I. Einführung
Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag regeln. So statuiert es die nicht abschließende Legaldefinition des § 1408 Abs. 1 Hs. 1 BGB. Des Weiteren sind sie gemäß § 1408 Abs. 2 BGB i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG dazu berechtigt, den gegenseitigen Versorgungsausgleich auszuschließen. Diese Berechtigung folgt aus der grundsätzlichen Vertragsfreiheit der Ehepartner.[1] Inwieweit dieses Prinzip der Privatautonomie allerdings uneingeschränkt auf alle Arten von Eheverträgen Anwendung finden kann, bzw. welchen (teils immanenten) Schranken die freie eherechtliche Vertragsgestaltung unterliegt, soll im folgenden Beitrag anhand eines kurzen Überblicks über die – durchaus (examens-)relevante – Inhaltskontrolle[2] von Eheverträgen vermittelt werden.
Begrifflich ist innerhalb dieser Thematik stets zwischen generellen Eheverträgen, die dazu dienen, den Güterstand festzulegen, und speziellen Eheverträgen, welche die güterrechtlichen Regelungen modifizieren, zu differenzieren.[3]
II. Zweck
Eheverträge dienen dem Zweck, eine für beide Partner akzeptable Nachlassregelung herbeizuführen sowie für eine eventuelle Scheidung bzw. den Tod eines Ehegatten eine Vorsorge zu treffen.
III. Abschluss
Zum Abschluss eines Ehevertrags ist i. S. d. § 1410 BGB die gleichzeitige Anwesenheit der Vertragsschließenden vor einem Notar erforderlich, der den Vertrag beurkundet. Zu beachten ist, dass im Unterschied zur Eingehung der Ehe, eine Stellvertretung möglich ist, denn es handelt sich nicht um ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft.[4] Die Erteilung der Vollmacht bedarf dabei i. S. v. § 167 Abs. 2 BGB nicht der Formvorschrift des § 1410 BGB.[5] Zudem ist es möglich, den Ehevertrag vor und auch während der Ehe abzuschließen, § 1408 Abs. 1 Hs. 2 BGB. Als Vertragspartner kommen nicht nur die (zukünftigen) Ehegatten in Betracht, sondern auch eingetragene Lebenspartner[6] (s. § 7 LPartG).
IV. Mögliche Inhalte
Inhaltlich können die Ehegatten weitgehende Regelungen durch den Ehevertrag treffen. So können sie nicht nur den Güterstand (§§ 1363 ff. BGB), also Gütergemeinschaft oder Gütertrennung, festlegen, sondern auch Vereinbarungen über einen möglichen Zugewinnausgleich nach dem Tod eines Ehegatten oder der Scheidung treffen.
Auch die Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365-1369 BGB können vertraglich ausgeschlossen, jedoch – aufgrund der inter-omnes-Wirkung – nicht erweitert werden.[7] Abreden über den nachehelichen Unterhalt sind ebenfalls üblich.
Zudem werden oft erbrechtliche Einschübe i. S. d. § 2276 Abs. 2 BGB in den Vertrag mit aufgenommen. In solchen Konstellationen ist allerdings (besonders in Klausuren) genau zwischen den verschiedenen Begrifflichkeiten zu differenzieren, denn es handelt sich dann materiellrechtlich gesehen um Erbverträge[8] – freilich mit familienrechtlichem Einschlag.
Demnach bleibt festzuhalten, dass eine relativ freie Vertragsgestaltung (möglichst dem jeweiligen Ehetyp und Lebensmodell entsprechend) grundsätzlich erst einmal möglich ist.
V. Voraussetzungen für das Vorliegen eines wirksamen Ehevertrages
Folgende Punkte lassen sich als Voraussetzungen nennen:[9]
1. Das Bestehen einer wirksamen Ehe. (Natürlich kann der Vertrag gemäß § 1408 BGB auch für eine zukünftige Ehe geschlossen werden, jedoch entfaltet er erst bei Bestehen derselben Wirkung für die Parteien.)
