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Schlagwortarchiv für: KSchG

Redaktion

Kündigungsschutzklage und Arbeitnehmerbegriff

Arbeitsrecht, Rechtsgebiete, Startseite, Verschiedenes


Der Verlag De Gruyter stellt jeden Monat einen Beitrag aus der Ausbildungszeitschrift JURA – Juristische Ausbildung zwecks freier Veröffentlichung auf Juraexamen.info zur Verfügung.
Der heutige Beitrag

“Kündigungsschutzklage und Arbeitnehmerbegriff im gutachterlichen Fallaufbau – ein unlösbares Problem?” von Prof. Dr. Stefan Greiner

befasst sich mit der examenstypischen arbeitsgerichtlichen Klageart. Die Kündigungsschutzklage ist in beiden Examina von großer Bedeutung. Ihre Grundzüge und die Standardprobleme sollten deshalb unbedingt bekannt sein. Der vorliegende Beitrag behandelt in komprimierter Form den Arbeitnehmerbegriff und seine Bedeutung für die Rechtswegeröffnung. In diesem Zusammenhang sind die Kategorien sic-non, et-et und aut-aut von besonderer Bedeutung.
Den Beitrag findet Ihr hier.
 

27.03.2015/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-03-27 09:00:032015-03-27 09:00:03Kündigungsschutzklage und Arbeitnehmerbegriff
Tom Stiebert

BAG: Anwendbarkeit KSchG – Betriebsgröße und Leiharbeitnehmer

Arbeitsrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Startseite, Zivilrecht, Zivilrecht

Das Arbeitsrecht hat für das Examen eine nicht zu unterschätzende Bedeutung: Auch wenn hier keine Spezialkenntnisse gefordert werden können, so ist doch ein fundiertes Wissen der Grundsätze notwendig. Besonders gern geprüft werden insbesondere Fragen zum Kündigungsschutzrecht. Für diesen Themenbereich sollte ein Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 24. Januar 2012 (2 AZR 140/12) bekannt sein (hier die Pressemitteilung).
Es ging hier um die Frage, wann das Kündigungsschutzgesetz überhaupt anwendbar ist und damit eine besondere soziale Rechtfertigung nach § 1 KSchG vorliegen muss. Zur Erinnerung: Eine Kündigung ist bei Anwendung des KSchG nur dann gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist (vgl. § 1 Abs. 2 KSchG). Ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar, so ist nur eine allgemeine Missbrauchskontrolle durchzuführen. Eine Kündigung wird damit erleichtert.
Ausgangspunkt: § 23 KSchG
Letztlich ist dieser besondere Kündigungsschutz eine Ausnahme zum Grundsatz der Privatautonomie; es wird hier ein Zwang zum Aufrechterhalten eines Arbeitsverhältnisses begründet. Um aber kleinere Betriebe nicht zu stark zu belasten, ist das Kündigungsschutzgesetz erst ab einer Anzahl von zehn Arbeitnehmern anwendbar – Kleinbetriebe sollen also privilegiert werden. Geregelt ist dies etwas versteckt in § 23 Abs. 1 S. 3 KSchG. Dieser bestimmt:

In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat.

Eine Ausnahme besteht nur für Arbeitnehmer, die vor dem 1.1.2004 beschäftigt waren; hier liegt die Grenze bei nur fünf Arbeitnehmern. Hintergrund davon ist, dass die Kleinbetriebsausnahme zu diesem Zeitpunkt von fünf auf zehn Arbeitnehmer erhöht wurde, Altfälle davon aber nicht betroffen sein sollten. § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG bestimmt daher:

Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden.

Berechnung im Einzelnen
Zu klären ist dabei, welche Arbeitnehmer bei der Ermittlung dieser Grenzwerte zu berücksichtigen sind. Eine allgemeine Berechnungsregel hierzu enthält § 23 Abs. 1 S. 4 KSchG:

Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

Geklärt werden muss aber, wer eigentlich als Arbeitnehmer anzusehen ist. Klar ist nur, dass die zur Berufsbildung Beschäftigten nach der klaren Formulierung nicht zu berücksichtigen sind.
Im konkreten Fall war zu klären, ob Leiharbeitnehmer bei dieser Berechnung zu berücksichtigen sind. Dabei muss klar sein, dass der Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis nur mit dem Verleiher, nicht aber zum Entleiher hat. Dennoch übt der Entleiher teilweise das Direktionsrecht aus, das sonst dem Arbeitgeber zusteht. Grund für die Überlassung ist ein Überlassungsvertrag zwischen Entleiher und Verleiher, eine vertragliche Beziehung zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher liegt hingegen nicht vor. Aus diesem Grund ist der Leiharbeitnehmer kein Arbeitnehmer des Entleihers. Dem Wortlaut des § 23 KSchG nach ist er also nicht bei der Ermittlung der Betriebsgröße zu berücksichtigen.
Das Bundesarbeitsgericht bejaht eine Berücksichtigung in seinem Urteil aber dennoch und begründet dies mit dem Telos der Regelung. Dies gilt zumindest dann, wenn der Personalbedarf, der durch die Überlassung gedeckt wird, „in der Regel besteht“. Das BAG legt in der Pressemitteilung dar:

Der Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern steht nicht schon entgegen, dass sie kein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber begründet haben. Die Herausnahme der Kleinbetriebe aus dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes soll der dort häufig engen persönlichen Zusammenarbeit, ihrer zumeist geringen Finanzausstattung und dem Umstand Rechnung tragen, dass der Verwaltungsaufwand, den ein Kündigungsschutzprozess mit sich bringt, die Inhaber kleinerer Betriebe typischerweise stärker belastet. Dies rechtfertigt keine Unterscheidung danach, ob die den Betrieb kennzeichnende regelmäßige Personalstärke auf dem Einsatz eigener oder dem entliehener Arbeitnehmer beruht.

Leiharbeitnehmer sind damit zumindest im Einzelfall bei der Berechnung zu berücksichtigen. Das Bundesarbeitsgericht schränkt damit die Privilegierung des § 23 KSchG teilweise ein.
Examensrelevanz
Die Entscheidung des BAG sollte für das Examen auf jeden Fall bekannt sein, gerade weil die Anwendbarkeit des KSchG immer als Vorfrage bei einer Kündigung zu berücksichtigen ist. Auch die Grundsätze der Arbeitnehmerüberlassung sollten bekannt sein. In einer Klausur sollte man sich von dieser unbekannten Materie nicht abschrecken lassen. Vertieftes Wissen ist hier gerade nicht erforderlich, sondern es genügt – wie so oft – ein solides Rechtsverständnis.

26.01.2013/0 Kommentare/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2013-01-26 14:30:042013-01-26 14:30:04BAG: Anwendbarkeit KSchG – Betriebsgröße und Leiharbeitnehmer
Dr. Christoph Werkmeister

LAG Hamm: Bezeichnung als „Menschenschinder und Ausbeuter“ über Facebook

Arbeitsrecht, Rechtsprechung

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden, dass die Bezeichnung des Ausbilders als „Menschenschinder und Ausbeuter“ auf dem Facebook-Profil eines Auszubildenden als Beleidigung zu werten sei, welche die fristlose Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses rechtfertige. Aufgrund der Kuriosität und der unterschiedlichen Argumentationsmöglichkeiten eignet sich der Fall in besonderem Maße, um im Rahmen einer mündlichen Prüfung die Grundzüge des Kündigungsschutzes abzufragen (siehe dazu instruktiv hier).
Sachverhalt
Der Kläger absolvierte eine Ausbildung zum „Mediengestalter Digital und Print“ bei dem Beklagten, der Internetdienstleistungen anbietet und unter anderem Facebook-Profile für Kunden erstellt. Auf dem privaten Facebook-Profil des Klägers befindet sich unter der Rubrik „Arbeitgeber“ die folgende Eintragung:

  • Arbeitgeber: Menschenschinder & Ausbeuter
  • Beruf: Leibeigener; dämliche Scheisse fuer Mindestlohn minus 20% erledigen

Der Ausbilder nahm den Facebook-Status zum Anlass, eine fristlose Kündigung auszusprechen. Er betrachtet die Eintragung als Beleidigung. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Er beruft sich auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung. Die Äußerung sei übertrieben und lustig gemeint.
Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden, dass in einem derartigen Fall eine fristlose Kündigung wirksam ist. Die Vorinstanz hatte der Klage noch mit der Begründung stattgegeben, dass die Eintragung auf dem Facebook-Profil zwar beleidigenden Charakter habe, der gesamte Inhalt des Facebook-Profils allerdings eine unreife Persönlichkeit und mangelnde Ernsthaftigkeit widerspiegele. Daher sei es für den Ausbilder zumutbar gewesen, anstelle der Kündigung zunächst durch eine Abmahnung oder durch Kritikgespräche dem Auszubildenden das Fehlverhalten klar zu machen und eine Änderung seines Verhaltens zu bewirken. Gerade bei Auszubildenden bestehe neben der fachlichen Ausbildung auch die Pflicht zur Förderung der geistigen und charakterlichen Entwicklung.
Nach gegenteiliger Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm habe der Auszubildende hingegen nicht annehmen dürfen, dass die vorgenannten Äußerungen keine Auswirkungen auf den Bestand des Ausbildungsverhältnisses haben würden. Die Äußerung auf Facebook sei nämlich einer Vielzahl von Personen zugänglich gewesen. Auch die Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses im Gegensatz zu einem normalen Arbeitsverhältnis stünden nach Auffassung des Gerichts der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung nicht entgegen, da der Kläger bei Zugang der Kündigung bereits 26 Jahre alt war.

