Als Wochenendlektüre ein Klassiker des Reiserechts. Nachdem im Juni 2010 im 1. Staatsexamen in NRW in einer Zivilrechtsklausur Reiserecht drankam, sollte man auch hier gut vorbereitet sein. 🙂
Im Urlaub ist mit Einheimischen am Strand zu rechnen
Urlauber dürfen nicht erwarten, dass sie an einem Strand allein sind. Daher stellt es keinen Reisemangel dar, wenn ein Urlauber den Strand mit Einheimischen teilen muss. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg hervor.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Mann, der mit seiner Frau einen Urlaub auf Mauritius gebucht hatte. Den Urlaub konnte das Ehepaar nicht so Recht genießen, weil es am Strand auf lärmende Einheimische traf und es am Buffet immer wieder Fliegen gab. Wegen dieser Mängel wollte der Mann den Reisepreis mindern.
Gericht sieht keine Reisemängel
Das Gericht wies die Klage aber ab. Es konnte keine Reisemängel erkennen. Im Prospekt sei lediglich versprochen worden, dass es einen Strand auf der anderen Straßenseite gäbe. Dem sei auch so gewesen. Es sei nicht versprochen worden, dass dieser frei von Einheimischen sei.
Reisebeschreibung verspricht keinen Strand zur Alleinbenutzung
Weshalb der Kläger aus dieser Beschreibung den Schluss gezogen habe, er sei am Strand alleine, Einheimische würden diesen Strand nicht benutzen, werde das Geheimnis des Klägers bleiben, führte das Gericht weiter aus. Im übrigen war das Gericht schlichtweg sprachlos darüber, dass sich ein Reisender allen Ernstes darüber beschwert, er habe den Strand am Urlaubsort mit Einheimischen teilen müssen.
AG Aschaffenburg, Az: 13 C 3517/95
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