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Gastautor

Jur:next Urteil: „Fake-Urteil“

Examensvorbereitung, Rechtsprechung, Strafrecht BT

In Kooperation mit juraexamen.info stellt jur:next (Dein Partner für juristischen Einzelunterricht, Nachhilfe & Coaching; www.jurnext.de) jeweils ein Urteil des Monats aus den drei Rechtsgebieten vor. Diskutiere im Kommentarfeld direkt mit anderen die Entscheidung.
 
Einführung in die Thematik
Blickt man in die Kommentierung zu § 267 StGB, finden sich eine Reihe von Entscheidungen, die sich maßgeblich mit dem strafrechtlichen Urkundsbegriff auseinandersetzen. Häufig tun sich Studierende mit den Urkundendelikten sehr schwer und vernachlässigen diese in der Klausurvorbereitung. Die rechtliche Qualifizierung von „Kopien“ und deren Tatbestandsmäßigkeit gehört zum Standardrepertoire und stellt eines der klassischsten Problemfelder dar. Auch das OLG Hamm (Beschluss vom 12.05.2016 Az. 1 RVs 18/16 abrufbar unter der NRWE – Rechtssprechungsdatenbank der Gerichte in NRW) musste sich jetzt wieder mit der Frage beschäftigen und hat dabei abweichend von der Vorinstanz (LG Dortmund) eine interessante Entscheidung gefällt.
 
Entscheidung des Gerichts
Was war passiert? Der angeklagte Rechtsanwalt R wurde von seinem Mandanten M beauftragt noch ausstehende Restlohnzahlungen gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin des Mandanten geltend zu machen. Die anwaltliche Tätigkeit des R beschränkte sich dabei allein auf die außergerichtliche Geltendmachung des Anspruchs. Auf die mehrfachen Nachfragen des M hin, gab R wahrheitswidrig an, dass er Klage vor dem Arbeitsgericht eingereicht und er den Prozess – rechtskräftig – gewonnen habe. Zum Beleg dafür erstellte er mithilfe seines Computers eine angebliche Abschrift des arbeitsgerichtlichen Urteils.
Das Landgericht Dortmund sah den Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne des § 267 StGB als erfüllt an, da mit Erstellen der angeblichen Abschrift des Urteils eine falsche Urkunde hergestellt und hiervon – mit Übergabe an M – auch Gebrauch gemacht wurde. Wesentlich sei dabei, dass

das Vorliegen einer Urteils-Abschrift die vermeintliche Erklärung der Behörde beinhalte, dass tatsächlich ein Urteil in der Sache in der Welt sei. Die Abschrift eines Urteils sei im Rechtsverkehr zumindest im Verhältnis Rechtsanwalt zu Mandant zum Beweis geeignet und bestimmt, da das Vorliegen der Voraussetzungen des § 317 Abs. 2 ZPO vorgetäuscht werde.

Der Auffassung des Landgerichts Dortmunds tritt das OLG Hamm entgegen:

„Das von dem Angeklagten erstellte Schriftstück wurde vom Angeklagten nicht als die von dem angeblichen Aussteller herrührende Urschrift, sondern lediglich als – zumal mit einem Stempelausdruck ausdrücklich so bezeichnete – Abschrift eines arbeitsgerichtlichen Urteils ausgegeben, die nicht einmal ihren vermeintlichen Aussteller erkennen lässt.“

Ausgangspunkt der Begründung des OLG Hamm ist dabei der Grundsatz, dass eine einfache Abschrift regelmäßig keine Urkunde darstellt, weil sie nicht die Erklärung des Ausstellers des Originals verkörpert, sondern lediglich die Wiedergabe beinhaltet, was in einem anderen Schriftstück verkörpert ist. Auch unter Berücksichtigung von § 317 Abs. 2 ZPO sah der Senat des OLG Hamm keine Grundlage für eine Abweichung von dem vorgenannten Grundsatz.

