1. Sachverhalt
Von einem äußerst kuriosen Fall berichtete jüngst die Westfälische Rundschau auf ihrer Internetpräsenz (s. hier). Das Liebesspiel zwischen einem Juristen und seiner mit üppiger Oberweite ausgestatteten und korpulent anmutenden Ex-Freundin hat dabei ein nicht minder pikantes gerichtliches Nachspiel zur Folge. Die Angeklagte Ex-Freundin sieht sich nunmehr mit dem von der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung konfrontiert, weil sie beim Akt des Beischlafs versucht haben soll, ihren Liebespartner mit ihren Brüsten zu ersticken und mit ihren Händen zu erwürgen (eine ebenfalls in Betracht kommende Anklage wegen versuchter Tötung hat die Staatsanwaltschaft indes nicht erhoben). Der betroffene Anwalt hat vor dem AG Unna vorgetragen, er habe im Laufe des „Kampfes um Leben und Tod“ wahre Todesängste ausgestanden. Er konnte sich nach eigener Aussage mit letzter Kraft zu den Nachbarn retten, um sodann die Polizei herbeizurufen. „Sonst hatten wir nur zärtlichen Sex, das aber war planmäßig und zielgerichtet“, so der Geschädigte. Die gewichtige Gespielin des Juristen habe bei der ganzen Aktion einen „fremdartigen Blick“ gehabt (fraglich ist dabei allerdings, wie der Jurist diesen Blick aufgrund der situationsspezifischen Umstände überhaupt wahrnehmen konnte).
2. Rechtliche Fragestellung
Im Rahmen der rechtlichen Prüfung wird das zuständige Gericht sich vor allem mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob das Verhalten der Rubensdame als Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs und/oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen wurde (vgl. § 224 Abs. 1 StGB). Dabei dürfte allerdings schon fraglich sein, ob überhaupt ein die Erheblichkeitsschwelle überschreitender Verletzungserfolg i.S.d. Grundtatbestandes verwirklicht ist – ansonsten käme aber immerhin noch eine versuchte Körperverletzung in Betracht (vgl. §§ 223 Abs. 2, 224 Abs. 2 StGB).
a) Als „gefährliches Werkzeug“ i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB versteht die mittlerweile gefestigte h.M jeden Gegenstand, der – als Angriffs- oder Verteidigungsmittel eingesetzt – nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der konkreten Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen; dass eine solche Verletzung tatsächlich entsteht, wird demgegenüber nicht vorausgesetzt. Nach dieser Definition stellen menschliche Gliedmaßen wie Faust, Ellenbogen, Knie oder der unbeschuhte Fuß schon begrifflich keine Werkzeuge dar, auch wenn sie zu Angriffszwecken besonders trainiert oder besonders geeignet sind (bspw. Schneidezähne). Menschliche Körperteile können allenfalls durch eine stoffliche Verstärkung (namentlich: Schuhe) zu gefährlichen Werkzeugen werden, wobei es vom jeweiligen Einzelfall abhängig ist, ob die stoffliche Verstärkung dazu geeignet erscheint, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Da in der vorliegenden speziellen Situation des Liebesspiels von einer solchen stofflichen Verstärkung kaum auszugehen ist, ist eine Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs in jedem Fall zu verneinen.
b) Daneben könnte die Körperverletzung auch mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB verursacht worden sein. Strittig ist dabei zunächst, ob die Behandlung zu einer lediglich abstrakten oder konkreten Gefahr führen muss, wobei der Streit nicht überbewertet werden sollte: Da auch bei der Frage einer abstrakten Eignung der Täterhandlung auf die Umstände des konkreten Einzelfalls abgestellt werden muss, kommen beide Ansichten regelmäßig zu gleichen Ergebnissen. Abweichungen ergeben sich demgegenüber v.a. dann, wenn das Opfer über eine besondere „Beschaffenheit“ bzw. besondere Fähigkeiten verfügt, die trotz genereller Eignung des Täterverhaltens eine konkrete Lebensgefahr ausnahmsweise ausschließen (etwa: besonders guter Schwimmer wird in kalten und tiefen Fluss gestoßen). Letzteres ist vorliegend aber nicht ersichtlich, so dass abzuwarten bleibt, zu welchen Tatsachenfeststellungen das entscheidende Gericht im Hinblick auf die Umstände des konkreten Einzelfalls gelangen wird.
c) Schließlich ist zu beachten: Kann das Gericht der Partnerin des Juristen keinen entsprechenden Verletzungsvorsatz nachweisen, kommt immerhin noch eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 229 StGB in Betracht – wobei dann allerdings wiederum die Erheblichkeit der tatsächlich erlittenen Beeinträchtigungen, die der Jurist beim Liebesspiel erlitten hat, eine maßgebliche Rolle spielen.
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