Im Folgenden eine Übersicht über im Januar veröffentlichte, interessante Entscheidungen des BGH in Strafsachen (materielles Recht).
I. BGH, Beschluss vom 5. November 2013 – 2 StR 388/13
Zwischen dem Einsatz eines Nötigungsmittels und dem erstrebten Vorteil muss bei der (schweren) räuberischen Erpressung ein finaler Zusammenhang stehen, an welchem es fehlt, wenn der Einsatz der Gewalt allein dazu dient, das Opfer zu demütigen und zu misshandeln. Die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils ist zudem normatives Tatbestandsmerkmal, auf das sich der – zumindest bedingte – Vorsatz des Täters beziehen muss. Stellt er sich für die erstrebte Bereicherung einen von der Rechtsordnung anerkannten Anspruch vor, der in Wirklichkeit nicht besteht, so handelt er in einem Tatbestandsirrtum im Sinne des § 16 Abs. 1 S. 1 StGB.
II. BGH, Beschluss vom 7. November 2013 – 4 StR 340/13
Es liegt – mangels eines erforderlichen funktionalen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der Bemächtigungslage und der beabsichtigten Erpressung – kein erpresserischer Menschenraub gem. § 239a Abs. 1 StGB vor, wenn eine Geldzahlung erst nach Beendigung der Bemächtigungslage erfolgen soll, nachdem der Geschädigte frei gelassen wurde, um das Geld von einem Dritten (hier: seinen Eltern) zu beschaffen.
III. BGH, Beschluss vom 13. November 2013 – 2 StR 455/13
Ist die Anstiftung als solche vollendet, die Haupttat aber nur in das Versuchsstadium gelangt, so liegt eine Anstiftung zum Versuch und nicht zur vollendeten Tat vor.
IV. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2013 – 4 StR 347/13
Die zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals Schlägerei bei § 231 StGB erforderlichen, wechselseitigen Tätlichkeiten zwischen mindestens drei Personen müssen zwar nicht gleichzeitig begangen sein; vielmehr kann eine Schlägerei auch dann anzunehmen sein, wenn nacheinander jeweils zwei Personen gleichzeitig wechselseitige Tätlichkeiten verüben. Zwischen diesen Situationen muss aber jeweils ein so enger zeitlicher Zusammenhang bestehen, dass ein Aufspalten in einzelne „Zweikämpfe“ nicht in Betracht kommt. Eine tätliche Auseinandersetzung zwischen mehr als zwei Personen verliert dann den Charakter einer Schlägerei, wenn nach Entfernung der übrigen nur noch zwei Personen verbleiben, die wechselseitige Tätlichkeiten begehen.
– – –
Zum Schluss noch zwei verfahrensrechtliche Entscheidungen, die sich mit dem absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO (Abwesenheit einer vorgeschriebenen Person in der Hauptverhandlung – hier des Angeklagten) beschäftigen:
V. BGH, Beschluss vom 19. November 2013 – 2 StR 379/13
Ein Verstoß gegen § 338 Nr. 5 in Verbindung mit § 230 Abs. 1 StPO liegt bei einem Sachverhalt vor, bei dem während einer Zeugenvernehmung, von der der Angeklagte zu Recht ausgeschlossen wurde, eine von der Zeugin beschriftete Skizze des Tatortes von den Anwesenden zusätzlich in Augenschein genommen wird, ohne dass dies nach Rückführung des Angeklagten in den Sitzungssaal wiederholt wird.
VI. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2013 – 2 StR 387/13
Ein Verstoß gegen die Vorschrift des 338 Nr. 5 StPO liegt vor, wenn über die Entlassung eines zu Recht in Abwesenheit des Angeklagten vernommenen Zeugen ohne dessen Anwesenheit verhandelt wird. Die Verhandlung über die Entlassung gehört nicht mehr zur Vernehmung des Zeugen im Sinne des § 247 StPO, sondern bildet einen selbständigen Verfahrensabschnitt und regelmäßig einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung, da der von ihr ausgeschlossene Angeklagte die Möglichkeit verliert, Fragen an den Zeugen zu stellen und das Gericht einen Antrag auf erneute Vernehmung nur nach Maßgabe der Aufklärungspflicht nachkommen muss.
