Nachfolgend ein Gedächtnisprotokoll der 2. Klausur im Zivilrecht im 1. Staatsexamen im Juni 2011 in NRW und HH.
Sachverhalt
R ist Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht und in einer Großkanzlei als „Associate“ angestellt. Seit längerem ärgert er sich über die fehlenden Führungsqualitäten der Partner und beschließt, deren Fehler im eigenen Berufsleben nicht zu wiederholen. Von einem Kollegen erfährt er von Trainer T, der Einzelcoachings im Bereich „Verbesserung von Führungsqualitäten“ anbietet. R erhält einen Info-Prospekt. Nach kurzem Überfliegen der angebotetenen Leistungen des T beschließt er im April 2010, bei T anzurufen und mit ihm noch am gleichen Tag einen Termin für 19 Uhr in seiner Kanzlei zu vereinbaren. Er leide zwar unter dauerndem Zeitmangel, werde sich aber den Prospekt bis zum Abend durchlesen. Um 17 Uhr ruft T den R an und fragt, ob er nicht sofort vorbeikomme. Er sei gerade in der Nähe und der Termindruck würde einen späteren Termin nicht erlauben. R, der bis dahin keine Zeit gefunden hatte, den Prospekt des T zu lesen, willigt ein. Nach einem anregenden Gespräch kann T den R schließlich überzeugen. Sie werden sich über ein „Rundum-Sorglos-Paket“ einig (6 Sitzungen à 4 Stunden zu einem Gesamtpreis von 2500 Euro). Das Coaching soll aus Zeitgründen aber erst im Oktober 2010 stattfinden. Eine Widerrufsbelehrung erfolgt weder zum Vertragsschluss, noch zu einem späteren Zeitpunkt. R leistet eine Anzahlung in Höhe von 750 Euro.
Einige Zeit später trifft R auf einer Konferenz auf die Partner A, B und C der ABC-Kanzlei, einer Partnergesellschaft. Sie kommen ins Gespräch und R erfährt, dass sie noch einen Partner für den Bereich Gesellschafts- und Steuerrecht suchen. R äußert Interesse. Es wird ein Aufnahmevertrag nach § 3 PartGG (Partnergesellschaftsgesetz) aufgesetzt, den R nur noch unterschreiben muss. Urlaubsbedingt könne die Unterzeichnung aber erst im August 2010 erfolgen. Beginn der Tätigkeit soll Oktober 2010 sein. Kurz darauf bemerkt, dass R bei seiner Kanzlei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende beachten muss. Daher meldet er sich bei A, der die Rolle des Ansprechpartners für Aufnahmeverhandlungen zugewiesen bekommen hat und bittet darum, den Vertrag schon im Juli 2010 unterzeichnen zu dürfen. A erwidert, das sei gar nicht notwendig, da das alles schon eine „absolut sichere Sache“ sei. In Wahrheit sind sich A, B und C aber noch gar nicht einig und entscheiden sich letztendlich für den D, da dieser bereits mehr Erfahrung mit Eigenmandaten hat. In der Zwischenzeit hatte R seinen Job zum 1.Oktober 2010 gekündigt und ferner eine Fortbildung zum Anwalt für Steuerrecht im Hinblick auf seine zukünftige Tätigkeit gemacht (Kosten: 2500 Euro). Ihm gelingt es trotz der Absage zwar, einen Job bei einer anderen Kanzlei unter vergleichbaren Arbeitsbedingungen zu finden, verdient aber 500 Euro im Monat weniger als früher. Im Übrigen kann er dort nur im Bereich XY tätig werden, nicht jedoch als Rechtsanwalt für Steuerrecht. Außerdem kann sich R das Einzelcoaching nicht mehr leisten und möchte sich von dem Vertrag mit T lösen.
1. Kann R den Vertrag mit T widerrufen und Rückzahlung der 750 Euro verlangen?
2. Kann R von A, B und C den Verdienstausfall verlangen?
3. Kann R von A, B und C Ersatz seiner Aufwendungen für die Fortbildung verlangen?
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Im Folgenden ein Gedächtnisprotokoll der Strafrecht Examensklausur im Juni 2011 in NRW und Hamburg.
Sachverhalt
A ist als Putzfrau im Juweliergeschäft des J angestellt und wohnt mit B und C in einer Wohngemeinschaft. Da sie einen kostspieligen Lebensstil führen und ständig in Geldnot sind, beschließen sie durch wiederholte Überfälle auf Geschäfte und Banken ihre Einkommenslage nachhaltig zu verbessern.
