In einer bereits im letzten Jahr veröffentlichten Entscheidung des VG Hannover (Beschluss vom 08.11.2013 – 10 B 7448/13) hat sich das Gericht mit der Frage beschäftigt, wann eine politisch motivierte Veranstaltung, die auch Musikdarbietungen beinhaltet, als Versammlung im Sinne von Art. 8 GG anzusehen ist und damit in den besonderen Schutzbereich des Versammlungsrechts fällt. Die nachfolgende Besprechung orientiert sich an der uns vorliegenden Pressemitteilung des VG Hannover.
Sachverhalt
A veranstaltet seit einiger Zeit Aktionen der sog. „Unabhängige Montagsdemo-Berlin“ (UMOD-Berlin), einer dem linken politischen Spektrum zuzuordnenden Aktivistengruppe. Die Veranstaltungen finden für gewöhnlich in der Innenstadt von Hannover unter freiem Himmel statt. Leitthema ist regelmäßig „Für ein menschenwürdiges Leben – Gegen Sozialabbau und Behördenwillkür“. Auf den Zusammenkünften werden Reden zu politischen Themen gehalten und Diskussionsrunden organisiert. Während der Veranstaltungen gibt es auch Musikdarbietungen der in der Szene bekannten Musikgruppe QULT.
Am 02.11.2013 meldet A bei der Polizeidirektion Hannover die für den 09.11.2013 in der Zeit von 13.00 bis 21.00 Uhr an der Kröpcke-Uhr/Georgstraße geplante Aktion an. Mit schriftlichem Bescheid vom 04.11.2013 untersagt die Polizeidirektion Hannover dem A die Durchführung der Veranstaltung und ordnet die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an.
Als Begründung führt die Polizeidirektion aus, dass es sich nicht um eine Versammlung im Sinne von Art. 8 GG handele und damit nicht vom Niedersächsischen Versammlungsgesetz gedeckt sei. Zwar stelle der Antragsteller die „UMOD-Berlin“ in seinen Versammlungsanzeigen als eine Gruppe vor, welche „auf der Straße“ demonstriere. Inzwischen habe sich aber herausgestellt, dass diese Betätigungen, sofern sie überhaupt vorhanden seien, einen verschwindend geringen Anteil einnähmen. Vorrangige Ziele dieser Aktionen seien die Durchführung öffentlicher Konzerte und kommerzieller Handlungen für und durch die Gruppe „Qult“. So werden – was zutrifft – während der Aktionen u.a. T-Shirts und CDs der Musikgruppe gegen eine kleine Spende „verschenkt“. Der insgesamt kommerzielle Zweck ergebe sich auch aus den Äußerungen der Band im Internet.
A ist erschüttert und fühlt sich massiv in seiner Versammlungsfreiheit verletzt. Immerhin sei es nicht untypisch, dass auf solchen Veranstaltungen auch Bands auftreten, die für die politischen Ziele der Aktivistengruppen werben. Nur auf diese Weise könne man die notwendige Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit erhalten. Dass dabei auch u.a. CDs an die Teilnehmer der Aktionen verschenkt werden, diene allein der Förderung des übergeordneten Zwecks der politischen Meinungsbildung und sei nicht von kommerziellen Überlegungen der Musikgruppe QULT getragen.
A möchte sich im Wege des Eilrechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim VG Hannover gegen die Verfügung der Polizeidirektion wehren, da er die Aktion am 09.11.2013 unbedingt durchführen will. Hat der Antrag des A Aussicht auf Erfolg?
Anmerkung: Hinsichtlich der Grundlagen und der zu prüfenden Fragen des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes sei an dieser Stelle auf unsere Beitragsreihe „Einstweiliger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren“ verwiesen.
Reine Musikveranstaltungen nicht von Versammlungsrecht geschützt
Das Gericht geht zunächst von der Definition der „Versammlung“ im Sinne von Art. 8 GG aus. Wir erinnern uns: Versammlung ist das Zusammenkommen mehrerer – mindestens 2 – Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen (kommunikativen) Zwecks bei Vorliegen einer gewissen inneren Verbundenheit. Nach dem „engen Versammlungsbegriff“ des BVerfG untermalen nur politische oder öffentliche Themen der Versammlungsfreiheit (grundsätzlich BVerfG NJW 2001, 2549).
Anmerkung: Das Niedersächsische Versammlungsgesetz hat diesen Versammlungsbegriff übrigens in § 2 NVersG übernommen. Die nachfolgenden Erwägungen haben jedoch für das gesamte Bundesgebiet Gültigkeit. In NRW bspw. findet mangels länderspezifischer Regelung das (Bundes-) Versammlungsgesetz Anwendung, in dem der Versammlungsbegriff nicht ausdrücklich aufgenommen worden ist.
Problematisch im vorliegenden Fall war, ob die Veranstaltung einen gemeinsamen kommunikativen Zweck im Sinne öffentlicher Meinungsbildung verfolgte oder reinen Unterhaltungszwecken diente. Eine Versammlung zeichnet sich u.a. insbesondere dadurch aus, dass die Teilnehmer gleichgerichtete (politische) Ziele verfolgen und sich im Wege der Zusammenkunft in der Öffentlichkeit Gehör bzw. zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen verschaffen.
