Sachverhalt
In erster Instanz hat das LG Bonn am 11.12.2013 (1 O 460/11) in einem brisanten Fall entschieden, dass den Hinterbliebenen des Luftangriffs von Kunduz kein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 I 1 BGB i.V.m. Art. 34 1 GG zusteht.
Hintergrund des Verfahrens ist der von der Bundeswehr angeforderte US-Luftangriff zweier von den Taliban entführter Tanklaster am 04. September 2006, bei dem neben den aufständischen Talibankämpfern allerdings auch umstehende Personen – nach Einschätzungen der NATO insgesamt 142 Menschen – der Zivilbevölkerung ums Leben kamen. Zur Aufklärung dieses tragischen Vorfalles wurde in der Folge eigens ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss eingerichtet. Im Raum standen vorliegend Schadensersatzforderungen von insgesamt etwa 90.000 Euro, wobei die Bundeswehr an freiwilligen Wiedergutmachungsleistungen ohnehin bislang etwa eine halbe Million Euro an die Hinterbliebenen geleistet hat.
Das Urteil bietet an dieser Stelle Anlass genug, sich mit den Grundsätzen sowie den Voraussetzungen des Amtshaftungsanspruches zu beschäftigen, um schließlich auf das Urteil des LG Bonn einzugehen.
Grundsätze des Amtshaftungsanspruches
Bei dem hier in Frage stehenden Amtshaftungsanspruch handelt es sich um die ausschließliche bzw. mittelbare Staatshaftung für rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten. Dabei ergänzt dieser Anspruch den verwaltungsprozessualen Rechtsschutz, indem für Amtspflichtverletzungen ein Schadensersatzverlangen hinzutritt, sofern ein Recht im Wege des Primärrechtsschutzes nicht durchsetzbar ist.
Der Inhalt dieses Anspruches richtet sich daher grundsätzlich nach den §§ 249 ff. BGB, jedoch eingeschränkt um die grundsätzliche Modifikation des ausschließlichen Anspruches auf Geldersatz nach § 251 I BGB, da sich die Haftung des Staates nur nach der Haftung des Amtswalters richten kann, der im Rahmen einer Naturalrestitution nicht öffentlich-rechtlich tätig zu werden im Stande ist.
Im Hinblick auf den Anspruchsgegner haftet nach der herrschenden Anvertrauens- bzw. Amtsübertragungstheorie grundsätzlich die Behörde, welche dem Amtsträger die jeweilige Aufgabe, bei deren Wahrnehmung die Amtspflichtverletzung begangen wurde, „anvertraut“ bzw. „übertragen“ hat, was im Regelfall die Körperschaft sein wird, die diesen Amtsträger angestellt (Anstellungskörperschaft) und ihm damit die Möglichkeit zur Amtsausübung eröffnet hat.
Für die gerichtliche Geltendmachung des Amtshaftungsanspruches hat der Gesetzgeber in Art. 34 3 GG den ordentlichen Rechtsweg verfassungsrechtlich normiert (siehe auch § 40 II 1 Alt.3 VwGO). Unabhängig vom Streitwert sind damit in erster Instanz die Landgerichte (§ 71 II Nr.2 GVG) sachlich zuständig.
Voraussetzungen des Amtshaftungsanspruches
1. Anspruchsgrundlage
Als Grundlage dieses Anspruches ergeben sich die Voraussetzung nunmehr aus der Weiterführung des Art. 131 WRV in § 839 BGB (Haftungsbegründung) i.V.m. Art. 34 1 GG (Haftungsüberleitung). Beide Normen beeinflussen sich gegenseitig und sind daher im Zusammenspiel zu sehen. Im Ergebnis erfolgt hier eine Übernahme der Haftung durch den Staat, mit schuldbefreiender Wirkung für den Beamten, d.h. dass dieser von einer persönlichen Verantwortlichkeit jedenfalls im Außenverhältnis entlastet wird und der Geschädigte einen solventen Schuldner erhält.
