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Schlagwortarchiv für: Juli 2013

Redaktion

ÖffRecht ÖII – Juli 2013 – 1. Staatsexamen SH

Schleswig-Holstein

Vielen Dank für die Zusendung eines Hinweises zu der im Juli 2013 gelaufenen 2. Klausur im Öffentlichen Recht in Schleswig-Holstein. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Wie Ihr seht, reicht sogar ein Post auf unserer Facebook-Seite aus! Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Über das Thema des Sachverhalts der zweiten Klausur im ÖffRecht berichteten wir bereits hier.
In der Klausur war nach den Erfolgsaussichten des Eilrechtsschutzbegehrens des von dem Abgabeverbot betroffenen FC gefragt.

03.08.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-08-03 09:30:242013-08-03 09:30:24ÖffRecht ÖII – Juli 2013 – 1. Staatsexamen SH
Redaktion

ÖffRecht ÖI – Juli 2013 – 1. Staatsexamen SH

Schleswig-Holstein

Vielen Dank für die Zusendung eines Hinweises zu der im Juli 2013 gelaufenen 1. Klausur im Öffentlichen Recht in Schleswig-Holstein. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Den Sachverhalt findet ihr hier.

02.08.2013/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-08-02 10:01:502013-08-02 10:01:50ÖffRecht ÖI – Juli 2013 – 1. Staatsexamen SH
Redaktion

Zivilrecht ZII – Juli 2013 – 1. Staatsexamen SH

Schleswig-Holstein

Vielen Dank für die Zusendung eines Hinweises zu der im Juli 2013 gelaufenen 2. Klausur im Zivilrecht in Schleswig-Holstein. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.

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Die Klausur entsprach weitestgehend Klausur bei Juraindividuell. Zum Thema hatte diese die Forderungsabtretung.

01.08.2013/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-08-01 10:00:362013-08-01 10:00:36Zivilrecht ZII – Juli 2013 – 1. Staatsexamen SH
Redaktion

Zivilrecht ZIII – Juli 2013 – 1. Staatsexamen SH

Schleswig-Holstein

Vielen Dank für die Zusendung eines Hinweises zu der im Juli 2013 gelaufenen 3. Klausur im Zivilrecht in Schleswig-Holstein. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.

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Sachverhalt

Die A-OHG sucht Gesellschafter. In der Privatwohnung des Zahnarzt Z, die direkt über seiner Praxis liegt, wird Z von dem vertretungsbefugten A und einem weiteren Berater ausführlich über einen Gesellschaftsbeitritt informiert. Nach einigen Tagen unterzeichnet Z den Beitrittsvertrag in den Geschäftsräumen der OHG am 01.10.2011. Er verpflichtet sich zu einer Einlage von 100.000 €, die er wie andere Gesellschafter in den folgenden Tagen auch leistet, und wird wie alle Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen.
Im folgenden Geschäftsjahr erleidet die OHG Verluste, auf Z entfällt ein Verlustanteil von 50.000 €. Z ist darüber empört und verlangt am 01.10.2012 die vollständige Rückzahlung seiner geleisteten Einlage.

A ist neben F auch Komplementär der F-KG.
Im Namen der A-OHG hatte A von V Garagen für 800 €/Monat angemietet.
Da die OHG die Garagen ab September nicht mehr benötigte, wies A die Fahrer der KG ohne Wissen des F oder des V an, von nun an KG-Fahrzeuge in die Garage zu stellen. Die OHG stellte daraufhin ab September ihre Mietzahlungen ein.
Als V die OHG persönlich wegen der 3 rückständigen Mietraten abmahnen will, bemerkt er, dass sich ausschließlich KG-Fahrzeuge in der Garage befinden, woraufhin er den ausstehenden Mietzins iHv 2400 € von der KG verlangt.

Da die KG ihren Standort verlegt, affordable-health.info if you become sick. will A das bisher genutzte Grundstück für einen Preis von 600.000 € verkaufen. Bei einer Besichtigung durch den Interessenten I und dessen Architekt, weist dieser A darauf hin, dass die Decken nicht den Bauvorschriften entsprächen und sanierungsbedürftig seien, weshalb ein Kauf zu diesem Preis nicht in Frage komme.
A teilt dies der Gesellschaft nicht mit und fertigt auch sonst keinen Vermerk an, bevor er stirbt.
Im Namen der KG verkauft nun F das Grundstück an den Käufer K zu einem Preis von 600.000 €. Weder F noch K wissen von den Mängeln.
Erst bei Umbauarbeiten fällt die Baufälligkeit der Decken auf, welche eine Sanierung im Wert von 150.000 € erfordert.

