Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Juli 2012 in Hessen gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht Ö II. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Eine Kadettin stürzt aus 27 m Höhe vom Segelschulschiff der Bundeswehr. Die Umstände des Unfalls sind dubios. Der Bundesverteidigungsminister sieht sich gezwungen etwas zu unternehmen: Er entzieht dem Kapitän des Schiffs die Kommandogewalt und geht zum Bundespräsidenten und teilt ihm mit, dass der Kapitän entlassen werden soll. Der Bundespräsident teilt ihm daraufhin mit, dass der Sachverhalt in der kurzen Zeit noch nicht hinreichend geklärt sei; und die Entscheidung des Verteidigungsministers sei übereilt. Der Bundesverteidigungsminister nimmt dies zur Kenntnis, macht sich aber auf eigene Suche und entdeckt die Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Soldaten aus dem Jahre 1969 (AnO 1969), worin er liest, dass er die Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Soldaten habe. Der Kapitän gehöre der Besoldungsgruppe A16 an. Daraufhin lädt er den Kapitän zum Entlassungstermin ein. Der Bundespräsident ist der Meinung, es handle sich hierbei um einen besonderen Fall und für diesen habe er sich ausdrücklich die Befugnis vorbehalten. Ferner sieht er die AnO 1969 als viel zu weitgehend an; die ehemaligen Bundespräsidenten haben ihn seiner Befugnismacht ausgehöhlt und er widerruft deshalb die AnO 1969, aber der Verteidigungsminister verweigert die Gegenzeichnung, denn er will sich nicht durch einen Federstrich entmachten lassen.
Frage 1:
Kann der Bundespräsident die Entlassung durch den Bundesverteidigungsministers verweigern?
Frage 2:
Bedarf der Widerruf des Bundespräsidenten der Gegenzeichnung der Bundesregierung?
Frage 3:
Der Bundespräsident möchte schnell gegen die Maßnahme des Bundesverteidigungsministers vorgehen. Welche kommen mit Aussicht auf Erfolg in Betracht?
Bearbeitervermerk:
Es ist davon auszugehen, dass die Entlassung schon deshalb rechtswidrig sei, weil der Kapitän nicht angehört wurde. Es wurden sowohl die AnO 1969 als auch Auszüge aus dem Soldatengesetz mit abgedruckt.
Schlagwortarchiv für: Juli 2012
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Juli 2012 in Hessen gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht Ö I. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
In der kreisfreien hessischen Stadt S stieg die Zahl der Spielhallen um 20% an und auch die Zahl der Spielsüchtigen und Spielsuchtgefährdenden sei laut Statistik angestiegen. Dies sei nur in der Stadt S bemerkbar. In der näheren Umgebung ist das nicht der Fall.
Aus diesem Grund erlässt der OB eigenhändig eine neue Sperrzeitverordnung gem. § 3 der hessichen SperrzeitVO (abgedruckt in Zezschwitz Nr. 39), wonach eine Sperrzeit für die Spielhallen von 2-11 Uhr vorgesehen wurde. Die alte SperrzeitVO sah eine Sperrzeit von 2-6 Uhr vor. Gegen die neue Verordnung des OB (OB-VO) gehen mehrere Spielhallenverbände vor und bringen an:
– Der OB durfte hier nicht ohne die Stadtverordnetenversammlung handeln.
– § 3 der Sperrzeitverordnung ist keine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer neuen VO, sondern stellt vielmehr nur eine Allgemeinverfügung dar.
– … (da gab es noch andere Punkte; kann mich aber nicht mehr daran erinnern.)
Frage 1:
Ist die OB-VO wirksam?
Frage 2:
Analysieren Sie anhand der §§ 73 S. 2, 74 S. 2 HSOG den Unterschied zwischen einer Rechtsverordnung und einer Satzung.