2. Handeln eines Amtswalters
Der Begriff des „Beamten“ in § 839 I 1 BGB wirkt zwar eindeutig, doch wird dieser durch die Tatbestandsmodifikation des Art. 34 1 GG („jemand“) zu einem schwer zu bestimmenden Tatbestandsmerkmal des „Amtswalters“. Insofern ist nicht auf den statusrechtlichen Beamtenbegriff, sondern ausschließlich auf die hoheitliche Funktion abzustellen, die der Handelnde dem Bürger gegenüber im Außenverhältnis wahrnimmt (hoheitliches Handeln).
Der Begriff des Beamten im haftungsrechtlichen Sinne ist demnach funktional zu betrachten, womit insofern derjenige hierunter fällt, der in seiner konkreten Funktion mit der Ausübung hoheitlicher Gewalt betraut ist. Erfasst ist somit jedes öffentlich-rechtliche Handeln von Exekutive, Judikative und Legislative, im Bereich der hoheitlich-obrigkeitlichen Verwaltung aber auch im Bereich der schlicht-hoheitlichen Leistungsverwaltung. Problematisch ist diese Einordnung jedoch dann, wenn ein öffentliches Amt durch Privatpersonen ausgeübt wird, was in der Regel durch Beliehene und Verwaltungshelfer geschieht, aber auch durch Personen, die als selbstständige Privatunternehmer vom Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben herangezogen werden.
3. Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes
Ein öffentliches Amt wird regelmäßig dann ausgeübt, wenn im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben in den Formen des Öffentlichen Rechts wahrgenommen werden bzw. ein Tätigwerden in einem öffentlich-rechtlichen Pflichtenkreis vorliegt. Der Begriff „öffentliche Aufgabe“ ist dabei sehr weit zu fassen, da geradezu jede Tätigkeit eines Hoheitsträgers zumindest mittelbar einen Gemeinwohlbezug aufweisen kann. Unstreitig handelt es sich jedenfalls dann um eine öffentliche Aufgabe, wenn diese dem Staat – durch Gesetz oder Rechtsakt – zwingend zugeordnet wurde. Schwierigkeiten bestehen dann, wenn ein Hoheitsträger im Rahmen der Aufgabenerfüllung eine schädigende aber rechtlich neutrale Handlung begeht, sodass in diesem Falle auf den äußeren und inneren Funktionszusammenhang zwischen dem Realakt und der hoheitlichen Aufgabe abzustellen ist. Mit der herrschenden Meinung scheidet für verwaltungsprivatrechtliches Handeln ein Amtshaftungsanspruch jedenfalls von vorneherein aus.
Das Tatbestandsmerkmal des Handelns in Ausübung dient schließlich dazu, den Zurechnungszusammenhang zwischen hoheitlicher Aufgabe und Schädigungshandlung herzustellen, sodass ein solcher immer dann fehlt, wenn die Verletzungshandlung lediglich „bei Gelegenheit“ erfolgt ist.
4. Verletzung einer Amtspflicht
Zunächst ist hier das Vorliegen einer Amtspflicht festzustellen, hinsichtlich der wiederum eine Verletzungshandlung stattgefunden haben muss. Die Amtspflicht wird dabei als persönliche Verhaltenspflicht des Beamten im haftungsrechtlichen Sinn definiert, die ihm im Innenverhältnis gegenüber seinem Dienstherrn obliegt. Damit begründet insbesondere jede Verletzung von allgemeinen Obhuts- und Sorgfaltspflichten eine Amtspflichtverletzung. Als Grundlage für das Bestehen von speziellen Amtspflichten kommt jede Rechtsquelle in Betracht, während allgemeine Amtspflichten vor allem durch die Rechtsprechung ausgeformt wurden, wie die aus Art. 20 III GG abgeleitete Amtspflicht zu rechtmäßigem Handeln. Zudem begründet aber auch bereits jede Rechtspflichtverletzung im Außenverhältnis eine Amtspflichtverletzung, da sich das Rechtmäßigkeitserfordernis jeden staatlichen Handelns (Art. 20 III GG) auch auf den für den Hoheitsträger handelnden Amtswalter erstrecken muss.
