Im Folgenden eine Übersicht über im Januar veröffentlichte, interessante Entscheidungen des BGH in Strafsachen (materielles Recht).
I. BGH, Beschluss vom 5. November 2013 – 2 StR 388/13
Zwischen dem Einsatz eines Nötigungsmittels und dem erstrebten Vorteil muss bei der (schweren) räuberischen Erpressung ein finaler Zusammenhang stehen, an welchem es fehlt, wenn der Einsatz der Gewalt allein dazu dient, das Opfer zu demütigen und zu misshandeln. Die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils ist zudem normatives Tatbestandsmerkmal, auf das sich der – zumindest bedingte – Vorsatz des Täters beziehen muss. Stellt er sich für die erstrebte Bereicherung einen von der Rechtsordnung anerkannten Anspruch vor, der in Wirklichkeit nicht besteht, so handelt er in einem Tatbestandsirrtum im Sinne des § 16 Abs. 1 S. 1 StGB.
II. BGH, Beschluss vom 7. November 2013 – 4 StR 340/13
Es liegt – mangels eines erforderlichen funktionalen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der Bemächtigungslage und der beabsichtigten Erpressung – kein erpresserischer Menschenraub gem. § 239a Abs. 1 StGB vor, wenn eine Geldzahlung erst nach Beendigung der Bemächtigungslage erfolgen soll, nachdem der Geschädigte frei gelassen wurde, um das Geld von einem Dritten (hier: seinen Eltern) zu beschaffen.
III. BGH, Beschluss vom 13. November 2013 – 2 StR 455/13
Ist die Anstiftung als solche vollendet, die Haupttat aber nur in das Versuchsstadium gelangt, so liegt eine Anstiftung zum Versuch und nicht zur vollendeten Tat vor.
IV. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2013 – 4 StR 347/13
Die zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals Schlägerei bei § 231 StGB erforderlichen, wechselseitigen Tätlichkeiten zwischen mindestens drei Personen müssen zwar nicht gleichzeitig begangen sein; vielmehr kann eine Schlägerei auch dann anzunehmen sein, wenn nacheinander jeweils zwei Personen gleichzeitig wechselseitige Tätlichkeiten verüben. Zwischen diesen Situationen muss aber jeweils ein so enger zeitlicher Zusammenhang bestehen, dass ein Aufspalten in einzelne „Zweikämpfe“ nicht in Betracht kommt. Eine tätliche Auseinandersetzung zwischen mehr als zwei Personen verliert dann den Charakter einer Schlägerei, wenn nach Entfernung der übrigen nur noch zwei Personen verbleiben, die wechselseitige Tätlichkeiten begehen.
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Zum Schluss noch zwei verfahrensrechtliche Entscheidungen, die sich mit dem absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO (Abwesenheit einer vorgeschriebenen Person in der Hauptverhandlung – hier des Angeklagten) beschäftigen:
V. BGH, Beschluss vom 19. November 2013 – 2 StR 379/13
Ein Verstoß gegen § 338 Nr. 5 in Verbindung mit § 230 Abs. 1 StPO liegt bei einem Sachverhalt vor, bei dem während einer Zeugenvernehmung, von der der Angeklagte zu Recht ausgeschlossen wurde, eine von der Zeugin beschriftete Skizze des Tatortes von den Anwesenden zusätzlich in Augenschein genommen wird, ohne dass dies nach Rückführung des Angeklagten in den Sitzungssaal wiederholt wird.
VI. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2013 – 2 StR 387/13
Ein Verstoß gegen die Vorschrift des 338 Nr. 5 StPO liegt vor, wenn über die Entlassung eines zu Recht in Abwesenheit des Angeklagten vernommenen Zeugen ohne dessen Anwesenheit verhandelt wird. Die Verhandlung über die Entlassung gehört nicht mehr zur Vernehmung des Zeugen im Sinne des § 247 StPO, sondern bildet einen selbständigen Verfahrensabschnitt und regelmäßig einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung, da der von ihr ausgeschlossene Angeklagte die Möglichkeit verliert, Fragen an den Zeugen zu stellen und das Gericht einen Antrag auf erneute Vernehmung nur nach Maßgabe der Aufklärungspflicht nachkommen muss.
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