, Herr Y?
Die Urlauberin ist auch unmittelbare Besitzerin des Dackels. Sie dürfte darüber hinaus kein Recht zum Besitz haben, § 986 BGB. Ob etwaige Gegenansprüche wegen Ersatz der Kosten für Futter und Tierarztkosten in Recht zum Besitz geben oder lediglich die Durchsetzbarkeit des Anspruchs hemmen, ist umstritten. Jedenfalls führen diese zu einer Verurteilung Zug-um-Zug, auch nach der ersten Ansicht. Als Rechtsanwalt ist daher allein maßgeblich, ob entsprechende Ansprüche bestehen, um die eigenen Mandanten darauf einzustellen.
Gut gesehen! Haben die Urlauber denn entsprechende Ansprüche?
Dies richtet sich aufgrund des Vorliegens eines EBV nach § 994 BGB. Fraglich ist jedoch, ob die Urlauber gutgläubig oder bösgläubig hinsichtlich ihres Besitzrechts waren. Der Besitzer hat Kenntnis, wenn er über den Mangel seines Rechts in einer Weise aufgeklärt worden ist. Für die grobfahrlässige Unkenntnis gelten die zu § 932 Abs. 2 entwickelten Grundsätze. Hier genügt es, wenn die Unkenntnis hinsichtlich des Fehlens eines Besitzrechts auf einem Verhalten beruht, das unter Berücksichtigung der Gesamtumstände die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt und außer Acht lässt, was jedem hätte einleuchten müssen. Vorliegend kann in beide Richtungen argumentiert werden: Einerseits konnten die Urlauber nicht davon ausgehen, dass ein gepflegter Hund herrenlos war und sie Eigentum erwerben konnten. Sie hätten entsprechende Nachforschungen anstellen können. Gerade gepflegte Rauhaardackel werden in aller Regel nicht derart ausgesetzt, dass das Eigentum seitens der Herrchen aufgegeben wird. Andererseits haben sie die Polizisten gefragt, die ihnen eine positive Auskunft gegeben haben. Dennoch spricht einiges für eine Bösgläubigkeit der Urlauber. Diese waren froh einen Hund gefunden zu haben und wollten diesen auf keinen Fall zurückgeben. Daher kommt man über den Verweis des § 994 Abs. 2 BGB in die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag. Es handelt sich im Wesentlichen um eine Rechtsgrundverweisung.
Vielen Dank für Ihre Ausführungen. Noch zwei Fragen. Zunächst Sie, Herr Y, was ist nun die Anspruchsgrundlage auf Ersatz der Futterkosten?
Über § 994 Abs. 2 BGB sind dies §§ 683, 684 S. 2, 670, wonach diejenigen Verwendungen zu ersetzen sind, die dem Willen des Eigentümers entsprochen haben, durch § 679 gedeckt sind oder vom Eigentümer genehmigt werden. Die Fütterung ist für den Hund lebensnotwendig, so dass eine die Sache aufrechterhaltene Aufwendung vorliegt. Diese entspricht dem Willen der Eigentümer. Daher sind diese Kosten zu ersetzen.
Nun streiten sich die Parteien noch darum, wo der Hund Zug-um-Zug gegen Ersatz der Futterkosten zu übergeben ist. Wer kann hier eine Lösung anbieten?
Die Bestimmung des Leistungsorts der Herausgabe ist bei § 985 BGB umstritten. Einige nehmen an, dass dies grundsätzlich der Belegenheitsort der Sache ist. Dies entspricht aber nicht immer den Wertungen des EBV, so etwa beim deliktischen Besitzer. Der Umweg über einen Ersatzanspruch hinsichtlich der Transportkosten nach §§ 990, 989 BGB erscheint nicht praxistauglich.
Daher ist grundsätzlich § 269 BGB als allgemeine schuldrechtliche Norm anzuwenden. Aus der Natur des Anspruchs aus § 985 BGB ergibt sich eine Differenzierung hinsichtlich des Leistungsortes: Da der gutgläubig-unverklagte Besitzer privilegiert ist, liegt eine Holschuld vor. Dieser Besitzer soll nach den Wertungen des EBV grundsätzlich keine Nachteile erfahren, also auch nicht den tatsächlichen Aufwand sowie die Kosten des Verbringens der Sache zum Eigentümer. Der deliktische Besitzer (§ 992) muss hingegen am Ort der Besitzerlangung herausgeben, der bösgläubige Besitzer dort, wo sich die Sache bei Eintritt der Bösgläubigkeit befand. Da wir vorliegend von der Bösgläubigkeit der Urlauber ausgehen, ist der Rückgabeort der kleinen Bonny daher die Autobahnausfahrt in Ostdeutschland.
Vielen Dank, das war die Prüfung im Zivilrecht. 

