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Schlagwortarchiv für: KFZ Brief

Simon Mantsch

OLG Oldenburg zu gutgläubigem Erwerb eines Kfz auf Imbiss-Parkplatz

Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Sachenrecht, Startseite, Tagesgeschehen, Zivilrecht, Zivilrecht

Jüngst hatte sich das OLG Oldenburg (Urt. v. 27.03.2023 – 9 U 52/22) mit dem gutgläubigen Eigentumserwerbs an einem Lamborghini zu befassen. Die Sachverhaltsumstände wirken dabei geradezu grotesk. Nicht nur deshalb eignet sich der Fall ideal für Prüfungsarbeiten.

I. Der Sachverhalt

Der Sportwagenbegeisterte und Beklagte B wurde über die Internetplattform mobile.de auf einen zum Kauf angebotenen Lamborghini aufmerksam. Dieser wurde erst kurz zuvor nach Deutschland eingeführt und war hierzulande nur mit einer 30-Tage-Zulassung zugelassen. Angeboten wurde dieser von den Brüdern S, die angaben, stellvertretend im Namen des Eigentümers und Verkäufers V zu handeln. Die Brüder S waren für die Familie des B keine Unbekannten. An sie hatte der Bruder des B bereits ein Kfz verkauft, ohne dass es zu irgendwelchen Problemen gekommen wäre. Es kam zu einer Besichtigung auf dem Parkplatz einer Spielothek. Der Beklagte wollte den Lamborghini an Ort und Stelle kaufen, wurde von S jedoch vertröstet, da der Wagen noch für die Hochzeit eines Freundes benötigt werden würde. Man verabredete sich zwei Tage später „auf halbem Weg“ zwischen den Wohnorten von B und S an einer Tankstelle zum Abschluss des Kaufvertrages und zur Übereignung des Kfz. Mit mehrstündiger Verspätung trafen die Brüder S gegen 23 Uhr am Treffpunkt ein und begründeten die Verspätung zunächst mit einem Stau auf der Autobahn, später jedoch mit einer zeitraubenden Polizeikontrolle. Es erfolgte eine Probefahrt. Um 1 Uhr nachts setzte man sich sodann in einem neben der Tankstelle befindlichen Schnellrestaurant zusammen und besprach die Kaufmodalitäten. Man kam überein, dass B zum Erwerb des Lamborghinis seinen alten Lamborghini für 60.000 EUR in Zahlung geben und zusätzlich 70.000 EUR in bar zahlen würde. Die Kaufabwicklung folgte noch in jener Nacht. K ließ sich auch die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II vorlegen, die ihm zusammen mit dem Lamborghini und den dazugehörigen Schlüsseln übergeben wurden. Eine Vollmacht des V wurde zu keinem Zeitpunkt verlangt und auch nicht vorgelegt. Nur eine Kopie der Vorderseite des Personalausweises von V hat B zu Gesicht bekommen. Die Angaben in den Zulassungsbescheinigungen erwiesen sich jedoch als nicht stimmig. In der Zulassungsbescheinigung Teil II wurde zwar V als Halter ausgewiesen, in Zulassungsbescheinigung Teil I jedoch nur mit dem Zusatz „Empfangsbevollmächtigter“. Auch gab es offensichtliche Unstimmigkeiten beim Namen. So wurde der Name des V in den Zulassungsbescheinigungen und dem Kaufvertrag anders wiedergegeben, als auf der Kopie des Personalausweises. B fuhr mit dem Lamborghini nach Hause. Der Versuch der Anmeldung des Fahrzeugs auf den eigenen Namen scheiterte jedoch, da sich der Lamborghini auf einer Fahndungsliste befand. Es sollte sich herausstellen, dass V gar nicht der Eigentümer war. Der Lamborghini stand nämlich ursprünglich im Eigentum des in Spanien lebenden Klägers K, der das Kfz nur an eine Agentur vermietet hatte. Diese hatte es wiederum an den V weitergegeben, der es nach Ende der Mietzeit nicht zurückgab. K verlangt von B nunmehr Herausgabe des Lamborghinis.

II. Die Entscheidung

Das erstinstanzlich zuständige Landgericht hat einen gutgläubigen Erwerb des B nach §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 BGB bejaht, dem K einen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB folglich nicht zugesprochen. Gestützt wird dies auf die Erwägung, dass sich B die originalen Zulassungsbescheinigungen hat vorzeigen lassen, die jedenfalls keinen schwerwiegenden Fehler enthielten. Auch die sonstigen Umstände sollen nicht derart auffällig gewesen sein, dass man das Handeln des B als grob fahrlässig iSd § 932 Abs. 2 BGB qualifizieren könnte. Ferner ist dem klagenden K der Lamborghini durch die freiwillige Vermietung und der damit verbundenen Besitzübertragung nicht iSd § 935 BGB abhandengekommen.