2. Der Abschluss eines Vertrages mit all seinen rechtsgeschäftlichen Voraussetzungen unter Beachtung der oben (unter Gliederungspunkt III.) genannten Förmlichkeiten.
3. Der Vertrag muss eine Regelung enthalten, die für den Zeitraum der Ehe oder einen Teil dieses Zeitraums (bzw. mittelbar auch für den Zeitraum danach) gilt.
4. In dem Vertrag müssen güterrechtliche Verhältnisse der Ehegatten geregelt werden.
5. Der Vertag muss einer inhaltlichen Kontrolle standhalten.
VI. Zweistufige Inhaltskontrolle von Eheverträgen und Linien der Rechtsprechung
Früher nahmen die Gerichte nur bei äußerst gravierenden Benachteiligungen eines Ehegatten eine Kontrolle des Ehevertrages vor; man ging von einer fast gänzlich unbeschränkten Vertragsfreiheit aus.[10]
Diese Rechtsprechung haben die Gerichte mittlerweile aufgegeben, sodass heutzutage auch Eheverträge einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Die Änderung der Rechtsprechung wurde durch das Bundesverfassungsgericht eingeleitet.[11] Dieses stellte fest, dass Eheverträge nur dann uneingeschränkte Geltung genießen können, wenn sie auf der gegenseitigen Selbstbestimmung der Parteien beruhen.
Dies folgt u. a. aus der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte. Grundgesetzlichen Schutz genießen nämlich nicht nur das in Art. 6 Abs. 1 GG genannte Recht der Ehegatten zur freien Lebens- und Eheschließungsgestaltung, sondern auch die Gleichberechtigung der Partner gemäß Art. 3 Abs. 2 GG. Privatautonomes Handeln, wie es in Art. 2 Abs. 1 GG kodifiziert ist, setzt stets zwingend das Vorliegen einer paritätischen Situation bei Vertragsschluss voraus.[12] Deshalb wies das Bundesverfassungsgericht die Fachgerichte an, Eheverträge anhand der zivilrechtlichen Generalklauseln der §§ 138, 242 (ggf. § 313 BGB) zu überprüfen, soweit ersichtlich ist, dass der Vertrag auf der einseitigen Verhandlungsposition eines Ehegatten fußt und deshalb nicht Ausdruck einer gleichberechtigten Partnerschaft sein kann.[13]
Auf dieser Grundlage entwickelte der Bundesgerichtshof eine Systematik zur inhaltlichen Kontrolle von Eheverträgen[14] (und Scheidungsvereinbarungen, die nach dem erweiterten Ehevertragsbegriff[15] mit einzubeziehen sind):
Die sog. Zwei-Stufen-Kontrolle.
Sie soll verhindern, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Normen und Werteentscheidungen durch beliebige Vertragsgestaltung unterlaufen wird.[16]
1. Wirksamkeitskontrolle gemäß § 138 BGB
Auf erster Stufe der Vertragsüberprüfung steht die Wirksamkeitskontrolle. Diese bewertet die Situation zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.[17] Um eine Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB feststellen bzw. den Vertrag i. S. d. § 139 BGB für insgesamt nichtig erklären zu können,[18] ist das kumulative Vorliegen folgender Voraussetzungen erforderlich:
Zum einen muss eine objektive Benachteiligung eines Ehegatten, zum anderen nach einer Gesamtabwägung im Einzelfall die subjektive sittenwidrige Absicht eines Ehegatten bzgl. dieser Benachteiligung erkennbar sein. Ist dies der Fall, kann die Rechtsordnung die ehevertragliche Regelung nicht akzeptieren, sodass die dispositiven gesetzlichen Regelungen wieder Anwendung finden.
Die Sittenwidrigkeit des § 138 BGB wurde von der Rechtsprechung in der Weise definiert, dass sittenwidrig ist, was gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen verstößt.[19] Diese offenkundig weit gefasste Definition wird durch die sog. Kernbereichslehre des Bundesgerichtshofs im Ehevertragsrecht modifiziert.