Nach der gängigen Auffassung in der Rechtsprechung reicht daher eine bloß „lose“ Verbindung der Teilnehmer nicht aus. So ist der gemeinsame Konsum (Musik, Alkohol) nicht von der Versammlungsfreiheit geschützt, weil nicht die gemeinsame öffentliche Meinungsbildung im Vordergrund steht, sondern die individuelle Unterhaltung (BVerfG, NJW 2001, 2459 (2460) oder hier bzgl. „Fuckparade“ und „Loveparade“ – lesenswert!).
Diese wichtigen Grundsätze hat das Gericht für seine Entscheidung zunächst vorausgesetzt, wenn es in der Pressemitteilung heißt
Den Schutz von Art. 8 GG könnten solche Veranstaltungen beanspruchen, die auf eine Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet seien, nicht aber reine Musikveranstaltungen. Erst wenn der auf die öffentliche Meinungsbildung gerichtete Zweck an den Rand gedrängt werde, weil der Unterhaltungszweck im Vordergrund stehe, könne die Veranstaltung nicht mehr den Schutz von Art. 8 GG in Anspruch nehmen. Dabei sei im Zweifel für die Versammlungsfreiheit zu entscheiden.
Abzustellen ist daher im Ergebnis darauf, welchen inhaltlichen Schwerpunkt eine Versammlung aufweist.
Zweck der öffentlichen Meinungsbildung durch Musikdarbietung nicht an den Rand gedrängt
Gleichwohl erscheint es äußerst naheliegend, nicht jeder öffentlichen Veranstaltung mit politischem Hintergrund, bei der auch Musikgruppen auftreten, den Schutz des Versammlungsrechts pauschal zu versagen. Stattdessen ist eine Abwägung im Einzelfall zu treffen und im Zweifel das Versammlungsgesetz anwendbar. Gerade bei politischen Veranstaltungen ist es durchaus üblich, die politische „Message“ nicht allein durch Reden, Vorträge o.ä. zu vermitteln, sondern auch auf Musikgruppen zu setzen, die u.a. auch junge Leute anziehen sollen.
Dass dabei auch auf „Merchandise-Maßnahmen“ gesetzt wird, um die Veranstaltung zu finanzieren, ist Teil der Durchführung der Veranstaltung und steht genauso wie der Auftritt einer Band nicht per se im Vordergrund, solange im konkreten Fall der Aspekt der politischen Meinungsbildung nicht völlig an den Rand gedrängt wird. Dies hat auch das VG Hannover Anlehnung an die insoweit eindeutige Rechtsprechung des BVerfG gesehen, denn
[e]s sei nicht erkennbar, dass der auf die öffentliche Meinungsbildung gerichtete Zweck der vom Antragsteller geplanten Veranstaltung an den Rand gedrängt werde. Selbst die Polizeidirektion gehe davon aus, dass der Antragsteller mit seinen Veranstaltungen Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung nehmen wolle. Dem entsprechend werte sie nach wie vor die Aktionen, die ohne Mitwirkung der Band „Qult“ erfolgten, als Versammlungen im Sinne des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes. Dass diese Absicht bei Auftreten der Band „an den Rand gedrängt“ würden, lasse sich nicht feststellen. Zwar rückten die Äußerungen der Band auf ihrer Internetseite, das Aufstellen von Spendenkörben und das „Verschenken“ von CDs gegen eine Spende ihr Auftreten in die Nähe des Auftritts sonstiger Musikgruppen, wie es häufig in den Fußgängerzonen insbesondere von Großstädten anzutreffen sei. Zu berücksichtigen sei aber die vom Antragsteller dargelegte Absicht, durch den Auftritt von „Qult“ Aufmerksamkeit für sein „politisches“ Anliegen zu wecken und Passanten anzusprechen, die er ansonsten nicht erreichen würde. Darüber hinaus stünden die Darbietungen der Band selbst zumindest zum Teil auch in einem Kontext zu dem eigentlichen vom Antragsteller verfolgten Anliegen und unterschieden sich damit von Musikdarbietungen zur bloßen Unterhaltung von Veranstaltungsteilnehmern.
Ergebnis: Der Antrag des A hatte damit Erfolg. Die Versammlung fiel unter das Versammlungsgesetz, wonach ein behördliches Versammlungsverbot nur dann ergehen kann, wenn eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht (vgl. bspw. § 8 I NVersG bzw. § 15 I VersG).
Fazit
Versammlungsrecht und Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO sind stets sehr beliebte Themen in beiden Examina. In einer Klausur ließe sich der Fall selbstverständlich noch mit weiteren zahlreichen Problemen des materiellen Rechts und des Prozessrechts verbinden.
Nachfolgend erhaltet ihr noch eine Auswahl weiterer lesenswerte Beiträge zum Versammlungsrecht:
- https://www.juraexamen.info/vg-aachen-protestcamp-tagebau-hambach-muss-geraumt-werden/
- https://www.juraexamen.info/vg-neustadt-verbot-eines-npd-trauermarsches-am-volkstrauertag-rechtmasig/
- https://www.juraexamen.info/bverfg-zweite-reihe-rechtsprechung-bestatigt-sitzblockade-zudem-„versammlung“-nach-art-8-i-gg/
- https://www.juraexamen.info/bverfg-1-bvr-140206-die-versammlungsfreiheit-schutzt-auch-die-non-verbale-meinungsauserung/