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Schlagwortarchiv für: Konkurrentenklage

Tom Stiebert

BVerfG: Recht auf gesetzlichen Richter durch BGH-Besetzung nicht verletzt

Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Startseite, Verfassungsrecht

In der Vergangenheit haben wir schon mehrmals über den schier endlosen Streit um die Besetzung des Bundesgerichtshofs zwischen den dortigen Richtern berichtet. Hatten diese Beiträge vor allem die Konkurrentenklage zum Inhalt, so wurde aber bereits deutlich, dass die Streitigkeit auch eine verfassungsrechtliche Ebene haben kann – nämlich eine mögliche Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
Das BVerfG hatte in einem heute veröffentlichten Beschluss vom 23.5.2012 (2 BvR 610/12 und 2 BvR 625/12) über genau diese Frage zu entscheiden.
Die Beschwerdeführer monierten:

Die Zuweisung eines Doppelvorsitzes an den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. E., der nach dem Geschäftsverteilungsplan sowohl den Vorsitz des 2. als auch des 4. Strafsenats innehabe, beeinträchtige wegen der dadurch hervorgerufenen Überbelastung den Anspruch auf den gesetzlichen Richter.
Der danach erforderlichen sachgerechten beziehungsweise verantwortungsvollen Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben werde der Vorsitzende Richter nur gerecht, wenn er dem gesetzlichen Leitbild entsprechend richtunggebenden Einfluss auf die Rechtsprechung des ihm anvertrauten Spruchkörpers nehmen könne. Mit diesen Anforderungen lasse sich der Doppelvorsitz in zwei voll ausgelasteten Strafsenaten nicht vereinbaren. So setze ein richtunggebender Einfluss nach der auf das Strafrecht zu übertragenden zivilgerichtlichen Rechtsprechung voraus, dass der Vorsitzende mindestens 75 % der Aufgaben als Vorsitzender seines Spruchkörpers selbst wahrnehme.

Die Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG allerdings nicht angenommen, da sie die Voraussetzungen des § 93a BVerfGG nicht erfüllt.

Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind beantwortet (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), denn die Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg.

Begründet wird dies wie folgt:
I. Verletzung richterlicher Unabhängigkeit
Zunächst wird kurz dargelegt, wie weit der Schutzbereich des Art. 101 GG reicht.

Mit der Garantie des gesetzlichen Richters will Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird. Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst werden kann, gleichgültig, von welcher Seite eine solche Manipulation ausgehe.
Darüber hinaus hat Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch einen materiellen Gewährleistungsgehalt, der dem rechtssuchenden Bürger im Einzelfall garantiert, vor einem unabhängigen und unparteilichen Richter zu stehen, der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet.

Dieser Schutzbereich werde, wie das BVerfG darlegt, durch eine (mögliche) Überbeanspruchung des Richters grundsätzlich nicht verletzt. Begründet wird dies damit, dass der Richter die Mehrarbeit (außerhalb des Zumutbaren) schlicht und einfach liegenlassen darf. Konsequenzen drohen ihm hierdurch nicht.

Überschreitet das zugewiesene Arbeitspensum die so zu bestimmende Arbeitsleistung – auch unter Berücksichtigung zumutbarer Maßnahmen wie zum Beispiel eines vorübergehenden erhöhten Arbeitseinsatzes – erheblich, kann der Richter nach pflichtgemäßer Auswahl unter sachlichen Gesichtspunkten die Erledigung der ein durchschnittliches Arbeitspensum übersteigenden Angelegenheiten zurückstellen. Die richterliche Unabhängigkeit bleibt dabei gewährleistet, indem der Richter – nach entsprechender Anzeige der Überlastung – für die nach pflichtgemäßer Auswahl zurückgestellten Aufgaben und die dadurch begründete verzögerte Bearbeitung dienstaufsichtsrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann.