Diese Theorie macht es dem Bearbeiter einfacher, festzustellen, in welchem Einzelfall von einer Sittenwidrigkeit auszugehen ist (dazu später mehr unter Gliederungspunkt VI. 3.).
2. Ausübungskontrolle gemäß § 242 BGB (ggf. auch § 313 BGB)
Auf zweiter Stufe findet eine Ausübungskontrolle statt. Maßgeblich kommt es auf den Zeitpunkt der Geltendmachung der Verzichtsvereinbarung und damit die Situation zum Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe[20] sowie den tatsächlichen Verlauf der Ehe als gemeinsam gelebte Vertragsbeziehung an.[21]
Ist der Ehevertrag zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwar nicht sittenwidrig, so kann doch die Berufung eines Ehegatten auf den Ehevetrag im Nachhinein gegen Treu und Glauben i. S. v. § 242 BGB verstoßen. Das ist der Fall, wenn sich nachträglich eine einseitige und darüber hinaus unzumutbare Lastenverteilung ergibt, die eine erhebliche Abweichung von der zu Beginn der Ehe vorgesehenen und als Grundlage des Vertrags dienenden Lebensgestaltung darstellt.[22] Dann ist eine Berufung auf den Ehevertrag rechtmissbräuchlich, insbesondere weil sonst ehebedingte Nachteile entstehen.
Unbedingt zu trennen sind in diesem Zusammenhang die Rechtsfolgen der verschiedenen Kontrollen. Während bei der Wirksamkeitskontrolle ein Verstoß gegen § 138 BGB zur Nichtigkeit des Ehevertrages führt und damit die dispositiven gesetzlichen Normen wieder anzuwenden sind, führt ein Verstoß gegen § 242 BGB (ggf. auch gegen § 313 BGB) nicht zur Nichtigkeit des Vertrages, sondern viel mehr zu dem Ausgleich der durch die Ehe entstandenen Nachteile, mithin zu einer Vertragsanpassung:[23]
Dies geschieht anhand einer hypothetisch gedachten Karriere des benachteiligten Ehegatten, wobei die Ausgleichshöchstgrenze dort angesetzt wird, wo sie auch bei der Durchführung des Ausgleichs nach den gesetzlichen Vorschriften i. S. d. Halbteilungsgrundsatzes läge.[24] So soll auf die veränderte Lebenssituation der Ehegatten reagiert werden.[25]
Bei der Ausübungskontrolle ist darüber hinaus zu beachten, dass der zum Ausgleich der ehebedingten Nachteile verpflichtete, wirtschaftlich besser gestellte Ehegatte nur insoweit leisten muss, als dass es ihm (im konkreten Einzelfall) zumutbar ist.
Letztlich bleibt noch eine Abgrenzung des § 242 BGB von § 313 BGB vorzunehmen.
Dazu hat der Bundesgerichtshof im vergangenen Jahr ausgeführt, dass eine Ausübungskontrolle des Vertrages nach § 242 BGB stattzufinden hat, soweit der Vertrag einer Wirksamkeitskontrolle nach § 138 BGB standhält, sich aber dennoch im Nachhinein eine unzumutbar begünstigende Regelung ergibt, auf die sich der bevorteilte Ehegatten nicht berufen kann, ohne dass dies aufgrund der einseitigen Lastenverteilung als rechtsmissbräuchlich erscheinen würde.[26]
Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB können ebenfalls Anwendung finden.[27] Dies ist der Fall, wenn die wirkliche Gestaltung der Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zu Grunde gelegten und im Vorhinein vorgesehenen Lebensplanung abweicht.[28] Beispielshaft genannt sei eine Konstellation, in der die Parteien vor der Eheschließung davon ausgingen, sie wären beide berufstätig; sich während der Ehe aber nach einigen Jahren die Arbeitsunfähigkeit eines Ehegatten ergibt und der jeweilige Unterhalt für den Scheidungsfall vertraglich abbedungen wurde.[29]
3. Kernbereichslehre
Die bereits oben erwähnte Theorie vom Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts wurde durch den Bundesgerichtshof entwickelt[30] und stellt eine Bemessungsgrundlage für die rechtliche Beurteilung von Scheidungsfolgen auf, die sowohl auf die Wirksamkeits- als auch auf die Ausübungskontrolle ausstrahlt.
