I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Alt. 1: Körperliche Misshandlung: Jede substanzverletzende Behandlung des Körpers, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird
b) Alt. 2: Gesundheitsschädigung: Das Hervorrufen, Steigern oder Aufrechterhalten eines vom Normalzustand negativ abweichenden pathologischen Zustands physischer (oder psychischer, str.) Art
c) Kausalität
d) Objektive Zurechnung
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Ggf. Strafantrag gem. § 230 StGB
V. Qualifikationen
§§ 224, 226 I, II, 227, 340 StGB