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Dr. Maximilian Schmidt

Kostenloser Seitensprung? Tinder, parship und co. als Heiratsvermittler i.S.d. § 656 BGB?

Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Verbraucherschutzrecht, Verschiedenes, Zivilrecht

Immer mehr Dating- und Partnerplattformen verlangen für ihre Dienste eine Nutzungsgebühr. Während Akademiker und Singles mit Niveau (anscheinend ein Widerspruch…) mit mindestens 30€ pro Monat dabei sind, verlangt tinder seit diesem Jahr für alle anderen ca. 10€ p.M. Findige Juristen könnten nun auf die Idee kommen nach Nutzung der Dienste das Entgelt nicht zu bezahlen – zumindest in anteiliger Höhe mit Verweis auf das verbraucherschutzrechtliche Widerrufsrecht (hierzu V.) oder in voller Höhe auf § 656 BGB:

(1) Durch das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittlung des Zustandekommens einer Ehe wird eine Verbindlichkeit nicht begründet.

I. Rechtsnatur der sog. Naturalobligation – „Wettschulden sind Ehrenschulden“
Ein Rechtsbegriff der vor allem für mündliche Prüfungen bekannt sein sollte ist der der „Naturalobligation„. Hierbei handelt es sich um unvollkommene, nicht einklagbare, also nicht mit staatlicher Hilfe durchsetzbare Forderungen.  Neben dem Ehemäklerlohn ist dies das klassische Beispiel „Spiel und Wette“  i.S.d. § 762 BGB. Auch in diesen Fällen können Forderungen nicht durchgesetzt werden. Somit erklärt sich auch das Sprichtwort: „Wettschulden sind Ehrenschulden“ – sie können nicht eingeklagt werden, sondern müssen vom Ehrenmann „von sich aus“ beglichen werden (oder dieser zur „freiwilligen“ Zahlung gebracht werden – Stichwort: Moskau Inkasso). Eine dennoch eingereichte Klage wird als unbegründet, nicht als unzulässig abgewiesen, da ein materiell-rechtliches Hindernis vorliegt (BGH v. 4.3.2004 – III ZR 124/03).
II. Grund für die fehlende Durchsetzbarkeit
Ursprünglich wurde die sittliche Anstößigkeit der entgeltlichen gewerblichen Ehevermittlung als Normzweck angesehen, also eine Ausprägung des § 138 BGB. Die Ehe beruhe auf „himmlischen Einflüssen“, so dass die weltliche Vermittlung anstößig erscheine. Heute hat sich der Schutzzweck leicht verschoben, es soll die Intimssphäre der Ehegatten vor unerwünschten Ehemaklerprozessen geschützt werden (Diskretionsbedürfnis). Ein solcher Prozess, in welchem der Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe erbracht werden müsste, könnte das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Personen stark beeinträchtigen – müsste doch konkret dargelegt werden, inwiefern man die Partner zusammengebracht hat. Daher erscheint der Ausschluss der Durchsetzbarkeit auch heute noch angemessen.
III. Anwendbarkeit des § 656 BGB auf Online-Dating/Partner-Plattformen
Findet § 656 BGB nun Anwendung auch auf Partnervermittlung? Um Kostenansprüchen der Partnerbörsen entgehen zu können, müssten diese den „Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittlung des Zustandekommens einer Ehe“ erbringen. An dieser Stelle muss man zwischen den verschiedenen Plattformen differenzieren. Auf Partnervermittlungen ist § 656 BGB analog anzuwenden. Grund hierfür ist zum einen, dass die heutige Partnerschaftsvermittlung in der Praxis die Eheanbahnung nahezu vollständig abgelöst hat (Meier, NJW 2011, 2396 ). Mag dies noch nicht wirklich überzeugen, kommt zum anderen hinzu, dass es bei teleologischer Betrachtung keine Rolle spielt, ob die Vermittlung tatsächlich in letzter Konsequenz auf eine Heirat gerichtet ist oder ob eine bloße außereheliche Partnerschaft angestrebt wird. In beiden Fällen geht es um die Zusammenführung zweier Menschen im Bereich ihres höchstpersönlichen Lebens, so dass der Schutz des persönlichen Intimbereichs der Betroffenen auch hier Geltung beansprucht (IV ZR 160/89 – BGHZ 112, 122; BGH, NJW-RR 2004, 778; Staudinger/Reuter, § 656 Rn. 7; Meier, NJW 2011, 2396). Hiermit ist selbstverständlich nichts über die rechtspolitische Sinnhaftigkeit der Norm an sich gesagt. Ob Klagen aus Ehe- und Partnervermittlungsverträgen tatsächlich das Diskretionsbedürfnis der Betroffenen verletzten, ist zumindest fraglich.