„Allein der Umstand, dass mit der Vorlage einer einfachen Urteilsabschrift unter Berücksichtigung der Regelung des § 317 Abs. 2 ZPO nicht nur eine Täuschung über die bloße Existenz einer diesbezüglichen Urschrift, sondern auch über deren ordnungsgemäße Unterschrift und Verkündung verbunden sein mag, ist nach Auffassung des Senats nicht geeignet, hier eine Urkundenfälschung zu begründen. Denn der vermeintliche Unterschied zur vorgenannten Konstellation der Vorlage von Abschriften sonstiger – vermeintlicher – Urkunden beschränkt sich bei näherer Betrachtung auf die sprachliche Präzisierung, dass auch bei der Vorlage solcher Abschriften regelmäßig darüber getäuscht werden dürfte, dass die vermeintlichen Urschriften jeweils ordnungsgemäß zur Existenz gelangt sind.“

Der Tatbestand des § 267 StGB ist daher nicht erfüllt.
 
Auswirkungen auf das Examen
Sowohl im 1. Staatsexamen als auch im 2. Staatsexamen werden strafrechtliche Klausuren häufig mit Problemen aus dem Bereich der Urkundsdelikte aufgewertet. Der Beschluss des OLG Hamm eignet sich insbesondere auch für das mündliche Prüfungsgespräch, da nicht nur Kenntnisse vorangegangener Entscheidungen abgeprüft werden können, sondern vor allem eine saubere Subsumtions- und Argumentationstechnik erforderlich ist. Allein die Tatsache, dass ein Rechtsanwalt auf der Anklagebank saß, weckt jedoch das Interesse des Prüfungsamtes ;).
 
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12.07.2016/1 Kommentar/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2016-07-12 11:00:512016-07-12 11:00:51Jur:next Urteil: „Fake-Urteil“
Gastautor

Jur:next Urteil: „Ohne § 167 ZPO kein Examen!“

Examensvorbereitung, Lerntipps, Rechtsprechung, Startseite, Zivilrecht, ZPO

In Kooperation mit juraexamen.info stellt jur:next (Dein Partner für juristischen Einzelunterricht, Nachhilfe & Coaching; www.jurnext.de) jeweils ein Urteil des Monats aus den drei Rechtsgebieten vor. Diskutiere im Kommentarfeld direkt mit anderen die Entscheidung.
 
Einführung in die Thematik
Im 1. Staatsexamen sind in der ZPO meistens weniger Paragraphen bekannt als bekannt sein sollten. Aber manche Paragraphen der ZPO lassen sich so schön und einfach mit dem materiellen Recht verbinden, dass man sie kennen sollte. Dieses Prädikat verdient sich auf jeden Fall der § 167 ZPO, der insbesondere bei der Verzahnung mit der Verjährung eine Rolle spielt. Denn meistens vergehen ein paar Tage oder Wochen zwischen „Anhängigkeit“ und „Rechtshängigkeit“. Weil dem Kläger diese durch das Gericht verursachte Verzögerung nicht zur Last fallen soll, schafft § 167 ZPO Abhilfe.

Entscheidung des Gerichts

Der BGH hat sich in einer für Studierenden beachtenswerten Entscheidung (BGH, NJW2015, 2666 f.) mit Fragen zur Zustellung auseinander gesetzt. Immer drehen sich die Entscheidungen um die Auslegung des Merkmals „demnächst“. Zunächst führte das Gericht aus:

„Das Merkmal „demnächst“ ist nur erfüllt, wenn sich der Partei zuzurechnende Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten.“

Das hilft noch nicht viel weiter. Denn wie der Rahmen genau auszufüllen ist, bleibt zu vage. Daher wird meist auf eine 2-Wochen-Frist abgestellt.

