Das BVerfG hat in seinem mit Spannung erwarteten Beschluss zum BND-Untersuchungsausschuss (17.06.2009, Az 2 BvE 3/07) entschieden, dass die Bundesregierung das Informations- und Untersuchungsrecht des Deutschen Bundestages aus Art. 44 GG verletzt habe (prozessual war ein Organstreit, Art. 93 I Nr. 1 GG, einschlägig). Der Ausschuss hatte sich mit brisanten politischen Themen beschäftigt. Es ging namentlich um Verwicklungen des BND im Irak, CIA-Flüge über Deutschland, Verschleppungen während des Irakkrieges, den Fall Murat Kurnaz und vor allem auch um die Rolle von SPD-Kanzlerkandidat Frank-Walter Steinmeier, der damals unter Schröder das Kanzleramt führte. Auch Otto Schily war von dem Ausschuss befragt worden. Über all diese kleinen und großen Skandale war in den Medien ausführlich berichtet worden.
Unkooperatives Verhalten der Regierung war verfassungswidrig
Die Arbeit des BND-Untersuchungsausschusses wurde von der Regierung jedoch erwartungsgemäß nicht gerade durch kooperatives Verhalten erleichtert: Sie hatte dem Ausschuss nur eingeschränkte Aussagegenehmigungen erteilt und die Herausgabe von Akten nur eingeschränkt genehmigt. Dadurch habe die Regierung das Recht des Bundestages aus Art. 44 GG (sog. Enquêterecht/parlamentarisches Untersuchungsrecht) missachtet, urteilte das BVerfG. Dieses Infomationsrecht des Parlaments ist ein zentrales Mittel zur Gewährleistung der wechselseitigen Kontrolle der Gewalten. Es ermöglicht vor allem auch der Opposition, eine (öffentlichkeits-)wirksame Kontrolle der Regierung vorzunehmen, denn in der Regel steht die Parlamentsmehrheit hinter der Regierung und unterlässt „unangenehme Fragen“.
Grenzen des Untersuchungsrechts (Art. 44 GG)
Das Untersuchungsrecht unterliegt aber auch verfassungsrechtlichen Grenzen: Dies ist zum einen der sog. „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“ und zum anderen das Staatswohl. Mit dieser Formel vom „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung will das BVerfG einen Ausgleich schaffen zwischen der Kontrollaufgabe des Bundestages einerseits und den Interessen der Regierung an einem eigenverantwortlichen und störungsfreien politischen Arbeiten andererseits.
Pauschale Aussagen der BReg genügen dem BVerfG nicht
Das BVerfG betont jedoch in der Entscheidung zum BND-Untersuchungsausschuss, dass ein pauschales Berufen auf solche Grenzen nicht ausreiche, um eine Einschränkung des Rechts aus Art. 44 GG zu rechtfertigen. Der Ausschuss kann grdsl. gem. Art. 44 I GG, § 17 I PUAG im Rahmen seines Untersuchungsauftrages alle erforderlichen Beweise erheben. Beweiserhebungsgrenze ist dabei grundsätzlich nur der Untersuchungsauftrag, wie er als Rahmen durch den Bundestag bei der Einsetzung des Ausschusses vorgegeben wurde. Die Grenze des „Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung“ schlussfolgert das BVerfG aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz. Jedoch ist dieser Kernbereich nicht ohne weiteres verletzt, vor allem wenn es sich um abgeschlossene Vorgänge handelt. Die Regierung muss vielmehr substantiiert darlegen, warum sie sich nicht in der Lage sieht, die Untersuchung zu fördern, denn der Gewaltenteilungsgrundsatz streitet auch für die Kontrollrechte des Untersuchungsausschusses. Auch das Staatswohl sei durch die Untersuchungen nicht gefährdet, zumindest habe die Regierung auch dies nicht hinreichend dargelegt.