Schlagwortarchiv für: Januar 2014
Im Folgenden erhaltet ihr die im Januar 2014 gelaufene zweite Klausur im Öffentlichen Recht in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
M mißhandelt seit zwei Jahren regelmäßig seine Frau F. Am 10.1.2007 ist
es wieder soweit. M fügt F im Rahmen einer heftigen Auseinandersetzung
erhebliche Verletzungen zu. Die durch die Nachbarn herbeigerufene
Polizei spricht einen Verweis und ein Rückkehrverbot zur Wohnung nach §
34a PolG NRW von acht Tagen aus. Daneben droht die Polizei dem M bei
zuwiderhandeln ein Zwangsgeld und auch eine eventuelle Ersatzzwangshaft
an. A kehrt nach fünf Tagen zur Wohnung zurück. Zu einem Zwischenfall
mit der Ehefrau kommt es nicht. Die Nachbarn informieren die Polizei
dennoch über den Verstoß gegen das Rückkehrverbot. Die Polizei setzt
daraufhin ein Zwangsgeld von 500€ fest. Nach erfolgsloser Pfändung
mangels pfändbarer Gegenstände möchte die Polizei im April 2008 die
Anordnung von Ersatzzwangshaft von drei Tagen durch die Polizei beim
örtlich zuständigen VerwG beantragen. Seit Januar 2008 ist M von F
geschieden und mit L verheiratet. M wendet gegen die Ersatzzwangshaft
ein, dass er mit F nichts mehr zu tun hat und dass das Rückkehrverbot
doch inzwischen eh abgelaufen sei.
1. Aufgabe: Ist der zulässige Antrag Polizei begründet? Die
Verfassungsmäßigkeit von § 34a PolG NRW wird unterstellt.
Abwandlung
Die X-Fraktion des Landtags ist der Ansicht, dass § 34a PolG NRW in die
Kompetenz des Bundes zum Bürgerlichen Recht und zur Freizügigkeit
eingreift und daher bereits formell verfassungswidrig ist. Außerdem
verletze die Norm Grundrechte.
2. Aufgabe:
a) Ist § 34a PolG NRW verfassungsgemäß?
b) Kann die X-Fraktion zur Klärung ein Verfassungsgericht anrufen?
Danke für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der im Januar 2014 gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Sachverhalt
In der kreisfreien Stadt F sitzen die W-Fraktion mit 6 Mitgliedern, die
A-Fraktion mit ebenfalls 6 Mitgliedern in der Ratsopposition. Die
B-Fraktion stellt mit 28 Mitgliedern die Mehrheitsfraktion, der
Bürgermeister stammt ebenso wie die B-Fraktion von der B-Partei.
Kurz nach der Wahl beschließt die Mehrheitsfraktion gegen die Stimmen
der Opposition den neuen Haushaltsplan inklusive Anlagen hinsichtlich
der Zuwendungen an Fraktionen. Die Anlage enthält eine Regelung, nach
der bestimmt wird, dass alle Fraktionen Zuwendungen für eine halbe
Sekretariatsstelle erhalten. Für acht und mehr Mitglieder im Rat stehen
Fraktionen allerdings Zuwendungen für eine volle Sekretariatsstelle zu.
Außerdem enthält die Anlage eine Grundlage dafür, dass juristische
Beratung durch Rechtsanwälte als Ausgabe im Rahmen von Fraktionsmitteln
per Definition nicht anerkannt wird. Dafür sollen sich die Fraktionen an
die Rechtsabteilung der Stadt wenden. Juristische Schulungen der
Fraktionsmitglieder sollen aber sehr wohl von den Fraktionsmitteln
erfasst werden.
Nachdem im Rat um die Privatisierung von kommunalem Vermögen gestritten
wird, beabsichtigt die W-Fraktion ein Gutachten bei einem Rechtsanwalt
zu dem Thema einzuholen, ohne die Stadt darüber zu informieren. Nachdem
der Z davon erfährt, gibt er zu bedenken, dass er die Ausgaben
beanstanden und von der W-Fraktion zurückfordern wird. Die W-Fraktion
entgegnet dem mit der Behauptung die Rechtsabteilung der Stadt sei
aufgrund der weisungsgebundenheit an Z nicht neutral.
Die W-Fraktion begehrt daher die Feststellung der Rechtswidrigkeit der
Nichtanerkennung der Verwendung der Zuwendungen für juristische Beratungen.