„Im rechtlichen Ausgangspunkt geht das Berufungsgericht allerdings mit Recht davon aus, dass das Merkmal „demnächst“ nur erfüllt ist, wenn sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten. Dabei wird eine der Partei zuzurechnende Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen regelmäßig hingenommen.“

Insbesondere bei Kostenvorschüssen ist diese Frist wichtig. Kurz zum Hintergrund: Der Kläger reicht seine Klageschrift bei Gericht ein und wird – im Regelfall – von dem Gericht zur Zahlung eines Kostenvorschusses für die Gerichtsgebühren aufgefordert. Bis dieser eingegangen ist, wird die Klage nicht zugestellt. Ohne Zustellung wirkt aber nicht die Verjährungshemmung. Was passiert aber, wenn etwas bei dem Kostenvorschuss schief läuft? Dazu stellte das Gericht fest:

„Mit Blick auf die Einzahlung des Kostenvorschusses kommt es bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf an, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat.“

Wir merken uns: Es kommt immer darauf an, wer etwas falsch gemacht hat. Doch auch wenn das Gericht nicht ordentlich arbeitet, trifft den Kläger bzw. seinen Prozessvertreter die Obliegenheit nachzuforschen.
Im vorliegenden Fall wurde der Kostenvorschuss an der falschen Stelle verlangt. Das verschafft dem Kläger mehr Zeit:

„Wurde der Kostenvorschuss verfahrenswidrig nicht von der klagenden Partei selbst, sondern über deren Anwalt angefordert, ist die damit einhergehende – der Partei nicht zuzurechnende – Verzögerung im Allgemeinen mit drei Werktagen zu veranschlagen. […] Auch von einer auf die Wahrung ihrer prozessualen Obliegenheiten bedachten Partei kann nicht verlangt werden, an Wochenend- und Feiertagen sowie am Heiligabend und Silvester für die Einzahlung des Kostenvorschusses Sorge zu tragen.“

 
Auswirkungen auf das Examen
Für ein erfolgreiches Examen führt kein Weg an § 167 ZPO vorbei. Er ist teilweise der „Schlüssel“ zum Erfolg einer Klausur. Wer die Grundzüge der aktuellen BGH-Entscheidung nacharbeitet, wird im Examen kein Problem mit der Norm haben. Was kann realistisch abgefragt werden? Im Fokus stehen die 2-Wochenfrist und die Erkenntnis, dass es sich dabei um keine „starre“ Frist handelt. Es zählen die Erwägungen des Einzelfalls, wie das Verfahren rund um den Kostenvorschuss.
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24.06.2016/0 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2016-06-24 11:00:442016-06-24 11:00:44Jur:next Urteil: „Ohne § 167 ZPO kein Examen!“
Gastautor

Jur:next Urteilsbesprechung: „Keine Ferien im Wohngebiet!?“

Baurecht, Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite

Der nachfolgende Beitrag stammt aus unserer gemeinsamen Kooperation mit jur:next und befasst sich mit einem examensrelevanten Urteil des OVG Lüneburg zur Zulässigkeit von Ferienwohnungen im allgemeinen Wohngebiet.
Keine Ferien im Wohngebiet!?