Der Ausschluss der nachfolgenden Unterhaltsverpflichtungen wiegt in absteigender Rangfolge immer schwerer:
a) Zugewinnausgleich, § 1371, §§ 1372 ff. BGB (nach der Rechtsprechung[31] am weitesten disponibel)
b) Aufstockungsunterhalt und Ausbildungsunterhalt, §§ 1573 Abs. 2, 1575 BGB
c) Krankheits- und Altersvorsorge, §§ 1578 Abs. 2, 3 BGB
d) Erwerblosenunterhalt, § 1573 BGB
e) Krankheits- und Altersunterhalt, §§ 1571 f. BGB, Versorgungsausgleich, § 1587 BGB
f) Kindesbetreuungsausgleich, § 1570 BGB (nach der Rechtsprechung nicht wirksam vertraglich auszuschließen)
Gut einzuprägen erscheint folgende Kurzformel:
Desto stärker in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingegriffen wird, desto geringer sind die Anforderungen an eine Sittenwidrigkeit bzw. einen Rechtsmissbrauch.
VII. Darlegungs- und Beweislast
Grundsätzlichen gelten an dieser Stelle die allgemeinen Grundsätze, d. h. wer sich auf einen Ehevertrag beruft, trägt auch die Beweislast der positiven Sachverhalte. So verhält es sich auch bei der Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle; derjenige, der sich darauf beruft, trägt auch die Beweislast für das Vorliegen der jeweiligen (sittenwidrigen oder rechtsmissbräuchlichen) Sachverhalte.[32]
Besonders hervorzuheben ist jedoch bei der Ausübungskontrolle der Beweis des Entstehens ehebedingter Nachteile, bei der es um den Beweis negativer Tatsachen, mithin also um eine sekundäre Beweislast geht.[33] Beispielhaft genannt sei ein Scheidungsverfahren zwischen einem erwerbstätigen Mann und einer sich um Kinder und Haushalt kümmernden Frau. Letztere begehrt eine Ausübungskontrolle des von den Parteien vor der Ehe geschlossenen Ehevertrages. Die Behauptung des Mannes, es seinen keine Nachteile ehebedingter Art entstanden, muss die Frau bestreiten und ihrerseits substantiiert darlegen, welche Nachteile solcher Art eben doch entstanden sein sollen.
VIII. Abschließende Bemerkungen
Wie sich gezeigt hat, führt die gerichtliche Inhaltsüberprüfung von Eheverträgen zu einem besseren Schutz evtl. benachteiligter Ehepartner und damit zu flexiblen Ergebnissen; gleichwohl entstand so ab 2004 für eine Vielzahl von Fällen ein Verlust an Rechtssicherheit.[34] Diese Problematik sollte mittlerweile durch eine gefestigte Rechtsprechung bzw. geschickte notarielle Vertragsgestaltung, zehn Jahre nach der wegweisenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs[35], überwiegend überwunden worden sein.
Abschließend bleibt darauf hinzuweisen, dass sich – insbesondere auch in Examensklausuren – ehevertragliche Probleme in allgemeinen Zivilrechtsklausuren wiederfinden. Da, wie bereits oben aufgezeigt wurde, die Inhaltskontrolle von Eheverträgen allein durch richterliche Rechtsfortbildung und Werteentscheidungen des BVerfG und des BGH entwickelt wurde, sei die grundlegende Kenntnis der Systematik dringend empfohlen. Ist dies der Fall, so kann die überwiegende Zahl von Problemen souverän behandelt werden.