16.10.2012/1 Kommentar/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-10-16 13:54:502012-10-16 13:54:50LAG Hamm: Bezeichnung als „Menschenschinder und Ausbeuter“ über Facebook
Dr. Christoph Werkmeister

BAG: Außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung

Arbeitsrecht, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Zivilrecht

Das BAG hatte kürzlich darüber zu entscheiden, inwiefern sexuelle Belästigung einen außerordentlichen Kündigungsgrund i.S.d. § 626 BGB darstellen kann (Urt. v. 9. 6. 2011, Az. 2 AZR 323/10).
Für eine solche Konstellation muss der Examenskandidat wissen, dass der Begriff der sexuellen Belästigung in § 3 Abs. 4 AGG legaldefiniert ist. Das BAG hatte ausgehend von dieser Definition eine weitere Vielzahl an Fragestellungen zur Definition der sexuellen Belästigung als Kündigungsgrund zu beantworten.
Die Kernvorgaben zu diesem Thema wurden vom BAG als Orientierungssätze prägnant zusammengefasst (vgl. NJW 2012, 407). Wer sich diese Vorgaben vor Augen führt, sollte mit sexueller Belästigung (zumindest in Klausursachverhalten) keine Probleme mehr haben:

 1. Eine sexuelle Belästigung i.S.v. § 3 Abs. 4 AGG stellt nach § 7 Abs. 3 AGG eine Verletzung vertraglicher Pflichten dar. Sie ist „an sich“ als wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB geeignet. Ob die sexuelle Belästigung im Einzelfall zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls, unter anderem von ihrem Umfang und ihrer Intensität.
2. Eine sexuelle Belästigung i.S.v. § 3 Abs. 4 AGG liegt vor, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird. Für das „Bewirken“ genügt der bloße Eintritt der Belästigung. Vorsätzliches Verhalten der für dieses Ergebnis objektiv verantwortlichen Person ist nicht erforderlich.
3. Das Tatbestandsmerkmal der Unerwünschtheit in § 3 Abs. 4 AGG erfordert […] nicht, dass die betroffene Person ihre ablehnende Einstellung zu den fraglichen Verhaltensweisen aktiv verdeutlicht hat. Maßgeblich ist allein, ob die Unerwünschtheit der Verhaltensweise objektiv erkennbar war.
4. Die nach § 626 Abs. 1 BGB erforderliche Interessenabwägung hat unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Ist der Arbeitnehmer wegen gleichartiger Pflichtverletzungen schon einmal abgemahnt worden und verletzt er seine vertraglichen Pflichten gleichwohl erneut, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch weiterhin zu Vertragsstörungen kommen. Dabei ist nicht erforderlich, dass es sich um identische Pflichtverletzungen handelt. Es reicht aus, dass die jeweiligen Pflichtwidrigkeiten aus demselben Bereich stammen und somit Abmahnungs- und Kündigungsgründe in einem inneren Zusammenhang stehen. Ein solcher innerer Zusammenhang besteht zwischen sexuellen Belästigungen durch körperliche Berührung und solchen verbaler Art.
5. Den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz konkretisiert auch § 12 Abs. 3 AGG. Danach hat der Arbeitgeber bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG, zu denen sexuelle Belästigungen […] gehören, im Einzelfall die geeigneten, erforderlichen und angemessenen arbeitsrechtlichen Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung zu ergreifen. Geeignet in diesem Sinne sind nur Maßnahmen, von denen der Arbeitgeber annehmen darf, dass sie die Benachteiligung für die Zukunft abstellen, d. h. eine Wiederholungsgefahr ausschließen.

 
 

06.02.2012/2 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-02-06 19:25:402012-02-06 19:25:40BAG: Außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung

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