Vielen Dank an Josephine für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Juli 2012 in Schleswig-Holstein und Hessen gelaufenen Klausur im Zivilrecht Z III. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Die aus den Rechtsanwältinnen A, B und C bestehende und unter der Bezeichnung „anwaeltinnenkanzlei“ firmierende Sozietät hat sich auf die Vertretung von Frauen spezialisiert und will sich aufgrund großer Nachfrage personell verstärken. Hierzu gibt die für die Sozietät als Sprecherin tätige C in der örtlichen Tageszeitung folgendes Inserat auf: „Wir vertreten bundesweit die Rechte von Frauen. Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir mehrere Volljuristinnen, die sich ganztägig engagiert unserem Leitbild widmen.“
Auf diese Anzeige gehen 40 Bewerbungen ein, darunter die des E, der beide Staatsexamen mit „vollbefriedigend“ abgeschlossen hat. Mit einem von C unterschriebenen Schreiben vom 15.1. erhält E seine Bewerbungsunterlagen zurückgesandt. In dem Anschreiben teilt C mit, dass E für die Tätigkeit in der „anwaeltinnenkanzlei“ nicht in Betracht kommt. Auf dem Deckblatt der von E eingereichten Bewerbungsunterlagen findet er den handschriftlichen Vermerk „männlich (-)“.
E sieht die Ablehnung als sachwidrig an und verlangt am 13.2. in einer unter seinem Namen an C geschickten Mail eine weitere Begründung. Diese bleibt jedoch unbeantwortet. In der am 13.3. beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht eingereichte Klage des E, die am 20.3. zugestellt wird, richtet sich E sowohl an die „anwaeltinnenkanzlei“ als auch an die C und verlangt die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 10.000 €. C weist im eigenen Namen und im Namen der „anwaeltinnenkanzlei“ die Forderung des E zurück, da (was zutrifft) die berücksichtigte Bewerberin K über eine längere Berufserfahrung verfügt, bessere Examensnoten hat und sich mit einer monatlichen Vergütung in Höhe von 4000 € zufrieden stellt, während E in seinem Bewerbungsschreiben 5000 € angab.
Frage 1:
Beurteilen Sie die Begründetheit der von E erhobenen Klage.
Fortsetzung:
F hatte Anfang April von den Personalnöten der „anwaeltinnenkanzlei“ gehört und sich an C mit der Frage gewandt, ob sie das Team verstärken könne. A, B und C stimmen dem zu und F wird durch Änderung des Gesellschaftsvertrages, mit Wirkung zum 1.6, aufgenommen,
Frage 2:
C will wissen, ob sie für den Fall der persönlichen Inanspruchnahme durch E nicht nur von A und B, sondern auch von F finanziellen Ausgleich verlangen kann.
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Sachverhalt
Dieser Fall wurde bereits im Februar 2012 in Rheinland-Pfalz behandelt.
Bastlerin B verkauft in der Kieler Fußgängerzone selbsthergestellte Ketten aus Draht. Abends kommt ihre Schwester S, um sie abzuholen. Da B noch was im Laden besorgen muss, bittet sie ihre Schwester, für sie weiter zu verkaufen.
Passantin P interessiert sich für die Basteleien der B. Sie findet jedoch, dass die Ketten (mindestens 35 € pro Stück) und die Ohrringe (mindestens 15 € das Paar) zu teuer sind. Da entdeckt sie eine Kette, die mit 5 € ausgeschildert ist. Sie fragt die S, ob es sich dabei um einen Schreibfehler handelt. Die S schaut sich das Etikett an, erkennt die Handschrift der B und erklärt, dass es sich bei dem Preis um die korrekte Angabe handelt. P freut sich, dass sie so eine günstige Kette gefunden hat. S steckt die Kette in eine kleine Plastiktüte und übergibt sie der P, diese zahlt die 5 € an S.