Urteil des 1. Senats des OVG Lüneburg vom 15.01.2015 – 1 KN 61/14 – Thematik: Zur Zulässigkeit von Ferienwohnungen im allgemeinen Wohngebiet sowie den materiellen Anforderungen an eine Veränderungssperre.
I. Zum Sachverhalt
A und B sind Eigentümer eines Baugrundstücks in der kreisangehörigen Stadt T des Landkreises I, welches im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplans liegt. Dieser Plan setzt für das Grundstück sowie die weiteren Grundstücke entlang der Straße ein allgemeines Wohngebiet fest. Tatsächlich wird die bauliche Nutzung neben Wohnungen auch von vermieteten Gästeunterkünften (Pensionszimmer, Ferienapartments) geprägt. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde gestattete A und B mit Genehmigung vom 10.02.2012 die Errichtung eines Apartmenthauses mit vier Wohneinheiten auf 2 Etagen, wobei Keller und Dachgeschoss des Gebäudes nicht zu Wohnzwecken ausgebaut werden sollten. Tatsächlich errichteten beide aber ein Gebäude mit insgesamt 7 Wohneinheiten unter Nutzung von Dachgeschoss und Keller, von denen 5 als Ferienwohnungen vermietet und weitere 2 als Dauerwohnungen genutzt werden sollten. Bereits am 30.06.2010 war jedoch der Beschluss zur Änderung des Bebauungsplans im dem entsprechenden Gebiet gefasst worden, wobei über konkrete Inhalte keine Übereinstimmung erzielt wurde. Im späteren Verlauf sprach sich jedoch die überwiegende Meinung für die Festsetzung in ein „sonstiges Sondergebietes“ nach § 11 BauNVO aus. So sollte ein „ausgewogenes Nebeneinander der Wohnnutzung und der Kleinbeherbergung“ geregelt werden, sodass letztlich am 16.04.2013 vom Verwaltungsrat eine Veränderungssperre beschlossen wurde. Die Nutzung der Gebäudeeinheiten als Ferienwohnungen untersagte die Bauaufsichtsbehörde mit Verfügung vom 15.10.2013 in der Folge unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Sie verwies auf die „Illegalität“ der tatsächlich errichteten Gebäude, die von der erteilten Baugenehmigung nicht gedeckt seien. Die nachfolgenden Anträge auf nachträgliche Genehmigung des Bauvorhabens wurden abgelehnt. Der daraufhin vor dem Verwaltungsgericht verfolgte Eilrechtsschutz blieb erfolglos. (VG Oldenburg, Beschl. v. 14.04.2014 – 4 B 7040/13 -, bestätigt durch den Senatsbeschluss v. 16.06.2014 – 1 ME 70/14 -, NVwZ-RR 2014, 802.)
A und B möchten nun gegen die vom Rat der Stadt T beschlossene Veränderungssperre gerichtlich vorgehen.
II. Problemaufriss