Wenn der Richter hingegen doch mehr als erforderlich arbeitet, dann ist ihm kein Vorwurf zu machen, sondern es beruht allein auf seiner eigenen erhöhten Belastbarkeit. Auch diese Entscheidung ist allein auf seine richterliche Unabhängigkeit zurückzuführen.

Ob sich ein überdurchschnittlich leistungsfähiger oder leistungsbereiter Richter letztlich darauf beruft, nur mit einem durchschnittlichen Arbeitspensum belastet zu werden, oder sein erhöhtes Leistungsvermögen beziehungsweise seine erhöhte Leistungsbereitschaft zur Bewältigung etwaiger überobligatorischer Aufgaben einsetzt, ist diesem überlassen und seinerseits Ausfluss der richterlichen Unabhängigkeit.

II. Allenfalls Verletzung effektiven Rechtsschutzes
Bearbeitet der Richter die Fälle nicht in der angemessenen Zeit, so kommt allenfalls eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG in Betracht.

Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, der aus dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch oder aus Art. 19 Abs. 4 GG herzuleiten ist und einen Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit umfasst (vgl. BVerfGE 54, 39 <41>; 88, 118 <123 f.>; Papier, in: HdStR VIII, 3. Aufl. 2010, § 176 Rn. 18, 21 f., § 177 Rn. 90, 93; Sachs, in: Sachs, Grundgesetz, 6. Aufl. 2011, Art. 19 Rn. 143 ff.), ist mit den dafür in der Rechtsordnung vorgesehenen Mitteln durchzusetzen.

III. Mangelnder Einfluss des Richters?
Auch der mangelnde Einfluss des vorsitzenden Richters aufgrund fehlenden Wissens vermag eine Verfassungsbeschwerde nicht zu begründen.
Zum einen ist hier unklar, inwiefern überhaupt eine verfassungsrechtliche Manifestation vorliegt, denn jedenfalls kommt eine Verletzung nicht in Betracht. Dies wird damit begründet, dass keine Regelungen bestehen, wie und woher der Spruchkörper bzw. die einzelnen Mitglieder ihr Wissen erlangen. Hier folgt aus der richterlichen Unabhängigkeit, dass dies auch selbst ausgestaltet werden kann.

Die Entscheidung, ob der Spruchkörper sich mit Blick auf die Arbeitsteilung im Kollegium darauf beschränkt, durch den Berichterstatter über den maßgeblichen Sach- und Streitstand informiert zu werden, oder die Vollständigkeit und Richtigkeit des Berichterstattervortrags – allein darum geht es an diesem Punkt – dadurch sichert und verstärkt, dass ein, mehrere oder alle Mitglieder des Spruchkörpers sich den Streitstoff aus den Akten selbst erarbeiten, ist ihm überlassen und insoweit Ausfluss der richterlichen Unabhängigkeit.

Sofern eine Mitwirkung des Vorsitzenden an 75% der Fälle gefordert wird (BGHZ 37, 210 <215 f.>; 88, 1 <8 f.>; vgl. auch Kissel/Mayer, GVG, 6. Aufl. 2010, § 59 Rn. 12) so betrifft diese zum anderen allein eine quantitative, nicht aber eine qualitative Ebene. Eine solche quantitaive Mitwirkung lag stets vor.

Dass der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Dr. E. infolge des ihm übertragenen Doppelvorsitzes an der Mitwirkung bei den Entscheidungen der Strafsenate in erheblichem Umfang verhindert gewesen sei und der Vorsitz stattdessen von einem Vertreter habe wahrgenommen werden müssen, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet.

IV. Fazit/Examensrelevanz
Eine Verletzung von Art. 101 GG kommt damit hier nicht in Betracht. Die Argumentation des BVerfG überzeugt, auch wenn sie sich an einigen Stellen kurios liest. Letztlich bringt das BVerfG zwei Argumente:

  • Zum einen muss der Richter die Mehrarbeit nicht erledigen; wenn er es doch macht, so kann man es ihm nicht vorwerfen.
  • Zum anderen muss der Vorsitzende zwar an den Entscheidungen mitwirken, dazu genügt es aber, dass er quantitativ mitwirkt. Woher er sein Wissen erlangt ist nicht überprüfbar.