5. Drittbezogenheit der verletzten Amtspflicht
Bei der notwendigen Verbindung zwischen der Außenwirkung der Amtspflichtverletzung und dem entstandenen Schaden findet eine Beschränkung auf die Verletzung solcher Amtspflichten statt, deren Sinn und Zweck darin besteht, ein besonderes Näheverhältnis zwischen Bürger und Staat herzustellen. Die verletzte Amtspflicht muss also zumindest auch gegenüber dem Geschädigten bestehen und gerade den Schutz desjenigen bezwecken – der Amtshaftungsanspruch ist damit als Korrelat zum subjektiven Primärrechtsschutz zu betrachten, welcher wiederum von einer entsprechenden Schutznorm abhängig ist (siehe § 42 II VwGO). Um die Drittbezogenheit einer Amtspflicht bejahen zu können, muss die Amtspflicht im Ergebnis kumulativ einen generellen, personalen sowie sachlichen Drittbezug aufweisen können.
Fraglich ist in diesem Kontext, ob der Staat auch für rechtswidrige Gesetzgebungsakte sowie für eine rechtswidrige Unterlassung eines Gesetzgebungsaktes haftet. Während teilweise eine Haftung für legislatives bzw. normatives Unrecht bejaht wird, verneint die h.M. dies mit dem Hinweis auf den generellen Charakter von Normen, welche der Gesetzgeber ausschließlich im Allgemeininteresse erlässt (Ausnahme: Zulässige Maßnahmen- und Einzelfallgesetze). Weitere Probleme können sich in diesem Zusammenhang im Rahmen des sachlichen Schutzbereichs der Amtspflicht, des Drittbezuges zwischen Hoheitsträgern sowie beim Drittbezug von innerbehördlichen Vorgängen ergeben.
6. Verschulden
Die Amtspflichtverletzung muss durch den handelnden Amtswalter verschuldet worden sein. Zu fordern ist im Rahmen des abstrakt zu bildenden Verschuldensmaßstabs eine subjektive Vorwerfbarkeit des jeweiligen Fehlverhaltens. In Ermangelung einer entgegenstehenden Vorschrift ist der objektivierte Verschuldensmaßstab des § 276 I 1 BGB (Vorsatz und Fahrlässigkeit) anhand einer objektiven Sorgfaltsanforderung heranzuziehen, wobei eine Amtspflichtverletzung ein Verschulden grundsätzlich zu indizieren vermag. Probleme können dann entstehen, wenn ein Kollegialorgan eine Amtspflichtverletzung begangen hat oder wenn eine unrichtige Rechtsanwendung – bei zweifelhafter Rechtslage – durch die Exekutive vorgenommen wurde.
7. Schaden
Der Geschädigte muss einen Schaden an einem seiner Rechtsgüter erlitten haben. Erfasst werden von § 839 BGB alle in Frage kommenden Rechtsgüter. Das Vorliegen eines Vermögensschadens ist mittels der Differenzhypothese festzustellen: Ein Schaden ist zu bejahen, wenn der jetzige, tatsächliche Wert des Vermögens geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis aufweisen würde (§ 249 I BGB). Eine Einschränkung findet jedoch dahingehend statt, da das Rechtsgut überhaupt vom sachlichen Schutzbereich der verletzten Amtspflicht erfasst sein muss.
8. Haftungsausfüllende Kausalität
Das Erfordernis des Ursachenzusammenhangs zwischen Rechtsgut- bzw. Amtspflichtverletzung und Schaden folgt bereits aus dem Wortlaut des § 839 BGB. Wie dies im gesamten Schadensrecht der Fall ist, gilt auch hier das Erfordernis der sozial-adäquaten Verursachung, mit einer zugrunde zu legenden dreistufigen Prüfung: Dabei ist zunächst festzustellen, ob die Rechtsgutverletzung äquivalent kausal für den Schaden war (conditio-sine-qua-non-Formel). Auf der zweiten Stufe ist die adäquate Kausalität zu prüfen, d.h. dass die Möglichkeit des Schadenseintritts nicht so weit entfernt sein darf, dass diese nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht gezogen werden kann. Auf der dritten Stufe ist schließlich der Schutzzweck der Norm zu prüfen, bei der eine Schadensersatzpflicht nur zu bejahen ist, wenn der geltend gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der jeweils verletzten Norm fällt. Bei einer fehlerhaften Ermessensentscheidung ist im übrigen eine besonders strenge Anforderung an die Prüfung der Kausalität zu stellen.
