• Suche
  • Lerntipps
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Karteikarten
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Kunsfreiheit

Schlagwortarchiv für: Kunsfreiheit

Zaid Mansour

AG Kassel: Freispruch für Künstler im Prozess um den Hitlergruß – (End)Sieg für die Kunstfreiheit?

Lerntipps, Mündliche Prüfung, Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite, Strafrecht, Strafrecht BT, Verfassungsrecht


Wie kürzlich in zahlreichen Medien berichtet wurde, hat das AG Kassel den skandalumwitterten Künstler Jonathan Meese vom Vorwurf des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) freigesprochen. Grund für die von der Staatsanwaltschaft erhobene Anklage war der im Rahmen eines öffentlichen Gesprächs zum Thema „Größenwahn in der Kunst“ von Meese zur Untermauerung seiner Forderung nach einer „Diktatur der Kunst“ gezeigte Hitlergruß. Dem Künstler ging es dabei nach eigenem Bekunden keinesfalls um die Relativierung der Vergangenheit bzw. der damals begangenen Verbrechen, sondern vielmehr um die „Neutralisierung“ bzw. „Entdämonisierung“ eines Zeichens für die Zukunft. Als Künstler müsse es ihm gestattet sein auf der Bühne mit diesen Symbolen „zu spielen“ (für weitere Hintergrundinformationen sei an dieser Stelle auf diesen Artikel in der ZEIT hingewiesen).

§ 86a StGB und sein intendierter Schutz

Die als abstraktes Gefährdungsdelikt zu qualifizierende Strafnorm dient dem Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung (legaldefiniert in § 4 Abs. 2 BVerfSchG) und der Völkerverständigung (teils zusammengefasst als Schutz des politischen Friedens) und zielt damit i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4  StGB auf die Abwehr der symbolhaft durch die Verwendung solcher Kennzeichen ausgedrückten Wiederbelebung oder des Anscheins einer solchen Wiederbelebung ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen sowie einer nach Art. 9 Abs. 2 GG verbotenen Vereinigung oder nach Art. 21 Abs. 2 GG für verfassungswidrig erklärten Partei, ebenso wie auf die Abwehr der symbolhaft dadurch zum Ausdruck gebrachten Wiederbelebung der von solchen Organisationen verfolgten Bestrebungen. Neben diesen beiden Schutzgütern wurde von der Rspr. teilweise auch die Außendarstellung der Bundesrepublik Deutschland als Schutzgut qualifiziert. Insbesondere soll in diesem Kontext bei ausländischen Beobachtern des politischen Geschehens der Eindruck einer rechtsstaatswidrigen innenpolitischen Entwicklung vermieden werden (BGH, NJW 1973, 106, 107; kritisch zu diesem „problematischem Rechtsgut“ Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 4. Auflage 2013, § 86a Rn. 2). Danach  wird wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen bestraft,

„wer im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet […]“

Kennzeichen im Sinne der Vorschrift sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Das Zeigen des Hitlergrußes würde für sich genommen demnach den Deliktstatbestand erfüllen. Allerdings ist hierbei auch die gemäß § 86a Abs. 3 StGB anwendbare und zum Tatbestandsausschluss führende sog. Sozialadäquanzklausel aus § 86 Abs. 3 StGB zu beachten. Danach scheidet eine Tatbestandsmäßigkeit aus, wenn die eigentlich inkriminierte Handlung

„der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.“ (Hervorhebung durch den Autor)

Wann dient eine Handlung der Kunst?

