Im WM Monat ein Termin, in dem die Kenntnis von aktuellen Entscheidungen eher weniger belohnt wurde. Nur die BGH Entscheidung aus dem letzten Jahr zur Rückabwicklung des sittenwidrigen Vertrages eines über Fernabsatzvertrag ersteigerten Radarwarngeräts wurde abgeprüft. Die Sachverhalte für die Zivilrecht Examensklausuren findet Ihr hier. Im Folgenden ein kurzer Überblick, was in den Klausuren in etwa dran kam:
Zivilrecht Klausur I:
– Sachenrecht
– Ansprüche aus §§ 1004, 906, BImSchG!
– der Klausur zugrunde liegendes Urteil u.a.: BGH Urteil aus dem Jahr 1994
Zivilrecht Klausur II:
– Schuldrecht BT: Reiserecht!
– Mängelgewährleistungsrechte, Schadensersatzansprüche
– Vereinbarung im Reisevertrag „direkte Strandlage“: Ist ein 1 km weit entfernter Strand ein Reisemangel?
– Unfall des Sohnes im Schwimmbad während des Urlaubs als Reisemangel
– u.a. ein Urteil aus dem Jahr 2009 vom OLG Köln
Zivilrecht Klausur III:
– Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein bei ebay erworbenes mangelhaftes Radarwarngerät
– Verbraucherschützender Widerruf trotz Sittenwidrigkeit möglich?
– Anprüfen von Mängelgewährleistungsrechte, die aber wegen der Sittenwidrigkeit nicht durchgingen
– Übernahme des noch nicht vollständig abbezahlten BMWs beim Kauf eines neuen Mercedes durch den Händler
– u.a. BGH Urteile vom 25.11.2009 und aus dem Jahr 2005
– ZPO Zusatzfrage: Widerklage
Strafrecht:
– Vermögensdelikte, insbesondere Raub und seine Qualifikationen, im Versuchsaufbau
– Schusswaffenproblematik beim versuchten schweren Raub (ungeladene Pistole, Schreckschusspistole)
– Verkehrsdelikte, Sachbeschädigungsdelikte
– Anstiftung zur Qualifikation (Aufstiftung)
Öffentliches Recht I:
– Verfassungsrecht
– Urteilsverfassungsbeschwerde bzgl. Lauschangriff
– Verfassungsmäßigkeit des §100c StPO
– Akustische Überwachungsmaßnahmen in Kneipe und Büroräumen einer Rockerbande
– Art. 13 GG
– Problematik von Büro- und Geschäftsräumen i.R.d. Art 13 GG
Öffentliches Recht II:
– Wieder einmal Baurecht
– Gemeinde klagt gegen untere Bauaufsichtsbehörde auf Erlass einer Beseitigungsverfügung gegenüber Bürger
– Verpflichtungsklage
– § 61 BauO NRW, 14 OBG NRW: Problematik, ob § 61 BauO NRW eine drittschützende Norm ist (Schutznormtheorie)
– Beiladung gem. § 65 VwGO
– Saubere Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit und Genehmigungspflichtigkeit
– Vereinfachtes Genehmigungsverfahren bei einem 9,00 Meter hohen Regal, das im Garten errichtet wird, im Umkehrschluss aus § 68 Abs. 1 S. 3 Nr. 18 BauO NRW
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