Außerdem möchte er auch endlich die rechtswidrige Benachteiligung durch
die gestaffelten Personalzuwendungen feststellen lassen. Zutreffend ist
nämlich, dass 3/4 der Personalkosten bei großen und kleinen Fraktionen
gleichermaßen anfallen.
Frage 1: Kann die W-Fraktion ihre Begehren vor dem Verwaltungsgericht
durchsetzen?
Abwandlung:
Angenommen ein Erstattungsanspruch des Z bestünde iHv 900 Euro.
Frage 1: Kann der Z diesen Anspruch per Verwaltungsakt zurückfordern?
Frage 2: Wäre eine Klage der W-Fraktion gegen einen solchen Bescheid
zulässig?
Im Folgenden erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der im Januar 2014 gelaufenen ersten Klausur im Strafrecht in Nierdersachsen. Vielen Dank hierfür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Sachverhalt
Amtsarzt A und Rechtsanwalt R nehmen beide an der Veranstaltung „Skate by night“ in Hannover teil. Beide tragen keinen Helm. Lange fahren sie unbemerkt nebeneinander im Hauptfeld. Sie fallen jedoch nach und nach unbemerkt aufgrund ihrer Erschöpfung zurück und sind bald außer Sichtweite des Hauptfeldes und nur noch zu zweit.
A sieht, dass R sein Smartphone und einen (letzten) Energieriegel in seinem Rucksack hat. Als er wieder Luft hat, setzt er zum Überholen an und nimmt dabei das Smartphone und den Riegel aus dem Rucksack des R. Dieser bemerkt davon nichts.
A schafft es in der Folge, einige Meter gut zu machen. Nun nimmt er den Riegel und isst ihn. Er möchte sich nun über eine Seitenstraße aus dem Staub machen und hat nicht mehr vor, der Strecke zu folgen.
R erlebt nochmal einen Energieschub, nachdem A ihn überholt hatte. Da er nichts bemerkt hat und er nur sieht, dass A dabei ist, in eine Seitenstraße abzubiegen, denkt er, dass A eine Abkürzung kennt und will ihm deswegen folgen.
A bemerkt dies und denkt, dass R den wahren Grund des Überholmanövers herausgefunden hat, nämlich das Entwenden der Gegenstände. Er fährt also in eine dunkle Seitenstraße wartet kurz und stellt dem ahnungslosen und mit hohem Tempo ankommenden R ein Bein, sodass dieser stürzt und unglücklich mit dem Hinterkopf aufprallt, um im Besitz der Gegenstände zu bleiben. R verstirbt noch auf dem Weg ins Krankenhaus an seinen Verletzungen.
Am nächsten Tag trifft sich A mit seinem Kumpel B in der Gaststätte „Zum Goldenen Broiler“. Noch bevor B dem A von seinem Missgeschick, dass er sein Handy verloren hat, erzählen kann, berichtet A ihm von den Geschehnissen des vorigen Tages. Beide kommen schnell überein, dass sich hier eine für beide günstige Gelegenheit bietet. Sie werden sich schnell einig über den Verkauf des Smartphones. Jeder handelt hier für seinen eigenen Gewinn.
A bietet dem B sogar noch an, ihm „seine“ Garantieerklärung des Herstellers zu verkaufen. Allerdings zu einem höheren Preis. Diese ist noch mindestens ein Jahr gültig und der Hersteller wird daraus garantiert verpflichtet. B willigt ein und zahlt den Kaufpreis in bar an A.
Tatsächlich hatte A die Garantieerklärung tags zuvor an seinem PC entworfen. Sie sieht einem Original in der Tat zum Verwechseln ähnlich. Er hatte dies für einen eventuellen Weiterverkauf des Handys gemacht. Nachdem er das Dokument gedruckt hatte, fügte er ein Herstellersiegel drauf, das täuschend echt aussah.
Beglückt von seinem Verkaufstalent geht A nun los und kauft von dem Geld ein neues Paar Inlineskates.
Wie haben sich die Beteiligten strafbar gemacht?
Bearbeitervermerk: Strafanträge gelten – sofern sie erforderlich sein sollten – als gestellt. § 261 StGB ist nicht zu prüfen. Es sind nur Normen des StGB zu prüfen.