[1] MüKo-BGB/Kanzleiter, 6. Aufl. 2013, § 1408, Rn. 1.
[2] Sowohl in der Kommentar- als auch in der Lehrbuchliteratur wird z. T. der etwas missverständliche Begriff der „Inhaltskontrolle“ verwendet. Dieser wird oft mit einer AGB-Kontrolle assoziiert; die §§ 305 ff. BGB sind in diesem Zusammenhang jedoch nicht gemeint und dürfen folglich nicht herangezogen werden, wie bereits ein Blick auf § 310 Abs. 4 BGB zeigt.
[3] BeckOK-BGB/J. Mayer, § 1408, Rn. 3.
[4] Jauernig/Berger/Mansel, 15. Aufl. 2014, § 1410, Rn. 3.
[5] So auch BGH NJW 1998, 1857.
[6] Auch Lebenspartnerschaftsvertrag genannt.
[7] Palandt/Brudermüller, 73. Aufl. 2014, § 1408, Rn. 15.
[8] HK-BGB/Rainer Kemper, 8. Aufl. 2014, § 1408, Rn. 1.
[9] Vgl. insbesondere die ausführliche Darstellung der Voraussetzungen bei Muscheler, Familienrecht, 3. Aufl. 2013, § 22, Rn. 380.
[10] Vgl. nur BGH FamRZ 1996, 1536.
[11] BVerfGE 103, 89.
[12] Dethloff, Familienrecht, 30. Aufl. 2012, § 5, Rn. 20.
[13] Eingehend Schwab, Familienrecht, 21. Aufl. 2013, § 30, Rn. 224.
[14] BGHZ 158, 81.
[15] So etwa BeckOK-BGB/J. Mayer, § 1408, Rn. 6.
[16] Schwab, Familienrecht, 21. Aufl. 2013, § 30, Rn. 225.
[17] BGH NJW 2004, 930.
[18] Eine Gesamtnichtigkeit des Vertrages wird in der Praxis oft dadurch vermieden, dass eine sog. salvatorische Klausel in den Vertrag aufgenommen, § 139 BGB also abbedungen wird. So etwa Deisenhofer, Unwirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs bei Nichtigkeit des Ehevertrags, FPR 2007, 124 (126).
[19] S. etwa BGH NJW 2009, 1346 (1347).
[20] MüKo-BGB/Kanzleiter, 6. Aufl. 2013, § 1408, Rn. 36.
[21] Sanders, Statischer Vertrag und dynamische Vertragsbeziehung, Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle von Gesellschafts- und Eheverträgen, Diss. Köln 2008, § 14 III.
[22] BGH NJW 2005, 139.
[23] Zur Beweis- und Darlegungslast siehe Gliederungspunkt VII.
[24] BeckOK-BGB/J. Mayer, § 1408, Rn. 40.
[25] Dethloff, Familienrecht, 30. Aufl. 2012, § 5, Rn. 39.
[26] BGH NJW 2013, 1359 (1360).
[27] BGH a. a. O.
[28] BGH a. a. O.
[29] Beispiel nach Palandt/Brudermüller, 73. Aufl. 2014, § 1408, Rn. 12.
[30] BGH NJW 2004, 930; s. auch LMK 2005, 55 m. Anm. Langenfeld.
[31] Vgl. Palandt/Brudermüller, 73. Aufl. 2014, § 1408, Rn. 9 m. w. N. für die Urteile und Ansichten zur Kernbereichslehre und den verschiedenen Unterhaltsformen.
[32] MüKo-BGB/Kanzleiter, 6. Aufl. 2013, § 1408, Rn. 44.
[33] MüKo-BGB/Kanzleiter , a. a. O.
[34] Zur (damals aktuellen) Kritik s. Rakete-Dombek, NJW 2004, 1273 (1277).
[35] BGHZ 158, 81.