Aufgaben

1. Kann Z Rückzahlung seiner Einlage in Höhe von 100.000 € verlangen?

Die OHG macht geltend, ein Austritt sei frühestens zum Ende des nächsten Geschäftsjahres zum 01.10.2013 möglich.

2. Kann V von der KG oder von F Zahlung von 2400 € verlangen?

3. Kann K von der KG die Sanierung der Decken verlangen?

31.07.2013/5 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-07-31 18:06:132013-07-31 18:06:13Zivilrecht ZIII – Juli 2013 – 1. Staatsexamen SH
Redaktion

Zivilrecht ZI – Juli 2013 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Examensreport, Niedersachsen

Vielen Dank für die Zusendung des Gedächtnisprotkolls der im Juli 2013 gelaufenen 1. Klausur im Zivilrecht in Niedersachsen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt

M betreibt eine KFZ-Werkstatt. Dazu hat er bei V Räume zu (ca.) 600 € im Monat für die Dauer von 2 Jahren angemietet, wobei kein schriftlicher Mietvertrag bestand, sondern dieser nur „per Handschlag“ geschlossen wurde.
Von der B-Bank bekam er ein Existenzgründerdarlehn i.H.v. 10.000 €.
In der Folgezeit schaffte er sich ein elektronisches Diagnosegerät (Suchgerät, Wert: 4.000 €) für die KFZ Inspektion an.
Nachdem er einige Male damit arbeitete, stellte er fest, dass ihm das „technische Händchen“ dafür fehlt und er führte die Inspektionen wieder auf „traditionelle“ Art per Hand durch.
In der Folgezeit blieben die Aufträge vermehrt aus und es fiel ihm schwerer seine Rechnungen zu begleichen.
Das merkte auch die B und drängte auf Sicherheiten. Dazu übereignete er (M) an die B das Suchgerät. Ergänzend wurde ein Raumsicherungsvertrag über das Warenlager geschlossen, der alle gegenwärtigen und kündigten Gegenstände erfassen sollte. Sofern an den Sachen Eigentumsvorbehalte Dritter bestehen, so soll die B die Stellung des M zu den jeweiligen Gegenständen haben. Die Gegenstände sollten im Besitz des M verbleiben. Sobald M allerdings mit einer Monatsrate in Verzug ist, sollen die Gegenstände herausgegeben werden.
Nachdem die Raten des M ausblieben, lies die B bei M – ohne Wissen des V – pfänden (Bescheid i.H.v. 5.000 €). Der Gerichtsvollzieher nahm das Suchgerät (Wert 1.000 €) in Besitz.
Auf zwei in dem Warenlager befindlichen Frontschürzen (Wert je 2.000 €) klebte er ein Siegel. Diese Bleche hatte M von T unter Eigentumsvorbehalt am 1.9.2012 erworben und am 30.9.2012 vollständig den Kaufpreis bezahlt.
Jetzt erfährt auch V von der Pfändung und ist nicht begeistert. In einem Gespräch mit der B äußert er an der „Versilberung“ beteiligt zu werden, da bei ihm schließlich auch noch Rückstände offen seien.
Die B entgegnet, dass sie – was zutrifft – keine Kenntnis von einem Mietverhältnis zwischen M und V hatte, sowie keine Kenntnis von etwaigen Rechten des V.
Frage 1: Hat V ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung i.H.d. Mietrückstandes (ca.) 2.400 € aus…
          a) dem Suchgerät
          b) den Frontschürzen?
Der RA des V meint, Rechte aus dem Raumsicherungsvertrag können erst entstehen, nachdem sie in das Warenlager verbracht wurden.
Frage 2: Unterstellen sie, V hat ein Recht zur vorzugsweise Befriedigung! Wie kann er dieses geltend machen?
Der Protokollant hat leider nicht mehr alle Daten im Kopf, aber die Abfolge im SV sei folgendermaßen gewesen: Mietverhältnis M-V, Erwerb des Suchgeräts und (kurzzeitige) Nutzung (Wegschaffung stand nicht im SV, M hörte nur auf es zu nutzen), SiÜ Suchgerät M-B + Raumsicherungsvertrag, (Hier müsste von den Daten her der Kauf der Frontschützen gewesen sein), Pfändung durch B. Die Mietrückstände des M betrafen einen Zeitraum einige Monate vor der Pfändung bis zur Pfändung.
18.07.2013/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-07-18 20:52:062013-07-18 20:52:06Zivilrecht ZI – Juli 2013 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

Zivilrecht ZII – Juli 2013 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Examensreport, Niedersachsen

Vielen Dank für die Zusendung des Gedächtnisprotkolls der im Juli 2013 gelaufenen 2. Klausur im Zivilrecht in Niedersachsen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt

K betreibt in Frankfurt/Main eine Schreinerei mit mehr als 10 Angestellten und ist im Handelsregister eingetragen. Nach und nach wird der Geschäftsbetrieb weniger. Letztlich Betreibt K die Schreinerei alleine, kümmert sich auch um den angeschlossenen kleinen Laden und führt die wenigen, anfallenden Buchhaltungen persönlich. Er bessert dadurch seine Rente auf.
Nachdem seine Frau verstorben war, überlegt er sich einen Hund als treuen Gefährten für seinen Lebensabend anzuschaffen. Außerdem könne der Hund nachts auf die Holzbestände im Betrieb aufpassen. Dazu sucht er die kleine Zucht des Z in der Nachbarstadt auf. Z züchtet reinrassige Doggen. Ein Welpe fällt ihm sofort auf und er schließt ihn ins Herz. Diesen erwirbt er für 1.000 €.
Die Freude an dem kleinen Welpen dauert nicht lange an. Nach 4 Monaten beginnt der Kleine auf dem linken vorderen Bein zu lahmen. Als er auch auf dem rechten Hinteren Bein zu lahmen beginnt und sich nach 2 Wochen keine Besserung einstellt, sucht er einen Tierarzt auf. Dieser stellt fest, dass die Lähmung des linken vorderen Beins auf eine Gelenkdysplasie (Veränderung des Gelenks) die Ursache ist. Es kann nicht Festgestellt werden, ob dies auf einen Gendefekt oder auf falsche Fütterung durch K zurückzuführen ist. Die Lähmung des rechten hinteren Beins beruhte auf einem Metallspan, der in der Pfote steckte und sich entzündet hat. Die Zucht des Z befindet sich direkt neben einem Metallverarbeitenden Betrieb. Darauf hin lässt K den Hund für 500 € operieren um die Gelenkdysplasie zu „beheben“. Die Entfernung des Metallspans schlägt mit 50 € zu Buche.
Nach diesen stressigen Vorfällen möchte K endlich mit seinem kleinen Hund einen Urlaub machen. Diesen verbringt er in Cuxhaven. Dort fällt ihm das Geschäft des H auf, welches Schreinerbedarf günstig anbietet. H hat ca. 16 Geschäfte in Norddeutschland. Dort sieht er sich eine Kreissäge für 600 € an. Da er genug Platz in seinem Transporter hat, nimmt er diese direkt mit. Auf Grund eines Stromausfalls konnte er diese nicht vor Ort testen.
Zu Hause angekommen kümmert sich K erst einmal um seine schmutzige Wäsche. Als er am nächsten Arbeitstag die Säge erstmalig an den Strom anschließt und nutzen möchte, gibt diese keinen Ton von sich. Die Ursache ist ein Kurzschluss, der den Motor irreparabel beschädigte. Ein Austausch des Motor kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Kurzschluss beruht auf einem Produktionsfehler. Darauf meldet er sich bei H und verlangt, dass dieser ihm eine funktionierende Säge liefern möge, was dieser ablehne. Er sei allenfalls bereit ihm eine neue „aus Kulanz“ zur Verfügung zu stellen, nur müsse K diese Abholen. K meint, dass H ihm dann die Transportkosten ersetzen müsse, was H ebenfalls ablehnt. Daraufhin kauf K bei X eine vergleichbare Säge für 800 €. Zudem meint H, dass K keinerlei Ansprüche zustehen, da er den Mangel zu spät angezeigt hat. K hingegen ist empört, dass H, der nicht einmal ins Handelsregister eingetragen ist, sich auf kaufmännische Gepflogenheiten berufe.
Um sich zu beruhigen (oder so) kommt K auf die Idee sein Badezimmer zu renovieren. Dazu sucht er das Geschäft des V auf und kauft bei diesem eine Duschkabine für 400 €. Diese wird K angeliefert. Nachdem die Duschkabine eingebaut wurde, stellt K fest, dass diese an den Rändern unregelmäßige Schattierungen aufweist. Einen derartigen Schandfleck möchte er in seinem Bad nicht haben und fordert V auf die Duschkabine auszubauen und eine neue Einzubauen. V stellt nach Untersuchungen fest, dass die ganze Charge in seinem Lager diese Schattierungen aufweist aber eine neue Duschkabine desselben Typs bestellt werden kann. V ist auch bereit eine neue Kabine zu liefern. Er hält die Kosten allerdings für unverhältnismäßig. Die neue Kabine kostet ihn 200 €, der Einbau schlägt mit 350 € und der Ausbau mit 250 € zu Buche.
Jetzt fordert K auch Z auf die Tierarztrechnung i.H.v. 550 € zu begleichen. Z entgegnet, dass er die Operation, obwohl 550 € dem Marktwert entspricht, hätte günstiger organisieren können.
Gutachterlich sind folgende Fragen zu erörtern:
1. Kann K von Z Ersatz für die Tierarztkosten verlangen?
2. Kann K von V den Ein- und Ausbau der Duschkabine verlangen oder zumindest eine angemessene Beteiligung an den Kosten?
3. Kann K von H die Kosten für die Säge, die er bei X kaufte verlangen?
18.07.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-07-18 20:51:012013-07-18 20:51:01Zivilrecht ZII – Juli 2013 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

