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Schlagwortarchiv für: Kind als Schaden

Gastautor

BGH: Weiterleben als Schaden?

Deliktsrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, Zivilrecht

Wir freuen uns, heute einen Gastbeitrag von Charlotte Schippers veröffentlichen zu können. Die Autorin hat an der Universität Bonn Jura studiert und ist derzeit wissenschaftliche Mitarbeiterin und Doktorandin am Institut für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherheit an der Universität Bonn (Lehrstuhl Thüsing).

 
In einer aufmerksamkeitserregenden Entscheidung vom 2.4.2019 (Az.: VI ZR 13/18) hat der BGH die Klage eines Mannes abgewiesen, der im Namen seines Vaters Schadensersatz für die künstliche Verlängerung von dessen Leben geltend gemacht hatte. Hierbei hat der BGH sich maßgeblich mit der Frage auseinandergesetzt, ob das (Weiter-)Leben einen Schaden darstellen kann. Gerade aufgrund der medialen Aufmerksamkeit, die die Entscheidung in den letzten Tagen erfuhr, aber auch wegen der zu beachtenden verfassungsrechtlichen Wertungen ist anzunehmen, dass sie sich schon bald in Abschluss- und Examensklausuren wiederfinden lassen wird.
 
I. Sachverhalt
Mit folgendem Sachverhalt hatte der BGH sich also zu beschäftigen: Der im Oktober 2011 verstorbene Vater des Klägers war schwer krank und war seit September 2006 mittels einer PEG-Magensonde künstlich ernährt worden. Durch den Beklagten, einen niedergelassenen Arzt, wurde er hausärztlich betreut. Mangels einer Patientenverfügung oder anderer entsprechender Anhaltspunkte war sein Wille bzgl. des Einsatzes lebenserhaltender Maßnahmen nicht feststellbar.
Der Kläger macht nun geltend, die künstliche Ernährung habe spätestens seit Anfang 2010 nur noch zu einer sinnlosen Verlängerung des krankheitsbedingten Leidens geführt. Den Beklagten habe mithin die Pflicht getroffen, das Therapieziel zu ändern, sodass das Sterben des Patienten durch eine Beendigung der lebenserhaltenden Maßnahmen zugelassen werde.
Der Kläger verlangt deshalb von dem Beklagten aus geerbtem Recht seines Vaters Schmerzensgeld und Ersatz für Behandlungs- und Pflegeaufwendungen.
 
II. Entscheidung
Der BGH hatte damit über zwei Fragen zu entscheiden:
 
1. Weiterleben als Schaden?
Zunächst war – und hierbei hat der BGH es ausdrücklich offengelassen, ob überhaupt die Verletzung einer Pflicht durch den Beklagten gegeben war – die Frage zu beantworten, ob das Weiterleben unter Qualen einen Schaden darstellen kann. Hier wägten die Richter ab zwischen dem Zustand des Weiterlebens mit Leiden und dem Tod. Sie zogen die Art. 1 I, 2 II 1 GG heran und argumentierten, dass es sich hiernach jedem Dritten verbiete, ein Urteil über die Wertigkeit des höchstrangigen Rechtsguts menschliches Leben zu treffen. Das menschliche Leben sei vielmehr absolut erhaltungswürdig. Auch die eigene Einschätzung des Patienten, sein Leben sei nun lebensunwert, könne der staatlichen Gewalt und damit natürlich auch der Rechtsprechung keine andere Beurteilung erlauben.
 
Die hier relevante Problematik, ob das sog. „wrongful life“ einen Schaden darstellen kann, mag euch auch schon aus der examensrelevanten Konstellation bekannt sein, in der es um die Geburt eines behinderten Kindes geht, dessen Behinderung der Arzt nicht frühzeitig festgestellt hat, sodass die Mutter nicht die Möglichkeit zu einem Abbruch der Schwangerschaft hatte (vgl. BGH, Urteil vom 18.1.1983 – VI ZR 114/81). Auch hier ging der BGH schon davon aus, dass in dem Leben kein Schaden liegt. An dieser Bewertung hat er also festgehalten.
 
2. Ersatz der Behandlungskosten
Aber auch den Anspruch auf Ersatz der Behandlungskosten, die durch das Weiterleben des Patienten entstanden seien, verneinte der BGH. Hierzu nahm er Bezug auf den Schutzzweck etwaiger Aufklärungs- und Behandlungspflichten im Zusammenhang mit den lebenserhaltenden Maßnahmen. Dieser liege gerade nicht darin, wirtschaftliche Belastungen, die aus dem Weiterleben und dem Leiden resultieren, zu vermeiden, und insb. nicht darin, den Erben das Vermögen ungeschmälert zu erhalten.
 
Insofern stellt das Urteil eine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des BGH dar: Zuvor urteilte er vielmehr, dass Eltern bei fehlerhafter Beratung, die zur Geburt eines behinderten Kindes geführt hat, von dem beratenden Arzt den vollen Unterhaltsbedarf des Kindes verlangen können, wenn sie bei richtiger und vollständiger Beratung von der Zeugung des Kindes abgesehen hätten (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.1993 – VI ZR 105/92; ähnlich auch BGH, Urteil vom 18.1.1983 – VI ZR 114/81 (s.o.)).   Bisher hat der BGH seine Abweichung hiervon mit dem Schutzzweck der ärztlichen Pflichten begründet. Ob eine ausführlichere Auseinandersetzung mit den vorhergehenden Entscheidungen und ihren Begründungen stattgefunden hat, wird sich bei Veröffentlichung der Urteilsgründe zeigen.
 