Soweit es sich also um eine Partnervermittlung handelt, findet § 656 BGB Anwendung. Parship und elitepartner.de sind echte Partnervermittlungen, so dass bei diesen die Durchsetzbarkeit etwaiger Forderungen gehindert ist. Anders hingegen bei tinder. Hier ist die Möglichkeit zum Kennenlernen doch erkennbar auf kurzfristige Kontakte ausgelegt und es werden insbesondere keine weitergehenden Dienstleistungen erbracht als die bloße, zufällige Möglichkeit sich kennenzulernen. Es liegt letztlich nur eine Gelegenheit für verschiedene Personen vor, miteinander in Kontakt zu treten; es fehlt an einer aktiven Förderung der Kontakteaufnahme durch Persönlichkeitsprofile, „passgenaue“ Vorschläge usw. Tinder entspricht daher eher „virtuellen Freizeitclubs“, die nach der Rechtsprechung nicht von § 656 BGB (analog) erfasst sind (OLG Frankfurt NJW 1984, 180 f.; zugegeben: tinder klingt besser als Freizeitclub). Dies führt zu der – auf den ersten juristischen und auch zweiten laienhaften Blick – erstaunlichen Erkenntnis, dass Seitensprünge (Geld) kosten, während Partnerschaften „kostenfrei“ sind.
IV. Möglichkeit des Widerrufs, § 312 ff. BGB?
Viel ist mit der Anwendbarkeit von § 656 BGB jedoch nicht gewonnen, da so gut wie alle Partnerbörsen wohl auch gerade wegen § 656 BGB die Zahlung im voraus verlangen. Daher stellt sich die Frage nach der Möglichkeit des Widerrufs nach den verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften der §§ 312 ff. BGB. Grundsätzlich steht dem Kunden ein Widerrufsrecht zu, da er als Verbraucher mit einem Unternehmer qua Fernkommunikationsmittel einen Vertrag schließt. Fraglich ist hingegen der Ausschluss der Widerrufbarkeit.
Ein solcher könnte sich aus § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ergeben, wonach “ Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind“ vom Widerruf ausgeschlossen sind. Mit Blick auf die von elitepartner.de und anderen „echten“ Partnervermittlungen durchgeführten Persönlichkeitstest kann man durchaus von einer individualisierten Leistung sprechen. Hiergegen spricht jedoch, dass es sich um eine Dienstleistung und keine Ware handelt. Auch eine analoge Anwendung muss wohl ausscheiden (s. zum alten Recht ausführlich Meier, NJW 2011, 2396). Andere Ausschlussgründe greifen ebenfalls nicht. Daher ist grundsätzlich ein Widerruf des Partnervermittlungsvertrages möglich und führt zur Rückabwicklung der erbrachten Leistungen. Wie hoch der zu ersetzende objektive Wert einer u.U. durchgeführten Persönlichkeitsanalyse ist, sei an dieser Stelle dahingestellt; dieser ist jedoch mit dem rückzuerstattenden „Mitgliedsbeitrag“ zu verrechnen, § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
V. Kündigung nach § 627 BGB
Nach h.M. ist zudem die jederzeitige Kündigung nach § 627 BGB möglich (BGH NJW 1987, 2808 f.; BGH MMR 2010, 90, Rn. 19). Begründet wird dies damit, dass die Partnervermittlung ein besonderes Vertrauensverhältnis benötige (zur Kritik s. Rachow, MMR 2015, 152). Die Kündigung wirkt jedoch nur ex nunc, so dass diese nicht zur Kostenfreiheit führt, sondern allein ein Fortlaufen des Vertrages verhindert.