Das OLG Oldenburg hat die Umstände in wesentlichen Teilen anders gewertet. Nach Feststellung der internationalen Zuständigkeit (hier folgend aus Art. 4 Abs. 1 VO (EU) 1215/2012 [EuGVVO]) und der Anwendbarkeit deutschen Rechts gem. Art. 43 Abs. 1 EGBGB, hatte sich das Gericht umfassend mit dem Vorliegen eines Anspruchs aus § 985 BGB zu beschäftigen. Dazu müsste eine Vindikationslage bestehen, K also Eigentümer und B Besitzer ohne Besitzrecht sein.

K war jedenfalls der ursprüngliche Eigentümer. Er hat sein Eigentum nicht durch Übereignung nach § 929 S. 1 BGB an die Agentur verloren, da insoweit nur eine Mietvereinbarung, gleichwohl aber keine dingliche Einigung zum Eigentumsübergang getroffen wurde.

Er könnte sein Eigentum jedoch durch gutgläubigen Eigentumserwerb des B von V gem. §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 BGB verloren haben. B einigte sich mit V nicht dinglich über den Eigentumsübergang, wohl aber mit den Brüdern S. Diese gaben eine eigene Willenserklärung ab, handelten dabei jedoch offenkundig im Namen und mit Einverständnis des V, womit die Voraussetzungen einer Stellvertretung nach § 164 Abs. 1 vorliegen. Das Fehlen einer schriftlichen Vollmachtsurkunde ändert daran nichts, da das Vorliegen einer solchen im Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben ist. Auch kam es zu der Übergabe des Lamborghinis an B.

Da jedoch zu keiner Zeit mit dem Berechtigten K verhandelt wurde, kommt nur ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten V in Betracht. Das dafür erforderliche Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts sowie ein objektiver Rechtsscheintatbestand liegen – vermittelt durch die Übergabe des Kfz und der damit zum Ausdruck gebrachten Besitzverschaffungsmacht – vor. § 932 Abs. 1 BGB schließt den Erwerb jedoch aus, wenn – vom Kläger zu beweisen – B beim Erwerb in Bezug auf die Eigentumsstellung des V nicht in gutem Glauben gewesen wäre. Der Erwerber ist nach § 932 Abs. 2 BGB nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Jedenfalls positiv bekannt war B die fehlende Eigentumsstellung des V nicht.

Nach Ansicht des OLG Oldenburg handelte B jedoch grob fahrlässig. Für die Frage nach dem Vorliegen grob fahrlässigen Verhaltens muss aus Verkehrsschutzgesichtspunkten auf objektive Maßstäbe abgestellt werden. Ob jemand gute Erfahrungen mit dem Erwerb von Kfz unter Umständen wie den oben geschilderten gemacht hat (Straßenkauf), ist ebenso wenig berücksichtigungsfähig, wie die guten Erfahrungen eines Familienmitglieds mit den täuschenden Brüdern S. Auch wenn es höchstrichterlich anerkannt ist, dass den Erwerber zumindest grundsätzlich keine Nachforschungspflichten treffen, so ist jedenfalls für den gutgläubigen Erwerb von gebrauchten Kfz geklärt, dass sich der Erwerber der Veräußerungsbefugnis des Verkäufers durch Einsichtnahme in die Kfz-Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) verschaffen muss (BGH, Urt. v. 13.5.1996 – II ZR 222/95). Darüberhinausgehende Nachforschungspflichten bestehen regelmäßig nicht (BGH, Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12). Das OLG Oldenburg vertritt – im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung – jedoch die Ansicht, dass jedenfalls dann, wenn besondere Umstände hinzutreten, die einen Verdacht erregen können oder sogar müssen, die fehlende Gutgläubigkeit auch bei Einsicht in die Zulassungsbescheinigung Teil II vorliegen kann. Die Einsicht in die originalen Zulassungsbescheinigungen Teil I und II kann den Käufer daher nicht pauschal entlasten. Vielmehr erblickt das OLG Oldenburg mehrere Umstände, die ein grob fahrlässiges Handeln des B begründen sollen.

Nach Ansicht des OLG waren die Auffälligkeiten dabei so groß, dass auch nicht mehr ins Gewicht fällt, ob der Kaufpreis von der Höhe her angemessen war oder ob sich auch aus einer besonders niedrigen Festsetzung konkrete Zweifel bei B hätten ergeben müssen. B ergriff durch Einsicht in die Zulassungsbescheinigungen und in die Personalausweiskopie zu wenige Maßnahmen, damit trotz der ungewöhnlichen Begleitumstände keine grobe Fahrlässigkeit hätte angenommen werden können. B konnte infolgedessen kein Eigentum erwerben. Das Eigentum verblieb insoweit bei E.