Vielen Dank für die Zusendung des folgenden Gedächtnisprotokolls der im Januar 2014 gelaufenen ersten Klausur im Strafrecht in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Sachverhalt
Der arbeitslose und wegen seiner persönlichen Situation verzweifelte A
entschließt sich an der Gesellschaft zu rächen. Dafür sucht er eines
Abends die nicht starkt befahrene Autbahn auf, auf der sich auch gerade
die B befindet. A beabsichtigt einen schweren Holzklotz von einer
Autobahnbrücke gezielt auf die Fahrerseite des Autos der mit ca. 100kmh
herannahenden B zu werfen, um einen Unglücksfall herbeizuführen.
Als der Holzklotz das Auto der A trifft, wird es gegen die Leitplanke
geschleudert und kommt zum stehen. Das Auto hat erhebliche
Beschädigungen davon getragen, die B hat wie durch ein Wunder nur
Schnittwunden und Prellungen aufgrund der zerstörten Frontscheibe
erlitten. Neben dem A liegende große Steine wirft er nicht mehr, weil er
das Risiko entdeckt zu werden für zu hoch einschätzt.
Im voraus an die Tathandlung hatte der A seiner Lebensgefährtin C von
seinem Vorhaben erzählt. Diese bekundete, er tue ganz recht darin es den
ganzen Reichen einmal zu zeigen. Sie selbst können sich ja schließlich
nicht einmal ein Auto leisten. A teilt die Auffassung der C.
Als A im Polizeipräsidium vernommen wird, gibt er zwar zu, dass er sich
in der Nähe des Tatorts aufgehalten hat, behauptet aber er hätte nichts
damit zu tun. Es hat jedoch eine Gruppe 16jähriger Jugendlicher
beobachtet, die sich auffällig verhalten haben.
Außerdem denkt er, es sei möglich, dass sein Nachbar D etwas mit der Tat
zu tun gehabt haben könnte. Er habe in letzter Zeit schließlich immer
ihm gegenüber seinen Unmut über Autofahrer kundgetan.
Einige Tage später entscheidet sich A die Tat zu gestehen. Er teilt der
Polizei auch das Gespräch mit C mit.
Nachdem A vom Polizeipräsidium kommt wartet draussen der Fotograf E, der
seine Chance wittert ein sensationelles Foto des A für seine Zeitung zu
ergattern. Er fängt an den A zu fotografieren. Obwohl A mehrmals den E
aufforderte dies zu unterlassen, fotografiert E weiter. A haut schlägt
mit der flachen Hand gegen das Objektiv der Kamera. E erleidet dadurch
Schmerzen am Oberkiefer und ihm bricht ein Zahn aus. Die Kamera wurde
nur einen gering beschädigt, sodass sie schnell und unkompliziert wieder
zusammengesetzt werden konnte.
Strafanträge sind gestellt.
Wie haben sich A und C strafbar gemacht?
Danke für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der im Januar 2014 gelaufenen dritten Zivilrechtsklausur in Niedersachsen. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Sachverhalt
M verstirbt am 15.04.2010. Er war seit 1990 verwitwet und seit 1995 in einer nichtehelichen Beziehung mit der ebenfalls verwitweten L. Die beiden haben auch nicht zusammen gewohnt.
M bewohnt ein Grundstück mit ansehnlicher Villa in Hannover-Herrenhausen. Nach dem Tod seiner Frau ist sein Bruder T zu ihm gezogen und wohnt bei ihm. Weitere Verwandte des M gibt es nicht.
Nachdem zunächst kein Testament gefunden wurde, wird dem T durch das zuständige Nachlassgericht am XX.07.2010 ein Erbschein ausgestellt:
„T, Bruder des M, ist Alleinerbe des am 15.04.2012 in Hannover verstorbenen M.“
Nach der Erteilung des Erbscheins und aufgrund des Todes seines Bruder will T, dem die Endlichkeit des Daseins vor Augen geführt wurde, noch einmal richtig durchstarten. Da ihm bewusst ist, dass es dazu „Bares“ braucht, lässt er sich von seinem Doppelkopf-Partner Willy Windig ein Darlehen iHv. 150.000 € auszahlen. Dies soll bis zum 31.12.2011 zurückzahlbar sein.
W möchte dafür eine Sicherheit haben. Daher bestellt T ihm eine notariell beurkundete Hypothek an dem Grundstück As a best-horoscope.com born on July 4th, you are sensitive, sympathetic and no stranger to emotions. in Hannover-Herrenhausen. W soll sich den Hypothekenbrief vom Grundbuchamt aushändigen lassen.
