Im Zuge der so genannten Föderalismusreform I im Jahr 2006 wurde das Recht des Ladenschlusses aus dem Katalog der Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung für das Recht der Wirtschaft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) herausgenommen und die Gesetzgebungskompetenz insoweit auf die Länder übertragen. Inzwischen haben alle Bundesländer bis auf den Freistaat Bayern den Ladenschluss durch Landesgesetz geregelt. Das Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG), das Gegenstand dieser BVerfG-Entscheidung war, trat am 1. März 2010 in Kraft, so dass Art. 125a GG in soweit nicht zur Anwendung kommt.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 11. Juni (1 BvR 915/10) eine Verfassungsbeschwerde gegen § 3a LadÖG nicht zur Entscheidung angenommen.
§ 3a LadÖG lautet:
Verkauf alkoholischer Getränke
(1) In Verkaufsstellen dürfen alkoholische Getränke in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr nicht verkauft werden. Hofläden sowie Verkaufsstellen von landwirtschaftlichen Genossenschaften, von landwirtschaftlichen Betrieben und auf Verkehrsflughäfen innerhalb der Terminals dürfen alkoholische Getränke abweichend von Satz 1 verkaufen.
Verkaufsstellen werden in § 2 LadÖG definiert:
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen und Verkaufsstellen in Bahnhöfen, auf Flugplätzen, von Genossenschaften, von landwirtschaftlichen Betrieben sowie Hofläden,
2. sonstige Verkaufsstände und -buden, Kioske, Basare und ähnliche Einrichtungen, falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden. Dem Feilhalten steht das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegengenommen werden.
Nach Ansicht des BVerfG lägen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde habe keine grundsätzliche Bedeutung. Auch eine Verletzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG durch die angegriffene Regelung sei nicht ersichtlich.
Sachverhalt
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist § 3a LadÖG. Die Vorschrift untersagt – von einzelnen Ausnahmen abgesehen – den Verkauf von alkoholischen Getränken in Verkaufsstellen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr. Sie wurde durch das Gesetz zur Abwehr alkoholbeeinflusster Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung während der Nachtzeit und zum Schutz vor alkoholbedingten Gesundheitsgefahren (Alkoholverkaufsverbotsgesetz) vom 10. November 2009 (GBl 2009, S. 628) in das Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg eingefügt und ist am 1. März 2010 in Kraft getreten. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG. Das Verkaufsverbot stelle einen ungerechtfertigten Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit dar.
Entscheidung des BVerfG
Obwohl das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat, hat es dennoch dazu Stellung genommen.
Im Folgenden die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts eingeordnet in eine saubere Grundrechtsprüfung des Art. 2 Abs. 1 GG.
I. Schutzbereich
Durch Art. 2 Abs. 1 GG wird jedes menschliche Tun bzw. Unterlassen, sofern das Verhalten nicht vom Schutzbereich eines anderen Freiheitsgrundrechts erfasst wird, geschützt. Der käufliche Erwerb von alkoholhaltigen Getränken in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5 Uhr wird von keinem speziellen Freiheitsgrundrecht geschützt, fällt somit in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG.
II. Eingriff
Die beanstandete Regelung müsste auch in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG eingegriffen haben. Ein Eingriff ist jede staatliche Maßnahme, die dem einzelnen die Ausübung seiner Grundrechte ganz oder teilweise unmöglich macht bzw. erschwert, egal ob die Wirkung mittelbar oder unmittelbar, final oder unbeabsichtigt, rechtlich oder tatsächlich, mit oder ohne Befehl und Zwang ist. Durch die o.g. Regelung wird der Beschwerdeführer belastet, als dieser daran gehindert wird, in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr alkoholhaltige Getränke käuflich zu erwerben.
Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG liegt somit vor.
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Fraglich ist, ob die beanstandete Regelung verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist ein Gesetz, wenn es zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört (Art. 2 Abs. 1 HS 2 GG), d.h. formell und materiell mit der Verfassung im Einklang steht.
1. Formelle Verfassungsmäßigkeit des § 3a LadÖG
Aus formeller Sicht bestehen an § 3a LadÖG keine Bedenken. (s.o.)