B hat jedoch den unmittelbaren Besitz nach § 854 Abs. 1 BGB erlangt. Ein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB, das einer Vindikationslage entgegenstünde, ist nicht feststellbar. Insbesondere kann das Kausalverhältnis zwischen B und den Brüdern S nicht als solches angeführt werden, da insoweit die Relativität der Schuldverhältnisse gilt.

III. Einordnung der Entscheidung

Es handelt sich um eine Entscheidung, die sich ausschließlich mit Prüfungsstoff für das erste Staatsexamen auseinandersetzt. Angesichts der Vorliebe von „PKW-Fällen“ bei den Justizprüfungsämtern ist zu erwarten, dass diese Entscheidung früher oder später so oder ähnlich gelagerte Einzug in eine Prüfungsarbeit erhält.

Spannend ist dabei (auch für eine Prüfungsaufgaben) der Einstieg in die Fallbearbeitung. Denn bei Sachverhalten mit grenzüberschreitendem Bezug muss zunächst die Anwendbarkeit des deutschen Rechts sowie die Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründet werden. Hierfür bedarf es keiner tiefgreifenden IPR-Kenntnisse. Was die internationale Zuständigkeit betrifft, so ist ein Blick in die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) zu werfen. Diese gilt gem. Art. 1 Abs. 1 EuGVVO für alle Zivil- uns Handelssachen, soweit kein Ausschluss nach Art. 1 Abs. 2 EuGVVO greift. Für den zeitlichen Anwendungsbereich ist Art. 66 EuGVVO zu beachten, wonach es sich um einen nach dem 10.01.2015 eingeleiteten Rechtsstreit handeln muss. Über Art. 4 Abs. 1 EuGVVO gelangt man sodann zur deutschen Zuständigkeit, weil der Beklagte B hier seinen Wohnsitz hat. Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten sodann die bekannten Vorschriften aus ZPO und GVG. Mit der Feststellung der internationalen Zuständigkeit ist jedoch noch keine Aussage dahingehend getroffen, welches Recht Anwendung findet. Dafür ist zunächst ein Blick in Art. 3 EGBGB zu werfen. Danach ist zunächst auf die Anwendbarkeit europäischer Verordnungen zu achten, die sodann das anwendbare Recht bestimmen. Ist eine solche – wie hier – nicht einschlägig, so ist auf zweiter Ebene die Anwendbarkeit völkerrechtlicher Bestimmungen zu prüfen, die entsprechende Rückschlüsse auf das anwendbare Recht erlauben. Mangelt es – wie hier – auch an solchen, so bestimmt sich das einschlägige Recht nach den Art. 3 ff. EGBGB. Nach Art. 43 Abs. 1 EGBGB unterliegt das Recht an einer Sache dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet. Angesichts des Belegenheitsortes des Lamborghini in Deutschland, ist demzufolge das nationale (Sachen)Recht anzuwenden.

Inhaltlich sind die Wertungen des OLG durchaus nachvollziehbar. Freilich ist die Einsichtnahme in die Zulassungsbescheinigung Teil II immer ein wichtiges Indiz, das dem Grunde nach gegen ein bösgläubiges Verhalten des Käufers spricht. Drängen sich aber zwielichtige Umstände geradezu auf, muss diese Wertung korrigiert werden. Dies entspricht dem Schutzzweck des § 932 BGB. Geschützt werden soll derjenige, der nicht erahnen konnte, dass die Sache nicht demjenigen gehört, der sie veräußert. Bei beweglichen Sachen vermittelt allein die Besitzverschaffungsmacht des Veräußerers regelmäßig die Befugnis zur Veräußerung. Hier gibt es kein verbrieftes Recht! Doch können besondere Umstände zum Ausschluss der Gutgläubigkeit führen. Für den Erwerb von PKW gilt insoweit nichts anderes. Hier kommt der Zulassungsbescheinigung Teil II nur deshalb eine besondere Bedeutung zu, weil sie – anders als bei anderen beweglichen Sachen – die Haltereigenschaft verbrieft. Sie ist aber kein Garant dass sonstige Umstände unbeachtlich sind und allein die Einsichtnahme zum gutgläubigen Erwerb führt. Derartige Privilegierungen beim Erwerb von Kfz ggü. dem Erwerb sonstiger beweglicher Gegenstände sind nicht intendiert, geschweige denn notwendig.