M besaß auch noch ein Grundstück mit Ferienhaus auf einer Nordseeinsel. Dieses wurde von M und L nur selten genutzt. M hatte dieses im Jahre 2001 von G erworben. T will dieses nun an U veräußern. T und U einigen sich und T lässt das Grundstück an U auf. Dieser wird im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.
Als L noch einige persönliche Dinge aus dem Ferienhaus holen will, fällt ihr ein von M bereitgelegtes, eigenhändiges und von M unterschriebenes Testament in die Hände. Dieses ist eindeutig dem M zuzuordnen und an der Echtheit bestehen keine Zweifel. In dem Testament wird L zur Alleinerbin eingesetzt.
W erfährt von dieser Tatsache zufällig bevor er den Antrag auf Eintragung der Hypothek ins Grundbuch stellt. Nachdem er als Inhaber der Hypothek im Grundbuch eingetragen ist, tritt er dann die Hypothek schriftlich an seinen unwissenden Geschäftspartner D ab. D soll sich den Hypothekenbrief vom Grundbuchamt aushändigen lassen.
Nun stellt sich heraus, dass G seit 2000 schwer dement ist und nicht mehr wusste, was er tat.
Frage 1: Welche Ansprüche kann D gegen T und L geltend machen?
Frage 2: Hat G gegen U einen Anspruch auch Berichtigung des Grundbuchs?
Im Folgenden erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der im Januar 2014 gelaufenen zweiten Klausur des ersten Staatsexamens in Niedersachsen. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
M und V sind seit 1995 verheiratet. 1997 wird T geboren. V ist nicht der
biologische Vater, was ihn aber nicht stört.
Seit 2010 sind M und V getrennt. T hat ein gutes Verhältnis zu V, sieht
ihn wöchentlich, lebt aber bei M.
2012 – T ist 15 – lernt sie den F, ihren ersten Freund, kennen. Er ist
drogenabhängig und T will ihn von seiner Drogensucht befreien. M und V
billigen die Beziehung nicht.
Im Sommer sind M und T im Urlaub in Mecklenburg-Vorpommern. F reist
heimlich nach. Er trifft sich mit T und will sie überreden, mit ihm eine
Weltreise zu machen. T hat Bedenken. M meinte, sie darf sich nicht
weiter als 1 km vom Hotel entfernen, ohne Bescheid zu sagen.
F wirkt auf T ein. Ob ihre Eltern ihr wichtiger seien als die Liebe zu
ihm. Außerdem sei er der Mann in der Beziehung und entscheide jetzt
einfach, dass sie mitkomme. T hat zwar immer noch Bedenken, sieht sich
aber gezwungen, mitzukommen.
T schreibt der M noch einen Zettel („Mach dir keine Sorgen, ich bin in 8
Monaten wieder da“) und reist mit F auf seine Kosten ab.
Als die M das bemerkt, schaltet sie die Polizei ein. Die Polizei kann T
nicht finden. Daher beauftragt M den Privatdetektiv A mit dem Auffinden
der T.
V ist mit der Wahl nicht einverstanden und beauftragt Detektiv B. Sie
vereinbaren einen für Privatdetektive üblichen Stundenlohn und
veranschlagen erst einmal 100 Stunden. Für den Fall, dass B die T
findet, verspricht V dem B, ihm den doppelten Stundenlohn zu zahlen.
Nach vier Wochen findet Detektiv A F und T am Bodensee. Weiter in den
Süden sind sie nicht gekommen, hatten aber Pläne für die Weiterreise. F
hat T heimlich bewusstseinserweiternde Substanzen verabreicht. Dass sie
dadurch in eine Abhängigkeit geraten könnte, erschien ihm nicht
ausgeschlossen. T wurde drogenabhängig.
M und V machen sich mit dem Zug von Osnabrück zum Bodensee, um T
abzuholen. Wieder zurück in Osnabrück teilt V dem B mit, dass A die T
gefunden hat. Daraufhin rechnet B seine bisher aufgewendeten 80 Stunden
auf Basis der Honorarvereinbarung (einfacher Stundensatz) ab. V erfährt
jetzt – was auch stimmt – dass Bs Tätigkeit vollkommen ungeeignet und
wertlos war. Seine Arbeit war mangelhaft. V verweigert daraufhin die
Zahlung. Bs Leistung wäre nichts wert. Außerdem habe A die T gefunden
und nicht B. Daher müsse er gar nicht zahlen. Und da die Tätigkeit des B
so schlecht sei, stehe ihm ein Minderungsrecht zu. Er mindert aufgrund
der Inkompetenz des B seine Ansprüche auf null.