9. Haftungsbeschränkungen
Im Rahmen der Haftungsbeschränkungen sind i.E. insbesondere sondergesetzliche Haftungsbeschränkungen, die Subsidiaritätsklausel (§ 839 I 2 BGB), das Richterspruchprivileg (§ 839 II 1 BGB), ein mögliches Rechtsschutzversäumnis (§ 839 III BGB), ein etwaiges Mitverschulden (§ 254 BGB) sowie eine gegebenenfalls vorliegende Verjährung (siehe §§ 195, 199 BGB) zu beachten.
Rechtliche Würdigung
Wenngleich sich das LG Bonn für zuständig erkannte und bereits zuvor auf eine gütliche Einigung zwischen den Parteien mehrfach hinzuwirken versuchte, wies es die Klage der Hinterbliebenen dennoch aus materiell-rechtlichen Erwägungen ab.
Das LG Bonn führte in seiner Begründung im Wesentlichen aus, dass obwohl selbst im Ausnahmefall einer kriegerischen Auseinandersetzung ein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 I 1 BGB i.V.m. Art. 34 1 GG dem Grunde nach begründet sein könne, die Regeln des humanitären Völkerrechts das deutsche Deliktsrecht suspendierten, sodass dieses nicht der Maßstab für die Beurteilung einer Amtspflichtverletzung des handelnden Offiziers sein könne. Vielmehr sei in diesem Kontext und dieser Umgebung schlicht mehr „erlaubt“. Zwar obliege dem befehlshabenden Offizier grundsätzlich die Pflicht, vor einem solchen Luftangriff die genau Sachlage aufzuklären, um eine Gefahr für Zivilisten vor Ort auszuschließen und das Ziel hinreichend als militärisch zu identifizieren, doch sei dieser Verpflichtung bereits dadurch ausreichend nachgekommen, da eine wiederholte Überprüfung der Plausibilität von Hinweisen eines Informanten durchgeführt wurde, um sich so zu vergewissern, dass sich bei den Tanklastern keine Zivilisten aufhielten. Dazu wurden Luftbild-Aufnahmen miteinander abgeglichen, auf denen die vorhandenen Personen nur als unterschiedslose Punkte erkennbar gewesen seien, sodass man von diesen Punkten nicht etwa auf die Größe oder das Alter der Personen hätte schließen oder gar feststellen können, ob diese Waffen bei sich geführt haben. Schließlich seien die aufständischen Taliban sowie die entführten Tanklaster unstreitig als ein militärisches Ziel zu klassifizieren gewesen, sodass es auch keiner vorherigen Warnung bedurft habe.
Bedeutsam in Frage stand damit insofern das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals „Verletzung einer Amtspflicht“, was das LG Bonn im Ergebnis ablehnte und so einen Amtshaftungsanspruch ausschließen konnte. Unter Verweis auf eine Entscheidung des BVerfG (Beschlüsse v. 13.08.2013 – 2 BvR 2660/06, 2 BvR 487/07) könne Privatpersonen darüber hinaus auch kein gleichartiger Anspruch unmittelbar aus dem Völkerrecht zugebilligt werden. Insofern war der Schadensersatzklage kein Erfolg beschieden.
Abschließende Bewertung
Da die erste Instanz eine Berufung zugelassen hat, ist es nicht unwahrscheinlich, dass die Rechtslage erneut gerichtlich überprüft wird und dabei auch Fragen geklärt werden, die das LG Bonn unbeantwortet lassen konnte, wie z.B. die Bestimmung des richtigen Beklagten. Das LG Bonn hat sich in seiner Urteilsfindung jedenfalls nicht von Emotionen leiten lassen, sondern die Rechtslage ausschließlich materiell-rechtlich bestimmt und letztlich ein rechtlich nachvollziehbares Urteil präsentiert. Ob dies auch der nachfolgenden Instanz im Rahmen einer möglichen Berufung gelingen würde, bleibt abzuwarten. Rechtlich wird dann entscheidend zu klären sein, ob und inwieweit hier hoheitliche Tätigkeiten von welcher Institution ausgeführt wurden und ob kriegerische Auseinandersetzungen tatsächlich ein haftungsrechtlich rechtsfreier oder zumindest stark eingeschränkter Raum sind.
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