Nichts desto trotz ist eine ganz klare Linie in der Rechtsprechung bisher nicht erkennbar. So ging in diesem Fall auch die Vorinstanz von einem gutgläubigen Erwerb auch. Auch der BGH hat in seinem „Probefahrt-Urteil“ (Urt. V. 18.9.2020 – V ZR 8/19) die Gutgläubigkeit eines Erwerbers angenommen, der an einem Bahnhof ein Kfz zum Preis von 46.500 EUR in Bar kaufte, auf Wunsch des Verkäufers gleichwohl nur 43.500 EUR in das Vertragsformular aufgenommen wurden und seitens des Käufers ohne weiteres Anzweifeln nur Einsicht in die (gefälschte) Zulassungsbescheinigung Teil II genommen wurde. Auch hier ergeben sich durch die Wahl des Bahnhofs als Verkaufsort und die Höhe des Bargeldgeschäfts durchaus Zweifel. Besondere Umstände, die zu besonderen Nachforschungspflichten führen, liegen nach den Ausführungen des BGH nicht vor. Unangreifbar ist dies gewiss nicht. Es gibt also durchaus noch offene Fragen beim gutgläubigen Erwerb unterschlagener PKW. Dies kommt Ihnen jedoch nur zugute, denn für Prüfungsarbeiten gilt wie so oft: Solange Sie gut argumentieren, können Sie vieles vertreten!

26.04.2023/1 Kommentar/von Simon Mantsch
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Simon Mantsch https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Simon Mantsch2023-04-26 06:00:002023-04-26 07:17:55OLG Oldenburg zu gutgläubigem Erwerb eines Kfz auf Imbiss-Parkplatz
Zaid Mansour

BGH: Zur Abgrenzung zwischen Namens- und Identitätstäuschung beim Gebrauchtwagenkauf

BGB AT, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Sachenrecht, Startseite, Zivilrecht, Zivilrecht


Der vom BGH kürzlich entschiedene Fall (Urt. v.  1. März 2013 – V ZR 92/12) ist durchaus dazu prädestiniert, um künftig in Examens- und/oder Übungsklausuren abgeprüft zu werden, da die ihm zugrundeliegende Konstellation ein klassisches Problem des Stellvertretungsrechts in klausurtauglicher Weise mit einer sachenrechtlichen Fragestellung verknüpft. Eine Kombination, die sehr häufig Eingang in zivilrechtliche Klausuren erhält. Hinzu kommt der Umstand, dass der BGH vorliegend zu einer seit geraumer Zeit lebhaft umstrittenen Rechtsfrage Stellung bezogen hat, was den Fall sicherlich auch in den Fokus einiger Prüfer und Klausursteller gerückt haben dürfte.

A. Sachverhalt

Der Beklagte (B) vermietete ein in seinem Eigentum stehendes Wohnmobil an einen Dritten (V), von dem er es allerdings nach Ablauf der Mietzeit nicht zurückerhielt.

Der Kläger (K), ein Gebrauchtwagenhändler,  kontaktierte, nachdem ihm ein Zeitungsinserat auffiel, in dem das Wohnmobil zum Verkauf angeboten wurde, den V und wies daraufhin seinen Mitarbeiter (M) an zum vereinbarten Ort zu fahren, um dort die Kaufabwicklung zu vollziehen. Nachdem der M entgegen der Vereinbarung niemanden am Treffpunkt antraf, kontaktierte er V telefonisch. Dieser gab an, verhindert zu sein. Der M solle sich aber zu einem Parkplatz im Bereich der Ortschaft  E. begeben, auf dem sich das Wohnmobil befinde.

Auf dem Parkplatz angekommen traf M auf zwei von dem V beauftragte Personen. Nach Telefonaten, die der M mit V und K führte, einigte man sich auf einen Kaufpreis. Der M formulierte handschriftlich einen Kaufvertrag und unterschrieb ihn für K. Als Verkäufer wurde der Name des B eingetragen. Für den V unterschrieb einer der beiden von ihm beauftragten Personen mit dem Nachnamen des B. Der M übergab daraufhin seinen Verhandlungspartnern den Kaufpreis in bar. Im Gegenzug erhielt M das Wohnmobil sowie die auf den B ausgestellten Papiere des Fahrzeugs (Kraftfahrzeugschein und Kraftfahrzeugbrief) ausgehändigt. Der Kraftfahrzeugbrief war, wie sich später herausstellte, allerdings gefälscht. Das Wohnmobil überbrachte  M dem K, bei welchem es von der Polizei später sichergestellt wurde. Diese gab das Wohnmobil wieder an den B heraus.

K verlangt von B Herausgabe des Wohnmobils nach § 985 BGB.

B. Rechtliche Problematik

K kann die Herausgabe des Wohnmobils von B verlangen, wenn eine Vindikationslage besteht. Dies setzt voraus, dass

  • K Eigentümer des Wohnmobils ist,
  • das Wohnmobil sich im Besitz des B befindet
  • und dem B kein Recht zum Besitz zusteht (§ 986 BGB).