Als B aus dem Laden wiederkommt, erzählt S vom Verkauf der Kette. B ist darüber gar nicht erfreut und erklärt S, dass sie für die Kette eigentlich 35 € haben wolle und nicht bloß 5 €. S sucht daraufhin die P, die sich nicht weit entfernt noch mit Schaufenstergucken aufhält, und holt sie zurück zur B. B erklärt der P das Missverständnis und meint, die P müsse nun die übrigen 30 € zahlen oder die Kette wieder hergeben. Wenn sie gewusst hätte, dass S die Kette für 5 € verkaufen würde, hätte sie sie niemals zum Verkauf eingesetzt. P ist jedoch der Ansicht, dass sie die Kette gekauft hat und nun auch behalten könne.
Während P und B ihr Wortgefecht austragen, packt die S schon mal die Sachen zusammen und räumt sie ins Auto. B, der die Sache mittlerweile zu bunt wird, reißt der P die Plastiktüte mit der Kette aus der Hand und hastet zum Auto. S und B fahren los. P lässt sich jedoch nicht so schnell abschüttelt, steigt auf ihr Motorrad und fährt den beiden hinterher. Während der Fahrt gerät P – unverschuldet – aus einer Kurve, stürzt und verletzt sich an der Hand.
P ist selbstständige Physiotherapeutin und kann aufgrund des Unfalls in den kommenden drei Monaten nicht ihrer Arbeit nachgehen. Sie muss all ihren Patienten absagen und ihr entgehen dadurch 2000 € pro Monat. Allerdings gibt es einen Monat nach dem Unfall in der Praxis der P einen Kurzschluss, wodurch die Praxis komplett ausbrennt. Die kommenden zwei Monate wird die Praxis wieder aufgebaut und P kann ihrem Beruf wieder nachgehen.
Durch den Unfall ist das Motorrad beschädigt worden und musste für 500 € repariert werden. Da P das Motorrad während der Reparaturzeit nicht nutzen konnte, will sie 2000 € als Nutzungsausfall. Sie hätte im Übrigen aufgrund ihrer Verletzung an der Hand ohnehin nicht mit dem Motorrad fahren können. Sie hat zwar auch ein Auto, allerdings benutze sie dieses nicht, da Motorradfahren ihr Hobby sei und sie unmöglich darauf verzichten könne. Die Höhe der Reparaturkosten und des Nutzungsausfalls sind jeweils korrekt bemessen.
P will nun von B die Kette haben. Außerdem meint sie, dass ihr – zumindest derzeit – daneben auch ein Anspruch auf Rückzahlung der 5 € zusteht. Ferner verlangt sie die Zahlung des Verdienstausfalls in Höhe von 6000 €, Zahlung der Reparaturkosten in Höhe von 500 € und Zahlung des Nutzungsausfalls in Höhe von 2000 €.
B will die Kette grundsätzlich nicht herausgeben. Wenn P jedich die übrigen 30 € zahlt, wäre sie bereit, sie herauszugeben. Sie sieht nicht ein, warum sie für die Schadenspositionen der P aufkommen müsse, da es doch nicht ihr Fehler sei, dass P nicht Motorradfahren könne.
Bestehen die von P und B gegenseitig geltend gemachten Ansprüche?
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Sachverhalt
Wieder einmal war der „Udo-Voigts-Fall“ Thema einer Examensklausur in Schleswig Holstein. Dieser ist in ähnlicher Fassung auch schon im April in Berlin gelaufen:
Bruno Braun (B) ist Vorsitzender der „Partei Deutschland den Deutschen“ (PDD), die extrem national-konservativ ausgerichtet ist und unter Beobachtung der Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern steht. Die PDD ist in einigen Landesparlamenten vertreten und bei der letzten Bundestagswahl auf ein Wahlergebnis von 2 % gekommen. Die Partei und insbesondere das grundsätzlich sehr provokative Auftreten von B spalten die Republik.
B buchte mit seiner Frau im Herbst des Jahres 2010 über einen Reiseveranstalter ein Pauschalangebot für ein All-inclusive-Wochenende in einem Wellness-Hotel in der Stadt S. Sein Aufenthalt sorgte bei den anderen Gästen für große Aufregung. Die lokale Presse kommentierte den Vorfall.