Mit dem Geschäft des J wollen sie beginnen. A schlägt folgenden Plan vor: B und C sollen gemeinsam Abends im Juweliergeschäft des J auftauchen und warten, bis Verkäufer V wie gewöhnlich gegen 19 Uhr alleine im Laden ist. Sodann soll der C den V mit einem Holzstück, das er in der Jackentasche wie eine Pistole hält und die Jacke von innen ausbeult, in Schach halten und den Tresorschlüssel – von dem A weiß, dass dieser sich in einer Schublade unter der Kasse befindet – holen, um Wertsachen aus dem Tresor zu entnehmen. In der Zwischenzeit soll C das in einer Nebenstraße abgestellte Fahrzeug holen und auf B warten, damit sie gemeinsam flüchten können. Die Beute wollen sich A, B und C teilen.
Einer Stunde vor dem Termin des geplanten Überfalls telefoniert C mit B und berichtet ihm – wahrheitsgemäß – dass er sich beim Fußball eine schwere Verletzung am Knöchel zugezogen habe und deswegen nicht dabei sein könne. B beschließt, die Sache selbst durchzuziehen. Er trifft gegen 19 Uhr im Jueweliergeschäft des J ein. Nachdem er sich versichert hat, dass V alleine im Laden ist, nimmt er das Holzstück in der Tasche in die Hand und richtet es auf V. Gleichzeitig fordert B den V auf, sich auf den Boden zu legen und „keinen Mucks von sich zu geben, sonst knallt’s!“. V ist in Todesangst und befolgt die Anweisung. Währenddessen geht B zur Kasse, öffnet die Schublade, nimmt den Schlüssel heraus und öffnet den Tresor. Die Beute steckt er in eine zu diesem Zweck mitgeführten Tasche. Daraufhin flieht er, indem er sich ein Taxi bestellt.
Später am Abend sitzen A, B und C in ihrer gemeinsamen Wohnung und feiern den Coup bei Zigarren und Wodka. C ist schon leicht angetrunken und verlangt von B seinen Teil der Beute. A und B verweigern dies, weil C „gekniffen“ habe. C wird wütend und schreit zu B „Wenn ich meinen Anteil nicht bekomme, bring ich dich um!“. A kann den C noch gerade so beruhigen. Gleichwohl trinkt C, der weiß, dass er unter Alkohol zu Gewalttätigkei neigt, weiter Alkohol bis er – was ihm bewusst ist – schwer betrunken ist.
C, der aufgrund einer Blutalkoholkonzentration von 3,3 Promille absolut schuldunfähig ist, gerät erneut in Wut und holt aus der Küche ein langes Küchenmesser. Um den B für dessen „Sturheit“ zu bestrafen, rammt C ihm die Klinge mehrmals heftig in den Bauch. C nimmt dabei den Tod des B billigend in Kauf. Der schwer verletzte B liegt daraufhin blutend auf dem Boden. A und C erkennen, dass C sterben wird, wenn nicht alsbald Hilfe kommt. Auf Drängen der A ruft C schließlich den Notarzt, der B ins nächste Krankenhaus bringt, wo er knapp gerettet wird. Er trägt keine bleibenden Schäden davon.
Wie haben sich A, B und C strafbar gemacht?
Bearbeiterhinweis
Die §§ 123, 223, 239, 240, 241, 257 – 262 StGB sind nicht zu prüfen.
Die heutige Klausur (in NRW und Hamburg) war an die Fraport-Entscheidung des BVerfG angelehnt (v. 22.2.2011 – 1 BvR 699/06; wir berichteten). Im Folgenden findet sich ein Gedächtnisprotokoll. Ergänzungen sind wie immer gerne erwünscht.
Sachverhalt
Die Drehkreuz-AG ist Betreiberin eines Flughafens im Land L. Die Stadt S besitzt 30 v.H. Anteilen und ist Eigentümerin des Flughafengeländes. Das Land L hat Anteile in Höhe von 40 v.H. Die „Luftseite“ des Flughafens ist nur mittels Boardkarte und Sicherheitskontrolle für Benutzer des Flughafens zugänglich. Auf der „Landseite“ befinden sich verschiedene Geschäfte und Diensleistungen, wie Boutiquen, ein Friseur, Supermärkte und Cafès. Auf dem Gelände ist auch eine Kapelle mit eigenem Gebetsraum zur Religionsausübung eingerichtet. Die Drehkreuz-AG bewirbt das Angebot mit dem Slogan: „Airport Shopping für alle“, „Auf 40.000 qm zeigt sich der Marktplatz in neuem Gewande und freut sich auf ihren Besuch!“.
In der Flughafen-Benutzungsordnung, die von L genehmigt worden ist, wird bestimmt, dass Versammlungen im Flughafengebäude generell nicht gestattet sind und ein Einverständnis des Betreibers erfordern. Wann und aus welchen Gründen ein solches Einverständnis erteilt wird, ist nicht geregelt.