Für eine mündliche Prüfung eignet sich der Fall sehr gut, einerseits weil man gut auch zu anderen Fragen (bspw. Konkurrentenklage) überleiten kann, andererseits weil der Fall die Medien in den letzten Monaten stark beschäftigt hat.
Auch in einer schriftlichen Examensklausur kann zumindest ein Teil dieser Fragen geprüft werden. Hier sollte man die Rechtsprechung des BVerfG kennen, gerade weil es sich bei Art. 101 GG um eine eher wenig beachtete Norm handelt.
 
 
 
 

13.06.2012/0 Kommentare/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2012-06-13 10:09:352012-06-13 10:09:35BVerfG: Recht auf gesetzlichen Richter durch BGH-Besetzung nicht verletzt
Tom Stiebert

Streit über Besetzung am Bundesgerichtshof geht in die nächste Runde

Öffentliches Recht, Schon gelesen?, Startseite, Tagesgeschehen, Verwaltungsrecht

Ein fast schon bizarr anmutender Streit beschäftigt aktuell den Bundesgerichtshof. Allerdings tritt dieser hierbei nicht als Richter in Erscheinung, sondern als unmittelbarer Akteur.
Die Hauptrollen hierbei spielen Thomas Fischer (Autor des bekannten Strafrechtskommentar Tröndle/Fischer), der Präsident des BGH Klaus Tolksdorf der stv. Vorsitzende des Fünften Senats Rolf Raum sowie der Vorsitzende des Vierten Senats Andreas Ernemann.
Worum geht es dabei genau? Im vergangenen Herbst beschäftigte eine Konkurrentenklage von Thomas Fischer die Gerichte. Diese war gegen die Ernennung seines Kollegen Rolf Raum zum Vorsitzenden Richter im Zweiten BGH Strafsenat gerichtet. Bereits im vergangenen Herbst haben wir in zwei Beiträgen hierüber berichtet: hier und hier. Im einstweiligen Rechtsschutz obsiegte damals Thomas Fischer. Damit untersagte das Verwaltungsgericht im einstweiligen Rechtsschutz die Ernennung von Rolf Raum zum Vorsitzenden des Senats.
Durch diese Entscheidung entstand aber ein Vakuum im Zweiten Strafrechtssenat: Rolf raum durfte nicht zum Vorsitzenden Richter ernennt werden; eine Pflicht zur Ernennung von Thomas Fischer als Vorsitzenden Richter sah der eintsweilige Rechtsschutz aber auch nicht vor – handelte es sich doch hier nur um eine Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO die darauf gerichtet war, die Ernennung von Rolf Raum zum Vorsitzenden Richter zu verhindern. Grund hierfür ist, dass im Beamtenrecht das Rückgängigmachen einer einmal vollzogenen Ernennung im Regelfall nicht mehr möglich ist.

Eine bereits vollzogene Ernennung kann nach dem Grundsatz der Ämterstabilität regelmäßig nicht mehr rückgängig gemacht werden (BVerwG, Urt. vom 04.11.2010 – 2 C 16.09 -, NVwZ 2011, 358 RN 27; Urt. vom 21.08.2003 – 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370).