VI. Fazit: Liebe gratis, Sex aber nicht?
Die große Liebe zu finden kann damit kostenlos sein: Entweder weil nicht im voraus bezahlt wird und in der Folge auf § 656 BGB berufen wird oder aber ein Widerruf nach §§ 312 ff. BGB erklärt wird. Ein solcher Widerruf ist zwar auch bei bloßen Kennenlern-Plattformen wie tinder denkbar, doch kann mangels Anwendbarkeit des § 656 BGB keine völlige Kostenfreiheit hergestellt werden – eine gesetzgeberische Wertung, die wohl nur den einen oder anderen überzeugen mag…
 

07.05.2015/6 Kommentare/von Dr. Maximilian Schmidt
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Maximilian Schmidt https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Maximilian Schmidt2015-05-07 09:00:072015-05-07 09:00:07Kostenloser Seitensprung? Tinder, parship und co. als Heiratsvermittler i.S.d. § 656 BGB?
Dr. Stephan Pötters

Verteilung kostenloser Koranexemplare durch Salafisten – Rechtliche Implikationen

Aktuelles, Öffentliches Recht, Schon gelesen?, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht

Wie in der Presse berichtet wurde (s. etwa den Beitrag in der Zeit oder im Spiegel), haben in zahlreichen deutschen Städten Anhänger der (radikalen) islamischen Strömung des Salafismus Koranexemplare gratis in Fußgängerzonen verteilt. Anfangs wurden die Informationsstände und Verteilaktionen wohl als Versammlung angemeldet, später hingegen nicht mehr.
Auch wenn es natürlich jetzt dem ein oder anderen Politiker unter den Fingern brennt, wird man letztlich gegen solche Verteilaktionen nichts unternehmen können, solange eben schlicht und einfach der Koran oder andere harmlose Schriften ausgegeben werden und eine öffentliche Hetze unterbleibt. Auch eine Genehmigungsbedürftigkeit für derartige Aktionen ist abzulehnen.
Versammlungsfreiheit tangiert?
Versammlungen sind nicht genehmigungspflichtig. Allenfalls besteht eine Anmeldepflicht, deshalb ist es natürlich verständlich, dass die Salafisten versucht haben, ihre Infostände und Verteilaktionen als Versammlungen anzumelden. Im Regelfall dürfte dies jedoch nicht gelingen, zumindest wenn man dem restriktiven Versammlungsbegriff des BVerfG folgt. Vorausgesetzt wird, dass der gemeinsame Zweck der Zusammenkunft auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist (BVerfGE 104, 92, 104). Infostände dienen eher dem Austausch von individuellen Meinungen, nicht aber der kollektiven Meinungsäußerung i.S.d. Art. 8 GG.
Genehmigungsbedürftige Sondernutzung nach Straßen- und Wegerecht?
Auch wenn damit der Schutz der Versammlungsfreiheit regelmäßig nicht greifen dürfte, bedeutet dies freilich nicht, dass es sich bei solchen Verteilaktionen etc. stets um eine genehmigungspflichtige Sondernutzung handelt.
Straßen- und Wegerecht ist zunächst Landesrecht, die Differenzierung zwischen Gemeingebrauch und genehmigungspflichtiger Sondernutzung ist jedoch in allen entsprechenden Regelungen gegeben – so z.B. §§ 14, 18 StrWG NRW:

§ 14 Gemeingebrauch
(1) Der Gebrauch der öffentlichen Straßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet (Gemeingebrauch). Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch.
[…]
(3) Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie zu dienen bestimmt ist. Der Straßenanliegergebrauch (§ 14a) bleibt unberührt.
§ 18 Sondernutzungen
(1) Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus ist unbeschadet des § 14a Abs. 1 Sondernutzung. Die Sondernutzung bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. […]

