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Du bist hier: Startseite1 > Juni 2012

Schlagwortarchiv für: Juni 2012

Redaktion

Zivilrecht ZIII – Juni 2013 – 1. Staatsexamen NRW

Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Julia für die Zusendung des Gedächtnisprotkolls der im Juni 2013 gelaufenen 3. Klausur im Zivilrechtecht in NRW. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.

Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Wie Ihr seht, reicht sogar ein Post auf unserer Facebook-Seite aus! Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!

 

Sachverhalt

A ist studentische Hilfskraft am Institut für Rechtsgeschichte der Universität U. Eines Tages nimmt er heimlich das Buch „Recht des Besitzes“ von Savigny (Erstausgabe Wert 1.200€) aus der Institutssammlung. Anschließend veräußert er das Buch, das keine Signaturnummer enthält, an den nichtsahnenden B für 400€.

Kurz darauf entleiht A das Buch „Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtsgeschichte“ von Savigny (Wert 36€). Er entfernt die Signatur und verkauft das Buch an den Sammler F für 10€. Allerdings vereinbaren A und F, da sich F nicht sicher ist, ob er das Buch schon in seiner Sammlung hat, dass F, sofern er das Buch tatsächlich schon hat, er es an A wieder zurückgeben könne.
Zu Hause merkt F, dass er das Buch tatsächlich schon hat und gibt „Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtsgeschichte“ wieder an A zurück. Im Gegenzug enthält er auch sofort die 10€ von A zurück.

Danach entleiht A die leinengebundene dreibändige Ausgabe des Corpus Iuris Civilis (Wert 300€). Auch hier versucht A die Signaturnummer zu entfernen, schafft es jedoch nicht ganz. Anschließend veräußert er die Bücher an den Doktoranden D. Sofort bemerkt D die Kratzer auf dem Einband und bemerkt auch beim Durchblättern immer wieder den Stempel der Universität U. D unternimmt jedoch nichts und hofft, dass alles mit rechten Dingen zugeht.
Während D an seinem Schreibtisch sitz, kippt er aus leichter Unachtsamkeit seine Kaffeetasse um, wodurch die Bücher einen Wasserschaden erleiden und große braune Flecken bekommen. Der Wert der Bücher betrug daher nur noch 60€.
D bringt die Bücher sofort zu einem Buchbinder, um den Schaden zu beheben. Hätte D dies nicht getan, wäre es zu einer Schadensvertiefung gekommen, so dass die Maßnahmen des Buchbinders dringend erforderlich waren. Der Buchbinder restauriert die verschmutzten Seiten und bindet die Bücher in neue Glanzleinenrücken ein. D zahlt daraufhin -angemessene- 100€ an den Buchbinder. Allerdings haben die Bücher danach trotzdem nur noch einen Wert von 180€.
Mittlerweile sind die Leihfristen abgelaufen.

Als die Machenschaften von A aufgedeckt werden, nimmt U die Sache in Hand und ergreift rechtliche Schritte. Es ist davon auszugehen, dass U ursprünglich Eigentümer aller Bücher war.

1.
Nach einigen Streitereien mit B wegen der Herausgabe des Buches „Recht des Besitzes“ von Savigny erhebt U Klage beim zuständigen Amtsgericht. Daraufhin bekommt B Angst und gibt das Buch „ohne Anerkennung von Rechtszuständen“ an U zurück. U erklärt die Sache sodann für erledigt. Dem widerspricht B jedoch sofort.
Wie wird das Amtsgericht über die zulässige Klage entscheiden?

2.
Welche Ansprüche hat U gegen A wegen des Buches „Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtsgeschichte“ von Savigny?

3.
Welche Ansprüche hat U gegen D? Und welche Gegenrechte stehen D gegen U zu?

Anmerkungen:
Das Recht der öffentlichen Sache ist nicht zu prüfen.

Es ist davon auszugehen, dass die Universitätsbibliothek alle ihre Rechtsverhältnisse zivilrechtlich ausgestaltet hat.

Es ist davon auszugehen, dass U in ihren wirksamen Vertragsbestimmung wirksam festgehalten hat, dass es dem Entleiher nicht gestattet ist Dritten Besitz an den Büchern zu verschaffen.

08.07.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-07-08 18:00:242013-07-08 18:00:24Zivilrecht ZIII – Juni 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Strafrecht – Juni 2012 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Juni 2012 in NRW gelaufenen Klausur im Strafrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt (Gedächtnisprotokoll)
In dem hier zu bearbeitenden Fall ging es um einen türkisch-stämmige Frau (A), die mit einem aus der Türkei stammenden Mann (F), entgegen eigener Wünsche und aufgrund des von ihrer Familie ausgeübten Drucks, vermählt wird. In der Folgezeit kommt es zwischen dem Ehepaar zu durchaus heftigen Konflikten, die hauptsächlich in den divergierenden, kulturellen Ansichten begründet liegen – A widersetzt sich den von F vorgeschriebenen Lebenswandel. Bestürzt ob dieses Verhaltens seiner Ehefrau, sieht sich F in seiner Ehre als Familienoberhaupt gekränkt.
Zunächst begibt es sich allerdings, dass F die zufällig entdeckte EC-Karte der A aus einer Schublade entwendet. Ausgestattet mit dieser EC-Karte sowie mit der ihm bekannten PIN-Nummer hebt F an einem Geldautomat 500 € von A’s Konto ab, legt die EC-Karte im Anschluss hieran aber in die Schublade zurück.
Unabhängig von diesem Ereignis verschlechtert sich das Verhältnis zwischen F und A derart, dass A den Entschluss fasst, sich von F zu trennen und eine Scheidung zu erwirken. Trotz der andauernden und bedrängenden Versuche des F, die A noch einmal umzustimmen, beharrt diese auf ihrer Entscheidung. Von diesem Verhalten nun vollends gekränkt beschließt F die A zu töten, da er der Meinung ist, A hätte ihr Lebensrecht nunmehr endgültig verwirkt. Unter einem Vorwand (Übergabe von Unterlagen) verabredet er sich hierzu mit A an einem öffentlichen Platz. Der Treffpunkt wurde von A bewusst ausgewählt, da sie mittlerweile mit tätlichen Übergriffen des F rechnet. Zudem wird das Treffen aus einiger Entfernung von ihrer Freundin (E) beobachtet. Zur Beschwichtigung der A zeigt dieser ihr sogar seine Jackentaschen, um ihr die Angst vor einem Angriff zu nehmen und ihr die mitgebrachten Unterlagen zu zeigen. Nachdem die Übergabe der Unterlagen vollzogen ist und es zu einer letzten Umarmung der Beiden kommt, sticht F auf A mit einem Fleischermesser ein, glaubt jedoch, durch den Stich in den Oberkörper keine lebensbedrohliche Verletzung verursacht zu haben. Obwohl er bereits zu einem weiteren Stich anzusetzen gedenkt, lässt F hiervon schließlich ab, da er sich durch die dazwischentretende E gestört fühlt und aus Angst vor einem Herbeirufen der Polizei lieber das Weite sucht. In der Tat stellt sich im Krankenhaus heraus, dass der Stich des F von einem Rippenbogen abgeleitet wurde und das Herz der A verfehlte, sodass sie nicht lebensbedrohlich verletzt wurde.
Strafbarkeit des F?

24.06.2012/6 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-06-24 14:07:542012-06-24 14:07:54Strafrecht – Juni 2012 – 1. Staatsexamen NRW

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