Die nachfolgende Prüfung der Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags unterscheidet sich von anderen verwaltungsrechtlichen Klagearten in einigen Details, welche aber problemlos aus § 47 VwGO entnommen werden können.
Mangels aufdrängender Sonderzuweisung ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 VwGO eröffnet. Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers (§§ 88, 86 III VwGO). A und B wollen die Veränderungssperre für unwirksam erklären lassen, sodass die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Normenkontrollantrags nach § 47 VwGO vorliegen könnten. Instanziell zuständiges Gericht ist nach § 47 I, III VwGO das OVG und als solches das örtlich zuständige in Lüneburg. Die Veränderungssperre wurde vom Verwaltungsrat als Satzung gemäß § 14 BauGB beschlossen und ist demnach zulässiger Antragsgegenstand nach § 47 I Nr. 1 VwGO. A und B sind nach § 47 II VwGO durch die Geltendmachung einer möglichen Verletzung der Baufreiheit aus Art. 14 GG sowie § 70 NBauO (§ 75 BauONRW) antragsbefugt. Auch die Antragsfrist gemäß § 47 II VwGO von einem Jahr seit Erlass der zu kontrollierenden Norm wurde vorliegend eingehalten.
Fraglich ist allein, ob das Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist. Dies ist bspw. dann nicht der Fall, wenn die mögliche Unwirksamkeitserklärung des Gerichts ungeeignet ist, die Rechtsstellung des Antragenden zu verbessern (So speziell für den Fall des Normenkontrollantrags in Kopp/Schenke, § 47 VwGO, Rn. 88 ff.). Die Nutzung der Gebäude als Ferienwohnungen ist generell nicht genehmigungsfähig, wenn dies bereits mit dem vorher geltenden Bebauungsplan unvereinbar wäre. In diesem Fall käme es dann auf die Beurteilung der Veränderungssperre gar nicht mehr an. Der geltende Plan setzt für das Grundstück der Antragsteller ein allgemeines Wohngebiet fest, womit fraglich ist, ob Ferienwohnungen hier zulässig sind. Dies ist zumindest zwischen Rechtsprechung und Literatur überaus streitig.
So wurde von den Gerichten vertreten, dass es sich weder um Wohnen i.S.v § 4 I und II Nr. 1 BauNVO, noch um einen Beherbergungsbetrieb i. S. Von § 4 III Nr. 1 BauNVO handelt.(So zuletzt das BVerwG, Urt. v. 11.07.2013 – 4 CN 7.12 -). Dies sei darin begründet, dass Ferienapartments auf die Selbstversorgung der Bewohner angelegt sind und auch keine anderen hotelmäßigen Nebenleistungen erbracht würden. Weiterhin wurde auch eine Einstufung als „sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb“ i.S.v. § 4 III Nr. 2 BauNVO wegen der besonderen Festsetzung nach § 10 BauNVO abgelehnt (In diesem Sinne das OVG Niedersachsen, Urt. v. 24.07.2013 – 1 LB 245/10 -).
Dem wird in der Literatur entgegnet, dass es sich sehr wohl um einen Beherbergungsbetrieb oder als zulässige Form des Wohnens handeln könne (Stock in: König/Roeser/Stock, § 3 BauNVO, Rn. 24 und 41 sowie Fickert/Fieseler, § 3 BauNVO, Rn. 10.1.).
Stellt man darauf ab, dass viele Hotels tatsächlich nur noch Übernachtungen ohne Zusatzleistungen anbieten, ließe sich zudem auch eine Einstufung als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb vertreten. Ein Meinungsentscheid kann jedoch dahinstehen, da ersichtlich ist, dass auch aufgrund der Einzelkasuistik keine einheitliche Auffassung besteht und eine Entscheidung in der Sache geeignet ist, Klarheit über die vorliegende Einstufung der Zulässigkeit im allgemeinen Wohngebiet zu bringen. Somit ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Rechtsstellung der Antragsteller durch den Normenkontrollantrag verbessert werden könnte und das Rechtsschutzbedürfnis ist zu bejahen.
Die Begründetheit des Normenkontrollantrags liegt vor, insoweit die Norm rechtswidrig ist, also die beschlossene Veränderungssperre formelle oder materielle Fehler aufweist. Die vorliegende Norm muss auf einer Ermächtigungsgrundlage beruhen, die selbst wiederum an Art. 80 GG zu messen ist. Die Veränderungssperre wird nach § 14 I i.V.m. § 16 I, II BauGB als Satzung beschlossen. Diese Normen setzen Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung zum Erlass einer Satzung fest und genügen damit den Anforderungen aus Art.80 GG.