M möchte von F Ersatz haben. Sie ist der Ansicht, er habe sie in ihrem
Recht auf elterliche Sorge verletzt.
*Frage 1:*Kann M von F die für den Privatdetektiv A aufgewendeten Kosten
erstattet verlangen?
*Frage 2:*Können M und V von F die Kosten für die Zugfahrt von
Osnabrück-Bodensee und zurück erstattet verlangen?
*Frage 3:*Können M und V von F die Kosten der Entziehungskur für T
ersetzt verlangen?
*Frage 4:*Hat B gegen V einen Anspruch auf Zahlung des Honorars?
Bearbeitervermerk:
Ansprüche aus GoA sowie strafrechtliche Vorschriften
sind nicht zu prüfen. Auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen ist – ggf.
hilfsgutachterlich – einzugehen.
Im Folgenden erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der im Januar 2014 gelaufenen ersten Klausur des 1. Staatsexamen im Zivilrecht in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Rechtsanwalt R will in seiner Kanzlei neue Fliesen verlegen. Er überlegt, diese bei seiner Mandantin, der M-GmbH zu erwerben, da diese mit hochwertige Marmorfliesen handelt. Aufgrund mehrerer Artikel in der Fachpresse weiß er um die Probleme mit mangelhaften Fliesen. So dann beauftragt im März 2012 er den Fliesenleger F, der neben bei als Gutachter für die Handelskammer tätig ist und auch so kostenpflichtig Gutachten anfertigt, mit dem Erstellen eines Gutachtens über die Fliesen der M, welche R ihm zu diesem Zwecke zur Verfügung stellt.
F begutachtet die Fliesen und hält im Ergebnis fest, dass diese eine hinreichende Oberflächenbehandlung aufweisen. Dabei übersieht er aufgrund einer Nachlässigkeit, was jedem anderen Fachmann sofort aufgefallen wäre: die Fliesen unterlagen einer unzureichenden Oberflächenbehandlung.
R teilt dem Geschäftsführer der M-GmbH Mit, dass er alsbald die Fliesen für 20.000€erwerben will und teilte dem GF auch den Zweck mit. Am 31.5.2012 lässt M die Fliesen für direkt vom Hersteller an R liefern. Nach nur kurzer Zeit werden deutliche Verfärbungen auf den Fliesen sichtbar. Infolge dieser Verfärbungen werden die Fliesen für R völlig wertlos.
Nun möchte R nicht seinen Mandanten verklagen und will sich deshalb an F halten. Er verklagt diesen. Im Laufe des Prozesses wird allerdings deutlich, dass F nicht die finanziellen Mittel zur Befriedigung des R hat. Die beiden schließen daraufhin einen Vergleich am xx.10.2012. F soll 10.000€ an R zahlen, was er auch tut.
Erst einige Zeit später, nämlich im Januar 2013, möchte R mit der M über die Lieferung neuer Fliesen verhandeln. R gibt wahrheitsgemäß an, dass nur der Hersteller H die Fliesen zum Preis von 20.000€ anbietet. Alle anderen würden 10.000€ mehr verlangen. H kann den guten Preis allerdings nur Händlern anbieten.
M hingegen lehnt alle Ansprüche des R in Verbindung mit dem Rechtsgeschäft ein und für alle Mal ab. Stattdessen ist er der Meinung, der zwischen R und F geschlossene Vergleich müsste sich auch auf die Ansprüche des R gegen M auswirken.
R dagegen bestellt die Fliesen bei einem anderen Hersteller für 30.000. Außerdem lässt er die mangelhaften Fliesen aus- und die neuen einbauen, was je 25.000€ kostet.
Fragen:
1a. Welche Ansprüche hat R gegen F unter Außerachtlassung des Vergleichs und der Zahlung von 10.000€?
1b. Welche Wirkung hat der Vergleich auf diese Ansprüche?
2. Kann R von M Erstattung der Kosten für die neuen, fehlerfreien Fliesen (30.000)wie auch die Kosten des Aus- und Einbaus verlangen, insgesamt 50.000€?
3. Welche Ansprüche hat M gegen H?