Die Sozialadäquanzklausel kann durchaus als normativ manifestierter Ausfluss der aus verfassungsrechtlicher Sicht gebotenen praktischen Konkordanz begriffen werden. Im Ergebnis ist damit eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Verfassungswerte im Rahmen der Anwendung und Auslegung der Vorschrift unentbehrlich. Insbesondere lässt sich eine Vermutungsregel, wonach in Fällen, in denen die Kunstfreiheit berührt ist, von einer generellen Straffreistellung auszugehen ist, mit dem verfassungsrechtlich gebotenen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen der Kunstfreiheit und anderen Rechtsgütern mit Verfassungsrang, nicht in Einklang bringen (BVerfG, NJW 1988, 325, 326). Die bei der Normauslegung entscheidende Frage, wann eine Handlung der Kunst dient, hat daher nach Maßgabe einer umfassenden Abwägungsentscheidung zu erfolgen und ist nicht bereits schon dann anzunehmen, wenn die Handlung in irgendeiner Weise Berührungspunkte mit von der Kunstfreiheit geschützten Tätigkeiten aufweist. Als Leitlinien einer solchen Abwägungsentscheidung können die Ausführungen des BVerfG (Beschl. V. 23.03.2006 – 1 BvR 204/03) in einem vergleichbaren Fall herangezogen werden. Darin heißt es mit Blick auf die Rspr. des BGH zunächst, dass der Schutzzweck der Vorschrift

„nicht erreicht werden könnte, wenn die Strafbarkeit von dem Nachweis einer mit der Verwendung verbundenen verfassungsfeindlichen Absicht abhinge, namentlich dem einer bekenntnishaften Verwendung des Kennzeichens. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass die Norm darauf zielt, derartige Kennzeichen grundsätzlich aus dem Bild des politischen Lebens in der Bundesrepublik Deutschland zu verbannen […]. Dadurch soll auch einer Normalisierung der Verwendung solcher Kennzeichen entgegengewirkt werden.“

Allerdings müsse dabei auch die Bedeutung von in Rede stehenden Grundrechten dergestalt in Rechnung gegeben werden, dass auch Ausnahmen von der Strafbarkeit in Betracht kommen können. Dies gilt insbesondere, sofern das inkriminierte Verhalten trotz äußerer Verwendung der Kennzeichen dem Schutzzweck des Gesetzes erkennbar nicht zuwiderläuft.

„So liegt es, wenn das Kennzeichen offenkundig gerade zum Zwecke einer Kritik der verbotenen Organisation eingesetzt wird oder der Kontext der Verwendung ergibt, dass eine Wirkung auf Dritte in einer dem Symbolgehalt des Kennzeichens entsprechenden Richtung ausscheidet (vgl. BGHSt 25, 133, 136). Das mag etwa der Fall sein, wenn das Kennzeichen in erkennbar verzerrter, etwa parodistischer oder karikaturhafter Weise verwendet wird (vgl. BGHSt 25, 128, 130). Die Tabuisierungsfunktion des Gesetzes (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl., 2006, § 86 a, Rn. 2 a) soll nach der Normauslegung der Gerichte aber nicht dadurch unterlaufen werden, dass die Verwendung derartiger Symbolik allein deshalb grundsätzlich zulässig ist, weil sie in kritischer Absicht erfolgt. Diese Rechtsprechung ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.“ (Hervorhebung durch den Autor)

Eine Straffreiheit muss also jedenfalls dann ausscheiden, wenn eine Handlung nur unter dem Deckmantel der Kunstfreiheit geschieht und in Wirklichkeit für Ziele geworben wird, die das verwendete Kennzeichen symbolisiert (Schönke/Schröder/Sternberg-Liebe, StGB, 28. Auflage 2010, § 86 Rn. 17; zum Schutzbereich der Kunstfreiheit s. hier). Bei der schon auf Tatbestandsebene zu verortenden Abwägung müssen alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere auch Bedeutung und Gewicht der tangierten Grundrechtsbetätigungen, berücksichtigt werden.

