MM: Intellektuelle Theorien:
Unter Berufung auf § 16 I 1 StGB wird auf ein voluntatives Element verzichtet.
Wahrscheinlichkeitstheorie:
Täter hält Erfolgseintritt für wahrscheinlich
Normative Risikolehre:
Je nach Delikt werden unterschiedliche Anforderungen an das Wissen des Täters gestellt, abhängig von den durch die Rechtsordnung vorgegebenen Risikomaximen
Aber: Beides ist mit Blick auf Art. 103 II GG zu unbestimmt, deshalb:
Möglichkeitstheorie:
Täter hält Erfolgseintritt für möglich
HM: Einwilligungstheorie:
§ 16 I 1 StGB kann kein Argument sein, da es bei Irrtümern nicht um das Wollen gehen kann. Zudem zeigt die Versuchsstrafbarkeit bei Vorsatzdelikten, dass das Wollen ein konstitutives Element sein muss. Gleichwohl führt die zur Möglichkeitstheorie hinzutretende Notwendigkeit, den Erfolg im Rechtssinne zu billigen, zu Beweisschwierigkeiten.
Man merkt sich also:
→ Eventualvorsatz: Erforderlich ist das Wissen um die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung und, dass der Täter die Tatbestandsverwirklichung billigend im Rechtssinne in Kauf nimmt, gerade um seines erstrebten Zieles Willen (voluntatives Element)
→ Bewusste Fahrlässigkeit: Der Täter erkennt zwar die Möglichkeit des Erfolgseintritts (kognitives Element), findet sich mit diesem jedoch nicht ab, sondern vertraut vielmehr darauf, der Erfolg werde nicht eintreten.
Zur Abgrenzung im Studium bietet sich die Frank’sche Formel an:
Denkt der Täter „Na wenn schon“ und auch wenn ihm der Erfolg höchst unlieb ist, liegt Eventualvorsatz vor.
Denkt er dagegen „Es wird schon gut gehen“, ist bewusste Fahrlässigkeit gegeben.
- Indiz: Vorhandener oder fehlender Vermeidungswille des Täters
Der BGH nimmt zur Beurteilung der Frage eine Gesamtschau aller Umstände vor und schaut auf:
- Die konkrete Verhaltensweise des Täters
- Die psychische Verfassung des Täters und des Opfers im Zeitpunkt der Tatbegehung
- Die Motivationslage des Täters
- Das Wissen des Täters ( je mehr man weiß, je eher „will“ man den Erfolg auch)