Innerhalb der formellen Rechtmäßigkeit sind Zuständigkeit, Verfahren, Form und hier insbesondere die ortsübliche Bekanntmachung der Veränderungssperre nach § 16 II BauGB zu prüfen und vorliegend zu bejahen.
Die Norm ist auch materiell rechtmäßig, wenn sie nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, also in der vorliegenden Konstellation mit Landesgesetzen, Landesverfassungsrecht, Bundesgesetzen und dem Grundgesetz vereinbar ist.
Dann müssen zunächst die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage vorliegen. Gemäß § 14 I BauGB kann die Gemeinde eine Veränderungssperre nur dann beschließen, wenn dies zur Sicherung einer inhaltlich konkretisierten Planung für den künftigen Planbereich erforderlich ist und ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans erfolgt ist. Durch den Beschluss des Gemeinderates vom 30.06.2010 zur Änderung des Bebauungsplans war diese Voraussetzung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre (16.04.2013) erfüllt. Die Veränderungssperre müsste auch zur Sicherung der Bauleitplanung der Stadt T erforderlich sein. „Das setzt voraus, dass die Planung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre bereits ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll“ (Rn. 30 des Urteils.). Sinn und Zweck ist, dass die Gemeinde, um über mögliche Ausnahmen von der Veränderungssperre nach § 14 II S.1 BauGB zu entscheiden, bereits konkretisierte inhaltliche Strukturen definiert hat. Dabei müssen zumindest Planungsabsichten über die Art der baulichen Nutzung, wie bspw. Festsetzungen für ein bestimmtes Baugebiet (§ 9 I-II a BauGB) getroffen worden sein (Vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 19.02.2004 – 4 CN 13.03 – sowie BVerwG, Urt. v. 30.8.2012 – 4 C 1.11 -.). . Neben den Niederschriften aus den Ratssitzungen sind hierfür erkennbare Rückschlüsse auch aus anderen Unterlagen und Umständen zulässig.
Die baulichen Vorstellungen der Gemeinde T konkretisierten sich zwar erst nach und nach, jedoch wurden zumindest vor Erlass der Veränderungssperre konkrete Absichten ersichtlich. So fand sich in den Sitzungen eine Ratsmehrheit, die ein „ausgewogenes Nebeneinander der Wohnnutzung und der Kleinbeherbergung“ für die Art der baulichen Nutzung anstrebte.
Fraglich ist, ob es sich insgesamt nur um nachgeschobene Gründe handeln könnte, um das konkrete Bauvorhaben von A und B zu vereiteln. Dann wäre das erforderliche Sicherungsbedürfnis zu verneinen. Es ist jedoch nicht unzulässig, dass die Gemeinde T das Vorhaben der A und B zum Anlass für eine Veränderungssperre genommen hat, da sie mit dieser zugleich hinreichend konkretisierte Planungsabsichten verband (Rn. 32 des Urteils). Zwar wurde mit der tatsächlichen Planung durch ein Büro erst ein halbes Jahr später begonnen, jedoch räumt § 17 I BauGB der Gemeinde 2 Jahre Zeit für ihre Umsetzung ein, die sogar gemäß § 17 II BauGB um 1 Jahr verlängert werden kann. Des Weiteren ist es vorliegend auch nicht relevant, dass die Zielsetzungen erst nach Erteilung der Baugenehmigung definiert wurden, da die Nutzung als Ferienwohnung davon nicht erfasst war und somit auch der Bestandsschutz aus § 14 III BauGB nicht eingreift. Fraglich ist, ob die Planung den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung widersprechen und so auf ein unzulässiges Ziel gerichtet sein könnte. Zum einen wird jedoch im Rahmen des Normenkontrollantrags nicht der zukünftige Bebauungsplan selbst, sondern nur die grundsätzliche städtebauliche Machbarkeit der Veränderungssperre geprüft. Zum anderen ist die Zulässigkeit der Festsetzung eines Sondergebietes für Dauer- und Ferienwohnungen zuletzt auch gerichtlich erneut bestätigt worden (OVG Niedersachsen, Urt. v. 18.09.2014 – 1 KN 123/12 -). Demnach ist die Veränderungssperre der Stadt T sowohl in formeller als auch materieller Hinsicht rechtmäßig und nicht für unwirksam zu erklären. Diese getroffene Entscheidung des OVG Lüneburg besitzt nach § 47 I VwGO Allgemeingültigkeit.
III. Bedeutung für die Ausbildung