Zunächst wird man also prüfen müssen, ob der ursprüngliche Eigentümer B sein Eigentum am Wohnmobil durch das Geschehen auf dem Parkplatz an K verloren haben könnte. Dabei kommt es entscheidend auf die Frage an, wer im Rahmen der für den Eigentumserwerb erforderlichen dinglichen Einigung nach § 929 S. 1 BGB Vertragspartner des durch seinen Mitarbeiter M vertretenen K geworden ist.

Bei dem hier in Rede stehenden Handeln unter fremden Namen ist danach zu unterscheiden, ob – aus der insoweit maßgeblichen Perspektive des Erklärungsempfängers – ein Geschäft des Namensträgers oder ein Eigengeschäft des Handelnden vorliegt. Ein Eigengeschäft unter Angabe eines falschen Namens – aus dem der Handelnde selbst verpflichtet wird – liegt in der Regel dann vor, wenn die Benutzung des fremden Namens bei der anderen Vertragspartei keine Fehlvorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen hat, diese den Vertrag also nur mit dem gegenüberstehenden Handelnden abschließen will und ihm die Identität mit dem Namensträger gleichgültig ist (Namenstäuschung). Dies hat sodann zur Folge, dass ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten (V) gemäß §§ 929, 932 BGB in Betracht kommt.

Ein Geschäft des Namensträgers ist demgegenüber anzunehmen, wenn das Auftreten des Handelnden auf eine bestimmte andere Person hindeutet und die andere Vertragspartei der Ansicht sein durfte, der Vertrag komme mit dieser Person zustande. In diesem Fall wird das Handeln „unter“ fremden Namen wie das Handeln in fremden Namen behandelt (Identitätstäuschung), wobei die §§ 164 ff. BGB analoge Anwendung finden. Der Namensträger kann dann das Geschäft genehmigen, so dass er selbst Vertragspartner wird. Verweigert er die Genehmigung, bleiben die Willenserklärungen dessen, der unberechtigt unter seinem Namen gehandelt hat, unwirksam. Dieser schuldet dem Geschäftsgegner (K) dann nach Maßgabe des § 179 Abs. 1 BGB Erfüllung oder Schadensersatz.

C. Die Entscheidung des BGH

Dingliche Einigung

Der entscheidende Senat bestätigte im Ergebnis die vorinstanzliche Entscheidung, wonach die dingliche Einigung über den Eigentumsübergang (§ 929 Satz 1 BGB) zwischen K, der durch M vertreten wurde, und V, der unter dem Namen des B auftrat und dabei durch die vor Ort handelnden Personen vertreten wurde, erfolgt ist. Danach handelte es sich vorliegend also um ein Eigengeschäft des V. Die Übereignung des streitgegenständlichen Wohnmobils an den klagenden B scheitere daher auch nicht daran, dass die vor Ort für den Veräußerer handelnden Personen nicht vom B bevollmächtigt waren und dieser das Rechtsgeschäft auch nicht genehmigt hat.

Der Senat fasst zunächst konzis die im Schrifttum und in der Rechtsprechung vorherrschenden Auffassungen hinsichtlich der Frage, wer beim Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeuges Geschäftspartner wird, wenn der Veräußerer unter fremden Namen auftritt, zusammen.

Eine Ansicht geht davon aus, dass dies der Namensträger ist. Zwar verbinde der andere Geschäftspartner mit dem Namen, unter dem gehandelt werde, zunächst keinerlei Vorstellungen. Nach Einblick in die ihm vorgelegten Papiere, die den Namenträger als den Halter des angebotenen Fahrzeuges auswiesen, sei seine Bereitschaft, das Geschäft zu tätigen, jedoch daran geknüpft, dass er es mit dem Namensträger und nicht mit einem anderen zu tun habe […]. Demgegenüber stellt eine andere Ansicht die Überlegung in den Vordergrund, dass der Geschäftspartner weder den Handelnden noch den Namensträger gekannt habe. Er gehe daher davon aus, dass sein Gegenüber sein Geschäftspartner sei. Zwar halte er diesen für den Namensträger. Dies ändere aber nichts an der Vorstellung, dass der tatsächlich Handelnde der Geschäftspartner sei. Eine andere Beurteilung sei nur gerechtfertigt, wenn dem Anderen der Name so wichtig gewesen sei, dass er das Geschäft nur mit dem Namensträger habe abschließen wollen. Davon könne jedoch angesichts des Bargeschäftscharakters eines typischen Gebrauchtwagenverkaufs keine Rede sein. Es fehle an der Identitätstäuschung des Veräußerers […].