Daraufhin sandte Anfang 2011 die Hotelgesellschaft (H), eine juristische Person französischen Rechts, die ihren Sitz in Paris hat und Pächterin des Hotels in der Stadt S ist, dem B ein Hausverbot zu. Begründet wurde das Hausverbot damit, dass das Hotel ein Wellness-Hotel sei, das seinen Gästen eine Atmosphäre der Ruhe und Erholung bieten müsse und das keinen Raum für politische Polarisierung biete. Bereits der letzte Besuch des B habe für Unruhe gesorgt, die zwar noch keine nachweisbaren finanziellen Nachteile hervorgerufen habe; bei einer Verstetigung seiner Besuche sei dies jedoch nicht auszuschließen. B, der auch zukünftig in dem Hotel absteigen möchte, klagte erfolgreich gegen das Hausverbot.
Unterstellen Sie, dass der BGH in letzter Instanz entschieden hat, das Hausverbot sei nichtig. B könne es auf Grundlage von §§ 823, 1004 analog BGB abwehren, weil es ihn in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzte, wohingegen sich die H als ausländische juristische Person schon gar nicht auf Grundrechte berufen könne. Abgesehen davon gehe das Allgemeine Persönlichkeitsrecht bloßen kommerziellen Interessen vor. Das Urteil wurde der H am 1. November 2011 zugestellt.
Am 1. Dezember 2011 geht beim Bundesverfassungsgericht ein Fax ein, mit dem die H die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2, 12 und 14 GG rügt. Der BGH habe ihr grundrechtlich geschütztes ziviles Hausrecht als Pächterin und ihr Eigentumsrecht ebenso wie ihre wirtschaftliche Ausrichtung als Wellness-Hotel bei der Anwendung von §§ 823, 1004 analog BGB nicht ausreichend berücksichtigt. Als juristische Person eines Mitgliedstaates der EU könne sie sich ebenso wie inländische juristische Personen auf die Grundrechte berufen.
Hat die Verfassungsbeschwerde der H Aussicht auf Erfolg?
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (V ZR 115/11) bleibt damit im Öffentlichen Recht ein Dauerbrenner. Interessant wird sein, wann sie mit einer zivilrechtlichen Einkleidung im Examen geprüft werden wird. Siehe dazu unsere entsprechende Besprechung.
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Sachverhalt
Die Stadt Kiel hat ein neues Hallenbad eröffnet. Gemäß § 1 der Hallenbad-Satzung (die in einem ordnungsgemäßen Verfahren erlassen wurde) ist das Bad als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert und wird als öffentliche Einrichtung betrieben. Das Hallenbad soll der Erholung und dem körperlichen Wohlbefinden dienen. Gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung ist die Nutzung des Hallenbades nur in üblicher Badebekleidung gestattet. Zur Begründung wird angeführt, dass die Hygiene im Hallenbad sowie die Verkehrssicherheit und Funktionsfähigkeit der technischen Einrichtungen zur Wasserreinhaltung zu gewährleisten seien.
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 der Satzung gilt innerhalb der Frauenschwimmzeiten auch der „Burkini“ als übliche Badebekleidung. Der „Burkini“ ist eine Art Badeanzug, der mit langen Armen und Beinen, einem Kopftuch sowie einer Tunika den gesamten Körper bedeckt. Dies ist in der Satzung so vorgesehen, weil so die Toleranz gegenüber Andersgläubigen zum Ausdruck gebracht werden soll. Das Hallenbad verstehe sich als multikulturelles Wesen und möchte den Andersgläubigen ebenso eine Teilhabe am Badesport und Badespaß ermöglichen. Dass der „Burkini“ den funktionsspezifischen Anforderungen entsprechen müsse, verstehe sich von selbst. Daher ist es üblich, dass stichprobenartige Kontrollen der „Burkinis“ von den Bademeisterinnen durchgeführt werden. Dadurch soll überprüft werden, ob die Kleidung in Bezug auf das Material und die Verarbeitung funktionsadäquat ist und die Frau darunter keine Unterwäsche mehr trägt.