Zivilrecht ZIII – Juli 2013 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Examensreport, Niedersachsen

Vielen Dank für die Zusendung des Gedächtnisprotkolls der im Juli 2013 gelaufenen 3. Klausur im Zivilrecht in Niedersachsen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt

K ist in seiner Freizeit Pferdeliebhaber. Kürzlich zu Geld gekommen möchte er sich ein Pferd kaufen und sucht dazu die Zucht des V auf. Dieser züchtet (wie könnte es anders sein) hobbymäßig. Dabei fällt sein Augenmerk auf die 6 Jahre alte Oldenburger Stute „Destiny“. Nach diversen Proberitten kauft er – weil ihm das Verhalten des Pferdes außerordentlich gut gefällt, was er auch V mitteilt – diese für 10.000 € am 01.03.2012.
Er mietet für die Stute einen Stellplatz für 150,- €/Monat zzgl. 100,- €/Monat Futter auf einem Gehöft an.
In der Folgezeit stellt sich heraus, dass die Stute röntgentechische Befunde der Klasse II-III aufweist (I gut, V schlecht oder anders rum, jedenfalls „unauffälliges Mittelfeld“). Die Dornfortsätze der Wirbelsäule stehen zu weit auseinander. Das führt jedoch zu keinerlei Beeinträchtigung. Weder lahmt die Stute, noch hat sie Schmerzen. Beritten werden kann diese auch. Die Wahrscheinlichkeit, dass daraus weitere physisch bemerkbare Beeinträchtigungen resultieren, ist gering. Der Markt reagiere auf diese Abweichungen vom Idealmaß allerdings mit hohen Abschlägen.
Allerdings wird auch ein Sommerekzem (Sommerallergie) diagnostiziert. Dieses macht einen Ausritt im Freien in dem Sommermonaten unmöglich. Das Pferd hat zudem viele wunde Stellen, da sich Mückenstiche durch das Sommerekzem entzünden und starken Juckreiz verursachen. Weder die Veränderung der Dornfortsätze, noch das Sommerekzem sind therapierbar. Zudem kann nicht geklärt werden, ob das Sommerekzem jetzt erstmalig aufgetreten ist oder bereits im Jahr zuvor.
K verlangt von V Rückabwicklung des Kaufvertrages, was dieser ablehnt. V sei allenfalls bereit, ein vergleichbares Pferd zu liefern.
Aufgabe 1:
Hat K einen Anspruch gegen V auf Rückzahlung der 10.000 €?
Anmerkung: Gehen Sie davon aus, dass derartige Veränderungen der Dornfortsätze bei 55% der Pferde vergleichbaren Alters und Preiskategorie auftreten.
Aufgabe 2:
Kann K von V die Kosten für die Unterstellung und Futter für die Zeit von März bis einschließlich Mai verlangen?
Anmerkung: Gehen Sie davon aus, dass K berechtigt vom Vertrag zurückgetreten ist.
Abwandlung:
Trotz der Ärgernisse ist die Tierliebe des K nicht erloschen. Er kauft sich einen Schäferhund namens „Hasso“. Anfangs geht K immer mit seiner 17 jährigen Tocher T an der Weide des X spazieren. In der Folgezeit erlaub K der als äußerst zuverlässig und umsichtig geltenden T auch alleine mit Hasso zu gehen. Monate lang kam es zu keinerlei Vorkommnissen.
Abgelenkt durch das Schreiben einer SMS hält T die Leine entgegen ihrer üblichen Gewohnheit nur mit einem Finger. Hasso, der einen Hasen erblickt hatte, reißt sich daher los und rennt auf die Weide des X. Auf der Weide des X grast das Pferd „Donnerhall“. Hasso rennt direkt auf Donnerhall zu, da hinter diesem der Hase sitzt. Dadurch wird Donnerhall aufgeschreckt und versucht zu fliehen. Dabei stürzt er bei dem Versuch die Abzäunung zu überspringen, stürzt und zieht sich einen Trümmerbruch zu, sodass er eingeschläfert werden muss.
X ist der Ansicht, K habe seine Aufsichtspflicht verletzt und verlangt daher den Zeitwert i.H.v. 8.000,- € ersetzt. Zu Recht?
18.07.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-07-18 20:22:502013-07-18 20:22:50Zivilrecht ZIII – Juli 2013 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

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