Im Anschluss daran bezieht der Senat nunmehr selbst Position und stellt insoweit maßgeblich darauf ab, dass es sich um ein Bargeschäft handelte und die Person des Vertragspartners dem Käufer auch sonst unwichtig war.

Der Senat entscheidet diese Streitfrage dahingehend, dass allein das Auftreten des Veräußerers unter dem aus den Fahrzeugpapieren ersichtlichen Namen noch nicht zur Annahme führt, Kaufvertrag und – hier von Interesse – die dingliche Einigung seien mit dem Namensträger zustande gekommen. Zutreffend ist zwar, dass bei einer Übereinstimmung des Namens des Veräußerers mit den Eintragungen in den Fahrzeugpapieren der Erwerber – vorbehaltlich anderweitiger Anhaltspunkte – auf die Eigentümerstellung des Veräußerers vertrauen kann, während ihn bei einer Abweichung im Rahmen des § 932 Abs. 2 BGB Erkundigungspflichten nach den bestehenden Eigentumsverhältnissen treffen […]. Daraus kann aber noch nicht darauf geschlossen werden, dass der Käufer das Fahrzeug stets nur von dem Träger des aus den Fahrzeugpapieren ersichtlichen Namens, mithin von dem tatsächlichen Eigentümer, erwerben will. Für den Erwerber ist grundsätzlich die Übereinstimmung der Namen des Veräußerers und des aus dem Fahrzeugbrief ersichtlichen Halters von Belang, nicht aber die hinter dem Namen stehende Person. Gibt sich der Veräußerer eines unterschlagenen Kraftfahrzeuges unter Vorlage der Fahrzeugpapiere als dessen Eigentümer aus, so begründet dies allein noch keine Identitätsvorstellung des Erwerbers, hinter der die Person des verhandelnden Veräußerers zurücktritt […]. Von einer Identitätsvorstellung des Erwerbers kann vielmehr nur ausgegangen werden, wenn der Namensträger für den Erwerber eine besondere Bedeutung hatte. Ein solcher Ausnahmefall, der beispielsweise in Betracht käme, wenn kein sofortiger Leistungsaustausch stattfindet oder wenn es sich bei dem Verkäufer um eine bekannte Persönlichkeit handelt, liegt hier jedoch nicht vor.

Gutgläubiger Erwerb

Die mangelnde Berechtigung des V könnte im Wege eines Gutglaubenserwerbs gemäß § 932 Abs. 1 S. 1 BGB überwunden worden sein. Dies setzt voraus, dass es sich vorliegend um ein

  • Rechtsgeschäft i.S. eines Verkehrsgeschäfts handelt,
  • der Rechtsschein der Berechtigung auf Seiten des V gem. § 1006 Abs. 1 BGB gegeben war

  • und K, der sich eine etwaige Bösgläubigkeit seines Vertreters gem. § 166 BGB zurechnen lassen müsste, guten Glaubens war (§ 932 Abs. 2 BGB).

Der BGH bejaht im Folgenden auch einen gutgläubigen Erwerb seitens des K. Danach könne dem K ein Verstoß gegen die aus § 932 Abs. 2 BGB erwachsenden Sorgfaltsanforderungen nicht zur Last gelegt werden. In den entscheidenden Passagen des Verdikts heißt es dazu:

Danach begründet beim Erwerb eines gebrauchten Fahrzeuges der Besitz desselben allein nicht den für den Gutglaubenserwerb nach § 932 BGB erforderlichen Rechtsschein. Vielmehr gehört es regelmäßig zu den Mindesterfordernissen gutgläubigen Erwerbs eines solchen Kraftfahrzeuges, dass sich der Erwerber den Kraftfahrzeugbrief vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen […]. Auch wenn der Veräußerer im Besitz des Fahrzeugs und des Briefes ist, kann der Erwerber gleichwohl bösgläubig sein, wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen mussten und er diese unbeachtet lässt […]. Eine allgemeine Nachforschungspflicht des Erwerbers besteht hingegen nicht […].