Im März 2011 besucht die muslimische 20-jährige Fatma M. (M) das Hallenbad. Im Zuge der stichprobenartigen Kontrolle soll ihr „Burkini“ von der Bademeisterin (B) überprüft werden. Diese möchte bei M diese Kontrolle durchführen. M verweigert die Kontrolle mit der Begründung – und das zu recht –, dass ihr aufgrund ihres Glaubens nicht erlaubt sei, vor anderen als zur Familie gehörigen Personen ihren Körper zu zeigen, unabhängig vom Geschlecht der anderen Person und vom Zweck. Auch nach mehrmaligem Auffordern durch B und der Ankündigung, dass B sie anderenfalls unter Hinweis auf die Satzung und dem ihr zustehenden Hausrecht des Hallenbades verweisen müsste, lässt sich M nicht umstimmen. Daher wird M nach einiger Zeit des Hallenbades verwiesen.
Im Juni 2011 klagt sie nach anwaltlicher Beratung vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Sie meint, der Verweis der B sei rechtswidrig. Der Anwalt der M verweist darauf, dass – was zutrifft – eine ausdrückliche Ermächtigung für Kontroll- und Sanktionsmaßnahmen in der Satzung nicht ausgesprochen wurde. Die M meint, ihr stehe ein verfassungsrechtlich garantierter Anspruch auf Ausübung ihrer Religion und eine dementsprechende Nutzung des Hallenbades zu. Sie möchte nicht auf die Nutzung des Hallenbades in Zukunft verzichten müssen.
Frage: Hat die Klage der M Erfolg?
Vielen Dank für die Zusendung eines Hinweises auf die zugrundeliegenden Urteile der im Juli 2012 im Saarland gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht Ö II. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Im Saarland waren die folgenden Urteile Inhalt der Ö II Klausur:
BVerfG, Beschluss vom 4.5.2010 – 2 BvR 5/07: Bundeswehreinsatz im Inneren
BVerfG, Beschluss vom 12.5.2010 – 1 BvR 2636/04: Versammlungsfreiheit
Gerade zum zweiten Urteil siehe unsere ausführliche Darstellung hier.
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Sachverhalt
A befindet sich in finanziellen Nöten. Um seine langen Fahrten zu seiner Freundin E zu finanzieren, beschließt er eine EC-Karte herzustellen.
Vielen Dank an Philipp für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Juli 2012 gelaufenen Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen!
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Sachverhalt
Diese Aufgabe wurde bereits im Februar 2012 in Rheinland-Pfalz gestellt. Wir berichteten hier bereits darüber!
B verkauft in der Kieler Fußgängerzone, auf einer kleinen Decke, Figuren und Schmuck aus Silberdraht. Kurz bevor sie Feierabend macht, kommt ihre Schwester S vorbei. B bittet die S, doch bitte kurz für sie weiter zu verkaufen, während sie kurz weg muss. Während dieser Zeit kommt die Passantin P vorbei und ist an einer Kette der B interessiert. Sie fragt die S, wie viel die Kette denn koste. S ist kurz verunsichert und schaut auf das Preisschild neben der Kette, auf dem ein Betrag von 5€ ausgewiesen ist. Auf die Nachfrage der P, ob dieser Preis denn so richtig sei, erkennt S die schnörkelige Schrift der B auf dem Schild und bestätigt, dass dies so seine Richtigkeit habe.
P bezahlt bar, S packt die Kette in eine kleine Tüte und übergibt sie der P. P freut sich, so ein günstiges Geschäft gemacht zu haben.
Als P sich schon vom Stand entfernt hat, kommt die B zurück und ist erschrocken als S ihr erzählt, zu welchen Konditionen sie der P die Kette verkauft hat. Die Kette sollte eigentlich 35€ kosten, B hatte sich allerdings auf dem Schild verschrieben.