Der verwaltungsrechtliche Normenkontrollantrag gehört sicherlich zu der Klageart, die bei Studierenden nicht nur starke Ängste hervorrufen kann, sondern in der Tat selten eine ganze Examensklausur füllen wird. Letzter Punkt bedeutet jedoch, dass sie umso mehr als Zusatzaufgabe gestellt werden kann. In Kombination mit den Anforderungen an eine Veränderungssperre entsteht so eine Baurechtsklausur, die wie viele ihrer Art noch nicht zum Schwierigsten im Examen gehören. Möchte man jedoch beim Korrektur einen wirklich guten Eindruck hinterlassen, gilt es die Details der Strukturen des Normenkontrollantrags sowie die erwähnten baurechtlichen Probleme zu erkennen und an der richtigen Stelle zu platzieren. Gerade die Frage der Zulässigkeit der Nutzung von Wohnungen als Ferienapartments bekommt nicht zuletzt durch den enormen Erfolg der Plattform „Airbnb“, die solche Angebote vermittelt, eine besondere Aktualität. Darin liegt nicht nur der Reiz dieses Urteils, sondern auch der Fahrplan für jede Examensvorbereitung: altbekanntes und neues verbinden!

18.08.2015/2 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2015-08-18 08:00:232015-08-18 08:00:23Jur:next Urteilsbesprechung: „Keine Ferien im Wohngebiet!?“
Gastautor

jur:next Urteil des Monats: BGH zur Heimtücke

Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Startseite, Strafrecht, Strafrecht, Strafrecht BT

Wie bereits angekündigt werden wir gemeinsam mit jur:next eine Besprechung zu einem aktuellen examensrelevanten Thema und Urteil in Form einer monatlichen Reihe anbieten. Im Wochenabstand werden wir euch also Beiträge zum Strafrecht, Zivilrecht und Öffentliches Recht bieten und so eine noch breitere Information ermöglichen.
Beginnen möchten wir heute mit einem ersten Beitrag zur Heimtücke bei Tötungsdelikten.
 
Heimtücke in Hessen
BGH, Urteil vom 24. September 2014, 2 StR 160/14
Der Mordparagraph ist momentan Objekt einer kontroversen Diskussion in Politik und Rechtswissenschaft. Immer wieder wird gefordert den Tatbestand wegen seiner historischen Gründe und seines Tätertypus abzuschaffen bzw. zu ändern.
Der BGH in Strafsachen musste sich in seinem neusten Urteil mit einem der umstrittensten Mordmerkmale beschäftigen: der Heimtücke.
 
1. Sachverhalt
Der Angeklagte lebte seit 2004 wegen wiederholter verbaler und körperlicher Auseinandersetzungen gegenüber seiner Ehefrau räumlich von ihr und den drei gemeinsamen Kindern getrennt.
Am Tattag wollte er seine Frau zur Rede stellen und ihr eine Lektion erteilen. Dazu nahm er zwei Küchenmesser mit. Nachdem er seinen Sohn unter einem Vorwand wegschickte, begab er sich wortlos mit jeweils einem Messer in der Hand in die Küche. Die sich dort befindende Ehefrau drehte sich zum Angeklagten um und sah diesem in die Augen. In Erwartung eines Streitgespräches wollte sie die Küche verlassen und trat zwei Schritte auf diesen zu.
Der Angeklagte versetze ihr, ohne ein Wort zu wechseln, daraufhin den ersten Stich in den Bauch und den zweiten Stich in den Oberkörper[1].
 
2. Problemaufriss
Nach gängiger Ansicht tötet heimtückisch, wer bei der Tat die bestehende Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Wobei die Wehrlosigkeit gerade auf der Arglosigkeit beruhen muss.[2] Arglos ist dabei, wer sich zur Zeit der Tat keines Angriffs versieht.[3]
Diese an sich eindeutige Definition, kann in der konkreten Tatsituation durchaus Schwierigkeiten bereiten. So sind bekannte Probleme, ob Heimtücke auch bei schlafenden oder bewusstlosen Opfer vorliegen kann. Aber auch, ob diese ausscheidet, bei einer Person die ernsthaft mit einem Angriff rechnet oder vom Täter in eine Falle gelockt worden ist. Schwierigkeiten bei der Eindeutigkeit der Heimtücke können auch auftreten, wenn das Opfer die Gefahr erkennt kurz bevor die schädigende Handlung begangen wird.
So stellt sich auch bei diesem Fall, erstinstanzlich entschieden vom LG Fulda, die Frage, inwieweit das Opfer arglos war, obwohl es zwei Schritte ,,sehenden Auges‘‘ auf den Beklagten zuging.
Bei dem Urteil bleibt der BGH stringent bei seiner bisherigen Linie. Dazu führt der 2. Strafsenat aus:
,,Dass die Geschädigte auf den Angeklagten ein bis zwei Schritte zutrat, ändert nichts daran, dass der Angeklagte -wie von ihm geplant- die mit Küchenarbeiten beschäftigte Geschädigte überraschte und dieses vom ihm herbeigeführte Überraschungsmoment ausnutzen wollte. Es ist deswegen auch unerheblich, ob die Geschädigte unmittelbar vor dem Angriff noch die Messer in den Händen des Angeklagten wahrgenommen (…) hat. Eine Möglichkeit zur Abwehr verblieb ihr nicht (…).“[4]
Die Arglosigkeit entfällt also nicht, wenn das Opfer den Täter und die Gefahr erkennt, solange die Zeitspanne bis zum unmittelbaren Angriff so kurz ist, dass dem Opfer keine Möglichkeit zur Abwehr bleibt.[5]
 