2. Materielle Verfassungsmäßigkeit § 3a LadÖG
Aus materieller Sicht gehört § 3a LadÖG insbesondere dann zur verfassungsmäßigen Ordnung, wenn es dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und auch im Übrigen materiell verfassungsgemäß ist (kein Verstoß gegen das Übermaßverbot, kein Einzelfallgesetz, Bestimmheit etc.) ist.
a. Verhältnismäßigkeit
aa. legitimer Zweck
Mit dem Verkaufsverbot verfolgt der Landesgesetzgeber das Ziel, einer vor allem während der Nachtzeit zu verzeichnenden Zunahme alkoholbedingter Straftaten und Ordnungsstörungen sowie Gesundheitsgefahren zu begegnen. Hierbei handelt es sich um wichtige Gemeinwohlbelange, die geeignet sind, einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit zu rechtfertigen.
bb. geeignet
Das gesetzliche Untersagung des Verkaufs von alkoholischen Getränken in Ladengeschäften aller Art sowie unter anderem auch in Tankstellen, Bahnhöfen, Kiosken und Basaren in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr müsste auch geeignet sein. Geeignet ist eine staatliche Maßnahme, wenn mit ihrer Hilfe das angestrebte Ziel gefördert werden kann. Aufgrund des ihm zukommenden Einschätzungsspielraums konnte der Landesgesetzgeber davon ausgehen, dass die Einschränkung der Alkoholverkaufszeiten zu einer Eindämmung übermäßigen Alkoholkonsums führt. Der Umstand, dass dadurch nicht jeglicher Alkoholkonsum verhindert wird, weil sich dieser auch an eine vor 22.00 Uhr erfolgte Bevorratung anschließen kann, führt nicht dazu, dass die Regelung nicht zur Förderung der verfolgten Ziele beitragen würde. Die Gesetzesbegründung verweist auf zahlreiche internationale Studien und den Vergleich mit Erfahrungen in Nachbarländern, wonach aufgrund des häufig spontanen sowie stimmungs- und bedürfnisorientierten Kaufentschlusses gerade die jederzeitige Verfügbarkeit den exzessiven Konsum fördert (vgl. LTDrucks 14/4850, S. 10 ff.). Das Gesetz stellt somit ein zwecktaugliches Mittel dar. Es ist mithin geeignet.
cc. erforderlich
Es müsste aber auch erforderlich sein. Erforderlich ist ein Gesetz, wenn es kein milderes Mittel gibt, welches den gleichen Erfolg mit der gleichen Sicherheit und einem vergleichbaren Aufwand herbeiführen würde. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, dass temporäre Verkaufs- oder Konsumverbote durch Einzelverfügung der Ortspolizeibehörden ein milderes Mittel wären, das die Erforderlichkeit der angegriffenen Regelung entfallen ließe. Zumindest konnte der Gesetzgeber, dem auch im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer Regelung ein Einschätzungsspielraum zukommt, in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgehen, dass derartige polizeirechtliche Maßnahmen bereits aufgrund ihrer örtlichen Begrenztheit nicht gleichermaßen wirksam wären und lediglich eine Problemverlagerung bewirken würden. Die vorliegende gesetzliche Regelung ist somit auch erforderlich.
dd. angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinne)
Schließlich müsste das Gesetz auch angemessen sein. Angemessen ist ein Gesetz, wenn das mit ihm verfolgte Ziel in seiner Wertigkeit nicht außer Verhältnis zur Intensität des Eingriffs steht (Zumutbarkeit der Maßnahme). Es ist nicht ersichtlich, dass die angegriffene Regelung zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers führen würde. Dieser ist künftig in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr am Erwerb von alkoholischen Getränken in Verkaufsstellen gehindert. Dieser Einschränkung seiner Handlungsfreiheit stehen andererseits die Schutzgüter der Gesundheit sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegenüber, denen ein hoher Stellenwert zukommt. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer auch während der Verkaufsverbotszeiten ein Konsum vorab erworbener alkoholischer Getränke ebenso wenig verwehrt ist wie der Genuss dieser Getränke in Gaststätten und sonstigen privilegierten Verkaufsstellen, ist die angegriffene Regelung auch im engeren Sinne verhältnismäßig.
ee. Zwischenergebnis
Der Eingriff ist mithin verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
b. materielle Verfassungsmäßigkeit im Übrigen
Auch im Übrigen ist § 3a LadÖG materiell verfassungsgemäß. Insbesondere ein Verstoß gegen das Übermaßverbot ist vorliegend nicht ersichtlich.
IV. Ergebnis
Das gesetzliche Regelung des § 3a LadÖG, in der Zeit vom 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr morgens keine alkoholischen Getränke kaufen zu können, ist somit verfassungsgemäß. Die Auffassung des Beschwerdeführers trifft nicht zu. Er ist weder in einem speziellen noch in dem allgemeinen Freiheitsgrundrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.
Übrigens: Im letzten Monat kam in Hessen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Berliner Ladenöffnungsschutzgesetz dran, worüber wir in einem Artikel auch berichtet hatten.