B eilt der P hinterher und bittet sie zurück zum Stand zu kommen, weil es ein Problem mit der Kette gebe. Daraufhin eröffnet sie ihr, dass die Kette eigentlich 35€ kosten soll, sie sich verschrieben hat und die S auch niemals hätte verkaufen lassen, wenn sie gewusst hätte, dass sie die Kette zu diesem Preis verkaufen würde.
B verlangt nun von der P die restlichen 30€. P weigert sich und ist der Meinung, sie habe die Kette nuneinmal gekauft und sie gehöre jetzt ihr. In dem darauf entfachten Wortgefecht zwischen B und P, packt S schonmal die Sachen der B zusammen um diese in ihr Auto zu bringen. Als sie das erledigt hat, wird es B zuviel. Sie reißt der P die Tüte mit der Kette aus der Hand und rennt mit S zum Auto und fährt davon.
Die P lässt sich aber nicht so leicht abschütteln, springt auf ihr Motorrad und nimmt die Verfolgung auf, stürzt jedoch schon in der ersten Kurve unverschuldet und bricht sich dabei die Hand. Ihr Motorrad erleidet einen Schaden von 500€. P ist Physiotherapeutin, kann wegen der Verletzung für 3 Monate nicht arbeiten. Ihr Nettoverdienst beträgt durchschnittlich im Monat 2.000€. Einen Monat nach dem Unfall wird ihre Praxis jedoch durch einen Brand schwer beschädigt, die Renovierungsarbeiten dauern genau 2 Monate. P kann durch ihre Verletzung auch für 3 Monate nicht Motorrad fahren, hat jedoch einen PKW zur Verfügung, mit dem sie problemlos fahren könnte. Für sie ist Motorradfahren aber ein wichtiges Hobby. Sie fährt es eigentlich fast jeden Tag und nur sehr selten mit dem PKW. Den Nutzungsausfallschaden beziffert sie mit 2.000€ (Die Schadenspositionen sind in dieser Höhe auch nicht zu beanstanden). Des Weiteren verlangt sie die Herausgabe der Kette.
B verlangt die restlichen 30€ für die Kette und verweigert jegliche Ansprüche auf Schadensersatz, Arbeitsausfall oder Nutzungsersatz. Sie könne schließlich nichts dafür, wenn P nicht Motorrad fahren könne.
Welche Ansprüche haben B und P?
Vielen Dank nochmals an Philipp für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Juli 2012 gelaufenen Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen!
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Sachverhalt
E und G hatten jeweils mit ihren eigenen Fahrzeugen einen Verkehrsunfall an dem G alleine schuld war. Der Schaden am Auto des E betrug 10.000 €. E gab dieses daraufhin zur Reparatur an den Werkstattinhaber W. Nach der Reparatur konnte E die 10.000 nicht aus eigenen Mitteln bezahlen und vereinbarte mit W eine Stundung des Zahlungsanspruchs des W, indem er seine Vollkaskoversicherung F und die Haftpflichtversicherung des G, die H, anwies, an den W zu zahlen. Beide Versicherungen schickten dem W, auf Anweisung des E hin, eine „Reperaturkosten-Übernahme-Bestätigung“ und zahlten beide 10.000€ an W.
Aufgabe 1: F fragt nun, wie sie sich denn wieder „schadlos“ halten könne. Da nicht mehr festgestellt werden kann, ob die F vor der H an W gezahlt hat oder nicht, möchte sie ein Gutachten über beide Eventualitäten.
Aufgabe 2: Wie verhält es sich, wenn E seinen Anspruch aus Vollkaskoversicherung gegen F an den W abgetreten hätte und dies der F auch angezeigt hätte?
Bearbeitervermerk: Es ist davon auszugehen, dass die Leistungspflicht der Vollkaskoversicherung erlischt, sobald die Haftpflichtversicherung des G an W gezahlt hat. Auf die §§ 86 und 115 VVG wird hingewiesen. Weitere Vorschriften des VVG sind außer Acht zu lassen.