Soweit die Revision […]  geltend macht, dass von einem gefälschten Kraftfahrzeugbrief kein Rechtsschein ausgehen und bereits deshalb kein gutgläubiger Erwerb stattgefunden haben könne, greift dies nicht durch. Der Fahrzeugbrief (§ 25 Abs. 4 Satz 2 StVZO aF) wie auch die Zulassungsbescheinigung Teil II (§ 12 Abs. 6 FZV), die diesen mittlerweile abgelöst hat, verbriefen nicht das Eigentum an dem Fahrzeug. Ihr Sinn und Zweck besteht in dem Schutz des Eigentümers oder sonst dinglich am Kraftfahrzeug Berechtigten […]. Anhand der Eintragungen ist die Möglichkeit gegeben, bei dem eingetragenen Berechtigten die Übereignungsbefugnis des Fahrzeugbesitzers nachzuprüfen. Diese Prüfung hat der Erwerber jedenfalls vorzunehmen, um sich nicht dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit auszusetzen. Kommt der Erwerber dieser Obliegenheit nach und wird ihm ein gefälschter Kraftfahrzeugbrief vorgelegt, treffen ihn, sofern er die Fälschung nicht erkennen musste und für ihn auch keine anderen Verdachtsmomente vorlagen, keine weiteren Nachforschungspflichten. Es ist auch vor dem Hintergrund der Funktion des Kraftfahrzeugbriefs kein Grund dafür ersichtlich, ihm wegen des Vorliegens einer für ihn nicht erkennbaren Fälschung den Gutglaubensschutz zu versagen. Auch in diesen Fällen hat der Schutz des Rechtsverkehrs Vorrang vor den Interessen des bisherigen Eigentümers. […] Ein Straßenverkauf führt aber als solcher noch nicht zu weitergehenden Nachforschungspflichten, wenn er sich für den Erwerber als nicht weiter auffällig darstellt.

Kein Abhandenkommen nach § 935 BGB

Ein Abhandenkommen i.S. des § 935 BGB scheidet vorliegend aus, da der ursprüngliche Eigentümer B das Wohnmobil willentlich in den Rechtsverkehr gegeben hat, sodass ein dem Eigentumserwerb des K am Wohnmobil entgegenstehendes Abhandenkommen vorliegend ausscheidet.
K hat somit wirksam Eigentum am Wohnmobil erworben und kann folglich vom unberechtigten Besitzer B Herausgabe des Wohnmobils nach § 985 verlangen.

D. Fazit

Wie eingangs bereits angemerkt, darf dem Fall eine erhöhte Examensrelevanz beigemessen werden, dies gilt auch und gerade im Hinblick auf anstehende mündliche Prüfungen. Zur Vertiefung sei an dieser Stelle noch auf einige hier veröffentlichten Beträge verwiesen, die im hiesigen Kontext durchaus hilfreich sein könnten.

  • Allgemein zum Eigentumserwerb an beweglichen Sachen.
  • Zur Bedeutung des KfZ-Briefes in der juristischen Klausur.
  • Eine überblicksartige Auflistung zivilrechtlicher Herausgabeansprüche.
  • Handeln unter fremden Namen bei unbefugter Nutzung eines ebay-accounts.
  • Zu den Hintergründen des Abstraktionsprinzips.

13.06.2013/6 Kommentare/von Zaid Mansour
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Zaid Mansour https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Zaid Mansour2013-06-13 08:00:512013-06-13 08:00:51BGH: Zur Abgrenzung zwischen Namens- und Identitätstäuschung beim Gebrauchtwagenkauf
Tom Stiebert

Bedeutung des Kfz in der juristischen Klausur

Für die ersten Semester, Sachenrecht, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Oftmals kommen in juristischen Klausuren Probleme mit Fahrzeugen, insbesondere beim Eigentumserwerb, auf. Bekannt sein sollten in diesem Zusammenhang drei wichtige Konstellationen, die gerne abgeprüft werden.
Zu unterscheiden ist dabei stets zwischen dem PKW als Gegenstand, dem Kfz-Brief (Zulassungsbescheinigung Teil II) und dem Kfz-Schein (Zulassungsbescheinigung Teil I).
(P1) Wie erwirbt man Eigentum an einem PKW?

  • grds. hier gleiche Behandlung wie im gesamten Mobiliarsachenrecht
  • Erwerb nach 929 ff. BGB Einigung Übergabe(surrogat) an PKW
  • grober Fehler: Hier ist stets auf den PKW als bewegliche Sache selbst abzustellen, NICHT auf den KfZ-Brief; dieser hat hinsichtlich des Eigentumsübergangs am PKW keine eigenständige Bedeutung.

