Dass Tauben als Schädlinge angesehen werden, ist seit einem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 2011 (8 A 396/10) bekannt. Wir hatten hierzu ausführlich berichtet.
Insbesondere stellte das Gericht damals fest:
,dass durch das Auftreten großer Schwärme wildlebender Tauben in Stadtgebieten, wie es im Gebiet der Antragsgegnerin stattfindet, eine erhebliche Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung eintritt. Die Abwehr einer solchen Gefährdung kann – bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – ohne weiteres einen vernünftigen Grund im Sinne des § 1 S. 2 TierschG darstellen.
Auf die Gesundheitsgefährdung durch Tauben wurde explizit hingewiesen:
Gleichwohl gingen von den Tauben auch Gefahren für die Gesundheit aus, die nicht vom Anwendungsbereich des Infektionsschutzgesetzes erfasst seien. Hierzu zählten, insbesondere bei immungeschwächten Personengruppen wie Kindern, alten Menschen und Kranken – neben allergischen Reaktionen beim Einatmen von Feder- oder Kotstaub – auch starke Gesundheitsbelastungen sowie Allergien, die durch von Tauben verbreitete Parasiten wie der Taubenzecke und der Vogelmilbe hervorgerufen werden könnten.
In diese Kerbe schlägt nun auch ein aktuelles zivilrechtliches Urteil des AG München zur Zulässigkeit der Taubenfütterung auf einem Balkon einer WEG (485 C 5977/15 WEG).
Der Beklagte hat auf seinem Balkon Wassergefäße als Vogeltränken aufgestellt, an der Decke Meisenknödel sowie einen kleinen Behälter mit Käsestreifen und Sonnenblumenkernen aufgehängt und in den Blumenkästen Rosinen als Vogelfutter ausgelegt. Auf dem Balkon des Beklagten halten sich täglich viele Tauben auf. Die Eigentümergemeinschaft verlangte vom Beklagten, dass er die Fütterung von Tauben auf seinem Balkon einstellt. Hausdach und Balkon seien bereits erheblich durch Taubenkot verschmutzt. Es sei bekannt, dass Taubenkot ein intensiver Überträger von Keimen und Krankheiten ist. Der Beklagte verstoße zudem gegen das Taubenfütterungsverbot der Landeshauptstadt München. Der Beklagte änderte sein Verhalten nicht. Er gab gegenüber der Gemeinschaft an, seinen eigenen Balkon gewöhnlich jeden Tag mit einem Spachtel zu reinigen und zur Schadensvorbeugung zudem Kalkpulver zu streuen. Verschmutzungen des Daches seien ausschließlich die Folge davon, dass es sich um ein Flachdach und kein Satteldach handele. Taubenkot als Überträger von Krankheiten anzusehen sei bloße Panik-Macherei.
Streitig war also die Zulässigkeit der Taubenfütterung. Diese hat das AG München nun verneint und sich dabei auf ähnliche Argumente wie der Hessische VwGH gestützt. Sowohl auf gesetzliche als auch auf vertragliche Grundlage (der Hausordnung) lässt sich ein solcher Unterlassungsanspruch stützen. Das Gericht legt dar:
Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) berücksichtige den Umstand, dass die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine soziale Gemeinschaft bildeten und damit zwischen ihnen eine Sonderverbindung gegeben sei, innerhalb derer allgemein die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme bestehe. Der Beklagte verletze das Rücksichtnahmegebot des § 14 WEG durch das Auslegen von Vogelfutter, das Bereitstellen von Trinkwasserbehältern und das Aufstellen von Behältern, die sich zum Nisten und Brüten zumindest eignen. Durch diese Maßnahmen locke der Beklagte Tauben in letztlich nicht kontrollierbarer Zahl an. Damit bestehe nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht nur die konkrete Gefahr der vermehrten Beschmutzung auch des Gemeinschaftseigentums und des Sondereigentums anderer Wohnungseigentümer, sondern auch eine konkrete Gesundheitsgefährdung etwa durch von Tauben verbreitete Parasiten wie Taubenzecken und -flöhen oder durch Taubenkot.
Gestützt wird der Anspruch also auf die drohende Verschmutzung (und ggf. auch Beschädigung durch den Taubenkot) und gleichermaßen auf eine hiermit verbundene Gesundheitsgefährdung, die auch dieses Gericht erneut annimmt.