In den Karnevalshochburgen beginnt jetzt wieder die „Fünfte Jahreszeit“. Grund genug kurz auf ein wichtiges Urteil hinzuweisen, über das wir bereits berichtet hatten: Das Glasflaschenverbot in Köln.
Siehe hierzu unsere Beiträge:
In den Karnevalshochburgen beginnt jetzt wieder die „Fünfte Jahreszeit“. Grund genug kurz auf ein wichtiges Urteil hinzuweisen, über das wir bereits berichtet hatten: Das Glasflaschenverbot in Köln.
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Der EGMR entschied, dass ein verpflichtender Ethikunterricht, wie ihn das Land Berlin eingeführt hatte, das betroffene Kind und seine Eltern nicht in ihren Menschenrechten verletzt (Az: 45216/07, Rs. Appel-Irrgang vs. Germany).
Examensrelevanz
Dieses Urteil reiht sich in eine Reihe wichtiger Entscheidungen zum Problemkreis Religion und Verfassung ein. Vorneweg sind insofern natürlich die Kopftuch-Entscheidungen des BVerfG und des BVerwG zu nennen, aber auch die BVerfG-Klassiker zum Sexualkundeunterricht oder den Zeugen Jehova passen in diesen Kontext. Wichtig für Kölner Muslime: Auch die Teilnahme am Schulkarneval kann obligatorisch sein. In NRW gab es in diesem Jahr auch eine – beinahe skurrile – Entscheidung zum sog. Burkini (OVG Münster).
Art. 4 GG muss in all diesen Fällen sicher beherrscht werden. Die zahlreichen Auffassungen zu seiner Einschränkbarkeit, die von einem einfachen Gesetzesvorbehalt bis zu einem schrankenlosen Grundrecht reichen, sollten im Examen auf jeden Fall bekannt sein.
EGMR: Kein Anspruch auf Freistellung vom Ethikunterricht
Der EGMR entschied nun, dass die obligatorische Teilnahme an einem konfessionsübergreifenden Ethikunterricht nicht menschenrechtswidrig sei. Die Strasbourger Richter, die lediglich am Maßstab der EMRK kontrollieren und nicht am EGV/EUV oder gar am GG, wiesen insbesondere darauf hin, dass das betroffene Mädchen (freiwillig) am evangelischen Religionsunterricht hätte teilnehmen können. Die Berliner Regelungen würden sich innerhalb des staatlichen Ermessensspielraums bewegen und daher nicht die Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK) und das Erziehungsrecht der Eltern (Art. 2 des Protokolls Nr. 1 der EMRK) verletzen. Der Staat hätte seine Neutralitätspflicht gewahrt, denn weder das Berliner Schulgesetz noch der konkrete Lehrplan würden eine Religion bevorteilen.
Bemerkenswert ist schließlich noch, dass die Kläger bereits vorher mehrfach bei deutschen Gerichten gescheitert waren und auch das BVerfG die Religionsfreiheit und das Erziehungsrecht nicht als verletzt ansahen (Beschluss vom 15. 3. 2007 – 1 BvR 2780/06, NVwZ 2008, 72).
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Wir freuen uns einen Gastbeitrag von Christian Mildenberger LL.M. veröffentlichen zu können. Der Autor ist Rechtsreferendar am OLG Köln, Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Bonn sowie Lehrbeauftragter an der Fliedner […]
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