16.08.2016/7 Kommentare/von Dr. Maximilian Schmidt
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Maximilian Schmidt https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Maximilian Schmidt2016-08-16 09:00:522016-08-16 09:00:52Mündliche Prüfung im Zivilrecht – Dackelalarm!
Nicolas Hohn-Hein

BGH: Versand- und Gefahrübergangsklausel bei Möbelversandhandel unwirksam

AGB-Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Schuldrecht, Startseite, Verbraucherschutzrecht, Zivilrecht

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 06.11.2013 –  VIII ZR 353/12) haben sich die Richter mit der Frage auseinandergesetzt, ob solche AGB wirksam sind, die den Gefahrübergang bei der geschuldeten Lieferung und Montage von Möbeln auf den Zeitpunkt der Übergabe an das Transportunternehmen festlegen, wenn der Versender auch die Montage beim Kunden schuldet. Das Urteil liegt derzeit lediglich als Pressemitteilung vor. Der Fall hat eine erhöhte Examensrelevanz, da sich eine klassische AGB-Kontrolle mit den Grundsätzen des allgemeinen Schuldrechts verknüpfen lässt.
Sachverhalt (stark vereinfacht)
Privatperson K bestellt beim Online-Möbelversandhandel V einen Schrank. Im Preis inbegriffen ist auch der Aufbau des Schranks im Schlafzimmer der K. Lieferung und Montage sollen durch ein von V beauftragtes Unternehmen T erfolgen.
In den (wirksam eingeführten) AGB des V heißt es unter anderem:

„Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich.“

Einige Tage nach der Bestellung übergibt der V den bestellten Schrank an T. Beim Transport wird der Schrank aufgrund eines Unfalls zerstört. K verlangt von V die Schadensersatz. V beruft sich auf die AGB-Klausel, wonach bereits bei Übergabe an T die Gefahr des zufälligen Untergangs auf K übergegangen sei. V müsse nicht mehr haften. Ist die Klausel wirksam?
Abweichung von gesetzlicher Regelung ohne sachlichen Grund, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB
Der BGH kommt entgegen der Auffassung der Vorinstanz zu der Überzeugung, dass die vorliegende Klausel den Verbraucher ohne sachlichen Grund unangemessen benachteilige.

Die Klausel, nach der die Beklagte nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Tarnsportunternehmen schulde, benachteilige den Kunden eines solchen Vertrages unangemessen, weil sie ohne sachlichen Grund von der gesetzlichen Regelung über den Leistungsort abweiche und dadurch den Gefahrübergang zum Nachteil des Kunden verändere.

Die gesetzliche Regelung über den Leistungsort findet sich in § 269 I BGB. Hiernach bestimmt sich der Leistungsort in erster Linie nach den Umständen und dem Natur des Schuldverhältnisses, es sei denn, es existieren entsprechende Parteivereinbarungen.
Letzteres kommt hier bereits deswegen nicht in Betracht, da es sich bei AGB regelmäßig nicht um beidseitige verhandelte Vereinbarungen handelt, sondern um einseitig vom Verwender eingeführte Vertragsbedingungen, § 305 I 1 BGB.
Der BGH führt aus, bei einem Kaufvertrag, bei dem der Verkäufer neben der Lieferung des Möbels auch dessen Montage schulde, handele es sich nach der Natur des Schuldverhältnisses um eine Bringschuld. Eine Bringschuld zeichnet sich (im Gegensatz zu einer Holschuld oder einer Schickschuld) dadurch aus, dass der Wohnsitz des Gläubigers sowohl Leistungs- als auch Erfolgsort ist (Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Auflage 2011, § 269 Rz. 1).  Hier ist die Montage in den Wohnräumen des Käufers geschuldet. Demnach kann der Käufer nur nach erfolgreicher Anlieferung und Montage überprüfen, ob der Verkäufer vertragsgemäß (mangelfrei) geliefert hat.
Nach Auffassung des BGH steht die zitierte Klausel folglich im Widerspruch zu dem, was laut Kaufvertrag geschuldet wird. Indem V die Gefahr des Untergangs der geschuldeten Sache auf K im Rahmen der Übergabe an die Transportperson bereits frühzeitig übergehen lässt, setzt er den Käufer einem besonderen Risiko aus, das nach Art des Schuldverhältnisses nicht gerechtfertigt ist und den Käufer unangemessen benachteiligt.
Unzulässiger Ausschluss der Haftung für Verschulden des Erfüllungsgehilfen, § 309 Nr. 7b BGB
Das Gericht sieht ferner auch einen Verstoß gegen § 309 Nr. 7b BGB. Nach dieser Norm ist eine Klausel mit folgendem Inhalt unwirksam:

„ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;“

Die Klausel lässt hier nicht nur die Gefahr frühzeitig übergehen (s.o.), sondern führt letztlich dazu, dass der Unternehmer für eine Verschulden des Unternehmers insgesamt nicht haftet.
Erfüllungsgehilfe im Sinne von § 278 BGB ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Rechts- oder Interessenkreis tätig wird zur Erfüllung einer Verbindlichkeit. Hier wird T mit der vertragliche geschuldeten Lieferung und Montage des Möbels beauftragt und ist demnach im Verhältnis V/K Erfüllungsgehilfe des V.
Indem V die Verantwortlichkeit für von T verursachte Leistungsstörungen ausschließt, handelt es sich um einen nach § 309  Nr. 7b BGB unzulässigen Haftungsausschluss.
Kein Verstoß gegen §§ 474 II 2 i.V.m. § 447 BGB
Zumindest auf dem ersten Blick denkbar, jedoch in der Pressemitteilung nicht angesprochen, weil für die Entscheidung nicht relevant, wäre zudem ein Verstoß gegen §§ 474 II 2 i.V.m. § 447 BGB. Hiernach gilt der Gefahrübergang beim Versendungskauf durch Übergabe an die Transportperson nicht beim Verbrauchsgüterkauf, da der Verbraucher nicht mit dem Risiko der Versendung belastet werden soll.
Ein Verstoß gegen §§ 474 II 2 BGB kommt hier jedoch klar nicht in Betracht. §§ 447, 474 II 2 BGB sind nur dann anwendbar, wenn den Verkäufer eine Schickschuld (Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Auflage 2011, § 269 Rz. 1) trifft, Leistungs- (gleichbedeutend: Erfüllungs-) und Erfolgsort also auseinanderfallen. Dies ist der typische Fall im (Online-) Versandhandel: Der Kunde bestellt und der Händler versendet die Ware. Leistungsort ist der Ort der Versendung (z.B. das Warenlager). Erfolgsort der Wohnsitz/Geschäftssitz des Bestellers, an dem der Leistungserfolg eintritt.
Hier handelte es sich jedoch nach der Natur des Schuldverhältnisses um eine Bringschuld (s.o.). Die  verbraucherschützenden Vorschrift des § 474 II 2 BGB für den Versendungskauf zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ist mangels Schickschuld nicht anwendbar. Der Gefahrübergang erfolgt erst mit Montage und Übergabe des Möbels am Wohnsitz des K gemäß § 446 BGB.
Ergebnis: Die Klausel ist insgesamt unwirksam.
Fazit
Der Fall ist leicht abgewandelt: In der Entscheidung des BGH hatte der Verbraucherschutzverband allgemein gegen die Verwendung der Klausel durch V geklagt. In einer Klausur wäre erfahrungsgemäß – wie hier – das Verhältnis des V zu einem einzelnen Verbraucher betroffen, in dessen Rahmen die Wirksamkeit der Bestimmung überprüft werden müsste, z.B. verbunden mit der Frage, ob dem Verbraucher Schadensersatzanspruch gegen den Unternehmer zusteht.
Im Gutachten würde man bei einem Verbrauchervertrag klassischerweise aus Gründen der Spezialität mit der Prüfung des § 309 BGB beginnen und sich danach erst mit § 307 BGB beschäftigen (dazwischen die zumindest gedankliche Prüfung des § 308 BGB nicht vergessen!). Der BGH hat den Schwerpunkt der Prüfung offensichtlich bei § 307 BGB gesehen und die weitere Unzulässigkeit nach § 309 Nr. 7b BGB als „zweites Standbein“ herangezogen.
In der Klausur ließe sich noch § 474 II 2 BGB kurz anschneiden, um dem Korrektor zumindest Problembewusstsein zu zeigen. Aufgrund der Qualifizierung des Schuldverhältnisses als Bringschuld kommt ein dahingehender Verstoß aber nicht in Frage.

14.11.2013/0 Kommentare/von Nicolas Hohn-Hein
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Nicolas Hohn-Hein https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Nicolas Hohn-Hein2013-11-14 18:00:192013-11-14 18:00:19BGH: Versand- und Gefahrübergangsklausel bei Möbelversandhandel unwirksam

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