Der EuGH hat mit Urteil vom 3.9.2014 (C-201/13) entschieden, dass der Rechteinhaber an einem parodierten Werk verlangen kann, dass sein Werk nicht mit der Parodie in Verbindung gebracht wird, wenn diese eine diskriminierende Aussage enthält. Zudem nahm er in seinem Urteil Stellung zu den wesentlichen Merkmalen einer Parodie.
Hintergrund
Nach der Richtlinie über das Urheberrecht 2001/29/EG hat der Urheber das ausschließliche Recht, die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe seines Werkes zu erlauben. Die Mitgliedsstaaten können jedoch erlauben, dass ein Werk ohne Zustimmung des Urhebers zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches genutzt wird. Belgien hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.
Sachverhalt
Johan Deckmyn, ein Mitglied der flämischen Partei Vlaamse Belang, verteilte auf einem Neujahrsempfang der Stadt Gent Kalender für das Jahr 2011. Auf der Vorderseite der Kalender war eine Karikaturzeichnung abgebildet. Die dieser zugrunde liegende Originalzeichnung von Willy Vandersteen mit dem Titel „De Wilde Weldoener“ (Der wilde Wohltäter) zeigt eine mit Münzen um sich werfende Comicfigur. Um diese herum befinden sich mehrere Personen, die die Münzen aufsammeln. In der streitgegenständlichen Karikatur, die mit dem gleichen Titel überschrieben war, wurde diese Comicfigur durch den Bürgermeister der Stadt Gent ersetzt, während die anderen Personen durch verschleierte Personen farbiger Hautfarbe ersetzt wurden.
Die Erben von Vandersteen sowie weitere Inhaber von Rechten an der Zeichnung erhoben Klage gegen Deckmyn und den Vrijheidsfonds (Organisation, die die Partei finanziert), weil sie durch die Zeichnung und deren öffentliche Wiedergabe ihre Urheberrechte verletzt sahen. Vor Gericht trugen die Beklagten vor, die streitgegenständliche Zeichnung sei eine politische Karikatur und folglich eine Parodie, so dass die von der Richtlinie für das Urheberrecht 2001/29/EG für diese Art von Werken geschaffene Ausnahmeregelung anzuwenden sei.Die Kläger waren der Ansicht, eine Parodie selbst müsse von Ursprünglichkeit zeugen. Außerdem enthalte die Zeichnung eine diskriminierende Aussage.
Die erste Instanz sah das streitgegenständliche Werk als Parodie und daher als von der Meinungsfreiheit geschützt an. Das zuständige Rechtsmittelgericht bat den EuGH nun darum, die Voraussetzungen zu präzisieren, die ein Werk erfüllen muss, um als Parodie eingestuft werden zu können.
Entscheidung
Der EuGH entschied, dass der Begriff der Parodie entsprechend seinem Sinn nach den gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, in welchem Zusammenhang er verwendet wird und welche Ziele mit der Richtlinie 2001/29/EG verfolgt werden. Die wesentlichen Merkmale eine Parodie bestünden zum einen darin, an ein bestehendes Werk zu erinnern, von dem sie sich wahrnehmbar unterscheiden muss. Zum anderen darin, einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. Eine Parodie müsse entgegen der Ansicht der Kläger jedoch keinen anderen eigenen ursprünglichen Charakter haben als den, gegenüber dem ursprünglichen Werk wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen. Es sei auch weder erforderlich, dass die Parodie einem anderen als dem Urheber des ursprüngliches Werkes zugeschrieben werden kann, noch dass sie das ursprüngliche Werk selbst betrifft oder das parodierte Werk nennt.
Bei der Anwendung dieser Ausnahmeregelung müsse jedoch ein angemessener Interessenausgleich zwischen den Interessen und Rechten der Rechteinhaber auf der einen Seite und des Rechts auf freie Meinungsäußerung der Person, die sich auf diese Ausnahme beruft, auf der anderen Seite sichergestellt werden. Enthält eine Parodie eine rassistische oder sonstige diskriminierende Aussage, haben die Rechteinhaber an dem zugrunde liegenden Werk grundsätzlich ein schützenswertes Interesse daran, dass ihr Werk nicht mit dieser Aussage in Verbindung gebracht wird.
Die Beurteilung, ob im konkreten Einzelfall bei der Anwendung der Ausnahmeregelung ein angemessener Interessenausgleich gewahrt wird, sei Sache des belgischen Gerichts.
Fazit
Auch wenn der EuGH die Entscheidung, ob die streitgegenständliche Karikatur nun diskriminierend ist oder nicht, dem Rechtsmittelgericht überlässt, ist davon auszugehen, dass er von einer Diskriminierung ausgeht. Auch wenn diese Entscheidung im vorliegenden Fall angemessen erscheint, ist dies vor dem Hintergrund nicht unproblematisch, dass die überspitzte Darstellung von Menschen oder gesellschaftlichen Zuständen grade das Wesen einer von dem Recht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) geschützten Karikatur ausmacht, die sich oftmals am Rande des guten Geschmacks bewegt.
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