I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
→ Jedermann-Grundrecht
2. Sachlicher Schutzbereich
a) Was ist Kunst?
(1)Formeller Kunstbegriff
(+), wenn Gattungsanforderungen eines bestimmten Werktypus (Malen, Bildhauen, Dichten, Theaterspielen etc.) erfüllt sind.
(2)Materieller Kunstbegriff
(+), wenn die freie schöpferische Gestaltung, Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formsprache, zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden.
(3) Offener Kunstbegriff
(+), wenn – aufgrund der Mannigfaltigkeit des Aussagegehalts – der Darstellung im Wege fortgesetzter Interpretation immer weitreichende Bedeutung zu entnehmen ist, sodass sich eine praktisch unerschöpfliche, vielstufige Informationsvermittlung ergibt.
b) Was ist geschützt?
(1)Werkbereich…
→ Künstlerische Betätigungen als solche
(2) und Wirkbereich
→ Zurschaustellung oder Veröffentlichung des Kunstwerks
II. Eingriff
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
→ Vorbehaltslos gewährleistetes Grundrecht. Insbesondere die Schranken aus II sind nicht anwendbar (Systematik)
→ Einschränkbar nur durch kollidierendes Verfassungsrecht