Fazit

Vor dem Hintergrund dieser Prämisse ist die Entscheidung des AG Kassel durchaus vertretbar. Nach dem Dafürhalten der Richterin sei es bei der Performance nämlich um eine Kunstdiskussion gegangen, wobei die ganze Atmosphäre aufgrund der bevorstehenden Kunstaustellung „Documenta“ ohnehin „aufgeladen mit Kunst“ gewesen sei. Hinzu kommt, dass der Angeklagte sich offensichtlich nicht mit nationalsozialistischen Symbolen oder der NS-Ideologie identifiziert, sondern diese vielmehr verspotte (Zitate sind diesem Spiegel-Artikel entnommen). Das letzte Wort dürfte in der Sache möglicherweise noch nicht gesprochen sein, da die Staatsanwaltschaft derzeit noch prüft, ob Berufung eingelegt werden soll. Zur Ruhe wird Meese in nächster Zeit aller Voraussicht nach nicht kommen, da ihm noch weiterer Ärger mit den Strafverfolgungsbehörden droht. Auch bei den Mannheimer Schillertagen im Juni 2013 hatte Meese bei einer Theateraufführung mehrmals den Hitlergruß gezeigt und eine Alien-Puppe mit einem Hakenkreuz beschmiert. Gegen ihn wird aufgrund dieser Vorgänge momentan wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB) ermittelt. Im Ergebnis kann der Freispruch durch das AG Kassel daher allenfalls als Etappensieg für die Kunstfreiheit bewertet werden.

20.08.2013/3 Kommentare/von Zaid Mansour
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Zaid Mansour https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Zaid Mansour2013-08-20 10:00:542013-08-20 10:00:54AG Kassel: Freispruch für Künstler im Prozess um den Hitlergruß – (End)Sieg für die Kunstfreiheit?

Über Juraexamen.info

Deine Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat. Als gemeinnütziges Projekt aus Bonn sind wir auf eure Untersützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch eure Gastbeiträge. Über Zusendungen und eure Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • BGH zur Halterhaftung nach dem StVG
  • Basiswissen Kriminologie – über Genese, bekannte Persönlichkeiten und die relativen Straftheorien
  • Die mündliche Prüfung im ersten Staatsexamen

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Redaktion

BGH zur Halterhaftung nach dem StVG

Rechtsprechung, Startseite

Wir freuen uns, nachfolgenden Gastbeitrag von Simon Mantsch veröffentlichen zu können. Er studiert Rechtswissenschaften an der Universität Bonn und ist als Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Flick Gocke Schaumburg tätig. In einer kürzlich veröffentlichten […]

Weiterlesen
16.03.2023/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2023-03-16 08:30:022023-03-16 08:33:08BGH zur Halterhaftung nach dem StVG
Alexandra Ritter

Die mündliche Prüfung im ersten Staatsexamen

Lerntipps, Mündliche Prüfung, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Startseite, Strafrecht, Uncategorized, Verschiedenes, Zivilrecht

Viele Jahre bereitet man sich durch Studium und Repetitorium darauf vor und irgendwann ist es soweit: man schreibt das erste Staatsexamen. Sechs Klausuren und eine mündliche Prüfung (so zumindest in […]

Weiterlesen
06.03.2023/2 Kommentare/von Alexandra Ritter
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Alexandra Ritter https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Alexandra Ritter2023-03-06 09:00:002023-03-13 08:18:47Die mündliche Prüfung im ersten Staatsexamen
Gastautor

Basiswissen Kriminologie – über Genese, bekannte Persönlichkeiten und die relativen Straftheorien

Rechtsgebiete, Startseite, Strafrecht, Strafrecht AT, Verschiedenes

Wir freuen uns, nachfolgenden Gastbeitrag von Sabrina Prem veröffentlichen zu können. Die Autorin ist Volljuristin. Ihr Studium und Referendariat absolvierte sie in Düsseldorf. Was genau verbirgt sich eigentlich hinter dem Begriff „Kriminologie“? […]

Weiterlesen
06.03.2023/1 Kommentar/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2023-03-06 09:00:002023-03-15 09:06:21Basiswissen Kriminologie – über Genese, bekannte Persönlichkeiten und die relativen Straftheorien

Support

Unterstütze uns und spende mit PayPal

Jetzt spenden
  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© 2022 juraexamen.info

Nach oben scrollen