Es gibt in diesem Zusammenhang mehrere argumentative Ansatzpunkte, um die Genehmigungsfreiheit einer Koranverteilung zu begründen. Einerseits könnte man bei einer Fußgängerzone argumentieren, dass diese eben nicht bloß zur Fortbewegung gewidmet ist, sondern auch dem Verweilen und dem Gespräch mit anderen Bürgern dient (sog. kommunikativer Gemeingebrauch). In diese Richtung geht etwa die Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 8.4.1998 – 5 Ss OWi, NJW 1998, 2375):

„Die freihändige entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Schriften, Büchern und CDs religiösen Inhalts in einer Fußgängerzone durch einen Anhänger einer Glaubensgemeinschaft (hier: der Hare-Krishna-Bewegung) ist dem jedermann gestatteten Gemeingebrauch zuzurechnen und stellt keine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar.
[…]
Gemeingebrauch ist der jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattete, ohne besondere gesetzliche Regelung gebührenfreie Gebrauch von öffentlichen Straßen, sofern sie vorwiegend zu dem Verkehr benutzt werden, dem sie zu dienen bestimmt sind (§ 14 I 1, III 1, IV NWStrWG). [… Es hat sich als] jetzt herrschende Auffassung durchgesetzt, daß innerörtliche Straßen, insbesondere Fußgängerbereiche, nach heutiger Anschauung nicht nur zur Fortbewegung von Menschen und Sachen bestimmt, sondern auch Ruhezonen sind, die Passanten zum Verweilen einladen und ihnen die Möglichkeit zum Austausch und Verbreiten von Informationen und Meinungen eröffnen sollen. Demgemäß sind Fußgängerzonen als ein allgemein zugängliches Forum der Kontaktaufnahme und Kommunikation zu betrachten. […] Daraus folgt: Nicht nur der mündliche Austausch bzw. die mündliche Verbreitung von Informationen und Meinungen, sondern auch die freihändige Verteilung von Zeitungen, Handzetteln, Flugblättern oder Tonträgern mit solchen Inhalten sind grundsätzlich dem jedermann erlaubnisfrei gestatteten Gemeingebrauch zuzurechnen.“

Will man diesen Weg nicht gehen, so ist es auch möglich, den unbestimmten Rechtsbegriff des Gemeingebrauchs „grundrechtsoffen“ im Lichte der Verfassung auszulegen. Diesen Weg scheint das BVerfG in einem Kammerbeschluss im Hinblick auf Art. 5 GG zu gehen (Beschluß vom 18.10.1991 – 1 BvR 1377/91, NVwZ 1992, 53). Ähnlich könnte man vorliegend im Hinblick auf das Recht auf freie Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG) argumentieren, denn das Werben für die eigenen Glaubensinhalte durch Verteilen kostenloser Koranexemplare ist sicherlich vom Schutzbereich der Religionsfreiheit erfasst.
Dies bedeutet freilich nicht, dass ein Einschreiten gegen die Salafisten in jedem Fall unmöglich wäre. Wenn etwa eine Straße vollständig blockiert wird, könnte eine ungenehmigte Sondernutzung vorliegen. Auch ist natürlich ein Einschreiten nach Polizei- und Ordnungsrecht möglich, wenn nicht mehr nur harmloses Material verteilt wird. Es muss dann eben im Einzelfall das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung geprüft werden. Nicht aber können solche Verteilaktionen pauschal unter einen Erlaubnisvorbehalt gestellt werden, sodass die freie Religionsausübung in das Ermessen einer Behörde gestellt würde.

26.04.2012/25 Kommentare/von Dr. Stephan Pötters
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Stephan Pötters https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Stephan Pötters2012-04-26 15:05:062012-04-26 15:05:06Verteilung kostenloser Koranexemplare durch Salafisten – Rechtliche Implikationen

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