A und fünf weitere Aktivisiten der „Initiative gegen Abschiebung“ verteilen auf der „Landseite“ des Flughafens am 13.Mai 2009 Flugblätter an Reisende und Mitarbeiter der Fluggesellschaften, in denen sie auf eine bevorstehende Abschiebung aufmerksam machen. Mitarbeiter der Drehkreuz-AG und Einsatzkräfte des Bundesgrenzsschutz beenden die Aktion schon nach einer Stunde. Mit Schreiben vom 14. Mai 2009 erteilt die Drehkreuz-AG ein unbefristetes „Flughafenverbot“ mit Verweis auf die Ausübung des Hausrechts. Ferner wird mit einer Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs gedroht, sollte A und die anderen Personen nochmal solch ein „unberechtigtes Verhalten“ innerhalb des Flughafenverbots an den Tag legen. Begründet wird dieser Schritt damit, dass die Aktion die Betriebsabläufe und die Sicherheit des Flughafens beeinträchtige.
Die Klage des A vor dem Amtsgericht bleibt ohne Erfolg. Die Drekhkreuz-AG sei schon gar nicht an Grundrechte gebunden. Ferner hätte sie bezüglich der Abschiebung nicht hoheitlich gehandelt. Das Flughafenverbot sei weder sittenwidrig, noch würde es gegen Gesetze verstoßen werden. Das Landgericht bestätigt diese Rechtsauffassung und fügt ergänzend hinzu, dass im konkreten Fall kein staatliches Handeln gegeben sei.
Der BGH lässt die Revision zu, weist die Klage aber am 24.02.2011 als unbegründet ab. Die Drehkreuz-AG konnte sich zur Ausübung seines Hausrechts auf §§ 858, 903, 1004 BGB berufen. Dies sei zwar durch Kontrahierungszwang gegenüber Reisenden und der Öffnung für deren Begleiter und für die Kunden der örtlichen Geschäfte einschränkbar, jedoch nur im Rahmen der zulässigen Nutzung des Flughafens. Die Verhaltensweise des A ginge aber über das Nutzungsrecht hinaus.
A erhebt am 15.03.2011 Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung seiner Versammlungsfreiheit und Meinungsäußerungsfreiheit.
1. Ist die Drehkreuz-AG gegenüber A unmittelbar an Grundrechte gebunden?
2. Unterstellt, dass eine solche Grundrechtsbindung der Drehkreuz-AG gegenüber A existiert, ist die Verfassungsbeschwerde des A zulässig und begründet?
Bearbeitervermerk
Es ist unabhängig von den in den dargestellten Entscheidungen im Einzelnen aufgeführten Begründungen – wenn notwendig hilfsweise – auf alle aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Probleme des Falles einzugehen.
Es ist zu unterstellen, dass die 5 Aktivisten neben A die deutsche Staatsbürgerschaft haben.
Im Folgenden findet sich ein Gedächtnisprotokoll zur ersten ÖffRecht-Klausur im 1. Staatsexamen im Juni 2011 in NRW und Hamburg. Aufgrund des Umfangs des Sachverhalts sind Ergänzungen gerne erwünscht.
Sachverhalt
Die Stadt Köln ordnet am 10.01.2010 für die E-Straße an, dass Radfahrer sich in Zukunft den Gehweg mit Fußgängern teilen müssen (Zeichen 240). Die E-Straße liegt zwischen der M- Straße und der D-Straße. Eine Verkehrszählung am 1.08.2010 hat ergeben, dass Radfahrer überwiegend trotzdem auf der Straße anstatt auf dem Radweg fahren. Die E-Straße ist kurvenarm und Nachts durch Straßenlaternen ausreichend beleuchtet. Die Höchstgeschwindigkeit für Kfz beträgt 60km/h (Zeichen 274). Auf der Strecke verkehren die Omnibuslinien 2 und 4 im 20-Minuten-Takt. Die Fahrbahnbreite beträgt 5.xx m, der Gehweg ist 2.55m breit. Hinter der M-Straße Richtung D-Straße gibt es eine Fahrbahnverengung, sodass dort die Straße nur noch 5m, der Radweg nur noch 2m breit sind.
J ist begeisterter Fahrradfahrer und benutzte die E-Straße ab Juli 2010, um mit dem Rad zu seiner Arbeitsstelle zu kommen. J ist mit der Anordnung nicht einverstanden, da er wegen der deutlich langsameren, anderen Radfahrer nicht schnell genug fahren kann. Deswegen erhebt er am 1.2.2011 beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage und verlangt die Beseitigung des Verkehrszeichens. Die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 45 Abs.1, Abs.9 S.2 StVO iVm. den einschlägigen Verwaltungsvorschriften zur StVO (VwV-StVO) seien nicht erfüllt. Insbesondere fehle es schon an der Erforderlichkeit der Maßnahme aus Gründen der Verkehrssicherheit. Im Jahr 2010 hätte es an der betreffenden Stelle so gut wie gar keine Unfälle mit Radfahrern gegeben. Übertretungen hinsichtlich der Höchstgeschwindigkeit begründen auch keine besondere Gefahrenlage, da jeder Verkehrsteilnehmer auf langsamere Verkehrsteilnehmer Rücksicht nehmen müsse. Die Anordnung belaste die Radfahrer unzulässig und verstoße gegen den restriktiv anzuwendenen § 45 Abs.9 S.2 StVO.