3. Bedeutung für die Ausbildung
Der Mordparagraph bietet durch seine vielen Merkmale ein weites und teils anspruchsvolles Prüfungsgebiet. Zudem lassen sich leicht Verbindungen zum Allgemeinen Teil des Strafrechts ziehen. An dieser Stelle sei nur auf die bei Studenten beliebte Lockerung der Akzessorietät (§ 28 I, II StGB) verwiesen.
Unter den Mordmerkmalen ist die Heimtücke sicherlich eines der komplexeren und umstrittensten. Daher bietet die oben dargestellte Entscheidung die Möglichkeit sich mit den gängigsten Problemen des Mordes im Allgemeinen und der Heimtücke im Besonderen zu beschäftigen und wieder aufzufrischen.
Dies sollte besonders aus den aktuellen tagespolitischen Gründen vor der mündlichen Prüfung bedacht werden.
[1] 2 StR 160/14 S. 3 f.
[2] Fischer, Strafgesetzbuch, § 211, Rn. 34.
[3] SSW-StGB/Momsen, § 211, Rn. 38.
[4] 2 StR 160/14 S. 6 f.
[5]So auch Fischer, Strafgesetzbuch, § 211, Rn. 35 c.
 
Zum Start der Reihe möchte euch jur:next zudem mit einem Gewinnspiel beschenken:
Beantwortet einfach folgende Frage:
Juristen haben Freude an Latein?! Welches lateinische Fachwort suchen wir auf dem Foto? Wir verlosen 10 Bücher an alle Einsendungen mit der richtigen Antwort an gewinnspiel@jurnext.de. Bitte sende die richtige Antwort, Deinen Namen und Deine Adresse bis zum 05.02.2015 an die oben genannte Emailadresse. Alle Infos unter www.jurnext.de. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

06.01.2015/0 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2015-01-06 15:02:162015-01-06 15:02:16jur:next Urteil des Monats: BGH zur Heimtücke
Redaktion

Juraexamen.info und jur:next Partnerschaft startet!

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Jurexamen.info –Die Onlinezeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat unter www.juraexamen.info – und jur:next – Der Partner für juristischen Einzelunterricht (Nachhilfe & Coaching) unter www.jurnext.de – begründen eine Partnerschaft ab Dezember 2014 mit großem Mehrwert für alle Studierenden.
Teil der Partnerschaft wird sein, dass jur:next monatlich jeweils ein aktuelles besonders examensrelevantes Urteil pro Rechtsgebiet in Form einer Reihe auf juraexamen.info kommentieren wird und es damit für Studierende noch einfacher wird, die wichtigsten Urteile vor dem Examen in kompakter Form zu wiederholen. Geplant ist auch, den Abruf dieser regelmäßigen „Serie“ durch Bereitstellung von noch besser abrufbaren pdf-Dokumenten noch weiter zu erleichtern.
„Wir freuen uns sehr auf diese Kooperation. Juraexamen.info ist ein starker Partner, der bereits viele Studierende erreicht und mit Wissen auf höchstem Niveau versorgt. Da reihen wir uns gerne ein“, erklärt Stefan Glasmacher, Co-Gründer von jur:next. Tom Stiebert von juraexamen.info stimmt ein: „Wir wollen uns im Sinne unserer Leser gerne noch breiter aufstellen und noch aktueller und vielgestaltiger präsentieren. In dieses Konzept passt jur:next mit seiner Vielzahl an Dozenten sehr gut.“ Neugierig? Den ersten Beitrag der Reihe findet ihr ab Anfang Januar hier bei uns auf juraexamen.info.
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19.12.2014/0 Kommentare/von Redaktion
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