 
(P2) Welche Bedeutung hat der Kfz-Brief dann?
Folgende Fallkonstellationen sind klausurrelevant und sollten deshalb beherrscht werden:
a) Einbehaltung des Kfz-Briefs bei Übergabe des PKW
= Indiz für Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts – sonst wäre alles übereignet worden, also auch der Brief selbst (BGH NJW 2006).
b) Bedeutung Briefübergabe für gutgläubigen Erwerb
Besitz am Brief (bzw. Eintragung in Brief) stellt Indiz für Eigentum am Kfz dar – Publizität wird erfüllt, d.h. gutgläubiger Erwerb wird dadurch ermöglicht.
Folge: bei Gebrauchtwagen ist gutgläubiger Erwerb des PKW ohne Vorlageverlangen des Briefes nicht möglich, d.h. wer sich den Brief nicht vorlegen lässt, kann sich nicht auf seinen etwaigen guten Glauben berufen (da dies jedenfalls grob fahrlässig ist).
c) Ausnahme: gutgläubiger Erwerb beim Händler
Auch hier scheidet zwar ein gutgläubiger Eigentumserwerb ohne Eintragung des Händlers in den Brief aus. Hat der Händler aber Besitz am Brief, ist dies eine ausreichende Rechtsscheinbasis für seine Verfügungsbefugnis, vgl. § 366 HGB (BGH WM 1959; NJW 1996). Kann der Händler nicht einmal den Brief vorlegen, muss Bösgläubigkeit auch in Bezug auf die Verfügungsbefugnis bejaht werden.
ACHTUNG: Diese Grundsätze gelten nur beim Erwerb von Gebrauchtwagen, nicht aber bei Neuwagen.
 
(P3) Wem steht das Eigentum am Kfz-Brief zu?
Die Anwendung von § 952 BGB analog ist geboten.
Konkret bedeutet das Folgendes: Die Norm ist entsprechend zu lesen: „Das Eigentum an dem Kfz-Brief steht dem Eigentümer des Kfz zu.“
Im Ergebnis bedeutet dies, dass kein eigenständiges Eigentum am Brief möglich ist, sondern dieses stets nur in Verbindung mit dem Eigentum an dem Fahrzeug selbst begründet wird.
 
(P4) Wann ist ein PKW ein Neuwagen?
Die Rechtsprechung hat den Begriff „fabrikneu“ geprägt. In der Bezeichnung als Neuwagen liegt stets die Zusicherung, dass die nachfolgenden Kriterien erfüllt sind (BGH NJW 2004). Damit ist dieser Problemkreis insbesondere in schuldrechtlichen Konstellationen wichtig. Von der Rechtsprechung wurden verschiedene Kriterien entwickelt (BGH NJW 1980). Ein Kfz ist dann fabrikneu, wenn es noch nicht bestimmungsgemäß als Verkehrsmittel eingesetzt wurde. Tageszulassungen (BGH NJW 2005) stehen dem also nicht entgegen. Auch eine kurze Probefahrt beseitigt diese Eingruppierung nicht. Das eigentliche Alter ist bis zu einer Grenze von ca. 12 Monaten (BGH NJW 2004) dann unerheblich, wenn das konkrete Modell tatsächlich noch hergestellt wird (BGH NJW 2003). Selbstverständlich dürfen durch die Standzeit auch keine Mängel eingetreten sein.
 
 

21.09.2012/6 Kommentare/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2012-09-21 13:30:342012-09-21 13:30:34Bedeutung des Kfz in der juristischen Klausur
Samuel Ju

Sachverhalt der 2. Zivilrecht Examensklausur – Januar 2011 – 1. Staatsexamen Niedersachen

Examensreport, Niedersachsen, Sachenrecht, Zivilrecht

Da hatten wir vor kurzem erst noch über den KFZ Brief in der Examensklausur einen Artikel gepostet, bekommen wir den Sachverhalt der 2. Zivilrecht Examensklausur, die in Niedersachsen im 1. Staatsexamen gelaufen ist, in der u.a. auch genau diese Problematik abgeprüft wurde.
Im Folgenden der Sachverhalt:

A verkauft dem renommierten Fahrzeughändler, der B GmbH sein Auto für 10.000 EUR. Er behält dabei den Fahrzeugbrief ein, da B noch nicht bezahlt hat.
B verkauft daraufhin das Auto an den C für 12.000 EUR. C glaubt, B sei Eigentümer oder zumindest verfügungsbefugt über das Fahrzeug. B sagt C zu, dass der Fahrzeugbrief per Einschreiben im Nachhinein versendet wird.
B bezahlt den Kaufpreis jedoch nicht an A.
1. A verlangt von C den Wagen heraus. Außerdem will er von C Nutzungsersatz i.H.v. EUR 1000 seit Rechtshängigkeit, prüfen Sie die Zulässigkeit und Begründetheit einer Klage vor dem örtlich zuständigen Landgericht
2. Hätte eine Widerklage des C gegen A Erfolg, gerichtet auf die Herausgabe des KFZ-Briefs?
Abwandlung:
Wie wäre es im Fall 1, wenn A vor Klageerhebung gegen C dem B eine zweiwöchige Zahlungsfrist gesetzt hätte und schließlich nach fruchtlosem Fristablauf ggü. B zurückgetreten wäre?

09.02.2011/1 Kommentar/von Samuel Ju
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2011-02-09 12:10:372011-02-09 12:10:37Sachverhalt der 2. Zivilrecht Examensklausur – Januar 2011 – 1. Staatsexamen Niedersachen

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