Die zuständige Behörde hält die Klage für verfristet. Überdies fehle es auch an einer Klagebefugnis, da Popularklagen gerade ausgeschlossen werden müssten. J habe seit Februar 2011 keinen Wohnsitz mehr in Köln und benutzte die Straße nur noch gelegentlich um Freunde zu besuchen. Für eine Klagebefugnis müsse aber sein persönlicher Lebensbereich mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Nachhaltigkeit beeinträchtigt sein. Außerdem könne nicht einfach jeder Bürger wegen jedes in der Bundesrepublik Deutschland erlassenen Verkehrszeichens einfach so klagen.
Die Behörde sieht daneben die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 I StVO als erfüllt an. Die Anordnung sei rechtmäßig und diene der Entmischung und Entflechtung der Verkehrssituation nach § 45 I StVO zum Schutze der Radfahrer als schwächere Verkehrsteilnehmer. Die Beachtung von Verwaltungsvorschriften könne J mangels Außenwirkung nicht verlangen. Die Maßnahme sei nicht an § 45 Abs.9 S.2 StVO zu messen, da hiernach nur Beschränkungen oder Verbote im Sinne von Anlage 2 zu § 41 Abs.1 StVO erfasst seien. Ein Radweg unterfalle dem aber nicht, sondern sei ein Sonderweg. Sollte § 45 Abs.9 S.2 StVO anwendbar sein, so habe jedenfalls eine besondere Gefährdungslage vorgelegen. Die Erfahrung habe – was zutrifft – gezeigt, dass die geltende Höchstgeschwindigkeit regelmäßig überschritten werde. Durch auf der Straße fahrende Radfahrer werde auf Höhe der Engstelle zudem das Überholen unmöglich gemacht, da sonst kein Platz mehr für den Gegenverkehr gegeben sei.
Wie wird das Verwaltungsgericht über die Klage des J entscheiden?
Bearbeitervermerk
1. Es ist davon auszugehen, dass die Anordnung formell rechtmäßig ist.
2. Die im nachfolgenden nicht abgedruckten Verwaltungsvorschriften sind für die Anfertigung der Aufsichtsarbeit nicht von Belang
3. Es ist davon auszugehen, dass der Radweg gemäß § 2 Abs.4 StVO iVm Ziff II 2 a) VwV-StVO benutzbar ist
4. Es ist davon auszugehen, dass die Anwendung der VwV-StVO der gängigen Verwaltungspraxis entspricht
Das war abgedruckt:
Verwaltungsvorschrift (VwV) zur StVO
Zu Absatz 4 Satz 2
…
Benutzungspflichtige Radwege dürfen nur angeordnet werden, wenn ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen. Sie dürfen nur dort angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf erfordern. Innerorts kann dies insbesondere für Vorfahrtstraßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr gelten.
…
II. Radwegebenutzungspflicht
Ist aus Verkehrssicherheitsgründen die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht mit den Zeichen 237, 240 oder 241 erforderlich, so ist sie, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind, vorzunehmen.
Voraussetzung für die Kennzeichnung ist, dass
2. die Benutzung des Radweges nach der Beschaffenheit und dem Zustand zumutbar sowie die Linienführung eindeutig, stetig und sicher ist. Das ist der Fall, wenn
a) er unter Berücksichtigung der gewünschten Verkehrsbedürfnisse ausreichend breit, befestigt und einschließlich eines Sicherheitsraums frei von Hindernissen beschaffen ist. Dies bestimmt sich im allgemeinen unter Berücksichtigung insbesondere der Verkehrssicherheit, der Verkehrsbelastung, der Verkehrsbedeutung, der Verkehrsstruktur, des Verkehrsablaufs, der Flächenverfügbarkeit und der Art und Intensität der Umfeldnutzung. Die lichte Breite (befestigter Verkehrsraum mit Sicherheitsraum) soll in der Regel dabei durchgehend betragen:
…
bb) Zeichen 240
– gemeinsamer Fuß- und Radweg
innerorts mindestens 2,50 m
außerorts mindestens 2,00 m
Ausnahmsweise und nach sorgfältiger Überprüfung kann von den Mindestmaßen dann, wenn es aufgrund der örtlichen oder verkehrlichen Verhältnisse erforderlich und verhältnismäßig ist, an kurzen Abschnitten (z. B. kurze Engstelle) unter Wahrung der Verkehrssicherheit abgewichen werden.