Der BGH stand damit vor dem Dilemma, wie mit dem nicht besetzten Senatsvorsitz weiter zu verfahren sei.  Er löste dies, indem der Vorsitzende des Vierten Senats, Andreas Ernemann, nun auch zum Vorsitzenden des Zweiten Senats ernannt wurde.  Zwei von fünf Strafrechtssenaten sind damit aktuell unter den Vorsitz eines Richters. Eine solche Ämterdopplung hat es bisher in der Geschichte des BGH nicht gegeben.  Damit stellt sich jetzt ein neues Problem – nämlich die Frage ob dies überhaupt gesetzlich zulässig ist und nicht das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG (bzw. § 16 GVG) verletzt ist. Folge eines solchen Verfassungsverstoßes wäre, dass die Urteile beider Strafrechtssenate wegen des Verstoßes unwirksam wären. Aber selbst wenn der Verstoß nicht explizit festgestellt wird, schweb zumindest über den Urteilen des BGH aktuell das Damoklesschwert der Rechtswidrigkeit. Entsprechende Rügen über die vorschriftswidrige Besetzung der Kammern sind bereits in der Vergangenheit eingegangen.
Wer sich noch weiter mit diesem Fall beschäftigen will, dem sei noch folgender Spiegel-Artikel empfohlen: Spiegel Heft 2/2012. Die (zwischenmenschlichen) Hintergründe des Falls, werden in der Zeit umfassend beleuchtet (unserem Leser Max vielen Dank für den Hinweis).
Fazit
Man sieht an der Problematik sehr gut wohin, nicht nur im „echten Leben“ der Streit um gekränkte Eitelkeiten führen kann. Aus der Kritik Fischers am BGH erwuchs sich Misstaruen seitens Tolksdorf und damit jetzt schließlich ein möglicher Verfassungsverstoß durch die fehlerhafte Besetzung. Sowohl für die mündliche aber auch für die schriftliche Prüfung wird der Fall aber von hoher Relevanz sein. In der schriftlichen Prüfung eher bezogen auf die Konkurrentenklage, in der mündlichen Prüfung auch hinsichtlich der Besetzung der Senate. Es wird spannend sein, zu sehen, wie dieser Streit weiter- und ausgehen wird.
 

23.01.2012/8 Kommentare/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2012-01-23 18:54:582012-01-23 18:54:58Streit über Besetzung am Bundesgerichtshof geht in die nächste Runde
Dr. Gerrit Forst

Konkurrentenklage am BGH?

Öffentliches Recht, Tagesgeschehen, Verwaltungsrecht

Die F.A.Z. berichtet heute in ihrer Online-Ausgabe über eine mögliche Konkurrentenklage um die Besetzung des Postens des Vorsitzenden des 2. Strafsenats: Dessen stellvertretender Vorsitzender Thomas Fischer (Autor des Fischer StGB) will demnach die Ernennung seines Kollegen Rolf Raum (derzeit stellvertretender Vorsitzender des 5. Strafsenates) zum Vorsitzenden des 2. Strafsenates im Wege der Konkurrentenklage verhindern.
Ein ähnlicher Fall um den Posten des Gerichtspräsidenten des OLG Koblenz (das jetzt übrigens geschlossen werden soll) hatte das Bundesverwaltungsgericht im November letzten Jahres zur Aufgabe seiner langjährigen Rechtsprechung bewogen, wonach eine Konkurrentenklage ausschied, wenn der Mitbewerber schon ernannt war. In jenem Fall hatte der Dienstherr den Kläger allerdings in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4, Art. 33 Abs. 2 GG verletzt, weil er  mit der Ernennung nicht abgewartet hatte, bis das BVerfG über einen Eilantrag des Klägers nach § 32 BVerfGG entscheiden konnte. Das BVerwG kam deshalb zu dem Ergebnis, dass die bereits erfolgte Ernennung wieder aufzuheben war.
Da der aktuelle Fall sich bestens als Aufhänger für die mündliche Prüfung eignet, hier noch einmal das Urteil des BVerwG:
BVerwG, Urt. v. 4.11.2010 – 2 C 16/09, NJW 2011, 695.

27.08.2011/0 Kommentare/von Dr. Gerrit Forst
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Gerrit Forst https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Gerrit Forst2011-08-27 13:21:582011-08-27 13:21:58Konkurrentenklage am BGH?

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