Als Gegenargument – auch für die Klausur – kann man sich jedenfalls jetzt schon Teile der Begründungen der älteren Urteile vor Augen führen: Insbesondere klarzustellen ist, dass eine Differenzierung zwischen der Existenz des Kindes, was man so auch auf das Weiterleben des Patienten übertragen kann, und seinem, wie der BGH formuliert, „unbestreitbaren Wert als Persönlichkeit“ und der hierdurch entstehenden wirtschaftlichen Belastung vorzunehmen ist. Es wird gerade nicht das Dasein/das Leben an sich als Schadensfall angesehen. Die schadensrechtliche Betrachtung beschränkt sich allein auf die wirtschaftliche Seite, sodass Sie auch unter Berücksichtigung der Menschenwürde aus Art. 1 GG erfolgen kann.
 
III. Summa
Wenn sich also auch im Hinblick auf die Frage, ob das Leben einen Schaden darstellen kann, nichts geändert hat, ist aber doch die Rechtsprechungsänderung hinsichtlich ersatzfähiger Unterhalts-/Behandlungskosten zu beachten. Hier eröffnet sich ein Argumentations- und Bewertungsspielraum für Klausuren. Auf die ausführliche Begründung des BGH warten wir gespannt! Jedenfalls ist es bereits jetzt für jeden Examenskandidaten ein Muss, die obige Entscheidung zu kennen!
 

25.04.2019/1 Kommentar/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2019-04-25 09:30:152019-04-25 09:30:15BGH: Weiterleben als Schaden?
Dr. Stephan Pötters

Arzt wies Schwangere nicht auf HIV-Test hin – 1,4 Mio. € Schadensersatz

Arztrecht, Deliktsrecht, Schuldrecht, Zivilrecht

Sachverhalt
Ein Gynäkologe hatte es unterlassen, eine Schwangere auf die Möglichkeit eines HIV-Tests hinzuweisen, was die Mehrheit der Ärzte jedoch regelmäßig tut. Die mit dem HI-Virus infizierte Mutter steckte ihr Baby an, welches infolge zahlreicher Krankheiten im Säuglingsalter – u. a. einer schweren Lungenentzündung – nun körperlich und geistig behindert ist. Der Arzt hatte argumentiert, dass er  seine Patientin nicht gefragt habe,  weil sie eine wohlhabende Person gewesen sei. Bei ihr sei keine HIV-Infektion zu erwarten gewesen. Sie hätte es als Affront empfinden können, nach einem Aids-Test gefragt zu werden. Die Frau hatte von ihrer Ansteckung nichts gewusst.
Entscheidung des LG München
Mit dieser etwas gewagten Argumentation (HIV/Aids ist sicherlich ein Problem aller Gesellschaftsschichten!) drang er freilich nicht vor Gericht durch. Das LG München sprach der betroffenen Familie (es gab zwei Kläger: die Eltern und das Kind, vertreten durch die Eltern) vielmehr in einem Teilurteil (vom 9. 6. 2008 – 9 O 14628/04, NJW-RR 2009, 898) grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz (§§ 280 Abs. 1, 823 BGB) zu, der nun auf eine Höhe von 1,4 Mio. € festgesetzt wurde.
Problematisch war im Rahmen der Entscheidung vor allem die Kausalitätsfrage. Hierzu urteilte das LG München:
„Wäre in der Frühschwangerschaft der Kl. ein HIV-Test durchgeführt worden, so hätte dieser mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit deren HIV-Infektion nachgewiesen. […]“
„Hätte man um die HIV-Infektion der Kl. zu 3 gewusst, so hätte eine Infektion des Kl. zu 1 vermieden werden können. Dies steht auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme zum einen mit einem für das tägliche Leben brauchbaren Grad an Gewissheit positiv fest. Denn die Sachverständige Dr. G hat ausgeführt, dass durch die umgehende Einleitung einer antiretroviralen Therapie die Virenbelastung erheblich gesenkt werden könne. Werde in einer solchen Situation dann frühzeitig ein geplanter Kaiserschnitt durchgeführt und Stillverzicht geübt, so könne eine HIV-Infektion des Neugeborenen zu über 99% verhindert werden. Dieser Prozentsatz ist für die Kammer eine tragfähige Grundlage, um feststellen zu können, dass jenseits mathematisch naturwissenschaftlicher Sicherheit jedenfalls mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit festgestellt werden kann, dass eine Übertragung der Infektion von der Kl. zu 3 auf den Kl. zu 1 vermeidbar gewesen wäre.“
Klassische Klausurprobleme
In der Klausur hätte man darüber hinaus noch einen gewissen Begründungsaufwand betreiben müssen, warum das Kind, welches zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung (dem Unterlassen des Hinweises auf den HIV-Test) noch nicht geboren war, ein tauglicher Anspruchssteller sein kann. Hier sollte das Stichwort fallen, dass auch der nasciturus bereits Inhaber von Ansprüchen sein kann, insbesondere sofern er deliktsrechtlichen Schädigungen ausgesetzt ist. Im Hinblick auf die Eltern müsste man meines Erachtens das Problem „Kind als Schaden“ diskutieren (Folgekosten wegen der Behinderung). Hier handelt es sich aber gerade nicht um die klassische (und moralisch bedenkliche) Konstellation, dass die Eltern bei richtiger Aufklärung durch den Arzt abgetrieben hätten und deshalb das Kind einen „Schaden“ darstellt. Insofern ist hier der Schaden der Eltern wohl in jedem Fall auch zu bejahen.

02.12.2009/5 Kommentare/von Dr. Stephan Pötters
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Stephan Pötters https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Stephan Pötters2009-12-02 10:57:522009-12-02 10:57:52Arzt wies Schwangere nicht auf HIV-Test hin – 1,4 Mio. € Schadensersatz

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